B. Civilrechtspflege.
hoben. Dem Verletzten ist die Fähigkeit geblieben, mit der rechten
Hand Gegenstände anzufassen und festzuhalten; er kann die Hand
zum Zusammenwirken mit der linken, wenn auch in beschränktem
Maße, doch immerhin noch verwenden; er scheint mit derselben
auch beispielsweise noch schreiben zu können. Bei dieser Sachlage
geht es wohl weit genug, wenn eine dauernde Verminderung der
Erwerbsfähigkeit um circa ½ angenommen wird. Danach ergäbe
ch, wenn berücksichtigt wird, daß der Verletzte in den nächsten
Jahren jedenfalls zu einem Jahresverdienste von 900 Fr. gelangt
wäre, ein Erwerbsausfall von circa 300 Fr., was bei dem Alter des
Verletzten einem Rentenkapital von circa 6200 Fr. entspricht.
Nun beträgt aber im vorliegenden Falle das gesetzliche Ent
schädigungsmaximum, bei dessen Festsetzung der Verdienst des
Klägers zur Zeit des Unfalles zu Grunde gelegt werden muß,
4740 Fr. oder unter Zurechnung der Heilungskosten 4824 Fr.
Auch dieser Betrag kann nicht voll zugesprochen werden; vielmehr
ist von demselben mit Rücksicht auf den in der Kapitalabfindung
liegenden Vortheil, namentlich aber mit Rücksicht auf das den
Verletzten treffende Mitverschulden, ein erheblicher Abzug zu machen.
Allein die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ent
schädigung auf 1000 Fr. geht nun doch zu weit. Es ist dem
Verschulden des Verletzten hinlänglich Rechnung getragen, wenn
die Entschädigung für Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf
2000 Fr. reduzirt wird. Dieser Betrag deckt nur ungefähr einen
Drittel des wirklich entstandenen Schadens und bleibt unter der
Hälfte des gesetzlichen Entschädigungsmaximums; eine noch weiter
gehende Reduktion der Entschädigung würde den Beklagten, dem
ein Verschulden ebenfalls zur Last fällt, in zu weitgehender Weise
entlasten und dem Kläger einen, mit dem Grade seines Ver
schuldens nicht im richtigen Verhältnisse stehenden, Theil des
Schadens anferlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß in Abänderung des Dispositivs 2 des angefochtenen
Urtheils des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen der Be
klagte verurtheilt wird, dem Kläger die Heilungskosten mit 84 Fr.
- und Gewerbebetrieb. N° 143.
V. Haftpflicht für den Fa
40 Ets. zu ersetzen und überdem eine Entschädigung von 2000 Fr.
sammt Zins à 5 % vom Tage des Unfalles an auszurichten.
Im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Be
wenden.
- Urtheil vom 29. Dezember 1892 in Sachen
Legena gegen Giudici.
A. Durch Urtheil vom 29. August 1892 hat das Bezirksgericht
Plessur erkannt: Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger, nachdem der Be
klagte sich mit Umgehung der zweiten kantonalen Instanz einver
standen erklärt hatte, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, das Bundes
gericht wolle in Aufhebung des erstinstanzlichen Urtheils den
Klägern, Kinder Legena, ihre Forderung gegenüber dem Beklagten
Akkordanten Bartolo Giudici im Betrage von 5000 Fr. sammt
Verzugszins vom Tage des Unfalles an (16. Februar 1889) zu
sprechen. Der Beklagte ist nicht erschienen oder vertreten; ebenso
wenig dessen Litisdenunziatin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 16. Februar 1889 wurde beim Baue der neuen Araschger
straße der bei dem Unternehmer Bartolo Giudici in Arbeit stehende
51 Jahre alte Steinsprenger Faustino Legena von Malonno,
Provinz Brescia (Italien) durch ein nach einem Sprengschusse
sich loslösendes Felsstück getödtet. Der Unfall ist unbestrittener
maßen ein zufälliger. Der Getödtete hinterließ in seiner Heimat
vier (völlig vermögenslose) Kinder, Giovanna geb. 1865, Catarina
geb. 1869, Domenico geb. 1872, Antonio geb. 1875; er hatte
als Straßenarbeiter während der Arbeitskampagne von Anfang
Februar bis Ende November einen Tagesverdienst von 3 Fr. 40 Cts.
