BGE 18 I 932
BGE 18 I 932Bge15.07.1822Originalquelle öffnen →
B. Civilrechtspflege. 932 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Zufolge des Beschlusses der Gläubigerversammlung der Be¬ klagten, den Prozeß nicht fortzusetzen, erscheint die Sache als durch Anerkennung der Klage erledigt. Denn das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt kein Recht Gemeinschuldners, Prozesse, deren Fortsetzung die Gläubigerschaft ablehnt, auf eigene Kosten durchzuführen. Es ist vielmehr die Anerkennung von Forderungen durch die Gläubigerschaft auch dann maßgebend, wenn der Gemeinschuldner diese Forderungen be¬ streitet, wobei nur dem den Gläubigern solcher Forderungen aus¬ gestellten Verlustschein gemäß Art. 265 des Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetzes die Bedeutung einer Schuldanerkennung des Gemeinschuldners nicht zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Oberge¬ richtes des Kantons Zürich wird aufgehoben und die Sache als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben. VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits. Différends de droit civil entre des cantons d'une part et des particuliers ou des corporations d'autre part. 145. Urtheil vom 14. Oktober 1892 in Sachen Solothurn gegen Glutz=von Blotzheim und Genossen. A. Mit Klageschrift vom 15./18. März 1890 stellt der Fiskus des Kantons Solothurn gegen die Beklagten als Erben des am 10. Dezember 1887 verstorbenen Rentiers Franz Xaver Lukas Viktor Rudolf Wallier von und in Solothurn beim Bundesgerichte die Anträge: VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 933 I. Der Kläger, Staat Solothurn ist, allfälligen Ansprüchen Dritter unpräjudizirlich, in Folge Fideikommißanfall Eigenthümer nachfolgender Liegenschaften und soll als solcher im Hypotheken¬ buch Riedholz und Attiswyl eingetragen werden: ypothekenbuch Riedholz Nr. 35: 3345 Ares, 68 m2 — 92 Jucharten 37,420 Quadratfuß Längmatt, Hinterhof und Hofstatt geschätzt für Fr. 130,000 worauf stehen: 6,700 Herrenhaus Nr. 26, assekurir 8,200 Haus und Scheune Nr. 27, assekurirt 700 Speicher Nr. 28, assekurirt 700 Ofenhaus Nr. 29, assekurirt 200 Haus und Scheune Nr. 48, assekurirt Summa Schatzung: Fr. 146,500 Fr. 86,000 Vom Ammannamt Riedholz gewerthet Grundbuch Attiswyl (Bern): Circa 115 Ares, 88 m2 = 3 Juch. 8751 □ Wiese, äußere Betten Fr. 5,150 Circa 154 Ares, 43 m2 = 5 Jucharten 20,482 Quadratfuß Wiese am Bach, Steinbetten „ 10,580 36 Ares 00 m2 = 1 Juchart innere 1,920Bettmatte 36 Ares 00 m2 = 1 Juchart Ober¬ 1,920 ziehl am Bach. 2 Jucharten82 Ares 00 m2 11,112 Quadratfuß, Oberziehl an 3,640 der Straße Summa Schatzung: Fr. 23,210 Total: Fr. 109,210 II. Die Verantworter sind gehalten, dem Kläger die obge¬ nannten Liegenschaften und die auf denselben sich befindlichen oder dazu gehörigen Beweglichkeiten in demjenigen Zustande, in welchem sie sich am 10. Dezember 1887 befunden haben, abzugeben.
B. Civilrechtspflege. 934 III. Die Verantworter sind gehalten, dem Kläger die Nutzungen welche sie ab den obigen Liegenschaften seit dem 10. Dezember 1887 bezogen haben oder noch beziehen werden, abzuliefern. Diese Begehren werden folgendermaßen begründet: Am 9. Ok¬ tober 1660 sei zu Baden im Aargau auf der Rückkehr von einer Gesandtschaftsreise nach den ennetbirgischen Vogteien der Junker Hauptmann Johann Viktor Wallier, Säckelmeister und Mitglied der ältern Räthe der Stadt Solothurn, Sohn des 1644 ver¬ storbenen Schultheißen Hieronymus Wallier und Bruder des Hauptmanns Hieronymus Wallier von Häsingen, gestorben, nach¬ dem er am 4. Oktober 1660 ein authentisches d. h. eigenhändiges Testament errichtet hatte. Der Testator habe damals in zweiter Ehe mit Anna Maria Saler gelebt. Seine beiden Ehen seien kinderlos geblieben. Sein Vater dagegen, der drei Mal verheiratet war, habe von zwei seiner Frauen sieben Söhne und sechs Töchter zurückgelassen, von welch' erstern im Jahre 1660 noch fünf, wo¬ runter Hauptmann Hieronymus Wallier von Häsingen, gelebt haben. Johann Viktor Wallier habe nun in seinem Testamente Vorsorge getroffen, um die bei der zahlreichen Nachkommenschaft des Schultheißen Wallier zu befürchtende Zersplitterung des Fa¬ milienvermögens zu verhindern und dadurch den Bestand und Glanz der Familie zu sichern. Er habe, nach Aussetzung einer Summe für Seelenmessen und verschiedene Legate, verordnet, daß seiner Gemahlin bei ihren Lebzeiten die Nutznießung seines Ver¬ mögens zukommen solle, nach deren Tode solle das von beiden Frauen ihm zugefallene Vermögen wieder an die Linien, woher es gekommen, zurückfallen. Mit seinem ganzen übrigen Vermögen habe der Testator (auf die Zeit nach dem Tode seiner Gemahlin) „zum Gedeyen Seines wohlhergebrachten hochadelichen Stammes und Namens“ ein Liniengut oder Fideikommiß gestiftet. Anfänglich solle sein „vorgeliebter“ Bruder und Testamentsexekutor Hierony¬ mus Wallier von Häsingen zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch von 20,000 Kronen, der Stadt Solothuru Währung, ab ver¬ schiedenen Gütern, die ewig verbleiben, nicht verändert oder ge¬ mindert werden, einnehmen. Als solche Güter werden genannt das Säßhaus des Testators in der Stadt Solothurn sammt Scheuer und Garten, zwei Höfe im Riedholz, zwölf Mäder Matten in VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 935 Attiswyl (Vogtei Bipp), eine große Hanfbündt im Kräßbüel ge¬ legen und das øbere Rebgut in Grissach in der Grafschaft Neuen¬ burg. Zu dem Stamm= und Liniengut sollen auch die „französi¬ schen Prätensionen“ wegen geleisteter treuer Dienste sollicitirt werden und ebenso die „bernische Roggische Salzschuld.