Liability for runaway horses and widow’s damage claim

BGE 19 I 321Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.10.1891Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendants appealed a Zurich appellate judgment ordering them to pay CHF 600 to the widow of a man killed when their horse-drawn wagon ran away in a Zürich street. The Federal Court held that liability under Art. 65 OR also covers injuries caused indirectly through the wagon drawn by the animals. It found a lack of the necessary supervision because the horses had been left unattended on a busy street, even if this corresponded to local practice. The widow also suffered compensable economic loss under Art. 52 OR, since her husband had a legal duty of support and could have contributed in the future. The appeal was dismissed and the lower judgment confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 65 OR; liability of the animal holder and burden of exculpation; Art. 52 OR; compensable loss of support expectations. Damage is attributable to animals even where the injury is inflicted indirectly through the vehicle drawn by them. The holder is exonerated only by proving all objectively necessary care in custody and supervision; customary lax practice does not suffice. Where draft animals are left unattended on busy streets, the required care is lacking as a rule. For compensation of loss of maintenance, it is enough that the deceased spouse had a legal duty and realistic future capacity to support the claimant; actual prior support is not required.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 15. April 1893 in Sachen Hubschmid gegen Nievergelt Stehli. A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1892 hat die Appellations kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die Be klagten sind verpflichtet, an die Klägerin 600 Fr. zu bezahlen; mit der Mehrforderung wird die Klägerin abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Beklagten die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei in Abänderung des vorinstanz lichen Urteils die Klage abzuweisen. Dagegen trägt der Vertreter der Klägerin auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, even tuell auf Einvernahme der angemeldeten Zeugen R. Eichwein, Gujer und Müller unter Kostenfolge an. Er legt einen Situations plan über die Stätte des Unfalles vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Am 9. Juli 1891 Vormittags waren der bei der Beklagten bedienstete Fuhrknecht Job und der Camionneur der Nordostbahn Schaller mit einem Eilgut und Camionagewagen, welcher mit zwei, den Beklagten gehörigen Schimmeln bespannt war, nach der Münstergasse in Zürich gefahren. In der Nähe, in der Spielgasse, wohin sie nicht zufahren konnten, hatten sie einen Papierballen abzugeben, wobei der Fuhrknecht dem Camionneur behülflich sein mußte. Sowohl der Fuhrknecht als der Camioneur begaben sich daher von dem in der Münstergasse stehenden Fuhrwerke weg, nachdem der Fuhrknecht vorher die Zügel zurückgebunden und die Bremsvorrichtung fest angezogen hatte. Während das Eilgutfuhr werk so ohne Aufsicht dastand, sprengte ein scheu gewordenes Pferd des Metzgermeisters Bleuler in rasendem Laufe vorüber. Infolge dessen wurden auch die Schimmel des Eilgutwagens scheu und gingen durch, dem Pferde Bleulers nach. Beim Rothhaus prallte der Wagen an das Trottoir an; die Pferde stürzten zu Boden und das Fuhrwerk kam zum Stehen. Unter dem Fuhrwerke wurde der Ehemann der Klägerin, der Taglöhner Joh. Heinrich Hub schmid, todt hervorgezogen. Wie Hubschmid unter das Fuhrwerk

