Business successor's liability on a bill of exchange

BGE 19 I 259Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I06.10.1892Modified

Zusammenfassung

Labhardt Cie. appealed directly to the Federal Court against a first-instance judgment dismissing its bill-of-exchange action against Resch Knopp. The defendant argued that it was not bound on the bill because it had only assumed the predecessor firm's assets and liabilities, that the plaintiff lacked standing, and that the protest was ineffective. The Federal Court held that the plaintiff was entitled to sue, that the protest against the original domiciliary was sufficient, and that a business successor who assumes the enterprise as a whole is also liable on the predecessor's bill-of-exchange signature. The judgment was annulled and the case remanded for determination of the civil-law objections.

Regest

Art. 808, 825, 827 Ziff. 11 OR; bill-of-exchange liability of a business successor: although a bill obligation arises only by signature, the successor of the signer who has taken over the enterprise assets and liabilities and bound itself to the creditors succeeds to the bill liability by universal succession analogous to inheritance. The creditor need not protest separately against the successor; a protest duly made against the named domiciliary or original obligor preserves rights also vis-à-vis the successor. Internal succession questions on the creditor side do not affect the debtor's standing objection (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 14. Januar 1893 in Sachen Labhardt Cie. gegen Resch Knopp. A. Durch Urteil vom 6. Oktober 1892 hat das Richteramt (Gerichtspräsident) von Aarwangen erkannt: Die Klägerin ist mit ihrer Wechselklage abgewiesen. B. Dieses Urteil wurde von der Klägerin (mit Zustimmung r Beklagten) unter Umgehung der zweiten Instanz direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der am 17. Dezember 1892 stattge fundenen mündlichen Verhandlung hat der Anwalt der Klägerin beantragt, das Bundesgericht wolle das angefochtene Urteil auf heben, die wechselrechtlichen Einreden der Gegenpartei abweisen und die Sache zu weiterer Beurteilung an den Gerichtspräsidenten von Aarwangen zurückweisen. Der Anwalt der Beklagten und Rekurs beklagten hat beantragt, es sei das angefochtene Urteil zu bestäti gen, eventuell es seien die in der Hauptverteidigung vorgebrachten eivilrechtlichen Einreden für begründet zu erklären, weiter eventuell es sei die Sache an den Gerichtspräsidenten von Aarwangen zu rückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Die aus den Teilhabern Johann Wilhelm Resch und Ema nuel Labhardt bestehende Kollektivgesellschaft Resch Labhardt, Tuchfabrik, in Lotzwyl, stellte am 2. Februar 1892 zu Gunsten der Firma Labhardt Cie. in Basel einen am 2. August 1892 im Domizil der letztern zahlbaren Eigenwechsel über 10,000 Fr. aus. Infolge Ausscheidens des Gesellschafters Emanuel Labhardt löste sich die Kollektivgesellschaft Resch Labhardt auf; die Ak tiven und Passiven derselben wurden laut im Handelsamtsblatte veröffentlichtem Handelsregistereintrage von der neu gebildeten Kollektivgesellschaft Resch Knopp, bestehend aus Johann Wilhelm Resch und Adam Knopp, übernommen, welche am 1. Juli 1892 in's Leben trat. Am 4. August 1892 wurde im Auftrage der Firma Labhardt Cie. der Eigenwechsel vom 2. Februar 1892