“ Diese Ansprüche sollen liquidirt und zur Vermehrung des jährlichen Zinses mehrere liegende Güter erkauft und dadurch sämmtliches Linien= und Stammgut vermehrt werden. Diese Güter, seien sie beweglich oder unbeweglich, sollen als Linien= und Stammgut ver¬ wendet werden und nach dem Ableben des erstberufenen Junkers Hieronymus Wallier auf den Aeltern der Brüder des adelichen Stammes, der in rechter Linie von Junker Schultheiß Wallier sel. herfließt, jeweilen solange ein männlicher Nachkomme dieses Ge¬ schlechtes vorhanden sein würde, vererbt werden (immerhin unter Ausschluß von Geistlichen). Diejenigen, die das Linien= und Stammgut jeweilen besitzen, seien gehalten, jährlich zwölf arme Bürgerkinder in Gelb mit Blau (den Farben des Wallierschen Wappens) gefüttert, zu bekleiden. Würde es sich aber, was Gott dem Herrn allein bekannt, begeben, daß der von Junker Schult¬ heiß Wallier sel. entsprossene Mannesstamm erlöschen und voll¬ ständig absterben würde, so sollen in solchem Falle „Unßere Gnedig serren und ewige Regiments=Nachkommen loblicher Stadt Solo¬ „thurn, Sollch Linnien und Stammguth durch dero Hochobrig¬ „keitliche Hand verwalten und nach gnediger Disposition damit „zueschalten unnd zewalten anheimb fallen: Unnd aber gnedig „geruhwen, daß von dahero rüehrender Fründtschaft biß in daß „vierthe gradt beider geschlechtes, türftige Handtreich beschechen, „damit Selbige In Freyen Künsten underwießenn, Studieren, „Handtwerck Lehrnen, Neyen unnd in der Musica geüebt, zemalen „mit unentberlicher Bekleydung nach gebühr, Jeweyllß unverwei¬ „gerlich versechen werden sollen.“ Mit besonderm Nachdruck werde sodann verordnet, daß, wenn ein Inhaber des Linien= und Stamm¬ gutes sich unterstehen würde, davon etwas (vill oder wenig) zu verkaufen, zu versetzen, zu vertauschen oder auf anderm Wege zu entfremden, er sich der ferner Nutznießung des Liniengutes un¬ fähig mache und als ein Verschwender dessen beraubt werden solle; auch solle er, wenn er oder seine Erben anderweitig bemittelt seien
B. Civilrechtspllege. 936 zum Ersatze angehalten werden und das Gut an den nächsten ältern Wallier dieses Hauses fallen. Als Testamentsexekutor sei der Bruder des Testators, Junker Hieronymus Wallier, bestellt worden. Das Testament, welches diese Anordnungen enthalte, finde sich im Original im Staatsarchiv von Solothurn nicht vor. Dagegen habe eilf Jahre nach dem Tode des Testators am Oster¬ tage (23. April) 1671, nachdem inzwischen auch die zweite Frau des Testators gestorben sei, der Testamentsexekutor über die Fidei¬ kommißstiftung einen förmlichen notarialischen Akt durch den Notar Mauriz Gugger errichten und in Doppel ausfertigen lassen, welcher die Thatsache der Testamentserrichtung und der „Authenti¬ sirung“ des Testamentes durch die gnädigen Herren und Obern bekunde und die auf das Fideikommiß bezüglichen Bestimmungen des Testamentes reproduzire. Diese Urkunde sei „unsern gnädigen „Herren und Obern löblicher Stadt Solothurn in gesessenem „Rathe vorgelegt und mit gehorsam inständigem Begehren erbeten „worden, den Inhalt dieser Linien= und Stammguts=Briefe (gleich „wie des Stifters Testament auch bekräftigt worden) zu „authen¬ „tisiren“ und mit der Stadt Ehren=Sekret=Insigill gnädig zu „verwahren.“ Laut einer der Urkunde nachgetragenen Bescheinigung der Staatsschreiberei sei „gegenwärtiges Testament unsern gnedigen „Herren und Obern in gesessenem Rath Mittwoch den 21. Juni „1673 vorgelegt, öffentlich abgelesen und darüberhin in allen „seinen Punkten Klauseln und Artikeln durchaus ratifizirt und „gutgeheißen, auch dessen zu glaubwürdigem Schein mit Ihrer „Gnaden Ehren=Secret=Insigill zu verwahren erkannt worden.“ Auch diese Urkunde finde sich in Original im Staatsarchiv nicht mehr vor, wohl aber eine Kopie einer beglaubigten Kopie der¬ selben und es stimme mit der erwähnten amtlichen Bescheinigung des Stadtschreibers das Rathsmanual vom 21. Juni 1673 über¬ ein, welches dahin laute: „Das fidei comittierte Stamm= und „Linienguott sowohl Ir Seckelmeister Hans Viktor Wallier sel. „als Ir Altroth Hieronimi Walliers von Häsingen ist nach dem „buchstäblichen Innhalt verlesen und mit m. g. Hn. Statt=Sekret „Insigell verwart zu werden Erkannt worden.“ Gemäß den Be¬ stimmungen des Stiftungsbriefes sei in der Folge das Fideikommiß jeweilen auf den ältesten im Mannesstamm des Wallierschen Ge¬ VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 937 schlechtes übergegangen. In einem 1756 und 170/ vor dem Rathe geführten Prozesse zwischen fideikommißberechtigten Mitgliedern des Wallierschen Geschlechtes wegen einer Kapitalverminderung des Fideikommisses haben die Parteien ausdrücklich hervorgehoben und anerkannt, daß bei „Extinktion der Familie“ das Liniengut dem H. Richter (d. h. der Regierung) anheimfalle und daß darüber wann und wie die Substitution errichtet worden, Niemand im Streite sei. Bei Ablösung einer auf dem Fideikommißhofe im Ried¬ holz bestandenen Zehntleistung im Jahre 1826 habe der Kleine Rath des Kantons Solothurn durch Beschluß vom 22. November 1826 gestattet, die Loskaufsumme auf den Fideikommißhof zu entlehnen und zu hypotheziren, dagegen dem Vormunde des Fidei¬ kommißinhabers zu empfehlen, die Zinsen des aufgenommenen Kapitals von dem Lehenzins alljährlich zum Voraus zu bezahlen und „da die Regierung auch noch einiges Interesse an diesem auf dem männlichen Stamme und wirklich nur auf einem Kopfe beruhenden Fideikommiß haben könnte“, womöglich dieses Fi¬ deikommißgut schuldenfrei zu machen. Endlich sei beschlossen worden, daß eine vidimirte Abschrift des Testamentes von 1671, wenn es sich in Original nicht im Archiv befinde, dorthin verlegt werde. Am 3. März 1863 habe der Kantonsrath des Kantons Solothurn beschlossen, es sei von der Regierung ein Gesetzesvor¬ schlag über die Aufhebung der Familienfideikommisse einzureichen. Das Justizdepartement sei diesem Auftrage nachgekommen. In seiner Berichterstattung habe es einen geschichtlichen Rückblick über die damals noch zu Recht bestehenden Fideikommisse gegeben, in welchem auch die Verhältnisse des Wallierschen Fideikommisses auf Grund des vom Fideikommißinhaber eingeholten Originalfidei¬ kommißbriefes seien erörtert worden. Das Justizdepartement habe vorgeschlagen, daß sämmtliche Fideikommisse mit dem Tode ihrer jetzigen Nutznießer aufhören und unter Vorbehalt der im Fidei¬ kommiß enthaltenen allfälligen Stiftungen und dem Rechte des nächsten Anwärters als ein Theil der Verlassenschaft des Verstor¬ benen zu betrachten seien. Die Hälfte des Schatzungswerthes des Fideikommißgutes nach Abzug der Stiftungen und Schatzungs¬ kosten sollen dem nächsten Anwärter zufallen. Dieser Grundsatz sollte, nach den Motiven des Gesetzesvorschlages, auch da gelten,
