Validity of transfer by constitutum possessorium despite creditor security purpose

BGE 19 I 344Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I20.05.1887Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant wife's appeal against the Lucerne Superior Court. It held that the parties' 1887 sale and lease-back arrangement over Drexler's diamond-cutting inventory was not shown to be simulated and was not invalid as a circumvention of the pledge rules. A transfer of ownership by constitutum possessorium under Art. 202 OR was valid, and creditor prejudice under Art. 202(2) OR was not proven. The request to supplement the file with criminal and bankruptcy records was inadmissible.

Omnilex-Regeste

Art. 202 OR; constitutum possessorium and creditor prejudice; Art. 210 OR does not exclude a genuine sale with reserved possession for security purposes. A transfer of ownership by constitutum possessorium is valid where the parties clearly intend transfer and the transferor retains possession as detentor under a special legal relationship. The fact that the economic purpose is to secure a claim does not by itself establish simulation or fraudem legis. Invalidity against creditors under Art. 202(2) OR requires proof that, at the time of the transaction, transferor and transferee knew that other creditors would lose, wholly or partly, their prospects of satisfaction. Mere suspicion or later bankruptcy is insufficient; the burden of proof lies on the objecting creditor.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 6. Mai 1893 in Sachen Triefus gegen Drexler. A. Durch Urteil vom 11. Februar 1893 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Kläger seien mit ihrer Eingabe im fahrenden, Klasse V Ziff. 39, beschützt. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Die Kläger seien bei ihrer Eigentumsansprache nicht zu beschützen und es sei daher ihre Vindikationsklage abzuweisen. Eventuell seien die Akten in dem Sinne der Beiziehung der Straf akten gegen E. Drexler und des Konkursprotokolls über denselben zu vervollständigen und seien diese Aktenstücke bei der Urteilsfäl lung zu berücksichtigen. Der Anwalt der Kläger und Rekursbeklagten beantragt Ab weisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorin stanzlichen Urteils. Das gestellte Aktenvervollständigungsbegehren bekämpft er als unzulässig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Das Aktenvervollständigungsbegehren der Beklagten ist un zulässig. Denn die zweite Instanz hat die Berücksichtigung der fraglichen Akten (die zwar allerdings von ihr sammt den übrigen Akten dem Bundesgerichte eingesandt wurden) in erster Linie des halb verweigert, weil dieselben in erster Instanz nicht angerufen worden seien und deren Anrufung daher verspätet sei, also aus einem prozessualen, der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzo genen, Grunde.
  3. Am 15. November 1887 wurde zwischen dem Diamantschleifer E. Drexler in Luzern und dem Hause S. und E. Triefus in Lon don ein Kaufvertrag abgeschlossen, durch welchen Drexler dem Hause S. und E. Triefus seine sämmtlichen zum Betriebe der Diamantschleiferei notwendigen Mobilien, welche in der Vertrags urkunde einzeln aufgezählt werden (40 im Betriebe befindliche und vollständig ausgerüstete Etablis und Transmissionen rc.), um den Kaufpreis von 15,000 Fr. verkaufte. Am gleichen Tage wurde zwischen den Parteien folgender Mietvertrag abgeschlossen. Bezugnehmend auf vorigen Kaufvertrag, mit Hinweisung auf Art. 202 des schweizerischen Obligationenrechtes, geben die Käu fer S. und E. Triefus dem Verkäufer E. Drexler die vorgenann ten Gegenstände unter nachfolgenden Bedingungen in Miete: 1. Die Miete dauert vorderhand ein Jahr mit Beginn des heuti gen Tages und ist nach Verlauf dieses Jahres fortdauernd, bis eine Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages eintritt. Die Vermieter behalten sich vor, bei zwölfmonatlicher Aufkündigung diesen Vertrag auflösen zu können. Der Mieter dagegen kann den Vertrag jederzeit kündigen und ist berechtigt, vorgenannte Gegenstände um den gleichen Preis von 15,000 Fr. (Kassa) zurückzukaufen, in welchem Falle der Mietzins und die in Art. 2 stipulierten 1 ½ % pro rata abzubezahlen sind. 2. Der Miet zins beträgt per Jahr 1000 Fr. und bezahlt zudem E. Drexler den Vermietern 1 ½ % auf alle seine Transaktionen d. h. auf alle seine Einkäufe von Rohdiamanten und Verkäufe von ge schliffenen Diamanten, ob diese Transaktionen mit Herren S. und E. Triefus gemacht werden oder nicht. In Anbetracht dieses geben die Vermieter Herrn Ed. Drexler zur Führung seines Ge schäftes ein unverzinsliches Darlehen von 5000 Fr., welches bei Kündigung dieses Vertrages in Kassa zurückzubezahlen ist. 3.

