Engagement breakup and loan claim dismissed

BGE 19 I 399Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.02.1892Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed a Lucerne cantonal judgment that dismissed her damages claim arising from the defendant's withdrawal from their engagement and upheld his loan claim. The Federal Court held that it was competent because the plaintiff relied on a delictual claim under Art. 50 ff. OR, not a contractual engagement claim governed by cantonal law. On the merits, the withdrawal was justified on the facts found below, especially because the plaintiff had an illegitimate son. The plaintiff also failed to rebut the written loan acknowledgment for CHF 3,040 with monthly repayments and interest. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed in full.

Omnilex-Regeste

Art. 50 ff. OR; jurisdiction and liability for damages after broken engagement. A claim for compensation based solely on the assertion that the withdrawal from an engagement constituted an unlawful act is governed by federal delict law and falls within federal competence, whereas a contractual claim from the engagement relationship would be subject to cantonal law. No delict exists where the withdrawal is justified by circumstances learned only after the engagement, such as the other party's prior bankruptcy and the existence of an illegitimate child. A written acknowledgment of debt is not displaced absent proof to the contrary.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 17. Juni 1893 in Sachen Küpfer gegen Wirz. A. Durch Urteil vom 17. März 1893 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
  2. Klägerin sei mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.
  3. Dem Beklagten sei eine Forderung von 3040 Fr. an die Klägerin mit Zins hievon zu 5 % seit 4. Januar 1892 gut gesprochen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung ist die Klägerin weder erschienen noch vertreten. Der Anwalt des Be klagten beantragt, es sei die gegnerische Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz in allen Teilen zu bestätigen. Er be werkt, daß er, soweit es die Entschädigungsklage aus Verlöbnis bruch anbelange, die Kompetenz des Bundesgerichtes bestreite. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. Das Bundesgericht ist zu Beurteilung der Beschwerde in vollem Umfange kompetent. Allerdings ist der Verlöbnisvertrag

ein familienrechtlicher, dem kantonalen Rechte unterstehender Ver trag und sind daher Klagen ex contractu auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung dieses Vertrages nach kantonalem Rechte zu beurteilen. Allein eine solche Kontraktsklage liegt hier nicht vor (wie denn auch das luzernische Recht Bestimmungen über den Verlöbnisvertrag nicht zu enthalten scheint), vielmehr wird die Entschädigungsforderung der Klägerin ausschließlich als Delikts anspruch, gemäß Art. 50 u. ff. O. R. begründet und zu Beur teilung dieses Anspruches ist das Bundesgericht kompetent. Das Bundesgericht ist kompetent zu untersuchen, ob in dem Rücktritte des Beklagten vom Verlöbnisse unter den Umständen, wie derselbe geschehen ist, eine unerlaubte, auch abgesehen von der Verletzung der Vertragspflicht aus dem Verlöbnisvertrage, widerrechtliche Handlung liege, welche nach Art. 50 u. ff. zum Schadenersatze verpflichtet; denn insoweit handelt es sich ausschließlich um eine Frage des eidgenössischen Rechts. 2. Nun mag dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen im allgemeinen in dem Verlöbnisbruche eine unerlaube Handlung (ein Delikt) liege. Im vorliegenden Falle nämlich ist der Tatbe stand eines Delikts jedenfalls nicht gegeben, sondern erscheint der Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnisse als hinlänglich gerecht ertigt. Denn es ist durch die Vorinstanzen tatsächlich festgestellt, daß der Beklagte erst seit dem Verlöbnisse erfahren habe, daß die Klägerin in Konkurs gefallen sei und bereits einen unehelichen Sohn besitze. Jedenfalls der letztere Umstand nun berechtigte ge wiß den Beklagten zur Lösung des Verlöbnisses; es liegt also in dieser gar keine unerlaubte Handlung. 3. Wenn sodann die Klägerin noch Aberkennung der Forderung des Beklagten aus dem Obligo vom 4. Januar 1892 verlangt hat, so erscheint auch dies als unbegründet. Durch den Schuld schein vom 4. Januar 1892 bescheinigt die Klägerin, daß sie vom Beklagten lehensweise verzinslich 3040 Fr. erhalten habe und verpflichtet sich, bis zur Rückerstattung der ganzen Summe alle Monate, erstmals 1. Februar 1892, 400 Fr. zu bezahlen. Ein Gegenbeweis gegen diesen Schuldschein aber ist in keiner Weise erbracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch tenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.

Schlagwörter

engagementdelictjurisdictionbroken promiseloan acknowledgmentproofdamages

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court had jurisdiction over the damages claim arising from the broken engagement

Extrahierter Entscheid

Yes. The claim was framed as a delictual claim under federal law, not as a contractual claim under cantonal law.

Extrahierte Begründung

An engagement contract is family-law based and any contractual damages claim would be governed by cantonal law; here, however, the plaintiff relied exclusively on Art. 50 ff. OR, so the question whether the defendant's withdrawal was an unlawful act fell under federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's withdrawal from the engagement constituted an unlawful act giving rise to damages

Extrahierter Entscheid

No. On the facts found below, the defendant's withdrawal was justified and therefore not unlawful.

Extrahierte Begründung

The lower courts found that the defendant learned only after the engagement that the plaintiff had gone bankrupt and already had an illegitimate son; at least the latter circumstance clearly justified ending the engagement.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff could deny the defendant's claim based on the promissory note of 4 January 1892

Extrahierter Entscheid

No. The promissory note proved that the plaintiff had received CHF 3,040 as a loan repayable in monthly instalments with interest, and no contrary proof was produced.

Extrahierte Begründung

The written acknowledgment expressly recorded receipt of the loan and the repayment obligation; no evidence rebutted that document.

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