B. Civilrechtspflege. 398 wo nach den vorhandenen Stiftungsurkunden dem Staate die An¬ wartschaft auf die Fideikommißgüter zustehe. Dies habe sich, wie der Zusammenhang des Berichtes des Justizdepartementes zeige, nur auf das Walliersche Fideikommiß beziehen können, da dieses das einzige sei, in welchem laut dem Berichte nach der Stiftungs¬ urkunde dem Staate die Anwartschaft zugestanden habe. Der Vor¬ schlag des Justizdepartementes sei indeß weder vom Regierungs¬ rathe noch vom Kantonsrathe angenommen worden und zwar, wie Bericht und Antrag des Regierungsrathes vom 7. November 1866 und die Kantonsrathsverhandlungen von 1867 Seite 113—115 deutlich ergeben, deßhalb nicht, weil Aussicht vorhanden sei, daß eines der Fideikommisse, eben das Walliersche, nach dem Tode des jetzigen Inhabers dem Staate anheimfalle. Gegen alle diese Behauptungen habe der damalige (letzte) Fideikommißinhaber Rudolf Wallier niemals eine Einsprache erhoben, trotzdem alles unter seinen Augen geschehen sei, was beweise, daß er selbst das Bewußtsein gehabt habe, daß nach seinem einstigen Absterben der Staat in das Fideikommiß succediren werde. Ebenso haben in dem 1882/1883 vor dem Bundesgerichte zwischen dem Staat Solo¬ thurn und den Erben Tugginer über das sogenannte Gibelinsche Fideikommiß geführten Prozesse die Erben Tugginer, zu welchen auch einer der heutigen Beklagten, Ammann C. Glutz=Blotzheim, gehört habe, zugegeben, daß dem Staate nicht auf die Gibelinschen wohl aber auf die Wallierschen Fideikommißgüter Ansprüche kraft der Stiftungsurkunde dieses Fideikommisses zustehen. Im Hypo¬ thekenbuche von Riedholz sei das dortige Gut als Fideikommiß eingetragen und zwar sei der Vormerk, daß das Gut Walliersches Fideikommisgut sei, nach Mitgabe des Testaments des Junkers Johann Viktor Wallier von anno 1671 am 19. November 1860 durck den damaligen Fideikommißinhaber Rudolph Wallier auf wiederholtes Begehren der Regierung des Kantons Solothurn veranlaßt worden; im Grundsteuerregister der Gemeinde Attiswyl seien die dortigen Wallierschen Grundstücke als „Eigenthum des Wallierschen Fideikommisses“ eingetragen. Andere zum Wallierschen Fideikommisse gehörige Güter seien nicht mehr vorhanden. Die Ansprachen an die französische Krone und die sogenannte bernische Roggische Salzschuld scheinen nie zum Fideikommiß gezogen wor¬ VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 939 den zu sein. Zu unermittelter Zeit und von einem unbekannten Besitzer sei die große Hanfbündte veräußert worden. Das Fidei¬ kommißhaus in der Stadt Solothurn sammt Bestallung und Garten sei von dem damaligen Fideikommißinhaber, Oberappella¬ tionsrichter Franz Wallier von Wendelsdorf mit Bewilligung des Kleinen Rathes vom 25. Januar 1804, am 8. Februar gleichen Jahres um die Summe von 500 Louis d'or verkauft worden, wobei der Fideikommißinhaber die schriftliche Erklärung habe ab¬ geben müssen, daß er als wirklicher Besitzer des Wallierschen Fidei¬ kommisses, mit Ausnahme des fraglichen Fideikommißhauses und Scheune, keine Entäußerung oder Verkauf davon gemacht habe, noch seinerseits in Zukunft weder Verkauf noch Geldaufbrauch auf diese Güter vornehmen werde, so lange nicht allfällige in der Folge errichtete Gesetze oder Verordnungen ihn dazu berechtigen würden. Am gleichen Tage, an welchem der Kleine Rath die erwähnte Bewilligung ertheilte, habe er einen Beschluß von allgemeiner Bedeutung gefaßt, welcher laute: Der Kleine Rath, um alle mög¬ liche Vorsorge zu treffen, damit die Fideikommißgüter nur zu ihrer eigentlichen Bestimmung verwendet werden, beschließt: Daß in Zukunft allgemein untersagt sein soll, Fideikommißgüter zu verpfänden oder zu veräußern, ohne daß zuvor von der Regierung die Bewilligung wird ertheilt worden sein. Wenn man nach Art. 13 der ersten helvetischen Verfassung vom 12. April 1798, welcher vorschrieb: Daß kein liegendes Gut unveräußerlich erklärt werden kann, weder für eine Korporation oder für eine Gesellschaft oder Familie, auch annehmen müsse, daß unter der Herrschaft dieser Ver¬ fassung die Fideikommißgüter frei haben veräußert werden können, so sei doch durch diesen Beschluß die Unveräußerlichkeit derselben für den Kanton Solothurn wieder förmlich staatlich sanktionirt worden. Trotz des kleinräthlichen Beschlusses vom 6. Februar 1804 habe aber Franz Wallier am 4. September 1806, ohne obrigkeit¬ liche Bewilligung, die Rebgüter in Grissach um den Preis von 15,000 Fr. verkauft; in seinem Testamente weise er darauf hin, daß während der unglücklichen Revolution (und da er 31 Jahre nicht mehr als 25 Louis d'or von seinem Schwager sel. bezogen habe) das Fideikommißhaus in der Stadt und die Reben zu Grissach haben veräußert werden müssen. Am 10. Dezember 1887
B. Civilrechtspflege. 940 sei der letzte männliche Nachkomme aus dem Stamme des Schult¬ heißen Hieronymus Wallier, Rudolf Wallier, welcher das Fidei¬ kommiß vom 11. Januar 1823 bis zu seinem Tode besessen habe, gestorben. Der Staat Solothurn habe in Folge dessen, gestützt auf den Stiftungsbrief, die noch vorhandenen Fideikommißliegen¬ schaften als sein Eigenthum beansprucht. Die beklagten Intestat¬ erben des Rudolf Wallier haben diesen Anspruch bestritten und sich in den Besitz der Liegenschaften gesetzt, so daß der Staat ge¬ nöthigt sei, klagend aufzutreten. Der Eigenthumsanspruch des Staates sei rechtlich begründet. Das Testament des Johann Viktor Wallier vom 4. Oktober 1660 beziehungsweise der Notariatsakt vom 23. April 1671 verurkunde unzweifelhaft die Errichtung eines Familiensideikommisses im eigentlich juristischen Sinne des Wortes. Das Familienfideikommiß sei eine Stiftung, durch welche der Eigenthümer die Unveräußerlichkeit eines bestimmten zu diesem Zwecke geeigneten Vermögensobjektes, sowie die ununterbrochene Vererbung desselben in seiner Familie nach besonderer Successions¬ folge festsetze. Die Errichtung eines Familienfideikommisses könne nur durch Stiftung erfolgen, dagegen sei gemeinrechtlich dazu eine besondere Form nicht erforderlich. Beim Aussterben des successions¬ berechtigten Stammes falle das Fideikommißgut als Allodialgut wieder der gesetzlichen