im Domizil der Herren Labhardt Cie., Holbeinstraße 22, in Basel, Domizil der Herren Resch Labhardt , zur Zahlung prä sentiert und Mangels Zahlung protestiert. Labhardt Cie. leiteten daraufhin am 24./25. August 1892 gegen die Firma Resch Knopp als Nachfolgerin der Firma Resch Labhardt die Wechselbetrei bung ein; die Firma Resch Knopp erhob unter Baarhinterlage der Wechselsumme Rechtsvorschlag und dieser wurde richterlich be willigt. Infolge dessen erhoben Labhardt Cie. beim Richteramte Aarwangen die Wechselklage mit dem Antrage, die Beklagten Resch und Knopp seien gerichtlich zu verurteilen, den Klägern Herren Labhardt Cie. einen bestrittenen Wechselbetrag von 10,000 Fr. nebst Zins zu 6% und wechselmäßiger Provision à ½% von 10,000 Fr. seit 2. August 1892, Protest und Retourspesen und den ergangenen Betreibungskosten nach Wechselrecht zu bezahlen, unter Kostenfolge. Die beklagte Firma Resch Knopp stellte gegenüber dieser Klage die Anträge: 1. Wechselrechtlicher Antrag. Die Klägerin sei mit ihrer Wechselklage abzuweisen; das durch die beklagte Firma geleistete Depositum sei demgemäß sofort heraus zugeben, unter Kostenfolge. II. Eventuelle eivilrechtliche Anträge gestellt für den Fall, daß der Antrag sub I ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte. 1. Es fei die Zahlung von 2000 Fr. (act. 19 hienach) und der Nachlaßbetrag von 70 % von der Wechselforderung abzuziehen. 2. Klägerin sei schuldig, Zug um Zug gegen Zahlung der Restanz, die Obligation vom 24. No vember 1890 und die Faustpfänder auszuliefern, auch das bestellte Grundpfand löschen zu lassen, beides unter Kostenfolge. Zu Be gründung ihres wechselrechtlichen Antrages machte die Beklagte geltend: 1. Da ihre Unterschrift, die Unterschrift der Firma Resch Knopp, nicht auf dem Wechsel stehe, sei für sie eine wechselmäßige Verbindlichkeit nicht entstanden; sie hafte wohl civil rechtlich für die Schulden der frühern Firma Resch Labhardt, nicht aber wechselrechtlich und sei deshalb zur Wechselklage passiv nicht legitimiert. 2. Auch die Klägerin sei aktiv nicht zur Wechsel klage legitimiert. Denn seit Ausstellung des Wechsels im Juli 1892 sei der einzige unbeschränkt haftende Teilhaber der Firma Labhardt Cie. (einer Kommanditgesellschaft) gestorben und da durch die Gesellschaft aufgelöst worden. Es werde bestritten, daß vorher vereinbart worden sei, die Gesellschaft solle mit den Erben fortgesetzt werden. Die heutigen Kläger seien Inhaber des Wech sels nur kraft civilrechtlichen (Erbrecht und Erbteilung), nicht aber kraft wechselrechtlichen Titels. 3. Der Wechsel sei nicht gegen über der beklagten Firma Resch Knopp protestiert worden. Der Gerichtspräsident von Aarwangen erachtete die ersterwähnte Einwendung der Beklagten für begründet, weil nach den Bestim mungen des 29. Titels des Obligationenrechtes eine wechselmäßige Verpflichtung nur durch die Unterschrift entstehen könne (Art. 808 825 und 827, Ziff. 11 O. R.); eine andere Begründung eines wechselmäßigen Anspruches dagegen dem Gesetze völlig fremd sei. Der Gerichtspräsident hat daher die erhobene Wechselklage, ohne weitere Beweisaufnahme, abgewiesen. 2. Die angefochtene Entscheidung ist nicht im Rechtsöffnungs verfahren, sondern im ordentlichen Prozeßverfahren ergangen: entscheidet materiell über den Bestand der eingeklagten Wechselfor derung und erscheint daher als Haupturteil. Das Bundesgericht ist somit, da die Sache zweifellos nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen und der gesetzliche Streitwert gegeben ist, zu Beurteilung der Beschwerde kompetent. 3. Der Anwalt der Klägerin hat heute vorgebracht, die Beklagte sei mit ihren wechselrechtlichen Einwendungen ausgeschlossen, weil sie dieselben nicht schon zu Begründung des Rechtsvorschlages vor gebracht habe. Dies ist nicht richtig. Das Gesetz schreibt eine der artige Verwirkung nirgends vor; der Schuldner kann daher im Prozesse alle Einwendungen geltend machen, welche ihm gegen die Forderung zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob er sie im Rechts vorschlag namhaft gemacht hat oder nicht. 4. Wenn die Beklagte eingewendet hat, die Klägerin sei zur Sache aktiv nicht legitimiert, so ist dies unbegründet. Geklagt hat der im Wechsel benannte Remittent, die im Handelsregister einge tragene Kommanditgesellschaft Labhardt Cie. Ob die Erben des verstorbenen unbeschränkt haftenden Teilhabers dieser Gesellschaft oder ob etwa die Liquidation Platz zu letztere fortsetzen können, greifen hat, berührt den Wechselschuldner nicht. Übrigens ist klar, daß auch die Erben eines Wechselgläubigers die Wechselforderung geltend machen können; sie treten ja an Stelle ihres Erblassers

