- Urteil vom 15. April 1893 in Sachen Hubschmid
gegen Nievergelt Stehli.
A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1892 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die Be
klagten sind verpflichtet, an die Klägerin 600 Fr. zu bezahlen;
mit der Mehrforderung wird die Klägerin abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Beklagten die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
der Anwalt der Beklagten, es sei in Abänderung des vorinstanz
lichen Urteils die Klage abzuweisen. Dagegen trägt der Vertreter
der Klägerin auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, even
tuell auf Einvernahme der angemeldeten Zeugen R. Eichwein,
Gujer und Müller unter Kostenfolge an. Er legt einen Situations
plan über die Stätte des Unfalles vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 9. Juli 1891 Vormittags waren der bei der Beklagten
bedienstete Fuhrknecht Job und der Camionneur der Nordostbahn
Schaller mit einem Eilgut und Camionagewagen, welcher mit
zwei, den Beklagten gehörigen Schimmeln bespannt war, nach der
Münstergasse in Zürich gefahren. In der Nähe, in der Spielgasse,
wohin sie nicht zufahren konnten, hatten sie einen Papierballen
abzugeben, wobei der Fuhrknecht dem Camionneur behülflich sein
mußte. Sowohl der Fuhrknecht als der Camioneur begaben sich
daher von dem in der Münstergasse stehenden Fuhrwerke weg,
nachdem der Fuhrknecht vorher die Zügel zurückgebunden und die
Bremsvorrichtung fest angezogen hatte. Während das Eilgutfuhr
werk so ohne Aufsicht dastand, sprengte ein scheu gewordenes Pferd
des Metzgermeisters Bleuler in rasendem Laufe vorüber. Infolge
dessen wurden auch die Schimmel des Eilgutwagens scheu und
gingen durch, dem Pferde Bleulers nach. Beim Rothhaus prallte
der Wagen an das Trottoir an; die Pferde stürzten zu Boden
und das Fuhrwerk kam zum Stehen. Unter dem Fuhrwerke wurde
der Ehemann der Klägerin, der Taglöhner Joh. Heinrich Hub
schmid, todt hervorgezogen. Wie Hubschmid unter das Fuhrwerk
geriet und getötet wurde, hat genauer nicht ermittelt werden kön
nen. Die Ehefrau Hubschmid hat die Beklagten, unter Berufung
auf Art. 65, eventuell Art. 62 O. R., auf Bezahlung einer Ent
schädigung von 3000 Fr. belangt. Die erste Instanz (das Bezirks
gericht Zürich, II. Sektion, links der Limmat) hat die Klage aus
dem doppelten Grunde abgewiesen, weil der Unfall als ein zufäl
liger zu erachten und der Klägerin überdem durch den Tod ihres
Ehemannes ein ökonomischer Schaden nicht entstanden sei. Die
zweite Instanz dagegen hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise
erkannt.
2. Die Beklagten haben bestritten, daß Art. 65 O. R. zur
nwendung komme, denn Hubschmid sei nicht durch die Pferde
selbst getödtet, sondern es sei sein Tod dadurch herbeigeführt wor
den, daß er durch den Wagen überfahren worden sei. Diese Ein
wendung ist unbegründet. Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt,
ist der Schaden durch die Tiere gestiftet, gleichviel ob die Ver
letzungen des Hubschmid unmittelbar durch die Hufe der Pferde
oder durch die Räder des von ihnen gezogenen Wagens zugefügt
wurden.
3. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß nicht sie, sondern
die Nordostbahngesellschaft, welcher das Fuhrwerk vermietet gewesen
zu sein scheint, als Halter der Tiere im Sinne des Art. 65
O. R. zu betrachten seien. Es braucht also hierauf nicht weiter
eingetreten zu werden. Wenn die Beklagten behauptet haben, die
Haftpflicht für den Unfall treffe nicht sie, sondern den Metzger
meister Bleuler, welchem einzig ein Verschulden zur Last gelegt
werden könne, so ist dies unbegründet. Da der Schaden unmittel
bar durch die von den Beklagten gehaltenen Pferde herbeigeführt
wurde, so sind die Beklagten gemäß Art. 65 O. R. verantwortlich,
sofern sie den Entlastungsbeweis, daß sie alle erforderliche Sorg
falt in der Verwahrung und Beaufsichtigung ihrer Tiere ange
wendet haben, nicht zu erbringen vermögen. Ob den Beklagten
allfällig der Rückgriff gegen den Metzgermeister Bleuler gemäß
dem zweiten Satze des Art. 65 cit. zustehe, ist im gegenwärtigen
Prozesse nicht zu untersuchen.