gehabt. Die beiden Wintermonate Dezember und Januar verbrachte
er regelmäßig bei seiner Familie in Malonno. Von seinem Ver
dienste pflegte er monatlich circa 50 60 Fr. nach Hause zu
senden. Der Unternehmer Giudici hatte seine Arbeiter bei der Ver
B. Civilrechtspflege.
sicherungsgesellschaft Le Soleil in Paris durch Kollektivver
sicherungspolice Nr. 91 (gelbe Police) gegen Berufsunfälle ver
sichert und gleichzeitig durch Annex zu dieser Police (rothe Police)
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. In der Kollektivver
sicherungspolice ist das Maximum der bei Tödtung eines Arbeiters
zu bezahlenden Entschädigung auf 1200 Fr. bestimmt. In der die
Haftpflichtversicherung betreffenden sogenannten rothen Police ist
in Art. 1 bestimmt, Zweck der Versicherung sei die Verbürgung
der civilen Verantwortlichkeit, welche den Unterzeichner in Folge
von gewerblichen, seinen Angestellten oder Arbeitern zugefügten
Schäden treffen könne. Art. 3 dieser Police bestimmt: Da der
vorliegende Vertrag ausschließlich im Interesse des Unterzeichners
und um dessen civile Verantwortlichkeit zu decken, ausgefertigt ist,
so ist es demselben untersagt, diesen Vertrag vorzuweisen, bei
Strafe des Rechtsverlustes der Garantie, die aus demselben her
vorgeht. Ebenso wird der gegenwärtige Vertrag als null und
nichtig betrachtet werden, wenn der Unterzeichner selbst die Gesell
schaft als Bürgen gerichtlich belangen würde. Die Gesellschaft
allein hat das Recht, Vergleiche zu treffen. Jeder ohne ihre Ein
willigung eingegangene Vergleich entbindet sie vollständig. Aus
Art. 4 derselben Police ergibt sich, daß die Prozesse hinsichtlich
der civilen Verantwortlichkeit von der Gesellschaft im Namen des
Unterzeichners zu betreiben und zu führen sind. Nach dem Un
falle wurden zwischen dem Unternehmer Giudici und der Ver
sicherungsgesellschaft, sowie zwischen der letztern und dem An
walte der Hinterlassenen des Verunglückten, dem Advokaten H.
Sprecher in Chur, über die den Hinterlassenen zu entrichtende Ent
schädigung verhandelt. Die Versicherungsgesellschaft anerbot zu
nächst 1200 Fr. (als Maximalbetrag der Kollektivversicherungs
police) und steigerte ihr Angebot allmälig bis auf 2000 Fr.; der
Anwalt der Hinterlassenen Legena nahm indeß auch dieses Ange
bot nicht an und leitete am 14. Juni 1889 den Vermittlungs
vorstand gegen den Unternehmer Giudici ein. Am Vermittlungs
vorstande wurde verabredet, den Schluß der Vermittlung um
14 Tage zu verschieben, wobei indeß verstanden gewesen sein soll,
die Vermittlung solle für so lange sistirt bleiben bis von Seite
der Klagepartei um Ansetzung der Schlußvermittlung nachgesucht
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 143.
