- Urteil vom 18. Februar 1893 in Sachen
Felchlin gegen Schindler.
A. Durch Urteik vom 28./30. November 1892 hat das Kan
tousgericht des Kantons Schwyz erkannt:
Beklagtische Firma hat sich jeder Benutzung der Schutzmarke,
Analysen und Diplome der früher bestandenen und nunmehr er
loschenen Kollektivgesellschaft Kirschdestillation Schwyz zu enthal
ten; ebenso hat die Firma KirschdestillationSchwyz Alfred
Schindler, Alleininhaber, die Worte Alfred Schindler, Alleinin
haber derart mit den Worten Kirschdestillation Schwyz bei jeglicher
Verwendung der Firma zu verbinden, daß sie als ein ungeteiltes
Ganzes erscheint und nicht mit der erloschenen Firma Kirschdestil
lation Schwyz verwechselt wird.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die beklagte Firma die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Anwalt: Es sei die Weiterziehung für begründet
zu erklären und die Klage des gänzlichen abzuweisen.
Dagegen trägt der Anwalt der Klägerin auf Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 27. Juni 1881 deponierte die Firma Nazar Felchlin
Cie., Destillateurs in Schwyz, beim eidgenössischen Amte
geistiges Eigentum eine Schutzmarke, welche unter Nr. 526 ein
getragen wurde; am 22. Juli 1882 wurde eingetragen, daß
Markeninhaberin ihre Firma in Kirschdestillation Schwyz
ändert habe. Am 10. März 1883 wurde im Handelsregister ein
getragen Inhaber der schon vor dem 1. Januar 1883 bestandenen
Firma und Kollektivgesellschaft Kirschdestillation Schwyz seien
Nazar Felchlin von Steinen und Alfred Schindler von Arth,
Kanton Schwyz, beide in Schwyz. Nazar Felchlin und Alfred
Schindler hatten am 1. Januar 1883 einen Vertrag abgeschlossen,
durch welchen sie als Inhaber der Firma Kirschdestillation Schwyz
u. a. bekunden, daß von heutigem Datum an, Herr Nazar
Felchlin, Besitzer aller zur Kirschdestillation Schwyz gehörenden
Kapitalien, Inventar und Waaren bleibt, dagegen die Firma und
Schutzmarke Kirschdestillation Schwyz dem Herrn Alfred Schindler
als alleiniges Eigentum angehört. Dennoch sollte bei Ableben
des Alfred Schindler die Firma Kirschdestillation Schwyz an
Nazar Felchlin oder nach Ableben des letztern an dessen Nachkom
men übergehen. Nazar Felchlin, welcher das Geschäft schon vor
dem Eintritte des Alfred Schindler betrieben hatte, besorgte im
wesentlichen die Fabrikation und den Einkauf, während dagegen
Alfred Schindler für das Geschäft reiste. Infolge Todes des Teil
habers Nazar Felchlin wurde die Kollektivgesellschaft Kirschdestil
lation Schwyz auf 31. Januar 1892 aufgelöst. In dem darauf
bezüglichen veröffentlichten Handelsregistereintrage ist bemerkt, die
Liquidation werde besorgt von Wittwe C. Felchlin und Alfred
Schindler, beide in Schwyz. Am 23. Januar 1892 ließ Alfred
Schindler für sich als Einzelgewerbetreibenden die Firma Kirsch
destillation Schwyz, Alfred Schindler, Alleininhaber, in's Han
delsregister eintragen. Am 25. gleichen Monats ließ ebenso die
Wittwe des Nazar Felchlin, Carolina geb. Schuler, für sich als
Einzelgewerbetreibende die Firma Kirschdestillation C. Felchlin,
Schwyz eintragen; in letzterem Eintrage ist bemerkt, die Firma
habe
ktiven und Passiven der erloschenen Firma Kirschdestil
lation Schwyz in Schwyz übernommen. Wittwe Felchlin hat
die Einrichtungen, Waarenvorräte u. s. w. des frühern Geschäf
tes übernommen. Alfred Schindler bedient sich für sein Geschäft
der Schutzmarke der aufgelösten Kollektivgesellschaft und führ
deren Medaillen und Diplome, während er der Wittwe Felchlin
deren Benutzung verbot. Letztere suchte vergeblich beim eidgenössischen
Amte für geistiges Eigentum um Löschung der Marke der auf
gelösten Kollektivgesellschaft nach. Die Firma Kirschdestillation
C. Felchlin Schwyz, erhob hierauf gegen die Firma Kirschdestillation
Schwyz, Alfred Schindler, Alleininhaber, Klage, in welcher sie
die aus Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils ersichtlichen An
träge stellte.