Erbfolge anheim, sofern nicht der Stifter selbst eine Verfügung über das Schicksal des zum Fideikommiß gewidmeten Vermögens getroffen habe. In diesem letztern Falle müsse nach der Verfügung des Stifters verfahren werden. Nur sei zu bemerken, daß dieselbe nicht mehr fideikommißrechtlicher Na¬ tur sei, sondern daß sie nach den Grundsätzen des gewöhnlichen Erbrechtes taxirt und aufgefaßt werden müsse. Es handle sich um eine gemeinrechtliche fideikommissarische Substitution ex jure com¬ muni und nicht ex pacto et providentia majorum. Das gegen¬ wärtige, am 1. Juni 1843 in Kraft getretene solothurnische Erb¬ recht enthalte über die Fideikommisse keine positiven Vorschriften. Dagegen erkläre § 461 dieses Gesetzes: In Beziehung auf soge¬ nannte obrigkeitliche oder ähnliche Lehen, auf Fideikommisse und Substitutionen, die am Tage, an welchem gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit tritt, bestehen, bleiben fernerhin die bisherigen Vor¬ schriften und Uebungen in Kraft. Auch das ältere solothurnische VIII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No 145. 941 Recht, insbesondere das Stadtrecht von1604, unter dessen Herrschaft das streitige Fideikommiß errichtet worden sei, enthalte keine gesetz¬ lichen Bestimmungen über die Fideikommisse, mit einziger Ausnahme des, noch in Kraft bestehenden, kleinräthlichen Beschlusses vom 25. Januar 1804. Nichtsdestoweniger seien im Kanton Solothurn im 16. und 17. Jahrhundert zahlreiche Fideikommisse errichtet worden. Die vornehmen Familien Solothurns haben sich damals dem Zuge der Zeit folgend, eines Rechtsinstituts bedient, welches bestimmt schien, den Glanz der Familien zu perpetuiren. Dabei sei, wie in andern Kantonen der Schweiz, das gemeine deutsche Privatrecht rezipirt worden und es müssen die Grundsätze des letztern überall da zur Anwendung kommen, wo nicht ein singu¬ lärer kantonaler Rechtssatz erwiesen sei. In der Bestimmung des Stiftungsbriefes des Wallierschen Fideikommißgutes nun, daß bei Aussterben des Wallierschen Mannesstammes „unsere Gnedig Herren undt ewige Regiments Nachkommen löblicher Stadt Solo¬ „thurn, Solch' Linien= und Stammgut durch dero Hochobrigkeit¬ „liche Handt verwalten undt nach Gnediger Disposition damit zue „schalten undt zu walten und anheimb fallen, sei unzweifelhaft ausgesprochen, daß der Staat unbeschränkter Eigenthümer des Fideikommißgutes werden solle. Daran ändere auch nichts die Auflage, daß den kognatischen Verwandten bis „ins vierte Grad“ im Falle der Dürftigkeit hülfreiche Hand geboten werden solle. Denn die Berechtigten erhalten dadurch nicht den Anspruch, aus dem Fideikommißgut selbst oder dessen Ertrag unterstützt zu werden, sondern ihr Anspruch richte sich gegen den Fiskus als solchen und habe jede spezielle Beziehung zum Fideikommißgute verloren. Eine solche Verfügung sei nach gemeinem Rechte unzweifelhaft gültig. Theorie und Praxis des deutschen Fideikommißrechtes anerkennen unumwunden, daß der Stifter das Recht habe, für den Fall des Aussterbens der successionsberechtigten Linie letztwillig zu verfügen und auch das Bundesgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1883 in Sachen Solothurn gegen Erben Tugginer (Amtliche Sammlung IX, S. 586 und 587, Erw. 4) in gleichem Sinne ausgesprochen. B. Mit ihrer Vernehmlassung auf diese Klage produzirten die Beklagten eine Originalausfertigung der Notariatsurkunde vom
B. Civilrechtspflege 23. April 1671. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: Es sei der Staat Solothurn mit sämmtlichen mit Klage vom 15. März 1890 gegenüber den Erben des unterm 10. Dezember 1887 verstorbenen Rudolf Wallier gestellten Begehren abzuweisen. Eventuell 1. Der Staat Solothurn sei mit Rechtsbegehren II soweit abgewiesen, als er Eigenthum an den im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften verlangt. 2. Die Klägerschaft sei mit Rechtsbegehren II soweit abgewiesen, als darin Beweglichkeiten zurückverlangt werden, die auf den im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften sind. 3. Die Kläger seien mit dem Begehren um Ablieferung der von den im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften gezogenen Nutzungen abge¬ wiesen. 4. Die Kläger sind gehalten, die Erziehungskosten der Verwandten des Rudolf Wallier sel. bis zum 4. Grade zu be¬ streiten. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt:
B. Civilrechtspflege. 944 äußerlichkeit der Fideikommißgüter wieder herzustellen. Der Be¬ schluß vom 25. Januar 1804 anerkenne übrigens die Fideikommi߬ inhaber als Eigenthümer der Fideikommißgüter an und wolle nur die Möglichkeit der Veräußerung oder Verpfändung von der Ge¬ nehmigung des Kleinen Rathes abhängig machen. Schon durch einen Beschluß der Verwaltungskammer von Solothurn vom 28. April 1798 seien übrigens die Fideikommißgüter als veräußer¬ lich und verpfändbar erklärt worden, denn durch diesen Beschluß sei dem Bürger Übald Roll erlaubt worden, die vormaligen Fidei¬ kommißgüter des Bürgers Anton Georg Roll, wo er kann und will, in der Schweiz und außer derselben zu versetzen und zu verpfänden; die gleiche Erlaubniß haben auch Frau Besenval und Frau Alträthin Wallier für ihre Güter erhalten. Auch in der Verfassung des Kantons Solothurn vom Jahre 1814 sei das Verbot der Unveräußerlichkeit von Gütern als Grundsatz der Ver¬ fassung aufgestellt worden. In einem damals von der Regierungs¬ kommission des Kantons Solothurn erlassenen öffentlichen Pro¬ klamation sei unter den „Hauptgrundsätzen der Verfassung“ auch angeführt worden: „Der Boden soll mit keiner ewigen, nicht los¬ käuflichen Last belegt sein oder belegt werden und ist durchgehends veräußerlich.“ Dieser Grundsatz der Veräußerlichkeit der Fidei¬ kommißgüter sei bei Anlaß des im Jahre 1806 geschehenen Ver¬ kaufes der Rebgüter zu Grissach deutlich ausgesprochen worden. Nach diesem Verkaufe habe der Kanton Neuenburg vom Käufer eine Abgabe begehrt, wegen welcher letzterer beim Verkäufer re¬ klamirt habe. Beide haben sich an den Staatsrath des Kantons Neuenburg gewendet; dieser habe ausgesprochen, que des sem¬ blables fideicommis sont contraires aux lois de cet état et aux hauts intérêts de son souverain, und habe schließlich am 2. März 1812 entschieden: 1. Le cens de quarante livres faib- les imposé par arrêt du 29. Janvier 1731 sur les immeubles situés dans ce pays et qui constituaient une partie du fidei¬ commis appartenant à la famille Vallier est éteint. 