BGE 19 I 378
BGE 19 I 378Bge23.04.1833Originalquelle öffnen →
ein Konkurrenzgeschäft zu errichten. Das stipulierte Konkurrenz¬ verbot sei übrigens kein absolutes. Der Vertrag untersage dem Beklagten die Errichtung eines neuen Geschäftes nur insoweit. als dieses Geschäft dem Hause Schmid Beringer & Cie. Nachteil bringe, wie sich aus der Bestimmung ergebe: „Das Geschäft soll nicht beeinträchtigt werden.“ Wenn übrigens auch das vertragliche Konkurrenzverbot ungültig wäre, so wäre der Klageanspruch doch begründet. Der Betrag von zusammen 39,942 Fr. 15 Cts., welchen der Beklagte während der Dauer des Vertrages vom 23. April 1883 von dem klägerischen Hause erhalten habe, sei nicht ausschließlich eine Vergütung für die von ihm geleisteten Dienste gewesen, sondern teilweise eine Gegenleistung gegen die von ihm übernommene Verpflichtung, bei seinem Austritte kein Konkurrenzgeschäft zu errichten, welche Verpflichtung für Schmid Beringer & Cie. einen Wert besessen habe. Da der Beklagte nun ein Konkurrenzgeschäft nichtsdestoweniger errichtet habe, so habe er denjenigen Teil der ihm geleisteten Zahlungen, welcher als Gegenwert der Verpflichtung, dies nicht zu tun, erscheine, unter einer Voraussetzung empfangen, welche nicht in Erfüllung ge¬ gangen sei und sei er mithin zu dessen Rückerstattung verpflichtet. Die Dienste, welche der Beklagte dem klägerischen Hause als An¬ gestellter und Reisender leistete, wären mit 3000—3600 Fr. per Jahr, also für 6 Jahre mit 18,000—21,600 Fr. reichlich be¬ zahlt gewesen; was der Beklagte über diese Summe hinaus empfangen habe, sei ihm mit Rücksicht auf das Versprechen, ein Konkurrenzgeschäft nicht errichten zu wollen, gewährt worden. 2. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Beklagte der Klage zunächst eine Einrede der Befreiung von der Instanz und die Einrede der Verjährung entgegen gehalten; heute hat er diese Einreden (mit Recht) fallen gelassen, so daß darauf nicht weiter eingetreten zu werden braucht. 3. Festgehalten hat dagegen der Beklagte auch heute die Ein¬ wendung, die Klägerin sei zufolge Abrechnung und Verzichts zu einer Forderung nicht mehr berechtigt; sie habe bereits bei der im Juli 1889 gepflogenen Abrechnung und der Auszahlung des festgestellten Saldos an den Beklagten gewußt, daß das Konkur¬ renzverbot des Anstellungsvertrages vom 23. April 1883 un¬ gültig sei und vom Beklagten als ungültig werde behandelt wer¬ den. Diese Einwendung ist unbegründet. Im Juli 1889, als die Klägerin zum letzten Male den durch den Vertrag vom 23. April 1883 stipulierten Gewinnanteil ausbezahlte, befand sich der Be¬ klagte noch im Dienste der Klägerin; eine Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot hatte noch nicht stattgefunden und es stand gar nicht fest, ob eine solche überhaupt erfolgen werde. In der vorbehaltslosen Auszahlung des Gewinnanteils kann also ein Verzicht auf Ansprüche wegen Widerhandlung gegen das Konkurrenzverbot nicht erblickt und es kann nicht gesagt werden, daß die Klägerin den Gewinnanteil voll ausbezahlt habe, trotzdem sie gewußt habe, daß die Voraussetzung, unter der sie denselben versprochen zu haben nunmehr behauptet, nicht in Erfüllung gehen werde. 4. Der Beklagte hat im weitern eingewendet, das Konkurrenz¬ verbot des Vertrages vom 23. April 1883 sei, weil zeitlich und örtlich unbeschränkt und daher eine unzulässige Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Verpflichteten enthaltend, nach Art. 17 O.