4. Fragt sich, ob die Beklagten den ihnen obliegenden Entla
stungsbeweis erbracht haben, so ist festgestellt, daß die Schimmel,
mit welchen das Fuhrwerk bespannt war, vertraute und ruhige
Pferde, keine Schläger oder Durchgänger sind, daß der Wagen
mit gehöriger Spannvorrichtung versehen und daß endlich auch
der Fuhrknecht Job ein durchaus zuverlässiger Mann und kundiger
Fuhrmann war. Allein damit ist der Entlastungsbeweis nicht er
bracht. Es ist vielmehr der zweiten Instanz beizutreten, daß ein
Mangel gehöriger Sorgfalt in der Beaufsichtigung der Tiere
darin liegt, daß die letztern ohne Aufsicht eines Fuhrmannes auf
der Straße stehen gelassen wurden. Dem Fuhrmann freilich kann
daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden; denn dieser mußte,
um dem Camionneur bei dem Transporte der Waaren behülflich
zu sein, sein Fuhrwerk verlassen. Allein eben darin, daß der Dienst
so eingerichtet war, daß überall, auch in den belebtesten Straßen,
die Fuhrleute während des Transports der Waaren vom Wagen
in die Häuser, das schwere Lastfuhrwerk sich selbst überlassen, auf
eine gewisse längere oder kürzere Zeit aus den Augen verlieren
mußten, liegt ein Mangel der erforderlichen Sorgfalt seitens der
Fuhrunternehmer. Allerdings scheint die Vorschrift der zürcherischen
städtischen Polizeiverordnung, daß kein bespanntes Fuhrwerk ohne
Aufsicht auf Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen gelassen wer
den dürfe, es wäre denn, daß die Zugtiere auf sichernde Weise
(nicht durch bloßes Zurückbinden der Zügel an das Fuhrwerk)
angebunden seien, von der Polizeibehörde in den gewöhnlichen
Fällen nicht strikte gehandhabt zu werden. Es scheint also lokal
üblich zu sein, daß bespannte Lastfuhrwerke auch auf belebten
Straßen und Plätzen vorübergehend ohne alle Aufsicht stehen ge
lassen werden; es ist danach hier wohl nicht gegen die übliche
Sorgfalt verstoßen worden. Allein das Gesetz fordert nun von
demjenigen, der Tiere zu seinem Nutzen oder Vergnügen hält,
nicht nur die Aufwendung der üblichen, sondern aller erfor
derlichen Sorgfalt in ihrer Verwahrung oder Beaufsichtigung
Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Christen gegen Mühlemann vom 3. Oktober 1891 (Amtliche
Sammlung XVII, S. 640) ausgeführt hat, kann daher derjenige,
der seine Tiere unter Umständen, welche eine genaue Aufsicht zur
Abwendung von Schädigungen Dritter objektiv erfordern, ganz
ohne Aufsicht oder unter ungenügender Aufsicht läßt, sich, wenn
daraus Schaden entsteht, nicht damit entschuldigen, daß überhaupt
in seinen Kreisen gewohnheitsmäßig nicht sorgfältiger pflege ver
fahren zu werden. Er muß vielmehr, da er es an der vom Gesetze
verlangten objektiv erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, für
den Schaden aufkommen, den seine Tiere in Ermangelung dersel
ben gestiftet haben. Nun ist aber klar, daß die Sicherung Dritter
erfordert, daß bespannte Fuhrwerke, zumal schwere Lastfuhrwerke,
an belebten, verkehrsreichen Straßen und Plätzen bewacht und
nicht die Pferde auf längere oder kürzere Zeit sich selbst überlassen
werden. Die Pferde sind bekanntlich allgemein, auch insoweit sie
nicht gerade zur Klasse der Durchgänger gehören, schreckhafte Tiere.
