- Urteil vom 16. Juni 1893 in Sachen Spindler.
A. Durch Beschluß des kgl. sächsischen Landgerichts Leipzig vom
- April 1893 wurde gegen den Glaser Karl August Spind
ler aus Beuren, z. Z. in Luzern, die Voruntersuchung eröffnet,
weil derselbe dringend verdächtig erscheine, am 6. Mai 1883 in
Greifenhein eine neue Ehe eingegangen zu sein, obwohl die von
ihm am 17. August 1874 in Stuttgart mit Christiane Burkhardt
geschlossene Ehe noch bestand. (Verbrechen nach 171 R. St.
G. B.) Am 3. Mai 1893 erließ der Untersuchungsrichter beim
Landgerichte Leipzig wegen dieses Verbrechens gegen Spindler den
Haftbefehl.
B. Gestützt auf letztern und den Beschluß des Landgerichts
Leipzig vom 15. April suchte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft
in Bern mit Note vom 29. Mai 1893 beim schweizerischen Bun
desrate unter Berufung auf Art. 1 Nr. 7 und Art. 7 9 des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages um Auslieferung des,
in Luzern niedergelassenen, Karl August Spindler nach.
C. Spindler erhob Einsprache gegen die Auslieferung. Mit
Eingabe vom 3. Juni 1893 macht sein Anwalt, Fürsprech
Dr. Weibel in Luzern, geltend: Die erste Ehefrau des Requirierten,
Christiane Burkhardt, habe ihren Ehemann schon vor Jahrzehnten
verlassen, um mit einem andern Individuum in der Welt herum
zuziehen. Sie sei seit Jahren vollständig verschollen gewesen.
Spindler habe sich daher einreden lassen, damit sei er geschieden und
frei und sei deshalb zur zweiten Ehe geschritten, die er nach ordnungs
mäßigem Aufgebote abgeschlossen habe. In rechtlicher Beziehung
werde die Einrede der Verjährung erhoben. Denn nach luzerni
schem Rechte, welches hiefür maßgebend sei, sei die Strafverfolgung
verjährt. Gemäß Art. 123 des luzernischen Kriminalstrafgesetzes
gelte für Bigamie die zehnjährige Verjährung und zwar beginne
gemäß 66 litt. b K. St. G. die Verjährung mit der Vollendung
der Handlung, also mit dem Abschlusse der zweiten Ehe, zu laufen.
Die ausnahmsweise Bestimmung des 171 des deutschen Reichsstraf
gesetzes sei dem luzernischen Rechte fremd. Die Verjährung sei demnach
mit dem 6. Mai 1893 abgelaufen. Die deutsche Note, welche die
Auslieferung verlange, datiere aber erst vom 29. Mai 1893; das
erste Eingreifen der luzernischen Behörden und damit der Unter
bruch einer allfällig laufenden Verjährungsfrist vom 30. Mai
1893. Denn einzig eine Strafverfolgung durch die einheimischen
Behörden sei geeignet gewesen, den Lauf der Verjährung zu hem
men. Am 30. Mai habe aber Spindler wegen inzwischen einge
tretener Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr verfolgt
werden können.
D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern bemerkt, der Straffall
wäre allerdings nach luzernischem Rechte am 6. Mai 1893 ver
jährt; der Regierungsrat überlasse die Entscheidung über die Aus
lieferung den Bundesbehörden.
E. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt: Nach dem
luzernischen Kriminalstrafgesetze, welches gemäß Art. 5 des schwei
zerisch deutschen Auslieferungsvertrages hiefür maßgebend sei, ver
ähre allerdings das Verbrechen der Bigamie innert zehn Jahren
vom Abschlusse der zweiten Ehe an. Allein nach Abs. 2 des 67
des Kriminalstrafgesetzes werde die Verjährung durch jeden Akt
der gerichtlichen Verfolgung unterbrochen. Diese Akte der gericht
lichen Verfolgung seien selbstverständlich vorzunehmen von denjenigen
Behörden, welche überhaupt zur strafgerichtlichen Verfolgung des
betreffenden Vergehens kompetent seien; es sei daher eine irrtüm
liche Annahme, daß erst das Eingreifen der Luzerner Behörden
geeignet gewesen sei, die Verjährung zu unterbrechen. Der Beschluß des
Landgerichtes Leipzig vom 15. April 1893 und der Haftbefehl vom
3. Mai 1893 seien nun offenbar Akte gerichtlicher Verfolgung.
Dieselben seien noch innert der Verjährungsfrist vorgenommen
worden und seien geeignet gewesen, im Sinne des luzernischen
Gesetzes die Verjährung zu unterbrechen. Die Einrede der Ver
jährung erscheine demnach als unbegründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Strafverfol
- Die einzig streitige Frage, ob Verjährung der
gung eingetreten sei, ist gemäß Art. 5 des schweizerisch deutschen
Auslieferungsvertrages, nach dem Rechte des ersuchten Staates,
in casu also nach schweizerischem resp. luzernischem Rechte zu be
antworten.
- Nach Art. 66 b des luzernischen Kriminalstrafgesetzbuches
und der Erklärung des luzernischen Regierungsrates ist anzunehmen,
daß nach luzernischem Rechte bei der Bigamie die Verjährung der
Strafverfolgung mit der Eingehung der zweiten Ehe und nicht, wie
nach dem deutschen Reichsstrafgesetze, erst mit Auflösung einer der
beiden Ehen zu laufen beginnt. Da die zweite Ehe des Requi
rierten am 6. Mai 1883 abgeschlossen, das Auslieferungsbegehren
dagegen erst am 29. Mai 1893 gestellt wurde, so wäre die Ver
jährung eingetreten, wenn eine Unterbrechung derselben nicht
erfolgt wäre. Allein eine Unterbrechung der Verjährung ist nun
eben durch den Beschluß des Landgerichtes Leipzig vom 15. April
1893 und den Haftbefehl vom 3. Mai gleichen Jahres erfolgt.
Allerdings ist die Frage, durch welche Handlungen die Verjährung
unterbrochen werde, nach dem Rechte des ersuchten Staates zu
beurteilen. Allein daraus folgt durchaus nicht, daß die Verjährung
nur durch Handlungen der Behörden dieses Staates unterbrochen
werden könne. Vielmehr müssen auch Verfolgungshandlungen der
Behörden des ersuchenden Staates berücksichtigt werden, soweit
denselben auch nach dem Rechte des ersuchten Staates die Wirkung
der Unterbrechung der Verjährung zukommt. Verfolgungshandlun
gen seitens der Behörden des strafberechtigten ausländischen Staates
schließen der Natur der Sache nach, im Sinne des inländischen
Rechtes, die Verjährung aus, sofern sie nur derart sind, daß ihnen
auch letzteres unterbrechende Kraft beimißt. Nach luzernischem
Strafrechte nun unterbricht jeder Akt gerichtlicher Verfolgung die
Verjährung; der Beschluß des Landgerichtes Leipzig vom 15. April
1893 und der Haftbefehl vom 3. Mai gleichen Jahres aber qua
lifizieren sich zweifellos als gerichtliche Verfolgungshandlungen.
134 A. Staatsrechtliche Entscheidungen IV. Abschnitt. Staatsverträge.
3. Die Einwendung der Verjährung ist also unbegründet; im
übrigen sind die Voraussetzungen der Auslieferungspflicht zweifel
los gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Karl August Spindler aus Beuren
(Würtemberg), zur Zeit in Luzern, an das kgl. sächsische Land
gericht Leipzig wegen Bigamie wird bewilligt.