Art. 19 KV Aargau; Art. 1 Zuchtpolizeigesetz Aargau; nulla poena sine lege and scope of the police-offense clause. The Federal Court does not review, under a state-law appeal, the cantonal rules on admissibility and evaluation of evidence unless arbitrariness or a constitutional guarantee is implicated. The principle of legality is not violated by a cantonal provision defining offenses in general categories, provided the concrete conduct can, according to ordinary criminal-law concepts, be subsumed under those categories. Indecent acts against sexually immature children may be treated as offenses against public morality because of the legal interest protected and the public outrage typically caused, even if the acts were not committed in the presence of third persons (consid. 1-3).
Grund eines wirklich erbrachten Beweises stattfinden. Uebrigens hätte die freie Beweiswürdigung zu seiner Freisprechung führen müssen. Er sei deshalb nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt und verurteilt worden. Schon hierin liege eine Verletzung der in Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung garantierten persönlichen Freiheit. Sodann konstatiere das angefoch tene Urteil, daß der Rekurrent sich eines Versuches unsittlicher Handlungen schuldig gemacht habe. Nun bedrohe aber kein aar gauisches Gesetz den Versuch unsittlicher Handlungen mit Strafe. Das Urteil verletze daher auch in dieser Richtung die Gewährleistung der persönlichen Freiheit. Art. 19 K. V. enthalte den Grundsatz nulla pona sine lege. Dieser Grundsatz postuliere offenbar ein Gesetz, welches die einzelnen Verbrechen und Vergehen aufführe und definiere und dann deren Bestrafung feststelle. Die Verurteilung des Rekurrenten sei aber nicht auf Grund eines solchen Gesetzes erfolgt. Unter allen Umständen gehe das angefochtene Urteil über das Gesetz thatsächlich hinaus und wende den 1 des Zuchtpolizei gesetzes auf einen Thatbestand an, der darunter nach allgemeinen strafrechtlichen Begriffen gar nicht subsumiert werden könne. Das angebliche Delikt des Rekurrenten könne nach Lage der Sache in nichts anderem erblickt werden, als in der Schmähung der Ehre der J. H. Eine solche Schmähung könne aber auch bei der weitest gehenden Auffassung nicht als ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit aufgefaßt werden. Sie erscheine vielmehr als eine straflose Ungezogenheit und könnte jedenfalls nur auf Grund einer besondern, im Kanton Aargau nicht beste henden Gesetzesbestimmung bestraft werden. C. Das Obergericht des Kantons Aargau bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im wesentlichen: In der, dem angefochtenen Urteile zu Grunde liegenden Annahme, die J. H. habe die Wahrheit gesagt, könne selbstverständlich eine Ver fassungsverletzung nicht erblickt werden. Daß die J. H. nach der Civilprozeßordnung nicht als zulässiger Zeuge betrachtet werden könne, sei gleichgültig. Denn 50 des Zuchtpolizeigesetzes von 1868 ermächtige den Richter ausdrücklich, auch Beweise zu erheben, welche nach der Civilprozeßordnung nicht zuläßig seien und sie als In zichten zu verwenden, und 65 des gleichen Gesetzes gestatte eine Verurteilung auf bloße Inzichten hin. Wenn sodann 9 des Ergänzungsgesetzes zur Strafrechtspflege das Prinzip der freien Beweiswürdigung statuiere, so liege auf der Hand, daß, wenn diese Würdigung im vorliegenden Falle zu Ungunsten des Rekurrenten ausgefallen sei, dem Zuchtpolizeigerichte ohne Grund der Vorwurf der Gesetzes und Verfassungsverletzung gemacht werde. Daß An griffe auf die Schamhaftigkeit unreifer Mädchen im Sinne des Art. 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung zu erklären seien, sei durch bundesgericht liche Urteile wiederholt ausgesprochen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bundesgerichtes, dann allerdings vor, wenn das angefochtene Urteil unter die Vergehensbegriffe des 1 des aargauischen Zucht polizeigesetzes Tatbestände subsumierte, die darunter nach allge meinen strafrechtlichen Begriffen überhaupt nicht subsumiert werden können und somit über das Gebiet möglicher richterlicher Gesetzes anwendung unzweifelhaft hinausginge. 3. Dies ist aber zu verneinen. Der Rekurrent ist nicht, wie er behauptet, wegen Versuchs unsittlicher Handlungen, sondern wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen gegenüber der geschlechtsun reifen J. H: bestraft worden. Unzüchtige Handlungen mit ge schlechtsunreifen Kindern nun aber können, mit Rücksicht auf die Natur des Rechtsgutes, gegen welches die That sich richtet und das öffentliche Argernis, welches dieselben bei ihrem Bekanntwerden notwendiger Weise erregen, als Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit im Sinne des 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes auch dann aufgefaßt werden, wenn die Verübung nicht gerade öffentlich, vor dritten Personen, stattgefunden hat. Derartige Handlungen werden denn auch wohl überall als strafbar betrachtet und es ist gewiß anzunehmen, daß der aargauische Gesetzgeber durch die Bestimmung des 1 des Zuchtpolizeigesetzes sie mit hat treffen, daß er auch die geschlechtliche Unschuld der Kinder unter den strafrechtlichen Schutz der öffentlichen Sittlichkeit hat stellen wollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.