B. Civilrechtspflege.
richtiger Auslegung des Gesetzes und ist daher die Passivlegi
timation des Beklagten, im Gegensatze zu der Vorinstanz, an
zuerkennen, so erscheint es als geboten, die Sache zu erneuter
Beurtheilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beide Parteien
sowie wohl auch die Vorinstanz, sind davon ausgegangen, daß,
sofern das Bundesgericht die Einwendung der mangelnden Passiv
legitimation anders beurtheilen sollte, als das Obergericht, eine
Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht erfolgen werde.
Speziell der klägerische Vertreter hat heute erklärt, daß er vor
den kantonalen Gerichten noch Belege über das Alter und die
Dauer der Alimentationsberechtigung der Kinder Egger beizu
bringen in der Lage sein werde, die er heute vor Bundesgericht
nicht produziren könne. Bei diesfer Sachlage ist die Rückweisung
an das kantonale Gericht geboten, damit dasselbe über die Zu
läßigkeit dieser neuen Belege sich aussprechen und hernach in der
Hauptsache entscheiden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird dahin für begründet er
klärt, daß das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kan
tons Solothurn vom 15. Juli 1892 aufgehoben und die Sache
zu erneuter Beurtheilung auf Grund der gegenwärtigen Ent
scheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückge
wiesen wird.
142. Urtheil vom 23. Dezember 1892 in Sachen
Locher gegen Ganter.
A. Durch Urtheil vom 11. Oktober 1892 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
- Das Begehren um Rückweisung ist abgewiesen.
- Der Beklagte hat dem Kläger eine Haftpflichtentschädigung
von 1000 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil, dessen schriftliche Ausfertigung den
Parteien am 25. Oktober 1892 zugestellt wurde, ergriff
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 142.
Kläger, gemäß Erklärung vom 11. November 1892 und darauf
hin auch der Beklagte, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers
es sei zu erkennen, der Beklagte habe dem Kläger 4500 Fr. nebst
Verzugszins à 5 % vom Datum des Unfalles an, eventuell die
vom Richter sachentsprechend gefundene Summe zu bezahlen, unter
Kostenfolge, eventuell sei die erstinstanzliche Entscheidung wieder
herzustellen.
Dagegen beantragt der Vertreter des Beklagten, es sei die
Klage gänzlich abzuweisen, eventuell sei das kantonsgerichtliche
Urtheil zu bestätigen; er hält zugleich das vor Kantonsgericht
gestellte Aktenvervollständigungsbegehren aufrecht, welches dahin
geht, es sei ein gerichtlicher Augenschein anzuordnen und ein
Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob nicht die vom
Sohne Locher vorgenommene Manipulation, in Folge deren er
am 7. September 1891 in der Bierbrauerei des Beklagten körper
lich verletzt wurde, als eine äußerst unvorsichtige, unüberlegte und
fahrläßige zu bezeichnen sei und sein Verhalten beim fraglichen
Vorgange nicht als ein solches erklärt werden müsse, welches mit
den Verhaltungsgrundsätzen eines Menschen von gewöhnlichen
Fähigkeiten unter obwaltenden Umständen im Widerspruche ge
standen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 13. Juni 1877 geborene Kläger Salomon Locher
war seit 21. April 1891 in der dem Fabrikgesetze unterstehenden
Bierbrauerei des Beklagten als Handlanger beschäftigt; er bezog
in dieser Stellung 20 Fr. per Monat und die Kost, welche auf
1 Fr. 50 Cts. per Tag zu veranschlagen ist, also 65 Fr. per
Monat oder 780 790 Fr. per Jahr. Am 7. September 1891
war der Kläger, gemeinsam mit seinem 16 Jahre alten Bruder
David und dem Arbeiter Robert Dändliker, mit Schroten von
Malz beschäftigt. Die Malzschrotmaschine besteht aus vier Haupt
bestandtheilen. Die Gerste wird in ein trichterförmiges Gefäß oben
eingeschüttet und fällt durch dessen untere Oeffnung auf ein da
runter liegendes Sieb. Dieses Sieb ist schief abwärts gegen zwei
an seinem untern Auslaufe angebrachte Walzen geneigt, und be
fördert vermöge seiner fortwährend schüttelnden Bewegung die
B. Civilrechtspflege.
Gerste zwischen diese Walzen, durch welche sie geschroten wird.