2. Im heutigen Vortrage, wie übrigens bereits vor der kan
tonalen Instanz, hat der Anwalt der Beklagten erklärt, daß diese
auf die von der aufgelösten Kollektivgesellschaft eingeholten Ana
lysen einen Anspruch nicht erhebe. In dieser Beziehung ist also
der Streit erledigt und die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu
bestätigen.
3. Wenn die Klagepartei in erster Linie verlangt, die Bekkagte
habe sich des Gebrauchs der der erloschenen Kollektivgesellschaft
Kirschdestillation Schwyz erteilten gewerblichen Diplome zu ent
halten, so ist sie in dieser Richtung zur Klage legitimiert. Denn
nach Art. 27, Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 26. September 1890
steht die Civil und Strafklage wegen unerlaubter Angaben hin
sichtlich gewerblicher Auszeichnungen jedem Fabrikanten, Produ
zenten oder Handeltreibenden zu, welcher Erzeugnisse herstellt oder
in den Handel bringt, die gleicher Art sind wie diejenigen, die
fälschlich mit einer unerlaubten Angabe versehen wurden. Die
klägerische Firma erzeugt aber Waaren gleicher Art wie diejenigen,
welche die Beklagte mit der streitigen Angabe über gewerbliche
Auszeichnungen versieht. Die Klage ist auch begründet. Die strei
tigen gewerblichen Auszeichnungen wurden nicht der beklagten
rma, sondern der erloschenen Kollektivgesellschaft verliehen; die
Beklagte hat also gemäß Art. 21 des Bundesgesetzes vom 26.
September 1890 kein Recht, sich derselben zu bedienen. Es ist
auch nicht etwa bei Auflösung der Kollektivgesellschaft das Gesell
schaftsgeschäft auf den nunmehrigen Inhaber der beklagten Firma
A. Schindler übertragen und dabei vereinbart worden, daß mit
dem Geschäfte auch die für dasselbe erworbenen gewerblichen Aus
zeichnungen übergehen sollen. Es braucht daher nicht untersuch
zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht au
die Führung von gewerblichen Auszeichnungen übertragen werden
könne.
4. Anders gestaltet sich die Frage hinsichtlich der Benutzung der
Marke der aufgelösten Kollektivgesellschaft durch die beklagte Firma.
Hier steht der klägerischen Firma ein Privatrecht nicht zu, der Be
klagten diesen Gebrauch zu verbieten. Das Klagerecht wegen unbe
fugten Gebrauchs einer Marke steht nicht Jedermann, sondern nur
demjenigen zu, dessen Privatrechte dadurch verletzt werden. Art. 27
des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 räumt die Marken
rechtsklage (im Gegensatze zu der Klage wegen unerlaubter An
gaben über gewerbliche Auszeichnungen) nur dem getäuschten
Käufer und dem Inhaber der Marke ein. Es kann also ein Han
dels oder Gewerbetreibender nicht deshalb gegen einen Konkurrenten
klagen, weil dieser die Marke eines Dritten rechtswidrig benutze,
Nun ist die klägerische Firma unzweifelhaft nicht Inhaberin der
streitigen Marke. Inhaberin derselben war die, nunmehr aufgelöste,
Kollektivgesellschaft Kirschdestillation Schwyz, und die klägerische
Firma hat nicht behauptet und konnte offenbar nicht behaupten,
es sei das ausschließliche Recht auf die Marke mit dem Geschäfte
auf sie übertragen worden. Ein Markenrecht der Klägerin ist also
durch den Gebrauch der Marke seitens der Beklagten, auch wenn
dieser ein unbefugter sein sollte, nicht verletzt und es ist daher die
klägerische Firma zur Klage nicht legitimiert. Anzuerkennen ist
allerdings, daß ein Teilhaber einer aufgelösten Gesellschaft oder
dessen Erben berechtigt sind, sich dem unbefugten Gebrauche der
erloschenen Waarenzeichen der aufgelösten Gesellschaft durch andere
ehemalige Teilhaber zu widersetzen. Ein solcher Gebrauch verletzt
das Recht, welches alle einzelnen Gesellschafter darauf besitzen,
daß nicht die Waarenzeichen der aufgelösten Gesellschaft, an wel
chen sie mitberechtigt waren, in rechtswidriger Weise zum aus
schließlichen Vorteile eines Gesellschafters ausgenützt werden und
dieser sich dadurch den Anschein gebe, als führe er das Gesellschafts
geschäft fort. Wenn also die Inhaberin der klägerischen Firma,
Wittwe Felchlin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geklagt
hätte, so könnte ihr die Legitimation zur Klage kaum bestritten
werden. Allein dies ist nun eben nicht geschehen. Wittwe Felchlin
hat nicht als Erbin ihres Ehemannes, sondern als Inhaberin
des neuen Geschäftes Kirschdestillation C. Felchlin Schwyz geklagt.
