B. Civilrechtspllege.
derung auf 4000 Fr. beziffert, indem er folgende Schadensfak
toren namhaft machte: 1. Entgangener Geschäftsgewinn während
des Winterhalbjahres 1889/90 und des Sommerhalbjahres 1890;
2. Vollständiges Brachliegen seiner Arbeitskraft während der
Vertragszeit, weil zur Zeit des einseitigen Rücktrittes der Beklag
ten vom Vertrage keine Wintermilch für das Käsereijahr 1889/90
mehr käuflich gewesen sei und Sommermilch, wegen eingetretenen
erheblichen Preisaufschlages, wenigstens nicht mehr mit Aussicht
auf einigen geschäftlichen Erfolg habe gekauft werden können.
3. Schädigung seines Kredites und guten Leumundes durch die
plötzliche Entlassung seitens der Beklagten. Im Prozesse ist über
den Gewinn, welchen der Kläger bei Ausführung des Vertrages
gemacht hätte, ein Expertengutachten mehrerer Käsehändler einge
holt worden. Die Experten sprechen sich dahin aus, daß in Folge
der günstigen Verhältnisse der Käsefabrikation während der Ver
tragszeit der Kläger an der Sommer und Wintermilch weit
über 3000 Fr. verdient und dabei noch theilweise seine Haushal
tungskosten bestritten hätte, und zwar auch dann, wenn das
Molken nicht prima gewesen wäre. Danach rechtfertigt es sich,
die dem Kläger gebührende Entschädigung auf 3000 Fr. festzu
setzen. Denn nach dem Sachverständigengutachten hätte der Kläger
diese Summe bei Ausführung des Vertrages jedenfalls verdient,
während ihm nunmehr dieser Verdienst entgangen ist. Es war
auch dieser Schaden beim Vertragsschlusse als unmittelbare Folge
der Nichterfüllung des Vertrages vorauszusehen, so daß er nach
Art. 116, Abs. 1 O. R. jedenfalls zu ersetzen ist. Freilich konn
ten die Parteien beim Vertragsabschlusse nicht wissen, wie sich die
Preisverhältnisse in der Zukunft gestalten werden und wie hoch
daher der dem Milchkäufer durch Nichterfüllung des Vertrages
entstehende Schaden sich belaufen werde. Allein im Sinne des
Gesetzes ist jeder Schaden ein vorauszusehender, der seiner Art
nach, im ordentlichen Laufe der Dinge als unmittelbare Folge der
Nichterfüllung eintreten kann (siehe Entscheidungen des Bundes
gerichtes, Amtliche Sammlung XV, S. 358, Erw. 5) und dies
trifft hier jedenfalls zu. Dagegen kann nicht weiter gegangen und
ein höherer Schadensbetrag zugebilligt werden. Denn es ist klar,
daß der Kläger nicht neben dem Ersatze des ihm entgangenen
IV. Obligationenrecht. N° 130.
Verdienstes etwa noch besondern Ersatz für das Brachliegen seiner
Arbeitskraft verlangen kann; und wenn die Experten allerdings
aussprechen, der Kläger hätte bei Erfüllung des Vertrages weit
über 3000 Fr. verdient und dabei auch einen Theil seiner Haus
haltungskosten aus dem Geschäfte bestreiten können, so ist einer
seits diese Aeußerung zu wenig bestimmt, um darauf eine Erhö
hung der Entschädigung begründen zu können, andererseits fällt
in Betracht, daß der Kläger, eben weil der Vertrag nicht erfüllt
wurde, während der Vertragszeit über seine Arbeitskraft frei ver
fügen konnte und daher durch anderweitige Bethätigung derselben
etwas zu verdienen in der Lage war. Ein Schadenersatzanspruch
wegen Kreditschädigung ist nicht begründet. Denn es liegt keines
wegs eine unerlaubte (auch abgesehen von einer besondern vertrag
lichen Verpflichtung rechtswidrige) Handlung vor, sondern es
handelt sich lediglich um Nichterfüllung eines Vertrages. Die ein
fache Weigerung, einen Vertrag zu erfüllen, aber enthält kein
Delikt, es liegt darin keine, nach den Grundsätzen der Delikts
obligationen zum Schadenersatze verflichtende, Kreditschädigung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Appel
lations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 18. Juni
1892 die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger als Schadenersatz
die Summe von dreitaufend Franken zu bezahlen.