2. Ces immeubles rentrent par cela même dans le commerce. Aller¬ dings behalte § 461 des solothurnischen Gesetzbuches für die Fideikommisse und Substitutionen die bisherigen Vorschriften und Uebungen vor. Allein es existiren keine gesetzlichen Vorschriften VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No 145. 945 hierüber und ebensowenig Uebungen, die den Charakter von Ge¬ wohnheitsrecht beanspruchen könnten. Zudem sei § 461 des solo¬ thurnischen Civilgesetzbuches schon durch die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 aufgehoben worden. Denn Familienfideikommisse enthalten begrifflich ein Vorrecht zu Gunsten bestimmter Familien und es werde eine besondere Erbfolge zum Vortheile einzelner An¬ gehöriger dieser Familien ermöglicht. Diese Privilegien stehen mit dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze in Widerspruch. Zufolge dieses Grundsatzes seien die zu dem Familienfideikommisse gehörenden Güter schon längst dem gemeinen, für alle Staats¬ angehörigen geltenden Erbrechte unterstellt worden und fallen daher in die gesetzliche Erbmasse des Rudolf Wallier. Nach Art. 2 des Einführungsgesetzes zum solothurnischen Erbrechte seien setzte Willensverordnungen hinsichtlich ihres Inhaltes nach den Gesetzen, die zur Zeit des Todes des Erblassers in Kraft seien, zu beurtheilen. Der Erblasser Rudolf Wallier, von dessen Nach¬ lasse der Kanton Solothurn kraft eines Testamentes von 1660 resp. 1671 einen Theil beanspruche, sei unter der Herrschaft des gegenwärtigen kantonalen Erbgesetzes gestorben. Dieses kenne aber sideikommissarische Substitutionen gemäß § 564 nur noch zu Gunsten der Kinder des Fiduziars. Die Substitution, welche der Kanton für sich in Anspruch nehme, sei also jedenfalls unwirk¬ sam, selbst wenn man annehme, es liege ein Testament vor, wel¬ ches sie angeordnet habe. Ueberhaupt haben nach dem Begriffe des Familienfideikommisses Verfügungen des Stifters zu Gunsten Dritter außer dem Familienverbande stehender Personen keinerlei Rechtskraft. 3. Die Stelle des Notariatsaktes von 1671, aus welcher der Staat Solothurn seinen Anspruch ableite, habe nicht den Sinn welchen der Kläger ihr beilege. Sie ordne ein Anheimfallen blos r Verwaltung nicht zu Eigenthum an. Die daran sich an¬ schließende Stelle betreffend die Stellung der Kognaten enthalte nicht eine bloße Auflage zu Gunsten der letztern, sondern sie ordne an, daß der Nutzen der gestifteten Güter den Familienan¬ gehörigen bis zum vierten Grad zukommen solle. 4. Die gnädigen Herren und ewigen Regimentsnachkommen der löbl. Stadt Solothurn, an welche der Heimfall der Güter erfol¬
B. Civilrechtspflege. 946 gen solle, existiren nicht mehr. Im Jahre 1671 habe Solothurn eine aristokratische Verfassung besessen, gemäß welcher die Staats¬ gewalt einer bestimmt abgeschlossenen Anzahl von Bürgerfamilten der Stadt Solothurn zugekommen sei. Aus diesen Familien seien die regimentsfähigen und gnädigen Herren hervorgegangen. Aller¬ dings sei im Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts die Staats¬ gewalt an das Volk übergegangen und sei in diesem Sinne das Volk des Kantons Solothurn der Nachfolger jener regiments¬ fähigen Geschlechter. Allein auf den heutigen Staat Solothurn seien blos die öffentlichen Rechte, die Staatsgewalt, der frühern regimentsfähigen Geschlechter übergegangen, nicht aber deren Pri¬ vatrechte. Es fehle daher das Subjekt, das im Falle des Aus¬ sterbens des Mannesstammes der Familie Wallier substituirt werden sollte. Bis zum 21. September 1801 haben das Ver¬ mögen des Staates und der Stadt Solothurn eine Einheit ge¬ bildet. An jenem Tage seien die Güter durch eine sogenannte Sönderungskonvention zwischen der helvetischen Regierung und der Gemeinde Solothurn, gestützt auf das helvetische Gesetz vom 3. April 1799 über die National= und Gemeindegüter, getheilt worden. Nach letzterem Gesetze habe der Staat Solothurn sein Vermögen erhalten; aus demselben müsse er daher seine privat¬ rechtlichen Ansprüche ableiten, welche er als Rechtsnachfolger der ewigen Regimentsnachkommen geltend machen wolle. Das könne er aber hier nicht. Denn ein Fall der vorliegenden Art sei in diesem Gesetze nicht vorgesehen, da eben die Fideikommisse durch die helvetische Verfassung aufgehoben gewesen seien. Eine Ueber¬ gabe der Fideikommißgüter an den Staat würde auch dem Willen des Testators nicht entsprechen. Denn der Stifter habe als ewige Regimentsnachkommen sich die regierenden bürgerlichen Geschlechter und mit ihnen seine Heimatgemeinde, die Stadt Solothurn, in ihrer damaligen staatsrechtlichen Stellung vorgestellt. 5. In keinem Falle habe der Staat Solothurn ein Recht auf die im Kanton Bern (in Attiswyl) gelegenen Liegenschaften, denn im Kanton Bern seien die Fideikommisse aufgehoben. Nach Satz 578 u. ff. des bernischen Civilgesetzbuches sei eine fidei¬ kommissarische Nacherbeinsetzung nur bis zum zweiten Grade statt¬ haft und durch Spezialgesetz vom 6. Mai 1837 über die Fa¬ VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 947 milienkisten und Familienstiftungen seien auch die ältern Familien¬ stiftungen aufgehoben. Art. 5 dieses Gesetzes verordne, daß der gegenwärtige Nutznießer im Besitze gelassen werde, bis zu seinem Absterben. Nach dessen Tode werde das Stiftungsvermögen als gemeinschaftliches Vermögen sämmtlicher berechtigter Familienglieder angesehen d. h. es gehöre zu dessen Nachlaß und werde daher Eigenthum seiner Erben. Ein jeder Erbe könne Theilung des Vermögens verlangen. 