Aus den Walzen fällt die geschrotene Gerste in einen darunter
gestellten Trog. Die Walzen werden durch Schwirbel von Hand
getrieben; der Kläger und sein Bruder trieben am gleichen Hebel,
während der Arbeiter Dändliker auf der andern Seite der Ma
schine bei dem Schwungrad sich befand. Während sie mit dieser
Arbeit beschäftigt waren, kam eine Katze in das Lokal. In diesem
Augenblicke ließ der Kläger den Schwirbel los und griff mit der
rechten Hand nach dem Sieb in das dort befindliche Malz; dabei
gerieth er mit der Hand zwischen die Walzen. Der Beklagte be
hauptet nun, der Kläger habe (wie er dies schon früher wieder
holt gethan) Malz nach der Katze geworfen oder werfen wollen
und deßhalb (in von der Maschine abgewendeter Stellung) nach
dem Sieb gegriffen; durch dieses nicht nur unvorsichtige, sondern
geradezu übermüthige Benehmen (welches ihm schon früher ver
wiesen worden sei) habe er den Unfall selbst verschuldet. Der
Kläger dagegen behauptet, die Maschine habe nicht alles Malz
verschlucken wollen; das Sieb sei überfüllt gewesen und er habe
nun (zu welchem Zwecke er sich habe umdrehen müssen) mit der
Hand das Malz auf dem Siebe verstreichen wollen, damit nichts
nebenausfalle; dabei sei er mit der Hand in das Triebwerk ge
langt. Die Vorinstanz hat festgestellt, für die Darstellung des
Beklagten sei ein sicherer Beweis nicht erbracht und lasse sich auch
keiner erbringen. Dagegen scheine außer Zweifel zu stehen, daß
der Verletzte, als er den Schwirbel losgelassen habe, um mit der
rechten Hand auf dem Sieb das Malz zu streichen, die der Hand
und dem Siebe gebührende Aufmerksamkeit der Katze zugewendet,
sich von der Maschine abgekehrt und ohne auf diese und auf seine
Hand zu sehen, mit der Hand von ungefähr in das Malz ge
griffen habe und so in die Walzen gerathen sei. In Folge der
erlittenen Verletzung war der Kläger während 12 Wochen gänz
lich arbeitsunfähig und hat überdem an der rechten Hand zufolge
ärztlichen Gutachtens vom 28. November 1891 folgende Ver
stümmelung erlitten: Daumen: ohne Nagel, im zweiten Gelenke:
starke Steifigkeit und eine Narbe über diesem Gelenk. Zeigefinger
und Mittelfinger: an deren Stelle kleine Hautstümpfe. Ringfinger:
Im ersten und zweiten Gelenk eine theilweise, im dritten vollstän
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 142.
dige Steifigkeit, Substanzverluste, Verunstaltung des ganzen
Fingers, besonders der dritten Phalanx. Große Narben. Auf dem
Handrücken ausgedehnte Narben. Der Verletzte ist in Folge dessen,
besonders, durch den Verlust zweier Finger und die Steifigkeit des
Ringfingers, im Gebrauche seiner rechten Hand hochgradig ge
hemmt. Feinere, aber auch sehr viele andere Arbeiten, die keine
besondere Fähigkeit voraussetzen, wird er auszuführen nicht mehr
im Stande sein.