Die Möglichkeit liegt daher stets vor, daß irgend ein Ereignis
des Straßenverkehrs auch sonst fromme Tiere zum Durchgehen
bestimme und tritt dies einmal ein, so ist die Gefahr einer Ver
letzung von Personen in den belebten Straßen volkreicher Städte
eine imminente, zumal wenn die Pferde großen und schweren Last
fuhrwerken vorgespannt sind. Wenn daher ein Fuhrhalter sein Ge
werbe in der Weise betreibt, daß, mangels genügenden Personals,
seine Pferde auf belebten Straßen und Plätzen ohne Aufsicht stehen
gelassen werden müssen, so läßt er es an der erforderlichen, vom
Gesetze allgemein verlangten, Sorgfalt in der Beaufsichtigung feh
len. Er kann sich nicht damit entschuldigen, daß seine Tiere im
allgemeinen gelassenen Temperaments seien, denn erfahrungsgemäß
ist eben die Gemütsruhe auch frommer Pferde durchaus keine un
erschütterliche. Vertraut der Pferdehalter nichtsdestoweniger auf die
unerschütterliche Ruhe seiner Tiere, so tut er dies auf seine Gefahr.
5. Die Einrede, der Getödtete habe seine Verletzung selbst ver
schuldet, haben die Beklagten heute nicht mehr festgehalten, und
gewiß mit Recht nicht. Denn derselben mangelt, nach der vorin
stanzlichen Feststellung des Tatbestandes, die tatsächliche Unterlage
vollständig. Danach ist denn auch das eventuelle Aktenvervollstän
digungsbegehren des Klägers, welches sich lediglich auf diesen Punkt
bezog, gegenstands und zwecklos.
6. Die klägerische Schadenersatzforderung ist somit grundsätzlich
begründet, sofern der Klägerin ein Schaden überhaupt entstanden
ist. Auch dies aber ist, mit der Vorinstanz, zu bejahen. Zwar
steht fest, daß die Klägerin nicht von ihrem Ehemanne ist unter
halten worden, sondern sich ihren Lebensunterhalt selbst (als Köchin)
verdient hat, während der Ehemann zur Zeit seines Todes keinen
regelmäßigen, ständigen Verdienst hatte. Allein auf der andern
Seite steht ebenso fest, daß dem (vollständig arbeitsfähigen) Ehe
manne rechtlich die Alimentationspflicht gegenüber seiner Ehefrau
oblag, und ist durchaus nicht erwiesen, daß er nicht im Stande
gewesen wäre, die Frau zu unterstützen. Bei dieser Sachlage ist
eine ökonomische Schädigung der Ehefrau allerdings anzunehmen.
Die Ehefrau hat durch den Tod ihres Mannes zwar nicht einen
gegenwärtigen tatsächlichen Versorger , wohl aber eine Stütze
für die Zukunft, einen Angehörigen, welcher für ihren zukünftigen
Unterhalt eventuell zu forgen hatte, verloren. Als Versorger im
Sinne des Art. 52 O. R. aber erscheint nicht nur derjenige, wel
cher eine Person oder Familie tatsächlich, im Zeitpunkte seines
Todes, bereits unterstützt, sondern auch derjenige, von welchem
dies in Zukunft zu erwarten ist (siehe Entscheidungen des Bun
desgerichtes, Amtliche Sammlung XVI, S. 816 u. f., Erw. 5).
7. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung sind heute
besondere Einwendungen nicht erhoben worden und es erscheint der
vorinstanzlich gesprochene Entschädigungsbetrag als den Verhält
nissen angemessen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist danach ge
stützt auf Art. 65 und 52 O. R. einfach zu bestätigen. Auf den,
von der Vorinstanz beiläufig angezogenen, Art. 54 O. R. dagegen
ist nicht abzustellen. Denn weder ist der Unfall auf ein schweres
Verschulden der Beklagten zurückzuführen, noch sind im übrigen
die Umstände derart, daß die Gewährung einer Entschädigung für
Nachteile nicht vermögensrechtlicher Natur als geboten erschiene.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich sein Bewenden.