werde. Nun wandte sich aber der Gemeinderath von Malonno
direkt an das italienische Konsulat in Zürich, gab ihm von dem
Sachverhalte Kenntniß und ersuchte dasselbe, zu prüfen, welche
Summe der Familie Legena gebühre und dafür zu sorgen, daß
die Versicherungsgesellschaft dieselbe bezahle. Das italienische Kon
sulat erwiderte am 19. August 1889, die Versicherungsgesellschaft
anerbiete eine Summe von 2000 Fr. Aus der beigeschlossenen
Versicherungspolice scheine hervorzugehen, daß die der Familie
Legena gehörende Entschädigung 1200 Fr. betrage. Die Gesell
schaft würde mit Rücksicht auf die Verhältnisse, in denen die Fa
milie sich befinde, 800 Fr. mehr bezahlen. Wenn das Angebot
angenommen werde, so sollte der Vormund seine Ernennungs
urkunde einsenden. Nach dieser Mittheilung nahm der Familienrath
der Kinder Legena die von der Versicherungsgesellschaft anerbotenen
2000 Fr. an und es stellten, auf Begehren der letztern, Vormund
und Gegenvormund der Kinder Legena am 6. November 1889
eine Quittung über diesen Betrag aus, in welcher sie erklärten
auf jede Reklamation oder Klage, sei es gegen die Versicherungs
gesellschaft, sei es gegen den Unternehmer Giudici, zu verzichten
und denselben volle Quittung, ohne Beschränkung und Vorbehalt,
bezüglich des Unfalles zu geben, mögen die weitern Folgen sein,
welche sie wollen. Diese Ouittung wurde durch Vermittlung des
italienischen Konsulates in Zürich der Versicherungsgesellschaft
Le Soleil gegen Bezahlung der versprochenen 2000 Fr. aus
gehändigt. Der Anwalt der Familie Legena war von diesen Ver
handlungen und dem Vergleichsabschlusse nicht benachrichtigt worden;
er erhielt davon erst am 5. Dezember 1889 durch den (von der
Versicherungsgesellschaft bestellten) Anwalt des Unternehmers Giu
diei Kenntniß. Nachdem dies geschehen war, wandte er sich an
die Versicherungsgesellschaft mit dem Begehren, diese möchte auch
die von dem Unternehmer Giudici bezahlten Beerdigungskosten
u. s. w. sowie seine Deservitenrechnung bezahlen. Die Versicherungs
gesellschaft lehnte dies ab. Daraufhin brachte Advokat Sprecher
den Unfall dem Fabrikinspektorate des 1. Kreises zur Kenntniß.
Dieses veranlaßte die nachträgliche Einleitung einer Untersuchung
über den Unfall, welche bisher unterblieben war; in deren Ver
laufe erst (am 6. Januar 1891) wurde die in Art. 8 des er
B. Civilrechtspflege.
weiterten Haftpflichtgesetzes vorgeschriebene Anzeige erstattet. Mit
Schreiben an die Standeskanzlei des Kantons Graubünden vom
12. Januar 1891 sprach der Fabrikinspektor seine Meinung dahin
aus, er betrachte die Abmachung um 2000 Fr. als ungültig, so
fern nicht der Beweis erbracht werde, daß die Vertragschließenden
mit dem Haftpflichtgesetz und ihren Anspruchsrechten genügend
bekannt gemacht worden seien und zwar nicht etwa nur durch den
Arbeitgeber oder den Agenten der Versicherungsgesellschaft. Nun
mehr ertheilte die heimatliche Vormundschaftsbehörde neuerlich
Vollmacht zu Erhebung eines Haftpflichtprozesses gegen den Unter
nehmer Giudici. Da die Sache beim Vermittleramte niemals
zurückgezogen worden war, so wurde im Anschlusse an den frühern
Vermittlungsvorstand vom 14. Juni 1889 am 30. Juni 1891
ein zweiter Vermittlungsvorstand abgehalten und hierauf die Sache
durch Leitschein vom 30. Juni 1891 an das Gericht gewiesen.
Begehrt wurde eine Haftpflichtentschädigung laut Gesetz im Betrage
von 5000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen (unter Ab
zug der bereits erhaltenen 2000 Fr.), unter Kostenfolge. Der
Beklagte Unternehmer Giudici trug (indem er eventuell der Ver
sicherungsgesellschaft Le Soleil den Streit verkündigte) auf
Abweisung der Klage unter Kostenfolge an, da er nicht gesonnen
sei, auf eine längst entschiedene Sache nochmals einzutreten; er
erhob in erster Linie Einsprache gegen die Zuläßigkeit des Leit
scheines, welcher auf Grund einer Anhängigmachung vom 8. Juni
1889 ausgestellt und durch den Kläger erhoben worden sei. Die
Kläger haben mit der Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil ein
durchaus rechtsverbindliches Abkommen getroffen, durch welches
der Beklagte von jeder weitern Haftpflicht freigesprochen worden
sei. Demnach sei es Pflicht der Kläger gewesen, diese abgethane
Sache ab Recht zu nehmen. Haben sie es unterlassen, so sei ihnen
doch nicht das Recht erwachsen, auf Grund der formell bestehenden
Anhängigkeit von der inzwischen erfolgten Vereinbarung Umgang
zu nehmen. Diese könne nur direkt gegenüber dem betreffenden
Rechtsakte und der denselben abschließenden Rechtspersönlichkeit
angefochten werden. Diese letztere sei von dem Vormunde Pietro
Legena als Schuldnerin an Stelle des heutigen Beklagten Giudici
angenommen und dadurch sei Letzterer unter allen Umständen von
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 143.