2. Der gesetzliche Streitwerth ist gegeben; allerdings hatte der
Kläger gegen das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes am
See vom 27. August 1892, welches ihm eine Entschädigung von
2000 Fr. zusprach, nicht selbständig an die zweite kantonale In
stanz appellirt, allein nachdem der Beklagte die Appellation er
griffen hatte, hat der Kläger vor Kantonsgericht seine ursprüng
liche Forderung von 4500 Fr. wieder aufgenommen. Ebenso ist
die Beschwerde rechtzeitig eingelegt. Denn, wie das Bundesgericht
in seiner Entscheidung in Sachen Wyß Cie. gegen Ruof vom
17. Juni 1892 anerkannt hat, ist nach st. gallischem Prozeßrechte
zur Vollendung der Urtheilsmittheilung, Verkündung der ganzen
Urtheilsurkunde, nicht nur des Dispositivs, erforderlich; es läuft
daher dann, wenn die Mittheilung des vollständigen Urtheils nicht
durch Verlesen in der Urtheilssitzung, sondern durch nachherige
Zustellung einer schriftlichen Urtheilsausfertigung geschieht, die
Rechtsmittelfrist von letzterer Zustellung an.
3. Das Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten ist zu ver
werfen. Das Kantonsgericht hat die Anträge auf Vornahme eines
Augenscheines und Einholung eines Sachverständigengutachtens
wesentlich deßhalb abgelehnt, weil die vorliegende Photographie
des Lokals und der Maschine auch dem Kantonsgericht genügen
könne und weil nicht die maschinellen und lokalen Verhältnisse,
unter denen der Unfall sich ereignete, unklar seien, sondern viel
mehr unklar nur sei, was der Verletzte unter den gegebenen ma
schinellen und lokalen Verhältnissen gethan habe; diese Frage lasse
sich aber weder durch Augenschein noch durch Experten lösen.
Das Kantonsgericht hat also den Beweisantrag des Beklagten
nicht wegen vermeintlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas, son
dern deßhalb abgelehnt, weil die angerufenen Beweismittel zu Auf
B. Civilrechtspflege.
klärung des Sachverhaltes nichts Erhebliches beitragen können.
Diese Entscheidung ist prozeßualer Natur; eine Verletzung des
eidgenössischen Privatrechtes steht bei derselben nicht in Frage;
dieselbe unterliegt daher der Kontrole des Bundesgerichtes nicht.
4. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht erwiesen, daß
der Kläger seine Arbeit unterbrochen habe, um nach der im Lokale
erschienenen Katze zu werfen, es müsse vielmehr davon ausge
gangen werden, daß er mit der rechten Hand nach dem Siebe ge
griffen habe, um das Malz zu verstreichen, ist rein thatsäch
licher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich. Wenn
die Parteien heute die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen u. s. w.
auf welche diese Feststellung sich gründet, ausführlich erörtert
haben, so kann das Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G.
hierauf nicht eintreten. Wird aber die gedachte Feststellung der
Entscheidung zu Grunde gelegt, so ist mit den kantonalen In
stanzen anzuerkennen, daß ein die Haftpflicht des Fabrikherrn aus
schließendes Selbstverschulden des Verletzten nicht vorliegt. Der
Verletzte hat, wie angenommen worden ist, die Verletzung nicht
dadurch sich zugezogen, daß er seine Arbeit unterbrach, um Unfug
zu treiben, und darüber seine Sicherheit außer Acht ließ, sondern
in Ausübung einer ihm obliegenden dienstlichen Verrichtung. Aller
dings ist er dann bei Vornahme dieser dienstlichen Verrichtung
unvorsichtig verfahren, indem er seine Aufmerksamkeit der Katze
zuwendete, und daher statt auf seine Hand zu sehen, sich von der
Maschine abkehrte. Allein diese augenblickliche Zerstreutheit und
Unaufmerksamkeit kann doch bei einem halbwüchsigen Knaben, dem
naturgemäß nicht die Besonnenheit eines erwachsenen Arbeiters
zuzutrauen ist, nicht als grobes Verschulden betrachtet werden,
welches die Haftpflicht des Fabrikherrn völlig aufhöbe, zumal ihm
ein Mitverschulden des Beklagten gegenüber steht. Als solches muß
es nämlich gewiß betrachtet werden, daß der Beklagte halbwüchsige
Knaben an der mit keinerlei Sicherheitsvorrichtungen versehenen
Maschine arbeiten ließ, ohne sie wenigstens bestimmt anzuweisen,
nach dem, in steter Erschütterung befindlichen, Siebe nicht mit
der Hand zu langen, sondern ein etwa nöthiges Abstreichen des
Malzes anderweitig, unter Zuhülfenahme eines Stabes, zu voll
ziehen. Dafür, daß eine derartige Anweisung ertheilt worden sei,
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 142.