=R. ungültig. In dieser Richtung stellt zunächst das Appella¬ tionsgericht fest, daß das Konkurrenzverbot des Vertrages vom 23. April 1833 zeitlich und örtlich unbeschränkt gelten wolle. Diese Feststellung beruht auf keinem Rechtsirrtume. Der Wort¬ laut des Vertrages läßt nicht erkennen, daß das Verbot, in eine anderweitige Eisenhandlung einzutreten oder ein ähnliches Geschäft auf eigene Rechnung zu betreiben, nur für einen beschränkten ört¬ lichen Rayon oder gar nur für bestimmte Zeit gelten solle. Aus der beigefügten Bemerkung „das Geschäft soll nicht beeinträchtigt werden“ läßt sich eine örtliche Beschränkung des Verbotes nicht ableiten, da das kantonale Gericht nicht feststellt, daß nach den gegebenen Verhältnissen die Parteien bloß einen bestimmten ört¬ lichen Umkreis als ein für allemal feststehendes Absatzgebiet des klägerischen Geschäftes und damit als Geltungsbereich des Kon¬ kurrenzverbotes im Auge gehabt haben. Derartige, zeitlich und örtlich unbeschränkte, Konkurrenzverbote sind nun allerdings, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, für ungültig zu erachten. Wie gemäß Art. 345 O.=R. Niemand sich gültig verpflichten kann, seine Arbeitskraft für seine ganze Lebensdauer in den Dienst
eines andern zu stellen, so kann auch Niemand gültig auf die Betätigung seiner Arbeitskraft in einem bestimmten Berufe, auf die Dauer und ohne örtliche Beschränkung, im Interesse eines andern, vertraglich Verzicht leisten. Eine derartige Stipulation beschränkt die Freiheit des Verpflichteten in einer so weitgehenden Weise, daß danach dessen wirtschaftliche Persönlichkeit als aufge¬ hoben oder doch ihrer naturgemäßen Betätigung entzogen erscheint; sie fesselt die gesammte Erwerbskraft des Verpflichteten im Inte¬ resse eines Dritten und erscheint eben deshalb als unsittlich (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XVII, S. 721 u. ff. Erw. 3). Völlig unzweifelhaft ist dies gewiß für Vereinbarungen, welche dem Verpflichteten die Errichtung eines eigenen Geschäftes irgend welcher Art oder gar im allgemeinen die Ausübung irgend welcher Erwerbstätigkeit untersagen würden. Allein auch ein sachlich auf einen bestimmten Beruf oder Ge¬ schäftszweig beschränktes, zeitlich und örtlich dagegen unbeschränktes, Verbot muß, in der Regel wenigstens, als ungültig erachtet werden. Denn in dem erlernten und gewohnten Berufe und Ge¬ schäfte findet eben die wirtschaftliche Persönlichkeit ihre naturge¬ mäße Betätigung; Jemanden diese untersagen heißt daher seine wirtschaftliche Kraft in ihrer wesentlichen Richtung unterbinden und lahmlegen, seine Freiheit in weitgehendster unzulässiger Weise beschränken. 5. Soweit daher die Klage Schadenersatz wegen Bruchs des vertraglichen Konkurrenzverbotes fordert, muß dieselbe, wegen Un¬ gültigkeit dieses Verbotes, abgewiesen werden. Was den in zweiter Linie erhobenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung an¬ belangt, so ist zu bemerken: Die Vorinstanz stellt fest: E zwar bewiesen, daß die Klägerin den Beklagten wegen seiner be¬ sondern Kenntnisse und um ihr Geschäft auszudehnen, angestellt habe, und daß auch in der Tat seit seinem Eintritte die Geschäfte des klägerischen Hauses sich namhaft vermehrt haben. Indessen müsse nichtsdestoweniger angenommen werden, daß alle Vertrags¬ bestimmungen, welche dem Angestellten Verpflichtungen auferlegten, von den Parteien als Aquivalent des vom Dienstherrn ver¬ sprochenen Salärs seien betrachtet worden. Der Einfluß des Kon¬ kurrenzverbotes auf die Höhe des Salärs könne nicht geleugnet werden, möge er auch nur ein geringer gewesen sein. Angesichts der in der Sache vorliegenden Anhaltspunkte, könne der Richter denselben nicht auf weniger als 1% per Jahr anschlagen, d. h. da der Beklagte mit 