Wenn auch richtig sein mag, daß sie tatsächlich Erbin ihres Ehe
mannes geworden ist, so hat sie doch nicht in dieser Eigenschaft
geklagt. Demnach ist denn die Klage rücksichtlich der Marke wegen
mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen, ohne daß es einer Un
tersuchung der Frage bedürfte, ob der Vertrag vom 1. Januar
1883, soweit es die Marke anbelangt, gültig, oder, mit Rücksicht
auf Art. 11 des Bundesgesetzes vom 26. September 1890, un
gültig sei, sowie ob nicht die ehemalige Kollektivgesellschaft Kirsch
destillation Schwyz etwa noch als Kollektivgesellschaft in Liquidation
fortdauere und daher das ausschließliche Recht auf das streitige
Zeichen zur Zeit noch dieser Gesellschaft in Liquidation zustehe.
5. Das Begehren hinsichtlich der Schreibweise der Firma der
Beklagten ist, soweit es sich dabei um die Verwendung der Firma
als Waarenzeichen handelt, aus den in Erwägung 4 angeführten
Gründen zu verwerfen. Überhaupt aber verletzt die Schreibweise
der Firma der Beklagten kein rechtliches Interesse der Klägerin.
Richtig ist natürlich, daß die Vereinbarung vom 1. Januar 1883
daß die Firma Kirschdestillation Schwyz Eigentum des A
Schindler sei, durchaus ungültig ist, da die Worte Kirschdestil
lation Schwyz überhaupt keine nach dem Obligationenrecht zu
lässige Firma eines Einzelgewerbetreibenden sind und von einer
Übertragbarkeit der Firma nach diesem Gesetze nicht die Rede sein
kann. Als Firma der Beklagten ist gemäß Art. 867 O. R. einzig
der Name des Inhabers, Alfred Schindler, zu betrachten; die
Worte Kirschdestillation Schwyz qualifizieren sich lediglich als Zu
satz zu dieser Firma, zu näherer Bezeichnung des Geschäftes, und
es bestreitet die Klägerin, die sich ja ihrerseits eines ähnlichen Zu
satzes zu ihrer Firma bedient, die Zulässigkeit dieses Zusatzes nicht.
Von einer täuschenden Ähnlichkeit der Firma der Beklagten mit
derjenigen der Klägerin kann also gewiß nicht die Rede sein. Eher
hätte vielleicht behauptet werden können, die Beklagte sei nicht
berechtigt, ihrer Firma das Wort Alleininhaber beizufügen, da
durch dasselbe der Schein erregt werde, es sei die Kirschdestillation
Schwyz der Beklagten das einzige Geschäft dieser Art. Allein
hierauf ist nicht geklagt worden. Ein Schadenersatzbegehren wegen
unredlicher Konkurrenz ist nicht gestellt; es ist daher nicht zu
untersuchen, ob ein solches begründet wäre, ob die Beklagte, etwa
durch Verbreitung falscher Nachrichten über die Fortsetzung des
Geschäftes der ehemaligen Kollektivgesellsch aft, sich einer concur
rence déloyale schuldig gemacht habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird dahin für begründet er
klärt, daß zwar rücksichtlich der Analysen und Diplome das ange
fochtene Urteil bestätigt, im übrigen dagegen, in Abänderung des
Dispositivs 1 dieses Urteils, die Klage abgewiesen wird.