nämlich, liegt nicht das mindeste vor und ebensowenig ist erwiesen,
daß den beiden bei der Maschine beschäftigten Knaben das Ab
streichen von Malz überhaupt verboten gewesen wäre.
5. Demnach ist denn der Entschädigungsanspruch prinzipiell
begründet und nur quantitativ, mit Rücksicht auf das Mitver
schulden des Verletzten, die Entschädigung zu reduziren. Bei Be
messung des Quantitativs der Entschädigung nun ist die Vorin
stanz davon ausgegangen, es sei in Folge des Unfalles die
Arbeitsfähigkeit des Verletzten dauernd etwa um 60 70 % ver
mindert. Das Einkommen des Verletzten zur Zeit des Unfalls
habe 790 Fr. im Jahre betragen; es wäre dasselbe aber jeden
falls in wenigen Jahren auf etwa 900 Fr. gestiegen. Dem nach
diesen Daten sich ergebenden dauernden Erwerbsausfall entspreche
bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von 10,052 bis
13,495 Fr.; der Gesammtschaden bewege sich, unter Hinzurech
nung der Heilungskosten mit 84 Fr. 40 Cts. und der Entschä
digung für die zeitweise gänzliche Erwerbsunfähigkeit, zwischen
10,300 Fr. und 13,760 Fr. Dabei sei indeß nicht berücksichtigt
daß bei dem jugendlichen Alter des Verletzten, weit leichter als in
gereiften Jahren, die verlorene rechte Hand durch entsprechende
Angewöhnung und Ausbildung der linken Hand allmälig wenig
stens theilweise ersetzt werden könne. Das gesetzliche Entschädigungs
maximum betrage im vorliegenden Falle 4740 Fr., oder unter
Hinzurechnung der Heilungskosten 4824 Fr. Hieran sei wegen
des sehr gravirenden Verschuldens des Verletzten, gegenüber einem
etwelchen, aber sehr unwesentlichen Mitverschulden des Beklagten,
ein erheblicher Abstrich zu machen. Gestützt auf diese Erwägung
gelangt die Vorinstanz dazu, die dem Verletzten zu gewährende
Entschädigung auf 1000 Fr. festzusetzen. Bei dieser Entscheidung
ist einerseits die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Verletzten
zufolge des Unfalles zu hoch angeschlagen, andererseits dagegen
auch ein zu starker Abstrich wegen Mitverschuldens des Verletzten
gemacht worden. Die Annahme einer Verminderung der Arbeits
fähigkeit um 60 70 % wäre nicht zu hoch, wenn die rechte
Hand durch die Verletzung völlig unbrauchbar geworden wäre.
Allein dies ist nicht der Fall. Die Gebrauchsfähigkeit der rechten
Hand ist allerdings erheblich beeinträchtigt, allein nicht aufge
B. Civilrechtspflege.
hoben. Dem Verletzten ist die Fähigkeit geblieben, mit der rechten
Hand Gegenstände anzufassen und festzuhalten; er kann die Hand
zum Zusammenwirken mit der linken, wenn auch in beschränktem
Maße, doch immerhin noch verwenden; er scheint mit derselben
auch beispielsweise noch schreiben zu können. Bei dieser Sachlage
geht es wohl weit genug, wenn eine dauernde Verminderung der
Erwerbsfähigkeit um circa ½ angenommen wird. Danach ergäbe
sich, wenn berücksichtigt wird, daß der Verletzte in den nächsten
Jahren jedenfalls zu einem Jahresverdienste von 900 Fr. gelangt
wäre, ein Erwerbsausfall von circa 300 Fr., was bei dem Alter des
Verletzten einem Rentenkapital von circa 6200 Fr. entspricht.