12 % Gewinnanteil während 6 Jahren ein mittleres Salär von 6000 Fr. bezogen habe, auf 500 Fr. per Jahr, was im Ganzen die Summe von 3000 Fr. ausmache. Bis zu diesem Betrage sei also die Klage gutzuheißen. Die An¬ nahme nun, daß die vertragliche, dem Beklagten gewährte, Ver¬ gütung zu einem gewissen Teile (zu 1) als Gegenwert des ihm auferlegten Konkurrenzverbotes sei stipuliert und bezahlt worden, beruht auf keinem Rechtsirrtum; dieselbe ist daher vom Bundesgerichte seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Hievon ausgegangen, ist klar, daß allerdings der Beklagte auf Kosten der Klägerin sich ungerechtfertigt bereichert hat; der betreffende Teil seines Jahresgehaltes wurde ihm zu dem Zwecke und unter der Voraussetzung gewährt, daß er, nach seinem Austritte aus dem klägerischen Hause, ein Konkurrenzgeschäft nicht errichte, noch in ein solches eintrete. Diese Voraussetzung ist nicht in Erfüllung gegangen; es hat sich somit der Grund der Zuwendung jenes Teiles des Gehaltes nicht verwirklicht. Der Beklagte hat denselben ohne Grund empfangen; er ist dadurch auch gegenwärtig noch, wie er nicht bestritten hat, bereichert und daher zur Rückerstattung gemäß Art. 71 und 73 O.=R. verpflichtet. Allerdings wendet nun der Beklagte ein, die Rückforderungsklage sei ausgeschlossen, weil nach Art. 75 O.=R. nicht zurückgefordert werden könne, was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg her¬ beizuführen, gegeben worden sei; dies treffe hier zu, da, nach der klägerischen Behauptung, der betreffende Gehaltsteil versprochen und bezahlt worden sei, um die Unterwerfung des Klägers unter das unsittliche Konkurrenzverbot herbeizuführen. Diese Einwen¬ dung erscheint indes nicht als begründet. Ein Fall, wo die Rück¬ forderung wegen Unsittlichkeit des Gebers nach Art. 75 O.=R. ausgeschlossen ist, liegt hier nicht vor. Denn die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen Angestellten, um denselben zu bestimmen, nach seinem Austritte aus dem Geschäfte kein Kon¬ kurrenzgeschäft zu errichten oder in ein solches einzutreten, enthält an sich nichts unsittliches oder rechtswidriges; die Handlung, be¬
ziehungsweise Unterlassung, welche durch die Zuwendung herbei¬ geführt werden soll, ist vielmehr eine durchaus erlaubte und es liegt auch darin, daß dafür ein vermögensrechtliches Aquivalent gegeben wird, nichts Unsittliches. Der Erfolg, welcher durch die Zuwendung herbeigeführt werden sollte, ist also an sich kein rechtswidriger oder unsittlicher und es steht daher, sofern derselbe sich nicht verwirklicht, einer Rückforderung des Geleisteten der Grundsatz des Art. 75 O.=R. nicht entgegen. Allerdings ist das stipulierte Konkurrenzverbot, weil es eine zu weitgehende Be¬ schränkung der wirtschaftlichen Freiheit enthält, ungültig und darf daher dessen Befolgung nicht erzwungen oder Schadenersatz wegen Übertretung desselben verlangt werden. Allein als unsittlich und unzulässig erscheint eben nur die Vereinbarung rechtlichen Zwangs zu Aufrechthaltung des Verbots, nicht die durch das Verbot stipu¬ lierte Regel des Handelns an sich. Wenn daher für Befolgung der letztern eine Zuwendung gemacht worden ist, so darf dieselbe, bei Übertretung des Verbots, zurückgefordert werden. Es versagt wohl die Vertrags=, nicht aber die Bereicherungsklage. Der Ver¬ trag ist zwar ungültig, allein der Tatbestand des Art. 75 O.=R. liegt nicht vor (vergleiche Pataille, Annales XXVII, S. 321). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Appellationsgerichtes des Kantons Freiburg sein Be¬ wenden.
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