130. Urtheil vom 4. November 1892 in Sachen
Bernische Bodenkreditanstalt gegen Niesper Meyer.
A. Durch Urtheil vom 11. Juli 1892 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Klage und Widerklage
sind abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Es sei das zweitinstanzliche Urtheil aufzuheben und
B. Civilrechtspflege.
der Beklagte konform den Anträgen der Klage zu verurtheilen.
Der Vertreter des Beklagten trägt darauf an, es sei die gegnerische
Beschwerde abzuweisen und das Urtheil des Appellationsgerichtes
zu bestätige
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den vorinstanzlichen Entscheidungen ist Folgendes her
vorzuheben: Die Klägerin hat seit Januar 1891 im Auftrage
des Beklagten den An und Verkauf von Börsenpapieren besorgt.
Der erste Auftrag des Beklagten vom 10. Januar 1891 ging
dahin, für seine Rechnung 50 100 Stammaktien Banca generale
comptant oder fin courant, oder fin février zu kaufen, wobei er
vorschrieb, daß die Klägerin nicht als Selbstkontrahent auftreten
dürfe. Die Klägerin führte diesen Auftrag gleichen Tages durch
Ankauf von 100 Aktien fin courant aus, belastete den Beklagten
für den Ankaufspreis mit 14,500 Fr. und leistete für seine
Rechnung am 24. Februar, 21. Mai und 21. Oktober 1891 die
fälligen Einzahlungen auf die Aktien im Gesammtbetrage von
15,000 Fr. Die Titel wurden von der Klägerin von Monat zu
Monat bis Ende Dezember 1891 reportirt und die Kursdifferenzen
jeweilen per Liquidationskonto im Kontokurrent des Beklagten
gebucht. In gleicher Weise wurden im Verlaufe der Monate
März, April und Mai weitere Titel im Auftrage des Beklagten
gekauft und jeweilen in Repport genommen; einzig ein Geschäft
in Centralbahnaktien wurde per Ende Mai mit einem kleinen
Gewinn für den Beklagten liquidirt, der ihm im Kontokurrent
gutgeschrieben wurde. Im Verlaufe dieser Operationen, am 10. Fe
bruar und 18. April 1891, leistete der Beklagte zwei Baarzah
lungen von 5500 Fr. und 3000 Fr., welche ihm gutgeschrieben
wurden, und gab der Klägerin eine auf den Namen lautende,
4 ½ % Rigibahnobligation in Depot. Die verfallenen Coupons
seiner Titel, welche die Klägerin für ihn einkassirte, wurden ihm
gutgeschrieben. Gegen die ihm jeweilen zugesandten Anzeigen und
Abrechnungen erhob der Beklagte keine Einwendungen. Da die
Kurse zurückgingen und in Folge dessen der Passivsaldo des Be
klagten immer größer wurde, verlangte die Klägerin am 27. Au
gust weitere Deckung in baar oder kurrenten Werthpapieren,
welches Begehren am 2. und 15. September, 6. und 8. Oktober
IV. Obligationenrecht. N° 130.
wiederholt wurde, ohne daß der Beklagte ihm Folge leistete. Am
23. Oktober stellte er in Aussicht, er werde als weitere Sicher
heit eine Hypothekarobligation von 9000 Fr. auf seine Liegen
schaft deponiren, was jedoch nicht erfolgte. Die Begehren der
Klägerin um Deckung erneuten sich daher fortwährend. Auf ein
erneutes Deckungsbegehren schrieb der Beklagte am 30. November:
Nachdem augenblicklich ein Verkauf nur mit enormen Verlusten