geriet und getötet wurde, hat genauer nicht ermittelt werden kön nen. Die Ehefrau Hubschmid hat die Beklagten, unter Berufung auf Art. 65, eventuell Art. 62 O. R., auf Bezahlung einer Ent schädigung von 3000 Fr. belangt. Die erste Instanz (das Bezirks gericht Zürich, II. Sektion, links der Limmat) hat die Klage aus dem doppelten Grunde abgewiesen, weil der Unfall als ein zufäl liger zu erachten und der Klägerin überdem durch den Tod ihres Ehemannes ein ökonomischer Schaden nicht entstanden sei. Die zweite Instanz dagegen hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt. 2. Die Beklagten haben bestritten, daß Art. 65 O. R. zur nwendung komme, denn Hubschmid sei nicht durch die Pferde selbst getödtet, sondern es sei sein Tod dadurch herbeigeführt wor den, daß er durch den Wagen überfahren worden sei. Diese Ein wendung ist unbegründet. Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, ist der Schaden durch die Tiere gestiftet, gleichviel ob die Ver letzungen des Hubschmid unmittelbar durch die Hufe der Pferde oder durch die Räder des von ihnen gezogenen Wagens zugefügt wurden. 3. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß nicht sie, sondern die Nordostbahngesellschaft, welcher das Fuhrwerk vermietet gewesen zu sein scheint, als Halter der Tiere im Sinne des Art. 65 O. R. zu betrachten seien. Es braucht also hierauf nicht weiter eingetreten zu werden. Wenn die Beklagten behauptet haben, die Haftpflicht für den Unfall treffe nicht sie, sondern den Metzger meister Bleuler, welchem einzig ein Verschulden zur Last gelegt werden könne, so ist dies unbegründet. Da der Schaden unmittel bar durch die von den Beklagten gehaltenen Pferde herbeigeführt wurde, so sind die Beklagten gemäß Art. 65 O. R. verantwortlich, sofern sie den Entlastungsbeweis, daß sie alle erforderliche Sorg falt in der Verwahrung und Beaufsichtigung ihrer Tiere ange wendet haben, nicht zu erbringen vermögen. Ob den Beklagten allfällig der Rückgriff gegen den Metzgermeister Bleuler gemäß dem zweiten Satze des Art. 65 cit. zustehe, ist im gegenwärtigen Prozesse nicht zu untersuchen. 4. Fragt sich, ob die Beklagten den ihnen obliegenden Entla stungsbeweis erbracht haben, so ist festgestellt, daß die Schimmel, mit welchen das Fuhrwerk bespannt war, vertraute und ruhige Pferde, keine Schläger oder Durchgänger sind, daß der Wagen mit gehöriger Spannvorrichtung versehen und daß endlich auch der Fuhrknecht Job ein durchaus zuverlässiger Mann und kundiger Fuhrmann war. Allein damit ist der Entlastungsbeweis nicht er bracht. Es ist vielmehr der zweiten Instanz beizutreten, daß ein Mangel gehöriger Sorgfalt in der Beaufsichtigung der Tiere darin liegt, daß die letztern ohne Aufsicht eines Fuhrmannes auf der Straße stehen gelassen wurden. Dem Fuhrmann freilich kann daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden; denn dieser mußte, um dem Camionneur bei dem Transporte der Waaren behülflich zu sein, sein Fuhrwerk verlassen. Allein eben darin, daß der Dienst so eingerichtet war, daß überall, auch in den belebtesten Straßen, die Fuhrleute während des Transports der Waaren vom Wagen in die Häuser, das schwere Lastfuhrwerk sich selbst überlassen, auf eine gewisse längere oder kürzere Zeit aus den Augen verlieren mußten, liegt ein Mangel der erforderlichen Sorgfalt seitens der Fuhrunternehmer. Allerdings scheint die Vorschrift der zürcherischen städtischen Polizeiverordnung, daß kein bespanntes Fuhrwerk ohne Aufsicht auf Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen gelassen wer den dürfe, es wäre denn, daß die Zugtiere auf sichernde Weise (nicht durch bloßes Zurückbinden der Zügel an das Fuhrwerk) angebunden seien, von der Polizeibehörde in den gewöhnlichen Fällen nicht strikte gehandhabt zu werden. Es scheint also lokal üblich zu sein, daß bespannte Lastfuhrwerke auch auf belebten Straßen und Plätzen vorübergehend ohne alle Aufsicht stehen ge lassen werden; es ist danach hier wohl nicht gegen die übliche Sorgfalt verstoßen worden. Allein das Gesetz fordert nun von demjenigen, der Tiere zu seinem Nutzen oder Vergnügen hält, nicht nur die Aufwendung der üblichen, sondern aller erfor derlichen Sorgfalt in ihrer Verwahrung oder Beaufsichtigung Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Christen gegen Mühlemann vom 3. Oktober 1891 (Amtliche Sammlung XVII, S. 640) ausgeführt hat, kann daher derjenige, der seine Tiere unter Umständen, welche eine genaue Aufsicht zur Abwendung von Schädigungen Dritter objektiv erfordern, ganz ohne Aufsicht oder unter ungenügender Aufsicht läßt, sich, wenn