jeder Haftpflicht befreit worden. Dies um so mehr, als die frag
liche Vereinbarung von Vormund und Vormundschaftsbehörde
förmlich genehmigt worden sei. Das Bezirksgericht Plessur hat
die Klage abgewiesen, indem es ausführt: Durch die Vereinbarung
vom 6. November 1889 sei der Beklagte von jeder weiteren
Haftpflicht ausdrücklich entbunden worden. Die durch diesen Vertrag
stipulirte und ausbezahlte Entschädigung von 2000 Fr. könne nicht
als offenbar unzulänglich im Sinne von Art. 9 des erweiterten
Haftpflichtgesetzes angesehen werden und zwar um so weniger, als
die Vormundschaftsbehörde und insbesondere das italienische Kon
sulat in Zürich, von dem man sowohl die nöthige Rechtskenntniß
als den Willen und die Pflicht, die Interessen der geschädigten
italienischen Staatsangehörigen zu wahren, voraussetzen müsse,
beim Zustandekommen dieses Vertrages mitgewirkt resp. demselben
ihre Genehmigung ertheilt haben.
2. Die Einwendung, daß der Leitschein, auf Grund dessen der
Prozeß angehoben wurde, unzuläßig sei, ist rein prozeßualer Natur
und fällt daher für das Bundesgericht außer Betracht. Das kan
tonale Gericht, welches in dieser Richtung endgültig zu entscheiden
hatte, hat dieselbe, indem es auf die Sache eintrat, stillschweigend
verworfen. Die Einrede der Verjährung ist nicht aufgeworfen
worden. Nach Art. 160 O. R. aber kann der Richter die Ver
jährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Diese Bestimmung
gilt, wie überhaupt die allgemeinen Grundsätze des Obligationen
rechtes über die Verjährung, auch für die Verjährung von An
sprüchen aus gewerblicher Haftpflicht und es ist daher nicht zu
untersuchen, ob in casu die Klage nicht verjährt wäre.
3. Die Einwendung, daß der Beklagte zur Sache passiv nicht
legitimirt sei, ist unbegründet. Der eingeklagte Anspruch ist nicht
ein solcher aus Versicherungsvertrag, sondern aus Haftpflicht
eine Erklärung aber, daß für den Haftpflichtanspruch als Schuldner
an Stelle des Unternehmers die Versicherungsgesellschaft Le Soleil
angenommen werde, ist von den Klägern nie abgegeben worden.
Speziell liegt eine solche nicht in dem Uebereinkommen vom 6. No
vember 1889. Durch dieses Uebereinkommen haben sich die Hinter
lassenen Legena allerdings für ihre Ansprüche als Benefiziaten
der Kollektivversicherungspolice sowohl als auch für ihre Haft
B. Civilrechtspflege
pflichtansprüche gegenüber dem Unternehmer als (durch die Zahlung
der Versicherungsgesellschaft) befriedigt erklärt. Indem aber die
Versicherungsgesellschaft letztere Erklärung sich abgeben ließ, han
delte sie als Vertreterin des Unternehmers, wozu sie nach dem
zwischen ihr und dem Unternehmer bestehenden Vertragsverhält
nisse berechtigt war. Die Sache ist also gleich zu behandeln, wie
wenn die Hinterlassenen ihre gedachte Erklärung gegenüber dem
Unternehmer selbst abgegeben hätten. Der Haftpflichtanspruch der
Hinterlassenen gegenüber dem Unternehmer ist durch das Ueberein
kommen vom 6. November 1889 nur insoweit aufgehoben worden,
als dies durch einen mit dem Unternehmer direkt abgeschlossenen
Vertrag geschehen wäre. Insoweit also die den Hinterlassenen durch
die Uebereinkunft vom 6. November 1889 gewährte Entschädigung
eine offenbar unzulängliche und daher der Vertrag gemäß Art. 9
Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes ein anfechtbarer ist, ist
der Haftpflichtanspruch der Hinterlassenen gegenüber dem Unter
nehmer nicht aufgehoben worden und kann gegen Letztern gericht
lich geltend gemacht werden. Eine besondere Anfechtungsklage
gegenüber dem Vertrage vom 6. November 1889 braucht nicht
erhoben zu werden, vielmehr kann die auf den Vertrag gestützte
Einrede replicando durch den Nachweis beseitigt werden, daß die
gewährte Entschädigung eine offenbar unzulängliche sei und daher
gemäß Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes der Ver
trag als ein anfechtbarer den Haftpflichtanspruch nicht aufgehoben
habe (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Samm
lung XVII, S. 750, Erw. 2).