verbunden wäre, erwarte ich, daß Sie nicht rücksichtslos vor
gehen werden. Ich könnte einen Zwangsverkauf unter keinen
Umständen anerkennen , worauf die Klägerin, unter Wiederho
lung ihres Begehrens um Deckung, am 1. Dezember erwiderte:
Von Exekution zu den heutigen Kursen ist ja keine Rede. In
zwischen reportirte sie die Position des Beklagten auf Ende De
zember. Am 11. Dezember schrieb sie, der Verwaltungsrath habe
beschlossen, sämmtliche ungedeckte Positionen auf den Jahresab
schluß hin zu liquidiren; sofern Beklagter nicht bis zum folgen
den Tage vorbörslich eine Deckung von 37,000 Fr. in baar
oder kurrenten Werthpapieren leiste, werde sie seine Position liqui
diren. Der Beklagte legte sofort Verwahrung ein, jedoch nur mit
dem Erfolge, daß die Liquidation bis 15. Dezember verschoben
wurde. Diese ergab einen Saldo von 26,872 Fr. 05 Cts.,
Werth 31. Dezember zu Lasten des Beklagten. Diesen Saldo, bei
dessen Feststellung dem Beklagten auch seine Rigibahnobligation
als am 14. Dezember verkauft mit 1019 Fr. 40 Cts. gutge
schrieben ist, klagte die Klägerin sammt Zins à 5 % seit 31. De
zember 1891 ein. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage
an und verlangte widerklagsweise Verurtheilung der Klägerin zur
Bezahlung von 9000 Fr. sammt 5 % Zins vom Tage der Wider
klage (5. April 1892) an sowie Herausgabe der auf seinen
Namen lautenden Rigibahnobligation von 1000 Fr. nebst Cou
pons ab 1. Juli 1890 resp. deren Werth. Er machte geltend:
Der Direktor der Beklagten, Herzig, habe ihm bei Beginn des
Geschäftsverkehrs zugesichert, es werde ihm von Seite der Klägerin
jeweilen aller wünschbare Kredit gewährt werden, ohne ihn mit
weitern Sicherheitsleistungen drängen zu wollen, so daß es ihm
immer ermöglicht sein solle, den günstigen Zeitpunkt abzuwarten,
um die von ihm eingeleitete Spekulation mit Gewinn abschließen
B. Civilrechtspflege.
zu können. Nur diese Zusicherung habe ihn zum Abschlusse des
Geschäftes bewegen können, darum habe er sich auch auf die Be
gehren der Klägerin um weitere Deckung nicht eingelassen. Die
von der Klägerin vorgenommene Exekution sei daher eine ver
tragswidrige und speziell auch deren Zusicherung vom 1. De
zember, daß von einer Exekution zu den jetzigen Kursen nicht die
Rede sein könne, widersprechende. Sie sei auch eine gesetzwidrige.
Die Klägerin hätte, wenn sie die Titel als Eigenthum des Be
klagten in Händen hatte, ihre Ansprüche nicht eigenmächtig, son
dern auf dem Wege der Pfandbetreibung und der gerichtlichen
Klage geltend machen sollen. Da die Klägerin durch ihr Vorgehen
seine ganze Spekulation durchkreuzt habe, sei sie verpflichtet, ihm
seine Zahlungen von 9000 Fr. sowie die von ihm hinterlegte
Rigibahnobligation von 1000 Fr. sammt Coupons zurückzugeben.
Unter allen Umständen wäre die Klage angebrachtermaßen abzu
weisen. Das ganze Geschäft sei übrigens ein klagloses Spiel, wo
bei es immer nur auf Gutschreibung und Belastung der Differen
zen, nicht aber auf Lieferung und Bezug der Titel abgesehen war.