Der Mietzins und besagte 1 ½ % sind je vierteljährlich zu be zahlen. 4. Der Mieter hält die gemieteten Gegenstände in gutem Zustande und macht die nötigen Reparaturen auf eigene Kosten. Die Untermiete ohne Einwilligung des Vermieters ist ausge schlossen. 5. Die Vermieter verpflichten sich, diese Gegenstände an keinen andern als an Herrn Ed. Drexler zu vermieten. Am 9. August 1890 fiel Ed. Drexler in Konkurs. In diesem bean spruchten S. und E. Triefus, gestützt auf den Vertrag vom 15. November 1887, das Eigentum an dem Inventar der Diamant schleiferei. Dieser Anspruch wurde ursprünglich von mehreren Kon kursgläubigern bestritten; schließlich wurde indes die Bestreitung nur von der gegenwärtigen Beklagten, der Ehefrau des Konkur siten Drexler, welche an die Stelle des frühern bestreitenden Gläubigers Julius Kaiser in Zug getreten ist, aufrecht erhalten. Festgestellt ist, daß S. und E. Teiefus im November 1887 an Eduard Drexler eine Forderung von 20,000 Fr. besaßen und daß der Kaufvertrag über das Schleifereiinventar zum Zwecke der Deckung dieser Forderung abgeschlossen wurde. 3. Vor den kantonalen Instanzen hatten die Kläger in erster Linte behauptet, es habe eine körperliche Übergabe des Schleiferei inventars an sie stattgefunden; heute haben sie hieran, mit Recht, nicht mehr festgehalten und nur noch behauptet, sie haben Besitz und Eigentum durch constitutum possessorium gemäß Art. 202 Abs. 1 O. R. erlangt; der Veräußerer als ihr Stellvertreter habe ihnen den Besitz an den in seinem Gewahrsam zurückbleibenden Sachen erworben. Die Beklagte hat hiegegen eingewendet, ein Eigentumsübergang durch constitutum possessum liege nicht vor. Denn der Wille der Parteien sei gar nicht auf Eigentumsüber tragung gerichtet gewesen. Die beiden Verträge vom 15. Novem ber 1887 seien simulierte Geschäfte; in Wirklichkeit seien nicht Kauf und Miete beabsichtigt gewesen, sondern liege eine verschleierte Verpfändung vor, welche wegen mangelnder körperlicher Besitzes übergabe ungültig sei. Es mangle auch an einem das Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräußerer rechtfertigenden besondern Rechts verhältnisse, denn dieses besondere Rechtsverhältnis müsse schon vor der Veräußerung begründet sein. Eventuell wäre die Besitzesüber tragung durch constitutum possessorium der Beklagten gegenüber gemäß Art. 202, Abs. 2 O. R. unwirksam, da eine Benachteiligung der Gläubiger des Veräußerers beabsichtigt gewesen sei. 4. Wird zunächst geprüft, ob die Einwendung der Simulation begründet sei, so ist zu bemerken: Aus der Tatsache für sich allein, daß das Geschäft zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung des Klägers abgeschlossen wurde, folgt nicht, daß der Wille der Parteien nicht auf Kauf und Eigentumsübertragung, sondern auf Verpfändung gerichtet gewesen sei. Der gedachte Zweck schließt an sich die Ernstlichkeit des Kaufs und Eigentumsübertragungswillens nicht aus. Trotz dieses Zweckes können vielmehr die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung ernstlich gewollt sein. Denn an sich steht ja nichts entgegen, daß die Sicherstellung einer For derung durch Übereignung von Sachen erfolge. Wenn ein Schuld r dem Gläubiger eine Sache verkauft und übergibt mit der Beredung, daß der Kaufpreis auf die Schuld verrechnet werde, dem Schuldner aber freistehen solle, die Sache gegen Rückerstat tung des Kaufpreises binnen bestimmter Frist zurückzuerwerben, so verfolgt das Geschäft ökonomisch den Zweck der Sicherstellung der Forderung; nichtsdestoweniger enthält dasselbe juristisch einen gültigen Kauf. Auch daraus, daß hier der Gewahrsam zunächst, zufolge des Mietvertrages, beim Veräußerer bleiben sollte, ergibt sich an sich nicht, daß die Parteien die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung nicht gewollt haben, denn mit dem Eintreten dieser Rechtsfolgen ist gemäß Art. 202 O. R. das ver einbarte Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräußerer nicht unvereinbar. Überhaupt liegen hinlängliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Simulation, deren Vorhandensein von der Beklag ten nachzuweisen wäre, nicht vor. Einzelne Bestimmungen der Verträge vom 15. November 1887 sind freilich auffällig, so ins besondere die Vorschrift, daß die Vermieter sich verpflichten, die Gegenstände an keinen andern als den frühern Eigentümer zu vermieten. Allein es ergibt sich doch nicht mit Sicherheit, daß die Parteien nur den Namen des Kaufes gebraucht, die Rechtsfolgen eines solchen, Pflicht und Recht auf Übertragung der Sache zu vollem Rechte (Art. 229 O. N.) dagegen nicht gewollt haben. Zunächst ist das Geschäft nicht etwa in dem Sinne ein simulier tes, daß die als Kaufpreis bezeichnete Leistung der Kläger gar