4. Demnach hängt die Entscheidung davon ab, ob die durch
den Vertrag vom 6. November 1889 den Hinterlassenen Legena
gewährte Entschädigung eine offenbar unzulängliche ist. Ist dies
zu bejahen, so ist der Vertrag anfechtbar, ohne daß es des Nach
weises eines wesentlichen Irrthums, des Betruges oder auch nur
einer ungehörigen Beeinflussung des Geschädigten oder seines
Vertreters beim Vertragsschlusse bedürfte. Das Gesetz stellt eben,
in Abweichung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, einzig und
allein auf die äußere Thatsache der offenbaren Unzulänglichkeit
der vereinbarten Entschädigung ab (siehe Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Wagemann gegen Mertz Cie. vom 31. Ok
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 143.
tober 1890, Amtliche Sammlung XVI, S. 834 Erw. 2). Die
vom Vorderrichter hervorgehobene Thatsache, daß die Vereinbarung
vom 6. November 1889 unter Mitwirkung der heimatlichen Vor
mundschaftsbehörde der Hinterlassenen Legenas und des italienischen
Konsulates in Zürich ist abgeschlossen worden, kann also nicht
zu Abweisung der Klage führen. Uebrigens ist wohl gedenkbar,
daß die genannten Behörden durch die Art und Weise des Vor
gehens der Versicherungsgesellschaft zu der Ansicht mögen bestimmt
worden sein, es stehe den Hinterlassenen Legenas ein weitergehen
der Anspruch als derjenige auf die in der Kollektivversicherungs
police vorgesehene Maximalentschädigung von 1200 Fr. von
Rechtes wegen überhaupt gar nicht zu. Die Bestimmung der Haft
pflichtversicherungspolice, wonach der versicherte Unternehmer diese
Police überhaupt nicht vorweisen darf, ist offenbar darauf be
rechnet, es der Versicherungsgesellschaft, welche sich den Abschluß
von Vergleichen vorbehalten hat, zu ermöglichen, die Haftpflicht
berechtigten möglichst mit den Ansätzen der Kollektivversicherungs
police abfinden zu können. Es kann ernstlich in Frage kommen,
ob diese Bestimmung überhaupt gültig oder nicht, weil auf die
Ermöglichung einer Täuschung der Haftpflichtberechtigten berechnet,
ungültig sei. Allein für die Entscheidung des vorliegenden Falles
ist dies gleichgültig und kann daher dahingestellt bleiben. Die
Entscheidung über den vorliegenden Fall hängt einzig davon ab,
ob die vertraglich gewährte Entschädigung eine offenbar unzu
längliche war. Dies kann nun nicht schon dann angenommen
werden, wenn das Gericht zu einer etwas andern, höhern Ent
schädigung gelangen würde, als wie sie im Vertrage festgesetzt
worden ist, sondern es ist erforderlich, daß die vertraglich gewährte
Entschädigung eine offenbar unbillige sei, den nach dem Gesetze
erstattungsfähigen Schaden augenscheinlich bei weitem nicht decke
sondern zu demselben in einem Mißverhältniß stehe. Dies ist aber im
vorliegenden Falle allerdings anzunehmen. Wenn zwar die Kinder
Legena normal veranlagt und daher, mit dem Eintritte des Alters
der Erwerbsfähigkeit im Stande wären, sich selbst durchzubringen,
so könnte von einem offenbaren Mißverhältnisse zwischen der
vertraglichen Entschädigung und dem eingetretenen erstattungs
fähigen Schaden gewiß nicht die Rede sein. Allein nach den
B. Civilrechtspflege.
Akten (den Erklärungen des heimatlichen Gemeinderathes und
den beigebrachten ärztlichen Zeugnissen) sind nun die Kinder
Legena sämmtlich in Folge unheilbarer Krankheiten zu jeder regel
mäßigen Erwerbsfähigkeit unfähig. Hievon ausgegangen aber ist
die Entschädigung von 2000 Fr. eine offenbar unzulängliche. Die
Kinder Legena haben nach dem Gesetz Ersatz für den ihnen durch
den Tod ihres Vaters entzogenen Unterhalt zu beanspruchen.