daraus Schaden entsteht, nicht damit entschuldigen, daß überhaupt in seinen Kreisen gewohnheitsmäßig nicht sorgfältiger pflege ver fahren zu werden. Er muß vielmehr, da er es an der vom Gesetze verlangten objektiv erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, für den Schaden aufkommen, den seine Tiere in Ermangelung dersel ben gestiftet haben. Nun ist aber klar, daß die Sicherung Dritter erfordert, daß bespannte Fuhrwerke, zumal schwere Lastfuhrwerke, an belebten, verkehrsreichen Straßen und Plätzen bewacht und nicht die Pferde auf längere oder kürzere Zeit sich selbst überlassen werden. Die Pferde sind bekanntlich allgemein, auch insoweit sie nicht gerade zur Klasse der Durchgänger gehören, schreckhafte Tiere. Die Möglichkeit liegt daher stets vor, daß irgend ein Ereignis des Straßenverkehrs auch sonst fromme Tiere zum Durchgehen bestimme und tritt dies einmal ein, so ist die Gefahr einer Ver letzung von Personen in den belebten Straßen volkreicher Städte eine imminente, zumal wenn die Pferde großen und schweren Last fuhrwerken vorgespannt sind. Wenn daher ein Fuhrhalter sein Ge werbe in der Weise betreibt, daß, mangels genügenden Personals, seine Pferde auf belebten Straßen und Plätzen ohne Aufsicht stehen gelassen werden müssen, so läßt er es an der erforderlichen, vom Gesetze allgemein verlangten, Sorgfalt in der Beaufsichtigung feh len. Er kann sich nicht damit entschuldigen, daß seine Tiere im allgemeinen gelassenen Temperaments seien, denn erfahrungsgemäß ist eben die Gemütsruhe auch frommer Pferde durchaus keine un erschütterliche. Vertraut der Pferdehalter nichtsdestoweniger auf die unerschütterliche Ruhe seiner Tiere, so tut er dies auf seine Gefahr. 5. Die Einrede, der Getödtete habe seine Verletzung selbst ver schuldet, haben die Beklagten heute nicht mehr festgehalten, und gewiß mit Recht nicht. Denn derselben mangelt, nach der vorin stanzlichen Feststellung des Tatbestandes, die tatsächliche Unterlage vollständig. Danach ist denn auch das eventuelle Aktenvervollstän digungsbegehren des Klägers, welches sich lediglich auf diesen Punkt bezog, gegenstands und zwecklos. 6. Die klägerische Schadenersatzforderung ist somit grundsätzlich begründet, sofern der Klägerin ein Schaden überhaupt entstanden ist. Auch dies aber ist, mit der Vorinstanz, zu bejahen. Zwar steht fest, daß die Klägerin nicht von ihrem Ehemanne ist unter halten worden, sondern sich ihren Lebensunterhalt selbst (als Köchin) verdient hat, während der Ehemann zur Zeit seines Todes keinen regelmäßigen, ständigen Verdienst hatte. Allein auf der andern Seite steht ebenso fest, daß dem (vollständig arbeitsfähigen) Ehe manne rechtlich die Alimentationspflicht gegenüber seiner Ehefrau oblag, und ist durchaus nicht erwiesen, daß er nicht im Stande gewesen wäre, die Frau zu unterstützen. Bei dieser Sachlage ist eine ökonomische Schädigung der Ehefrau allerdings anzunehmen. Die Ehefrau hat durch den Tod ihres Mannes zwar nicht einen gegenwärtigen tatsächlichen Versorger , wohl aber eine Stütze für die Zukunft, einen Angehörigen, welcher für ihren zukünftigen Unterhalt eventuell zu forgen hatte, verloren. Als Versorger im Sinne des Art. 52 O. R. aber erscheint nicht nur derjenige, wel cher eine Person oder Familie tatsächlich, im Zeitpunkte seines Todes, bereits unterstützt, sondern auch derjenige, von welchem dies in Zukunft zu erwarten ist (siehe Entscheidungen des Bun desgerichtes, Amtliche Sammlung XVI, S. 816 u. f., Erw. 5). 7. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung sind heute besondere Einwendungen nicht erhoben worden und es erscheint der vorinstanzlich gesprochene Entschädigungsbetrag als den Verhält nissen angemessen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist danach ge stützt auf Art. 65 und 52 O. R. einfach zu bestätigen. Auf den, von der Vorinstanz beiläufig angezogenen, Art. 54 O. R. dagegen ist nicht abzustellen. Denn weder ist der Unfall auf ein schweres Verschulden der Beklagten zurückzuführen, noch sind im übrigen die Umstände derart, daß die Gewährung einer Entschädigung für Nachteile nicht vermögensrechtlicher Natur als geboten erschiene. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich sein Bewenden.

Schlagwörter

animal liabilitysupervisionrunaway horsessupport losseconomic damagecontributory faultcustomary practice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 65 OR applies when the injury was caused by the defendants’ horses through the wagon rather than directly by the horses’ hooves.

Extrahierter Entscheid

Yes. Damage is caused by the animals even if the injury results from the wagon drawn by them rather than direct contact by the animals themselves.

Extrahierte Begründung

The legal cause is the harmful conduct of the animals; it is immaterial whether death was caused directly by the horses or indirectly through the wagon they drew.

Kernrechtsfrage

Whether the defendants discharged the exculpation proof under Art. 65 OR by showing the horses were calm and the driver reliable.

Extrahierter Entscheid

No. Leaving the horses unattended on a street constituted a lack of the objectively required care in supervision.

Extrahierte Begründung

Customary local practice does not suffice; the statute requires all necessary care. On busy streets, draft horses and especially heavy wagons must be supervised, because even normally calm horses may bolt.

Kernrechtsfrage

Whether the deceased contributed to his own injury.

Extrahierter Entscheid

No. The factual basis for contributory fault was entirely absent.

Extrahierte Begründung

The defendants no longer pressed the objection, and the established facts did not support it.

Kernrechtsfrage

Whether the widow suffered compensable economic loss under Art. 52 OR despite not being actually supported by her husband at the time of death.

Extrahierter Entscheid

Yes. A future support expectation is sufficient; a spouse legally obliged to provide support counts as a provider even if actual support had not yet been given.

Extrahierte Begründung

The husband was fully able to work and had a legal duty of maintenance toward his wife. The loss of a future support basis constitutes economic damage.

Kernrechtsfrage

Whether the awarded compensation amount should be changed.

Extrahierter Entscheid

No. No specific objections were raised and the amount fixed below was appropriate to the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court found the awarded sum suitable and saw no reason to interfere.

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