nicht geschehen wäre. Dieselbe ist vielmehr festgestelltermaßen ge schehen. Sodann aber ist doch anzunehmen, daß, trotz der oben erwähnten Bestimmung des Mietvertrages, die Kläger, sofern bei Kündigung des Mietvertrages der Veräußerer von seinem Rück kaufsrechte keinen Gebrauch macht, volles Verfügungsrecht über die verkauften Gegenstände erlangten; es ist auch nirgends be stimmt, daß etwa der Veräußerer, trotz der Veräußerung, fort während die Gefahr der Sachen trage. Auf die Außerung des als Zeugen einvernommenen E. Drexler, daß das Schleifereiinventar lediglich den Klägern als Sicherheit für ihren Vorschuß habe die nen sollen und eine eigentliche Eigentumsübertragung nicht beabsichtigt gewesen sei, kann kein wesentliches Gewicht gelegt wer den. Denn auf der andern Seite hat E. Drexler auch wieder an gegeben, er habe das Inventar den Klägern verkauft und den Kaufpreis erhalten und sodann hat Drexler überhaupt bei seinen Aussagen offenbar lediglich die ökonomische, nicht aber die juristische Seite des Verhältnißes im Auge. Es ist also nicht hergestellt, daß in Tat und Wahrheit nicht die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung, sondern von bloßer Verpfändung gewollt waren. 5. Wenn also das Geschäft als ein ernstlich gemeintes, nicht simuliertes zu betrachten ist, so muß sich weiter fragen, ob das selbe nicht trotzdem ungültig sei, weil es als ein in fraudem legis, zum Zwecke der Umgehung des Art. 210 O. R. abgeschlossenes, betrachtet werden müsse. In dieser Richtung ist ganz klar, daß die Parteien zu der Rechtsform der kaufsweisen Übereignung vermit telst constitutum possessorium mit vorbehaltenem Rückkaufsrechte des Veräußerers lediglich deshalb griffen, weil nach Art. 210 O. R. ein Pfandrecht an beweglichen Sachen nur durch körperliche Be sitzübergabe begründet werden kann. Bestände dieser Grundsatz nicht, so hätten die Parteien sicher einfach einen Pfandvertrag abgeschlos sen. Allein es kann doch das Geschäft nicht als ein in fraudem legis abgeschlossenes bezeichnet werden. Art. 210 O. R. bezieht sich seinem Wortlaute nach nur auf die Verpfändung; es kann nun nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er trotzdem nicht nur die Verpfändung im Auge habe, sondern schlechthin alle Geschäfte betreffe, durch welche einem Gläubiger an beweglichen Sachen seines Schuldners, unter Belassung des Gewahrsams bei letzterm, ein seine Forderung sicherndes dingliches Recht eingeräumt werden wolle. Wenn auch die wirtschaftliche Wirkung einer zu Sicherung einer Forderung durch constitutum possessorium voll zogenen Übereignung wesentlich die gleiche ist, wie diejenige einer Verpfändung ohne Besitzübergabe, so ist doch die Rechtsform, ver mittelst welcher diese Wirkung erzielt wird, eine verschiedene. Und nun kann nicht gesagt werden, daß Art. 210 O. R. auf dem all gemeinen Grundsatz beruhe, daß überhaupt jede Belastung beweg lichen Vermögens Dritten gegenüber äußerlich erkennbar sein müsse so daß jede äußerlich nicht erkennbare Belastung schlechthin, ohne Unterscheidung der dafür benützten Rechtsform, verboten sei. Neben Art. 210 O. R. steht eben Art. 202, welcher die Eigentumsüber tragung durch constitutum possessorium, ohne Rücksicht auf ihren Zweck, zuläßt und nur für den Fall, daß eine Benachteiligung Dritter beabsichtigt wird, diese Dritten schützt (vergleiche übrigens im gegenteiligen Sinne die beachtenswerten Ausführungen von Bähr, Urteile des Reichsgerichts mit Besprechungen, S. 52 u. ff., auch Entscheidung des Civilgerichts Baselstadt, Revue der Gerichtspraxie III, Nr. 85). 6. Ist also das Geschäft weder simuliert noch zu Umgehung des Gesetzes abgeschlossen, so liegt eine wirksame Eigentumsüber tragung durch constitutum possessorium unzweifelhaft vor. Der Wille, daß der Veräußerer hinfort als Stellvertreter des Erwer bers besitzen solle, ist in den Verträgen vom 15. November 1887 zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt. Auch ein das Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräußerer rechtfertigendes besonderes Rechts verhältnis ist, eben in dem vereinbarten Mietvertragsverhältnisse, gegeben. Die Einwendung, daß das besondere Rechtsverhältnis nicht erst mit der Eigentumsübertragung zur Entstehung gelangen dürfe, sondern schon früher bestehen müsse, geht, wie das Bundes gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Schaller Schweg ler gegen Kinder Kaufmann vom 20. Mai 1887, Erw. 3, Amt liche Sammlung XIII, S. 226 ausgeführt hat, fehl; in der Tat ist klar, daß der Eigentümer, so lange er Eigentümer ist, eben in dieser Eigenschaft und nicht kraft eines anderweitigen besondern Rechtsverhältnisses detinirt.