Nach dem italienischen Civilgesetzbuche (Art. 138 u. ff.) nun ist
der Vater auch zu Alimentation erwachsener Kinder, sofern diese
derselben bedürftig sind, rechtlich verpflichtet. Der Vater war also
hier verpflichtet, seine Kinder, auch nachdem sie das Alter der
Erwerbsfähigkeit erreicht hatten, zu unterhalten. Nach den Ver
hältnissen kann angenommen werden, daß er zu Lebzeiten auf die
Alimentation der Kinder etwa 400 Fr. im Jahre verwendet hat;
er mag allerdings einen etwas höhern Arbeitsverdienst jeweilen
während der Arbeitskampagne nach Hause gesandt haben; allein
aus diesem Verdienste mußte er eben auch seinen eigenen Unter
halt während der Zeit seiner periodischen Arbeitslosigkeit bestreiten,
so daß für den Unterhalt der Kinder mehr nicht als etwa 400 Fr.
verwendet werden konnten. Einer jährlichen Rente von 400 Fr.,
auf die muthmaßliche Lebensdauer des alimentationspflichtigen
Vaters berechnet, entspricht, nach den Grundsätzen der Renten
anstalten, ein Kapital von circa 5200 Fr. Dieses Kapital ist
allerdings höher als die Entschädigung, welche die Kinder Legena
gesetzlich zu beanspruchen hatten. Denn da der Unfall ein zu
fälliger war, so ist gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflicht
gesetzes die Entschädigung in billiger Weise zu reduziren; ferner
muß auch in Betracht gezogen werden, daß die Arbeitsfähigkeit
des Vaters Legena mit zunehmendem Alter sich vermindert hätte
und dieser daher nicht während seiner ganzen muthmaßlichen
Lebensdauer im Stande gewesen wäre, die Kinder in der bis
herigen Weise zu alimentiren. Werden diese Momente berücksich
tigt, so erscheint als angemessene Entschädigung, auf welche die
Kinder Legena nach dem Gesetze Anspruch hatten, ein Betrag
von 3500 Fr. Auch diesem Betrage gegenüber aber erscheint die
vertragliche Entschädigung von 2000 Fr. als eine offenbar un
zulängliche und es ist den Klägern daher die Differenz zwischen
der letztern und dem Betrage von 3500 Fr. zuzusprechen.
VI. Schuldentrieb und Konkurs. No 144.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird dahin für begründet er
klärt, daß der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern (außer den
bereits empfangenen 2000 Fr.) eine weitere Entschädigung von
1500 Fr. (tausend fünfhundert Franken) sammt Zins à 5 %
von heute an zu bezahlen.
VI. Schuldentrieb und Konkurs. Poursuite
pour dettes et faillite.
144. Beschluß vom 3. Dezember 1892 in Sachen
Erben Rütishauser gegen Ludwig.
A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1892 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage wird zur Zeit abgewiesen und die mit Beschluß der
Rekurskammer vom 12. November 1891 für den Betrag von
24,668 Fr. 30 Ets. nebst 5 % Zins seit 8. August 1891 be
willigte Vorstellung am Pfandbuche daher als erloschen erklärt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem sie den Antrag anmeldeten: Es sei
die Beklagte schuldig, den Betrag von 43,096 Fr. 35 Cts. an
die Kläger zu bezahlen.
Da nach der Ausfällung des obergerichtlichen Urtheils die Be
klagte in Konkurs fiel, so wurden die Akten dem Konkursamte
Affoltern mitgetheilt, damit die Gläubiger gemäß Art. 207 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs über die Fort
setzung des Prozesses Beschluß fassen können. Am 30. November
1892 theilte das Konkursamt unter Rücksendung der Akten dem
Bundesgerichte mit, daß die am 29. gleichen Monats stattgefun
dene (zweite) Gläubigerversammlung der Frau Ludwig Nichtfort
setzung des Prozesses beschlossen habe.
XVIII 1892