6. Im Rechtsbegehren II verlange der Staat Solothurn auch Beweglichkeiten. In der Begründung der Klage sei aber nirgends behauptet, daß zu den verlangten Liegenschaften auch Beweglich¬ keiten gehören und der Kläger nenne auch keine Beweglichkeiten, an denen er Eigenthum beanspruche. Im Notariatsakt von 1671 sei nur bei dem Rebgute in Grissach von Hausrath die Rede; dieser aber werde von dem Kläger nicht beansprucht. Rechtsbegehren II der Klage sei daher weder thatsächlich noch juristisch begründet. C. In seiner Replik bekämpft der Kläger die Ausführungen der Beklagten in eingehender Erörterung: Er macht insbesondere geltend: Ad 1. Die Errichtung des Fideikommisses durch Testament des Johann Viktor Wallier vom 4. Oktober 1660 sei durch den Notariatsakt vom 23. April 1671, sowie durch die mehr als zweihundertjährige Anerkennung des Fideikommisses durch die Familie Wallier vollständig bewiesen. Ad 2. Wenn auch die helvetische Verfassung vom 12. April 1798 die Fideikommisse aufgehoben habe, so sei doch diese Aufhebung im Kanton Solothurn, wie der kleinräthliche Beschluß vom 25. Januar 1804 und § 461 des Civilgesetzbuches ergeben, nicht durchgeführt worden. Der erwähnte Beschluß, der in das Amts¬ blatt sei aufgenommen und von keiner Seite je sei angefochten worden, sei unzweifelhaft gültig; zur Zeit seines Erlasses habe eine genaue Ausscheidung der Gewalten noch nicht bestanden. Die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 heben die Familien¬ fideikommisse ebenfalls nicht auf. Mit der Gleichheit vor dem Gesetze seien Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung ver¬ schiedener Thatbestände nicht unvereinbar. Ad 3 und 4. Es sei ganz klar, daß die „gnädigen Herren XVIII — 1892
B. Civilrechtspflege. 948 und Oberen“ nicht für ihre Person, sondern als Träger der Staatsgewalt als Nachfolger in das Fideikommiß seien substituirt worden. Der Staat aber sei nicht gestorben, sondern lebe noch und sei, trotz der eingetretenen politischen Veränderungen, ganz die gleiche Person, wie im Jahre 1660. Die Stiftungsurkunde ordne in unzweideutiger Weise den Heimfall des Fideikommißver¬ mögens an den Staat Solothurn an. Ad 5. Das bernische Gesetz vom 6. Mai 1837 hebe die älter Fideikommisse nicht ohne Weiteres auf, sondern sage blos, daß alle Familienstiftungen nach dem Tode des jetzigen Nutznießers gleich wie die sogenannten Familienkisten behandelt werden sollen. Allein es sei überhaupt nicht bernisches, fondern solothurnisches Recht, auch für die im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften, maßgebend. Das Fideikommiß habe von Anfang an unter solo¬ thurnischem Rechte gestanden; übrigens handle es sich um eine erbrechtliche Frage und das materielle Erbrecht richte sich sowohl nach allgemeinen, im Kanton Bern wie im Kanton Solothurn anerkanten, Rechtsgrundsätzen als nach dem Erbrechtskonkordate vom 15. Juli 1822 nach dem Gesetze der Heimat des Erblassers. Ad 6. Die Klage verlange nur diejenigen Beweglichkeiten, welche zur Bewirthschaftung des Fideikommißhofes nothwendig seien, daher dazu gehören und vom letzten Fideikommißinhaber in dieser Eigenschaft übernommen worden seien. Dieselben seien nur kraft der Fideikommißstiftung in den Besitz des letzten Fideikommi߬ inhabers gelangt und müssen daher auch auf den Staat als Rechts¬ nachfolger übergehen. D. In ihrer Duplik halten die Beklagten unter erneuter Be¬ gründung an den Ausführungen ihrer Klagebeantwortung sie bemerken insbesondere: Das wesentliche Merkmal eines milienfideikommisses sei die Unveräußerlichkeit der Fideikommißgüter. Diese sei aber durch die helvetische Verfassung aufgehoben und auch durch den Beschluß des Kleinen Rathes vom 25. Januar 1804 nicht wieder eingeführt worden; letzterer Beschluß anerkenne im Gegentheil grundsätzlich die Veräußerlichkeit und Verpfändbar¬ keit und behalte die Bewilligung des Kleinen Rathes nur zum Zwecke der Wahrung der Interessen der Fideikommißanwärter vor In diesem Sinne sei der Regierungsrath des Kantons Solothurn VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 949 denn auch stets verfahren. Wenn die Fideikommisse im Kanton Solothurn prinzipiell anerkannt wären, so hätte der Regierungs¬ rath die Veräußerung von Fideikommißgütern nie bewilligen dürfen, da dadurch die Rechte der Familie, speziell künftiger Be¬ rechtigter, verletzt würden. Das bernische Gesetz vom 6. Mai 1836 hebe die Familienfideikommisse auf; dasselbe beanspruche für das nische Staatsgebiet absolute Geltung; das Verbot der Fidei¬ kommisse habe öffeutlich rechtlichen Charakter. E. In Triplik und Quadruplik wird nichts Neues vorgebracht. F. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider Sarteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege. 950 mentarische Errichtung des Fideikommisses von sämmtlichen An¬ gehörigen des Wallierschen Geschlechtes ist anerkannt worden, nachdem eine solche Anerkennung speziell noch am 19. November 1860 von dem letzten Fideikommißinhaber Rudolf Wallier, von welchem die Beklagten ihre Rechte unmittelbar herleiten, durch Bewirkung des Grundbucheintrages betreffend den Fideikommißhof in Riedholz erfolgt ist. Uebrigens folgt aus dem Ingresse der Notariatsurkunde vom 23. April 1671 durchaus nicht, wie die Beklagten meinen, daß ein schriftliches Testament des Johann Viktor Wallier nicht bestanden habe; der Ingreß der Urkunde vom 23. April 1671 enthält einfach die Eingangsformel, wie sie für Urkunden dieser Art damals üblich war. Aus der Angabe des Instrumentes selbst, daß das Testament des Johann Viktor Wallier vom Rathe sei bekräftigt worden, wird vielmehr gefolgert werden dürfen, daß ein schriftliches Testament vorlag. 