  1. Danach kann sich denn nur noch fragen, ob die durch con stitutum possessorium bewirkte Übertragung von Besitz und Eigen tum nicht gemäß Art. 202, Abs. 2 O. R. den Gläubigern des Veräußerers gegenüber unwirksam sei, weil eine Benachteiligung derselben beabsichtigt war. Auch dies muß verneint werden. Der Tatbestand des Art. 202, Abs. 2 O. R. wäre dann gegeben, wenn beim Geschäftsabschlusse Veräußerer und Erwerber das Bewußtsein hatten, daß infolge der Veräußerung andere Gläubiger ihre Aus sicht auf Befriedigung aus dem Vermögen des Veräußerers ganz oder teilweise einbüßen (vergleiche darüber Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S. 227 u. ff., Erw. 4 u. f.). Nun ist ja richtig, daß bei einem Geschäfte wie dem vor liegenden, wo ein Fabrikant sich des ihm unentbehrlichen Betriebs inventars zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers entäußert, der Verdacht nicht gerade ferne liegt, es könnten dabei die Parteien sich bewußt gewesen sein, daß durch die Veräußerung andere Gläu biger geschädigt werden müssen. Allein erwiesen ist dies immerhin nicht. Zwischen der Veräußerung und dem Konkursausbruche sind beinahe drei Jahre verstrichen. Über die Vermögenslage des Ver äußerers zur Zeit der Veräußerung hat die Beklagie Beweise nicht erbracht und ebensowenig hat sie bewiesen, daß eine allfällige Überschuldung des Veräußerers den Klägern bekannt gewesen sei. Sie hat sich überhaupt lediglich auf allgemeine Behauptungen beschränkt, ohne einen Beweis bestimmter, schlüssiger Tatsachen zu führen oder anzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.

Schlagwörter

constitutum possessoriumsimulationcreditor prejudicesale and lease-backvindicatory actionpledgeburden of proof

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to supplement the file with criminal and bankruptcy records was admissible

Extrahierter Entscheid

No; the second instance had excluded those records for a procedural reason beyond federal review.

Extrahierte Begründung

The exclusion was based on late invocation in first instance, a procedural ground not reviewable by the Federal Court.

Kernrechtsfrage

Whether the 15 November 1887 contracts were simulated rather than a genuine sale and transfer

Extrahierter Entscheid

No; the parties intended a real sale and transfer of ownership, not merely a concealed pledge.

Extrahierte Begründung

A security purpose does not exclude a genuine sale; the price was paid, the contractual language indicated transfer, and the evidence did not establish that only pledge effects were intended.

Kernrechtsfrage

Whether the transaction was invalid as an evasion of Art. 210 OR

Extrahierter Entscheid

No; Art. 210 OR governs pledges and does not bar a transfer of ownership by constitutum possessorium under Art. 202 OR.

Extrahierte Begründung

Although the economic effect resembled security without delivery, the legal form was different from a pledge, and Art. 202 OR expressly allows transfer by constitutum possessorium except where creditor prejudice is intended.

Kernrechtsfrage

Whether the transfer by constitutum possessorium was ineffective against the transferor's creditors under Art. 202(2) OR

Extrahierter Entscheid

No; intent to prejudice creditors was not proven.

Extrahierte Begründung

Such intent requires awareness that other creditors would lose satisfaction prospects. The defendant proved neither the transferor's financial situation at the time nor the plaintiffs' knowledge of any over-indebtedness.

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