- Urteil vom 18. März 1892 in Sachen
Wille und Genossen gegen Bachschmid.
A. Durch Urteil vom 10. Dezember 1892 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die
Kläger, Firma Wille frères in Chaux de Fonds und Firma
Veuve Charles Léon Schmidt Cie daselbst, sind mit ihren
Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Mit schriftlicher Eingabe vom 3. März
1893 erklärt der Anwalt der Kläger, daß er, da die Vorinstanz
einen Beweis überhaupt nicht erhoben habe, beantragen werde, es
sei eine Aktenvervollständigung durch den bernischen Appellations
und Kassationshof anzuordnen; in der Sache selbst werde er
beantragen: Es sei den Klägern in Abänderung des angefochtenen
Irteils des bernischen Appellations und Kassationshofes ihr
Klagebegehren zuzusprechen und es sei die ihnen gebührende Ent
schädigungssumme zu bestimmen. Er bemerkt: Neben der durch
das angefochtene Erkenntniß beurteilten Klage wegen Marken
rechtsverletzung haben die Kläger gegen den Beklagten auch Klage
wegen concurrence déloyale erhoben; es habe dies, der kanto
nalen Prozeßvorschriften halber, welche für Markenrechtsstreitig
keiten ein summarisches Verfahren vor dem Appellhofe vorschreiben,
während Streitigkeiten aus dem Obligationenrechte im ordentlichen
Verfahren zu erledigen seten, nicht im gleichen Prozesse geschehen
können. Es sei nun jedenfalls vorzubehalten, daß den Klägern
ihre Rechte hinsichtlich des noch anhängigen zweiten Prozesses ge
wahrt bleiben.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Kläger
die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht. Der Anwalt des
Beklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Anträge und
Bestätigung des angefochtenen Urteils an; für den Fall, daß
eine Aktenvervollständigung sollte angeordnet werden, sei auch der
Beklagte zum Gegenbeweise, d. h. zum Beweise in Betreff seiner im
Prozesse wegen concurrence déloyale aufgestellten Antwortsbe
hauptungen zuzulassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage wird auf folgende Tatsachen begründet: Die
beiden Brüder Charles und Eugene Wille und Charles Leon
Schmidt in Chaux de Fonds haben durch Vertrag vom 15. De
zember 1873 von dem Uhrenfabrikanten Georges Frederic Ros
kopf daselbst das Recht erworben, dessen nach damals geltendem
neuenburgischen Rechte gerichtlich deponierte und gesetzlich geschützte
Fabrikmarke zu gebrauchen. Nach Mitgabe des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1879 betreffend den Schutz der Fabrik und Han
delsmarken haben sodann zuerst am 6. November 1880 die
Brüder Wille, dann am 26. Juli 1882 Charles Leon Schmidt
die erworbene Fabrikmarke, um sie unter den Schutz dieses Ge
setzes zu stellen, an zuständiger Stelle deponiert und nach dem
Tode des Charles Leon Schmidt habe, am 9. August 1884, dessen
Rechtsnachfolgerin, die Firma Veuve Charles Léon Schmidt
die Marke neuerdings deponiert. Demgemäß seien die klägerischen
Firmen nach Mitgabe der Bundesgesetze vom 19. Dezember 1879
und 26. September 1890 allein berechtigt, die von ihnen hinter
legte Marke und deren wesentliche Bestandteile zu gebrauchen.
Diese Marke bestehe aus einem in der Mitte angebrachten Sterne
mit fünf Strahlen, je einem kleinen Stern auf beiden Seiten am
Rande und der Umschrift Roskopf Patent. Der Name Roskopf
erscheine somit als ein wesentlicher Bestandteil der Marke. Der
Beklagte habe nun seit Jahren das Markenrecht der Kläger durch
folgende Handlungen verletzt: Er bediene sich des Namens Nos
kopf zur Anpreisung seiner Uhren und gebe sich als Fabrikant
von Roskopf Uhren aus, insbesondere sei in den seinen Waaren
beigelegten, in englischer Sprache abgefaßten Zeugnissen wieder
holt die Bezeichnung Roskopf Watches auf seine Fabrikate ange
wendet; auf dem Umschlage einer von ihm verbreiteten, ebenfalls
englisch abgefaßten, Reklame bezeichne er sich als manufacturer
of Roskopf Watches und an deren Kopf stehen die Worte:
Explanations about Roskopf Watches bearing the trademarks
F. Bachschmid and Roskopf Patent; auf Inschriften an den
Verkaufsmagazinen in Bombay, in denen er durch Vermittlung
eines Agenten seine Fabrikate verkaufe, sei er als original maker
of Roskopf watches bezeichnet; durch eine Brüsseler Firma lasse
er Reklamen verbreiten, in denen ebenfalls seine Uhren Roskopf
Uhren genannt seien und an seinem Fabrikgebäude in Biel habe
er die Inschrift: Montres Roskopf anbringen lassen. Die Vorin
stanz hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen, indem sie
davon ausgieng, angenommen auch die Kläger genießen den
Schutz der beiden Bundesgesetze für ihre Marke, welche nach ihrer
Beschreibung die Worte Roskopf Patent enthalte, so erstrecke sich
dieser Schutz doch nicht auf die dem Beklagten zur Last gelegten
Handlungen; weder nach dem Bundesgesetze vom 19. Dezember
1879, welches für die unter seiner Herrschaft begangenen Hand
lungen maßgebend sei, noch nach dem gegenwärtig geltenden
Markenschutzgesetze vom 26. September 1890.