2. Ist somit das Walliersche Familienfideikommiß gültig be¬ gründet worden, so ist dasselbe, so weit es den Kanton Solo¬ thurn betrifft, auch nicht durch gesetzliche Aufhebung der Familien¬ fideikommisse aufgehoben worden. Denn eine solche hat im Kanton Solothurn nicht stattgefunden. Das gegenwärtig geltende solo¬ thurnische Recht gestattet allerdings eine Neubegründung von Familienfideikommissen nicht. Dagegen behält § 461 des solo¬ thurnischen Civilgesetzes in Bezug auf die ältern, zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehenden „Fideikommisse und Substitutionen“ die bisherigen Vorschriften und Uebungen vor. Das Gesetz hebt diese Fideikommisse und Substitutionen also nicht auf, sondern läßt sie bestehen, wobei selbstverständlich vorausgesetzt ist, daß sie bis dahin zu Recht bestanden haben. Schon dies be¬ weist, daß eine gesetzliche Aufhebung der ältern Familienfidei¬ kommisse im Kanton Solothurn nicht stattgefunden hat. Ebenso zeigt dies deutlich der Umstand, daß im Jahre 1866/1867 von den solothurnischen Behörden über einen Gesetzesentwurf betreffend Aufhebung der Familienfideikommisse verhandelt, derselbe aber ab¬ gelehnt wurde. Was die Beklagten für eine gesetzliche Aufhebung der Familienfideikommmisse im Kanton Solothurn anführen, ist nicht beweisend. Die Vorschrift des § 13 der helvetischen Ver¬ fassung vom 12. April 1798, daß kein liegendes Gut unver¬ VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 951 äußerlich erklärt werden dürfe, weder für eine Korporation oder für eine Gesellschaft, noch für eine Familie, enthält einen allge¬ meinen Grundsatz, welcher, um die Aufhebung der bestehenden Familienfideikommisse zu bewirken, erst noch der Ausführung durch ein Gesetz bedurfte. Es ist in der That klar, daß wenn die so¬ fortige Aufhebung der bestehenden Fideikommisse hätte dekretirt werden wollen, man gleichzeitig darüber Bestimmung hätte treffen müssen, ob nun das Fideikommißgut einfach freies Eigenthum des derzeitigen Inhabers werde, oder ob und in welcher Weise die Ansprüche der Anwärter geschützt werden. So sind denn auch in Frankreich die „Substitutionen“ durch besondere Gesetze von 1792 aufgehoben und nicht als schon durch die allgemeinen Verfassungs¬ grundsätze beseitigt erachtet worden; auch in der Schweiz betrachtete man (wenn auch freilich manche Veräußerungen von Fideikommi߬ gut damals thatsächlich mögen stattgefunden haben) die Fidei¬ kommisse nicht als bereits durch die helvetische Verfassung vom 12. April 1798 beseitigt, denn im Jahre 1800 wurde der hel¬ vetischen Civilgesetz=Kommission eine Eingabe über die Nachtheile der Fideikommisse eingereicht und eine sachbezügliche Motion ge¬ stellt (vergl. Hilty in Zeitschrift für schweizerische Gesetz¬ gebung und Rechtspflege I, S. 11). Eine Ausführung im Wege der Gesetzgebung hat nun aber der Art. 13 der helvetischen Verfassung vom 12. April 1798, wie überhaupt die Großzahl der allgemeinen Grundsätze dieser Verfassung, damals nicht ge¬ funden. Noch weniger ist richtig, daß die bestehenden Familien¬ fideikommisse durch den in den Bundesverfassungen von 1848 und 1874 aufgestellten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze auf¬ gehoben worden seien. Rechtssätze zwar, welche etwa die Errichtung von Fideikommissen nur den regimentsfähigen Bürgern gestattet hätten, wären allerdings mit der Beseitigung aller Standesvor¬ rechte gefallen. Dagegen steht das Institut des Familienfidei¬ kommisses an sich, sofern Jedermann unter den gleichen Voraus¬ setzungen zu Errichtung eines Fideikommisses befugt ist, mit dem Grundsatze der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze nicht in Widerspruch und vollends kann keine Rede davon sein, daß dieser allgemeine Verfassungsgrundsatz früher begründete konkrete Rechts¬ verhältnisse aufgehoben habe. Daß die solothurnischen Behörden
952 B. Civilrechtspflege. wiederholt die Veräußerung einzelner Fideikommißgüter oder auch die völlige Auflösung bestimmter Familienfideikommisse gestatteten, beweist offenbar nicht für, sondern gegen die gesetzliche Auf¬ hebung der Familienfideikommisse; es zeigt dies ja gerade, daß die Familiensideikommisse, soweit nicht deren theilweise oder gänz¬ liche Aufhebung behördlich gestattet wird, fortbestehen. Die Regel, welche sich in der solothurnischen Regierungspraxis herausgebildet und in dem Beschlusse des Kleinen Rathes vom 25. Januar 1804 ihren Ausdruck gefunden hat, daß Familienfideikommisse unter Umständen mit Genehmigung der Regierung ganz oder theilweise aufgehoben werden können, entspricht allerdings der Idee ewiger Dauer der Fideikommißstiftung nicht. Allein mit dem rechtlichen Fortbestande des Institutes des Familienfideikommisses ist es nicht unverträglich, daß das objektive Recht unter gewissen Voraus¬ setzungen die Auflösung des Fideikommisses gestatte. Wie that¬ sächlich im Kanton Solothurn eine Reihe älterer Familienfidei¬ kommisse bis in die Gegegenwart fortbestanden haben, so ist dies also auch rechtlich der Fall. 3. Wenn also die Walliersche Fideikommißstiftung fortwährend gültig geblieben ist, so gilt dies auch für die vom Stifter für den Fall des Aussterbens des Wallierschen Mannesstammes über das Schicksal des Fideikommißvermögens getroffene Anordnung. In der That ist anerkannten Rechtes, daß derartige Anordnungen des Stifters eines Familienfideikommisses gültig sind; ein Grund, denselben die rechtliche Anerkennung zu versagen, ist nicht er¬ findlich. Wenn einmal dem Privatwillen des Stifters die Macht gewährt wird, einen bestimmten Vermögenskomplex als Familien¬ fideikommißgut auszuscheiden und einer besondern Successions¬ ordnung auf unbestimmte Zeit hinaus zu unterstellen, so ist nicht einzusehen, warum der Stifter nicht auch berechtigt sein sollte, über das Schicksal des Vermögens, nach Erschöpfung dieser Suc¬ cessionsordnung, weiter zu verfügen. Die Bestimmungen des gegen¬ wärtigen solothurnischen Erbrechtes über die fideikommissarische Nacherbeinsetzung kommen dabei gar nicht in Betracht, da ja § 416 des solothurnischen Civilgesetzes für die ältern Fideikom¬ misse und Substitutionen ausdrücklich das frühere Recht vorbehält. 