die erste Instanz (das Civilgericht Baselstadt) hat die Einrede
des Spiels verworfen; dagegen erachtete sie die Einwendung für
begründet, es sei die von der Klägerin vorgenommene Liquidation
eine rechtswidrige gewesen. Ganz klar und von der Klägerin
selbst in der Duplik zugegeben sei dies rücksichtlich der als Faust
pfand gegebenen Rigibahnobligation. Auch bezüglich der übrigen
Werthpapiere erscheine die durch die Klägerin vorgenommene Rea
lisirung als unzulässig. Fasse man das Rechtsverhältniß dahin
auf, daß die reportirten Titel im Eigenthum des Beklagten ge
blieben seien und der Klägerin daran ein Faustpfand oder Re
tentionsrecht zugestanden habe, so habe die Klägerin, sofern sie
nicht vertraglich zu einem andern Verfahren berechtigt gewesen
sei, die Exekution auf dem Wege der Faustpfandbetreibung suchen
müssen. Nehme man, der Form des Reportgeschäftes entsprechend
an, der Beklagte habe seine Titel Ende des Monates der Klä
gerin zu einem bestimmten Kurse verkauft und sie gleichzeitig auf
Ende des folgenden Monates zu einem bestimmten Kurse wieder
gekauft, so habe die Klägerin nicht einseitig von ihrer Verpflich
tung zurücktreten und den durch die Reportirung auf Ende De
IV. Obligationenrecht. N° 130.
zember dem Beklagten gewährten Kredit zurückziehen können,
lange der Beklagte sich nicht im Verzuge befunden habe. In Ver
zug sei er aber erst gekommen, wenn er die Ende Dezember fäl
lige Verpflichtung, nicht erfüllt habe. Es möge sein, daß das
beobachtete Verfahren den Usanzen der Basler Börse entsprochen
habe; allein abgesehen von der Frage, ob diese Usanzen hier
überhaupt als stillschweigend vereinbarte lex contractus in Be
tracht kommen, so habe jedenfalls die Klägerin dem Beklagten
ausdrücklich ein anderes Verfahren zugesagt. Zwar sei die Be
hauptung des Beklagten, daß ihm ein unbeschränkter Blancokredit
auf so lange zugesichert gewesen sei, bis es ihm gelinge, seine
Spekulationen mit Gewinn abzuwickeln, von vornherein unglaub
haft und nicht erwiesen. Wohl aber liege in dem Schreiben der
Klägerin vom 1. Dezember 1891 die Zusicherung, daß jedenfalls
das pro Ende Dezember abgeschlossene Reportgeschäft in Ordnung
abgewickelt und nicht durch eine vorzeitige börsenmäßige Exekution
erledigt werden solle. Sei somit die Liquidation eine unberechtigte
gewesen, so müße die Klage, welche einzig auf Bezahlung des
aus dieser Liquidation sich ergebenden Saldos gehe, angebrachter
maßen abgewiesen werden. Ob der Klägerin eine andere Forderung
an den Beklagten noch zustehe, sei nicht zu untersuchen. Auch die
Widerklage sei angebrachtermaßen abzuweisen. Allerdings sei die
Klägerin dem Beklagten für einen aus der vertragswidrigen Li
quidation entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Allein hierauf sei
die Widerklage nicht gerichtet. Der Beklagte habe einen Schaden
in Folge der vorzeitigen Liquidation auch nicht nachgewiesen.
Jedenfalls repräsentiren die Baarzahlungen des Widerklägers nicht
den ihm erwachsenen Schaden. Denn, wie sich aus den Akten
ergebe, seien diese Baarzahlungen zu theilweiser Deckung der
fälligen Einzahlungen auf die Aktien der Banca generale geleistet
worden und seien somit nothwendige Auslagen, ohne welche der
Beklagte einen noch viel größern Verlust (durch Werthloswerden
seiner Titel) erlitten hätte. Gegen dieses Urtheil appellirte die
Klägerin an das kantonale Appellationsgericht, während der Be
klagte Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils beantragte, sofern
nicht die Klage von vornherein wegen Spiels abzuweisen sei.
Das Appellationsgericht hat die Einrede des Spiels für be
XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
gründet erachtet und demnach Klage und Widerklage abgewiesen.