Nun beträgt aber im vorliegenden Falle das gesetzliche Ent
schädigungsmaximum, bei dessen Festsetzung der Verdienst des
Klägers zur Zeit des Unfalles zu Grunde gelegt werden wuß,
4740 Fr. oder unter Zurechnung der Heilungskosten 4824 Fr.
Auch dieser Betrag kann nicht voll zugesprochen werden; vielmehr
ist von demselben mit Rücksicht auf den in der Kapitalabfindung
liegenden Vortheil, namentlich aber mit Rücksicht auf das den
Verletzten treffende Mitverschulden, ein erheblicher Abzug zu machen.
Allein die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ent
schädigung auf 1000 Fr. geht nun doch zu weit. Es ist dem
Verschulden des Verletzten hinlänglich Rechnung getragen, wenn
die Entschädigung für Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf
2000 Fr. reduzirt wird. Dieser Betrag deckt nur ungefähr einen
Drittel des wirklich entstandenen Schadens und bleibt unter der
Hälfte des gesetzlichen Entschädigungsmaximums; eine noch weiter
gehende Reduktion der Entschädigung würde den Beklagten, dem
ein Verschulden ebenfalls zur Last fällt, in zu weitgehender Weise
entlasten und dem Kläger einen, mit dem Grade seines Ver
schuldens nicht im richtigen Verhältnisse stehenden, Theil des
Schadens anferlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß in Abänderung des Dispositivs 2 des angefochtenen
Urtheils des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen der Be
klagte verurtheilt wird, dem Kläger die Heilungskosten mit 84 Fr.
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 143.
40 Cts. zu ersetzen und überdem eine Entschädigung von 2000 Fr.
sammt Zins à 5 % vom Tage des Unfalles an auszurichten.
Im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Be
wenden.
143. Urtheil vom 29. Dezember 1892 in Sachen
Legena gegen Gindici.
A. Durch Urtheil vom 29. August 1892 hat das Bezirksgericht
Plessur erkannt: Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger, nachdem der Be
klagte sich mit Umgehung der zweiten kantonalen Instanz einver
standen erklärt hatte, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, das Bundes
gericht wolle in Aufhebung des erstinstanzlichen Urtheils den
Klägern, Kinder Legena, ihre Forderung gegenüber dem Beklagten
Akkordanten Bartolo Giudici im Betrage von 5000 Fr. sammt
Verzugszins vom Tage des Unfalles an (16. Februar 1889) zu
sprechen. Der Beklagte ist nicht erschienen oder vertreten; ebenso
wenig dessen Litisdenunziatin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 16. Februar 1889 wurde beim Baue der neuen Araschger
straße der bei dem Unternehmer Bartolo Giudici in Arbeit stehende
51 Jahre alte Steinsprenger Faustino Legena von Malonno,
Provinz Brescia (Italien) durch ein nach einem Sprengschusse
sich loslösendes Felsstück getödtet. Der Unfall ist unbestrittener
maßen ein zufälliger. Der Getödtete hinterließ in seiner Heimat
vier (völlig vermögenslose) Kinder, Giovanna geb. 1865, Catarina
geb. 1869, Domenico geb. 1872, Antonio geb. 1875; er hatte
als Straßenarbeiter während der Arbeitskampagne von Anfang
Februar bis Ende November einen Tagesverdienst von 3 Fr. 40 Cts.
gehabt. Die beiden Wintermonate Dezember und Januar verbrachte
er regelmäßig bei seiner Familie in Malonno. Von seinem Ver
dienste pflegte er monatlich eirca 50 60 Fr. nach Hause zu
senden. Der Unternehmer Giudici hatte seine Arbeiter bei der Ver