4. Die Verordnung des Stifters des Wallierschen Fideikom¬ misses nun, daß bei Aussterben des Mannesstammes des Ge¬ VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 953 schlechtes „Unsere gnädigen Herren und ewigen Regiments=Nach¬ kommen löbl. Stadt Solothurn“ das Fideikommißgut durch dero hochobrigkeitliche Hand verwalten und dasselbe ihnen „nach gnedi¬ ger Disposition damit zu schalten und zu walten“ anheimfallen solle, verfügt, wie sich aus dem Wortlaute klar ergibt, über das Eigenthum am Fideikommißgute. Die nachfolgende Bestimmung zu Gunsten dürftiger Kognaten ändert hieran nichts; sie enthält blos eine Auflage, welche mit der Zuwendung verbunden wird. Als Subjekt der Zuwendung erscheint aber der Staat Solothurn. Die Zuwendung geschieht an die Obrigkeit der souverainen Stadt Solothurn in dieser ihrer Eigenschaft, als Trägerin der Staats¬ gewalt für das Stadtgebiet und die von der Stadt abhängige Landschaft. Dies ergibt der Wortlaut der Verordnung unzwei¬ deutig. Die Zuwendung erfolgt nicht an die regimentsfähigen Familien der solothurnischen Bürgerschaft (welche zudem niemals ein einheitliches Rechtssubjekt bildeten und daher mit einer Zu¬ wendung nicht bedacht werden konnten) oder an die Stadt Solo¬ thurn als Gemeinde, sondern an die Landesobrigkeit als solche, als Vertreterin der souverainen Gewalt des Standes Solothurn, d. h. an den Staat. Die hiegegen erhobenen Einwendungen der Beklagten scheinen darauf hinauszulaufen, es sei das Subjekt der Zuwendung durch die seit Ende des vorigen Jahrhunderts in der solothurnischen Staatsverfassung eingetretenen Veränderungen weg¬ gefallen. Dies ist indeß unrichtig. Trotz der eingetretenen Ver¬ fassungsänderungen ist die Identität des bedachten Subjektes, des Staates, erhalten geblieben. Der Staat ist, trotz der eingetretenen Veränderungen seiner Verfassung, der nämliche geblieben. Darauf ob der Stifter seine Verfügung auch dann würde getroffen haben, wenn er die eingetretene Aenderung der Staatsverfassung voraus¬ gesehen hätte, kann nichts ankommen. Entscheidend ist einzig das¬ jenige, was der Stifter wirklich angeordnet hat und dies ist eben die Zuwendung an die Landesobrigkeit als solche, d. h. an den Staat. Ob sich der Stifter bei dieser Anordnung von der (von vornherein unwahrscheinlichen) Vorstellung leiten ließ, es werde die Staatsverfassung im Laufe der Jahrhunderte unverän¬ dert bleiben, ist weder thatsächlich zu entscheiden noch rechtlich er¬ heblich. Es könnte sich hier höchstens um ein rechtlich unerheb¬ liches Motiv einer Willenserklärung handeln. Wenn die Beklagten
954 B. Civilrechtspflege. sich zu Begründung ihrer Einwendungen auf die Sönderungs¬ konvention zwischen dem Staat und der Stadt Solothurn berufen haben, so ist nicht einzusehen, inwiefern aus dieser Konvention etwas zu ihren Gunsten sollte folgen können. Die Sönderungs¬ konvention erhebt ja keinerlei Anspruch darauf, die Vermögens¬ rechte und Anwartschaften des Staates erschöpfend aufzuzählen, sondern beschäftigt sich nur mit der Ausscheidung zwischen Staats¬ und Gemeindegut, soweit diese streitig werden konnte, und erklärt überdem ausdrücklich, daß die nicht besonders der Gemeinde zuge¬ schiedenen Vermögensbestandtheile als Staatsgut zu betrachten seien. 5. Soweit es sich also um das auf solothurnischem Gebiete gelegene Fideikommißgut handelt, erscheint die Klage als begründet. Was die auf bernischem Territorium gelegenen Liegenschaften an¬ belangt dagegen, so ist zu bemerken: Das bernische Gesetz vom 6. Mai 1837 hebt die Familienfideikommisse nicht einfach auf; es bestimmt nicht, daß das Fideikommißgut freies Eigenthum des zeitigen Fideikommißinhabers werde und bei seinem Tode als Allod auf seine Erben übergehe. Vielmehr hält das Gesetz das Fidei¬ kommiß für die Lebensdauer des zur Zeit seines Inkrafttretens im Genusse befindlichen Inhabers aufrecht und bestimmt, daß dasselbe nach dessen Tode als gemeinschaftliches Vermögen sämmt¬ licher berechtigter Familienglieder angesehen und nach den Be¬ stimmungen über die Familienkisten behandelt werde. Nach dem Tode des zeitigen Fideikommißinhabers werden also nicht dessen Erben, sondern vielmehr die berechtigten d. h. nach der Stiftungs¬ urkunde zur Nachfolge eventuell berufenen Familienangehörigen, die Fideikommißanwärter, zur gemeinschaftlichen Nachfolge in das Fideikommißgut berufen. Das Gesetz beseitigt also nicht die Rechte der Fideikommißanwärter zu Gunsten der Allodialerben des zeiti¬ gen Fideikommißinhabers, sondern beruft im Gegentheil die sämmt¬ lichen Fideikommißanwärter. Zu diesen nun gehören die beklagten Kognaten des letzten Fideikommißinhabers nicht; denn nach der Stiftungsurkunde sind bei Aussterben des Wallierschen Mannes¬ stammes nicht die Kognaten zur Nachfolge in das Fideikommi߬ vermögen berufen, sondern ist der Staat in dasselbe substituirt. Auch nach dem bernischen Gesetze sind also nicht die Beklagten zur Nachfolge in das Fideikommißvermögen berufen; vielmehr VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 955 erscheint auch nach diesem Gesetze der Anspruch des Staates Solo¬ thurn als begründet. Allerdings hat das bernische Gesetz den hier vorliegenden Thatbestand nicht ausdrücklich geregelt. Zur Zeit seines Inkrafttretens befand sich bereits der letzte des Wallierschen Mannesstammes im Besitze des Fideikommisses; nach der Stif¬ tungsurkunde zur Fideikommißnachfolge berufene Familienglieder waren weder damals noch zur Zeit des Todes des Rudolf Wallier vorhanden. Der Fall, welchen das bernische Gesetz einzig aus¬ drücklich regelt, lag also nicht vor. Dagegen lag der andere Fall vor, daß gar kein Anwärter aus dem fideikommißberechtigten Ge¬ schlechte mehr existirte, wohl aber ein Dritter durch die Stiftungs¬ urkunde für die eingetretene Eventualität der Erschöpfung der stiftungsmäßigen Successionsordnung in das Fideikommißgut substituirt war. Nach Sinn und Geist des bernischen Gesetzes, welches das Fideikommißvermögen den in der Stiftungsurkunde Berufenen zuwenden will, erscheint also letzterer als der Berechtigte. Danach kommt denn nichts darauf an, ob und inwieweit hier bernisches oder aber (nach Maßgabe des Erbrechtskonkordates vom 15. Juli 1822) solothurnisches Recht anwendbar ist, und es mag daher diese Frage dahingestellt bleiben. 6. Was speziell die Forderung um Herausgabe beweglicher, auf den Fideikommißliegenschaften befindlicher Sachen anbelangt, so erscheint dieselbe, in der in der klägerischen Replik angegebenen Beschränkung, offenbar als begründet. 7. Die Auflage zu Gunsten dürftiger Kognaten des letzten Fideikommißinhabers ist vom Kläger nach dem Inhalte der Stif¬ tungsurkunde resp. des Testamentes anerkannt. Ob aus derselben bereits einzelnen Personen ein präsenter Anspruch erwachsen sei, ist im gegenwärtigen Prozesse nicht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gutgeheißen und es werden mithin dem Kläger die in seiner Klageschrift gestellten Rechtsbegehren zugesprochen; die Anträge der Beklagten sind abgewiesen.
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