2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst zu prüfen, ob die Ein
rede des Spiels begründet sei. Dabei ist von der, vom Bundes
gerichte stets festgehaltenen, Auffassung auszugehen, daß das Kri
terium des klaglosen reinen Differenzgeschäftes in dem vertrag
lichen, ausdrücklich oder stillschweigend erklärten, Ausschlusse des
Rechts und der Pflicht der Parteien zu wirklicher Abnahme und
Lieferung der gekauften und verkauften Waaren oder Börsenpapiere
liegt; daß dagegen die bloße, unausgesprochene, Absicht der einen
oder andern Partei oder auch beider Theile, nicht wirklich zu liefern
oder zu beziehen, sondern das Geschäft durch Bezahlung der
Differenz abzuwickeln, nicht genügt, um das Geschäft zu einem
klaglosen Spiel oder Wettgeschäfte zu stempeln. Der Thatbestand
eines reinen Differenzgeschäftes in diesem Sinne ist nun durch
das Appellationsgericht nicht festgestellt. Denn das Appellations
gericht geht von einer abweichenden Auffassung des Begriffes des
reinen Differenzgeschäftes aus. Allerdings spricht es aus, es sei
der Vertragswille nur insoweit vorhanden gewesen, daß die Titel
zwar gekauft, aber so lange reportirt werden sollen, bis sie mit
Gewinn realisirt werden können; ein reelles Lieferungsgeschäft sei
also nicht abgeschlossen gewesen und fügt bei, es könne auch
das in der Praxis des Bundesgerichtes für die Klagbarkeit von
Lieferungsgeschäften aufgestellte Requisit, daß Recht und Pflicht
der Parteien zu wirklicher Abnahme und Lieferung der Papiere
bestehe, nicht als erfüllt angesehen werden. Allein im weitern
wird ausgeführt, entscheidend hiefür müsse doch auch wieder der
Umstand sein, ob die Parteien je beabsichtigt haben, ein solches
Recht zu üben resp. von der Gegenpartei die Erfüllung solcher
Pflicht zu fordern. Daraus ergibt sich, daß das Appellationsge
richt, wenn es auch an einer Stelle von mangelndem Vertrags
willen spricht, doch in That und Wahrheit davon ausgeht; ent
scheidend sei nicht, ob vertraglich Recht und Pflicht der wirklichen
Lieferung und Abnahme bestehe, sondern ob die Parteien jede für
sich, beabsichtigen, von dem vertraglichen Rechte Gebrauch zu
machen. Im Weitern bemerkte das appellationsgerichtliche Urtheil,
es sei im Geschäftsverkehr der Parteien von Anfang bis zu Ende
nie von einem Rechte oder einer Pflicht reeller Lieferung und Ab
IV. Obligationenrecht. N° 130.
nahme die Rede. Allein der Geschäftsverkehr zwischen den Par
teien bestandsnun in Aufträgen zum An und Verkauf von Werth
papieren einerseits und in Kaufs und Verkaufs (Report ) Ge
schäften andrerseits. Damit sind aber Recht und Pflicht reeller
Lieferung und Abnahme an sich gegeben; allerdings kann, trotz
dieser rechtsgeschäftlichen Einkleidung, kein Kauf und Verkauf
sondern ein bloßes Spiel gewollt sein; allein es darf dies nur
dann angenommen werden, wenn schlüssige Thatsachen dafür vor
liegen, daß die Parteien die Rechtsfolgen des Geschäftes, welches sie
nach dem Wortlaute der von ihnen ausgetauschten Erklärungen ab
schlossen, in That und Wahrheit nicht gewollt, sondern ausge
schlossen haben. Das Appellationsgericht geht demnach von einer
rechtsirrthümlichen Auffassung des Begriffs des reinen Differenz
geschäftes aus und es hat daher das Bundesgericht frei zu prü
fen, ob hier dargethan sei, daß ein reines Differenzgeschäft ge
wollt war. Dies ist nun, in Uebereinstimmung mit der ersten
Instanz, zu verneinen. Es steht fest, daß die Papiere, mit deren
Ankauf der Beklagte die Klägerin (als Kommissionär) beauftragte,
wirklich gekauft und von der Klägerin bezogen wurden; die Klä
gerin hat demgemäß auch die fällig werdenden Einzahlungen auf
die angekauften, nicht liberirten Aktien der Banca generale ge
leistet, vor Abhaltung der Generalversammlung dieser Gesellschaft
den Beklagten über die Vertretung der Aktien an der Generalver
sammlung angefragt und die Coupons der sämmtlichen gekauften
Papiere eingezogen und dem Beklagten verrechnet. Richtig ist nun
zwar, daß der Beklagte die Papiere feinerseits nicht wirklich bezog,
sondern dieselben jeweilen von Monat zu Monat der Klägerin
in Report gab, richtig ist auch, daß der Beklagte nicht beab
sichtigte, die Papiere zu behalten, sondern daß er dieselben, bei
steigendem Kurse, weiter zu veräußern gedachte. Allein dadurch
wird noch nicht bewiesen, daß Recht und Pflicht realer Lieferung
ausgeschlossen war, daß insbesondere der Beklagte nicht berechtigt
gewesen wäre, die Papiere (natürlich gegen Bezahlung der For
derung der Klägerin) zu beziehen. Der Umstand, daß der Beklagte
in seinem ersten Auftrage und auch später der Klägerin anheim
stellte, comptant oder auf Ende des Monates zu kaufen, deutet
im Gegentheil darauf hin, daß er realen Bezug nicht auszuschließen
H. Civilrechtspflege.
gedachte. Die Sache liegt rücksichtlich des Spielcharakters des Ge
schäftes hier nicht wesentlich anders, als wenn die Klägerin dem
Beklagten zu einer (von ihr vermittelten) Anschaffung von Pa
pieren, in welchen dieser zu spekuliren beabsichtigte, ein Darlehen
gegen Verpfändung der Papiere gewährt hätte. Im einen wie im
andern Falle liegt zwar eine Spekulation vor, allein kein klagloses
Differenzgeschäft, bei welchem Recht und Pflicht realer Lieferung
und Abnahme ausgeschlossen ist. Die von der zweiten Instanz
hervorgehobene Eigenschaft des Beklagten als notorischer Börsen
spekulant ändert hieran nichts und ebensowenig ist bewiesen, daß
die Vermögensverhältnisse des Beklagten etwa derart gewesen
wären, daß hieraus geschlossen werden könnte, es seien Recht und
Pflicht realer Erfüllung von vornherein ausgeschlossen gewesen.