2. Es ist der Auffassung der Vorinstanz in allen Teilen bei
zutreten. Es ist zunächst gewiß richtig, daß für die unter der
Herrschaft des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 began
genen Handlungen des Beklagten die Bestimmungen dieses Ge
setzes, und nur für die seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
26. September 1890 begangenen, die Grundsätze dieses neuen
Gesetzes gelten. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879 nun
schützt, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in
Sachen Singer Cie. gegen Aebischer und Konsorten vom
10./12. Januar 1885 (Amtliche Sammlung XI, S. 53, Erw. 3)
ausgesprochen hat, nur das Waarenzeichen, d. h. das auf der
Laare selbst oder deren Verpackung angebrachte Herkunftszeichen;
es gewährt seinen Schutz nur gegen rechtswidrige Anfertigung
oder Benutzung von solchen, zum Anbringen auf der Waare selbst
oder ihrer Verpackung bestimmten oder verwendeten Waarenzeichen.
Manipulationen anderer Art, welche zu einer Täuschung über
den Ursprung der feilgebotenen Waare führen können, wie Auße
rungen in Prospekten und Reklamen, Angaben auf Ladenschildern,
Fabrikgebäuden u. s. w., enthalten, auch wenn sie rechtswidrig
sind, doch keine Markenrechtsverletzung, sie involvieren keine Ver
letzung des Rechts des Markeninhabers auf den ausschließlichen
Gebrauch seiner Marke als solcher, d. h. als auf der Waare
selbst oder deren Verpackung angebrachten Herkunftszeichens. Hie
ran hat auch das neue Markenschutzgesetz vom 26. September
1890 nichts geändert. Wie das frühere schützt auch das neue Ge
setz als Fabrik und Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen und
die auf der Waare selbst oder deren Verpackung angebrachten
Herkunftszeichen (Art. 1 des Gesetzes vom 26. September 1890).
Danach ist denn hier, auch wenn alle Tatsachen wahr sein follten,
welche die Kläger behauptet haben, eine Markenrechtsverletzung
nicht gegeben. Es ist gar nicht behauptet, daß der Beklagte die
Worte Roskopf oder Roskopf Patent auf seinen Waaren oder
deren Verpackung anzubringen pflege oder dieselben in seine
Marken, d. h. in die Herkunftszeichen, welcher er sich zu Be
zeichnung seiner Produkte bedient, als Bestandteil aufgenommen
habe. Behauptet ist vielmehr nur, daß er sich in Zeugnissen, Re
klamen und Prospekten, auf Ladenschildern und in der Aufschrift
an seinen Fabrikräumlichkeiten als Fabrikant von Roskopf Uhren,
seine Uhren als Roskopf Uhren bezeichne. Hierin liegt, nach dem
Ausgesagten, überall keine Markenrechtsverletzung. Daran ändert
es auch nichts, daß die Reklamen, Prospekte und Zeugnisse hie
und da den Waaren selbst beigelegt werden mögen. Denn dadurch
werden ja diese Reklamen und dergleichen doch nicht zu auf der
Waare selbst oder deren Verpackung angebrachten Herkunftszeichen
oder Bestandteilen von solchen. Fraglich kann nur sein, ob nicht
die Handlungen des Beklagten sich als Akte unredlicher Konkur
renz qualifizieren und daher nach Art. 50 u. ff. O. R. zum
Schadenersatze verpflichten. Hierüber aber ist im gegenwärtigen
Prozesse, wo es sich einzig um die Markenrechtsklage handeln
kann, nicht zu entscheiden, sondern es ist dies dem weitern bereits
eingeleiteten Verfahren vorzubehalten.
3. Wenn die Kläger noch behauptet haben, der Gebrauch des
Namens Roskopf durch den Beklagten enthalte eine nach Art. 18
u. ff. des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 rechtswidrige
Herkunftsbezeichnung, so ist dies offenbar unrichtig. Art. 18 u. ff
leg. cit. beziehen sich, wie ihr Inhalt klar ergibt, auf die ört
lichen Herkunftsbezeichnungen, auf Bezeichnungen, welche die Her
kunft eines Erzeugnisses aus einer bestimmten Stadt, Ortschaft,
Gegend und dergleichen, welche einem Erzeugnisse seinen Ruf geben,
betreffen. Eine derartige örtliche Herkunftsbezeichnung enthält das
Wort Roskopf jedenfalls nicht. Dasselbe deutet, wenn es nicht zu
einer Sachbezeichnung, zu Bezeichnung einer bestimmten Art von
Uhren, geworden sein sollte, auf einen bestimmten Fabrikanten
nicht auf eine bestimmte Gegend hin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen
und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteil
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern sein
Bewenden.