und machen dessen Wechselrechte geltend. Ein wechselrechtlicher Übertragungsakt ist für diesen, durch das allgemeine Landesrecht geregelten, Rechtsübergang selbstverständlich weder nötig noch auch nur denkbar. 5. Auch die weitere Einwendung, die Beklagte hafte der Klä gerin nicht wechselmäßig, ist unbegründet. Die Beklagte hat das Geschäft der Firma Resch Labhardt in Aktiven und Passiven übernommen und dies durch den Handelsregistereintrag und die Publikation im Handelsamtsblatte zur öffentlichen Kenntnis ge bracht. Dadurch ist sie den Gläubigern der Firma Resch Labhardt gegenüber verpflichtet worden; diese können sich für die Geschäfts passiven an den Geschäftsübernehmer halten. Dies ist in Doktrin und Praxis anerkannt (vergleiche u. a. Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts I, S. 209) und wird denn auch von der Beklag ten grundsätzlich nicht bestritten. Letztere meint nur, sie hafte wohl civil , nicht aber wechselrechtlich. Allein dies kann nicht zugegeben werden. Zwar wird allerdings eine Wechselverpflichtung nur durch Unterschrift auf dem Wechsel begründet. Allein aus einer Wechsel unterschrift haftet nicht nur der Unterzeichner persönlich, sondern auch sein Rechtsnachfolger. Dies gilt unbestrittenermaßen für den Erben; es muß aber auch für den Geschäftsübernehmer gelten, welcher sich den Geschäftsgläubigern gegenüber gebunden hat. Dieser hat, ähnlich wie der Erbe, einen Vermögenskomplex als Ganzes, in Aktiven und Passiven, übernommen; das Geschäfts vermögen ist als Einheit durch Universalsuecession auf den Ge schäftsübernehmer übergegangen (allerdings ohne daß dadurch der frühere Schuldner befreit worden wäre). Wie der Erbe, so haftet daher auch der Geschäftsübernehmer, welcher sich den Geschäfts gläubigern gegenüber gebunden hat, aus der Wechselunterschrift seines Vorgängers wechselmäßig. Hiefür spricht auch das Bedürf nis und die Auffassung des Verkehrs. Soweit ersichtlich, hat denn auch die Rechtsprechung niemals bezweifelt, daß, sofern überhaupt der Geschäftsübernehmer den Geschäftsgläubigern verpflichtet ist, er für die Wechselschulden wechselmäßig hafte, diese Schulden als solche, als Wechselschulden, auf ihn übergegangen seien. 6. Wenn endlich die Beklagte noch eingewendet hat, der Protest sei ihr gegenüber nicht verbindlich, weil er nicht gegen sie, sondern gegen die Firma Resch Labhardt erhoben worden sei, so ist auch diese Einwendung unbegründet. Der Wechsel war ein domizilierter, mit benanntem Domiziliaten; er war daher im Wechseldomizil gegenüber dem Domiziliaten (Labhardt Cie.) zu protestieren und dies ist geschehen. Übrigens ist sicher, daß der gegen den Wechsel unterzeichner formrichtig erhobene Protest auch gegenüber dem Rechtsnachfolger desselben wirksam ist. Der Wechselgläubiger hat alles getan, was ihm zu Wahrung seiner Rechte obliegt, wenn er gegenüber dem ursprünglichen Wechselverpflichteten Protest er hoben hat; eine Verpflichtung, gegen andere Personen (Erben und dergleichen) zu protestieren, besteht nicht (siehe z. B. Rehbein, All gemeine deutsche Wechselordnung, 4. Aufl., S. 126 Nr. 6.) 7. Sind danach die wechselrechtlichen Einreden der Beklagten sämmtlich unbegründet, so muß die angefochtene Entscheidung auf gehoben und die Sache an den Gerichtspräsidenten von Aarwan gen zu materieller Beurteilung zurückgewiesen werden. Denn in Betreff der eivilrechtlichen Einwendungen der Beklagten ist die Sache nicht spruchreif und liegt ein kantonales Haupturteil nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin für begründet er klärt, daß das angefochtene Urteil des Richteramtes Aarwangen vom 6. Oktober 1892 aufgehoben und die Sache zu materieller Beurteilung der civilrechtlichen Einwendungen der Beklagten an das Richteramt Aarwangen zurückgewiesen wird.

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