3. Erscheint somit die Einrede des Spiels als unbegründet,
so muß die Klage gutgeheißen werden. Der Beklagte hat den vor
den kantonalen Gerichten gestellten eventuellen Antrag auf Ab
weisung der Klage angebrachtermaßen nicht erneuert. Derselbe
wäre auch unbegründet. Der Beklagte hat die von der Klägerin
aufgestellte Abrechnung nur insofern bestritten, als er das Ergeb
niß der von derselben am 14./15. Dezember vorgenommenen Li
quidation nicht gegen sich will gelten lassen. Nun war allerdings
diese Liquidation eine unberechtigte. Die Behauptung des Beklagten
zwar, daß die Klägerin versprochen habe, ihm so lange Kredit
zu gewähren, bis es ihm gelinge, seine Spekulation mit Gewinn
abzuwickeln, ist, nach der Feststellung der ersten Instanz, nicht er
wiesen. Allein nachdem die Klägerin die Titel auf Ende Dezember
reportirt hatte, durfte sie dieselben nicht vor diesem Zeitpunkte
liquidiren. Auf die Baslerbörsenusanzen, auf welche sie sich zum
Nachweise ihrer Berechtigung vorzeitiger Liquidation einzig berufen
hat, kann schon deßhalb keine Rücksicht genommen werden, weil
dieselben gar nicht aktenkundig gemacht sind. Für den durch die
verfrühte Liquidation dem Beklagten erwachsenen Schaden wäre
also die Klägerin ersatzpflichtig. Allein Sache des Beklagten wäre
es nun gewesen, diesen Schaden nachzuweisenund damit darzuthun
daß ihm gegen die an sich begründete Forderung der Klägerin
aus dem Geschäftsverhältnisse zwischen den Parteien eine Gegen
forderung zustehe. Einen solchen Nachweis hat er nun aber nicht
erbracht, ja nicht einmal versucht.
IV. Obligationenrecht. No 131.
4. Ueber die Widerklage ist vom Bundesgerichte nicht mehr
entscheiden, da der Beklagte sich gegen deren Abweisung durch die
zweite kantonale Instanz nicht beschwert hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird für begründet erklärt;
es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Appella
tionsgerichtes des Kantons Baselstadt die Klage gutgeheißen und
demnach der Beklagte verurtheilt, an die Klägerin 26,872 Fr.
05 Cts. sammt Zins zu 5% seit 31. Dezember 1891 zubezahlen.
131. Urtheil vom 19. November 1892 in Sachen
Rannacher Cie. gegen Wassermann.
A. Durch Urtheil vom 4. Juli 1892 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt erkannt: Das erstinstanzliche Ur
theil wird bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes
Baselstadt ging dahin: Kläger sind mit ihrer Klage abgewiesen
und als Widerbeklagte verurtheilt, dem Beklagten gegen Lieferung
des von ihm konstruirten Alpargatas Webeapparates die Summe
von 2000 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil ergriffen die Kläger die
Veiterziehung an das Bundesgericht, indem sie die Anträge an
meldeten: 1. Es sei das appellationsgerichtliche Urtheil vom
4. Juli 1892 aufzuheben und Wassermann in die Klagesumme
zu verfällen; 2. es sei über die vom Beklagten Wassermann er
stellte Maschine eventuell eine zweite Expertise unter Zuziehung
eines Praktikers vorzunehmen, wobei die Frage zu untersuchen ist,
ob die Erfindung praktisch verwerthbar ist im Sinne der zwischen
den Parteien getroffenen Abmachung. Bei der am 4. November
1892 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hielt der Anwalt
der Klägerin diese Anträge aufrecht, indem er beifügte: Die neue
Expertise hätte sich hauptsächlich darauf zu erstrecken, ob der vom
Beklagten konstruirte Apparat ein fabrikmäßig arbeitender sei,
derart, daß mehrere Maschinen von Einem Arbeiter bedient werden