B. Civilrechtspflege.
festen Vertragsdauer eines Jahres beschäftigungslos bleiben mußte
sondern es ihm vielmehr möglich war, während dieser Frist wieder
eine seiner Stellung angemessene, lohnende Beschäftigung zu finden.
Es ist ihm danach nicht der ganze Betrag der vertraglichen Ge
genleistung, auf welchen er während der Vertragsdauer Anspruch
gehabt hätte, zuzusprechen. Dagegen ist immerhin die von den
Vorinstanzen gesprochene Entschädigung einer Quartalbesoldung
nebst verhältnißmäßigem Provisionsantheil nicht genügend, sondern
erscheint in Würdigung aller Umstände eine Erhöhung der Ent
schädigung auf 2000 Fr., d. h. auf den ungefähren Betrag des
halbjährlichen reinen Diensteinkommens des Klägers als ange
messen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß der Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urtheils
des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen, verpflichtet wird
ihm eine Entschädigung von 2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
Anhebung der Klage zu bezahlen.
129. Urtheil vom 29. Oktober 1892 in Sachen
Fankhauser gegen Käsereigesellschaft Gerbehof.
A. Nachdem das Bundesgericht durch Entscheidung vom 27. Fe
bruar 1892 (siehe dieselbe, aus welcher der Thatbestand ersichtlich
ist, Amtliche Sammlung XVIII, S. 295) die Sache an den
Appellations und Kassationshof des Kantons Bern zu erneuter
Beurtheilung auf Grund dieser Entscheidung zurückgewiesen hatte,
ist der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern am
18. Juni 1892 zu erneuter Beurtheilung geschritten. Sein Urtheil
geht dahin: Der Kläger Gottfried Fankhauser ist mit seinem
Klagebegehren abgewiesen und zu den Kosten der beklagten Kä
sereigesellschaft verurtheilt, bestimmt auf 869 Fr. 65 Cts. In
der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt: Der Appel
IV. Obligationenrecht. N° 129.
lations und Kassationshof habe heute nicht etwa das früher von
ihm in der nämlichen Sache gefällte Urtheil nur in einem
Punkte zu revidiren, sondern unter Zugrundelegung des ganzen
Prozeßmaterials neu zu urtheilen. Offenbar seien im aufgehobenen
Urtheile nicht alle Gründe angegeben worden, welche für Zuspruch
oder Abweisung der Klage prozeßualisch haben in Betracht fallen
können, sondern es sei ein nach Ansicht des Gerichtshofes für
die Abweisung der Klage maßgebendes Motiv hervorgehoben
worden. Nachdem dieses von der Rekursinstanz als auf unrich
tiger Rechtsauffassung beruhend bezeichnet worden sei, könne die
Aufgabe des Appellations und Kassationshofes doch nicht allein
darin bestehen, einfach dieses Motiv unter Zugrundelegung der
Rechtsauffassung der Rekursinstanz abzuändern, abgesehen von
der Frage, ob überhaupt ein Gerichtshof in dieser Weise gezwun
gen werden könne, seine Rechtsauffassung aufzugeben und einem
von ihm auszufällenden Urtheile eine fremde zu Grunde zu legen.
Das Bundesgericht scheine denn auch selbst von der Ansicht aus
gegangen zu sein, daß der neue Entscheid sich nicht auf eine
andere Beantwortung der Frage des Vorbehalts schriftlicher Ver
tragsform beschränken, sondern eine neue Prüfung der Sache
überhaupt zur Grundlage haben solle; denn in den Motiven des
aufgehobenen Urtheils sei die erwähnte Frage auch beantwortet
worden für den Fall, daß die Vertheilung der Beweislast in der
vom Bundesgerichte als richtig anerkannten Weise angeordnet
würde; dieses wäre somit in der Lage gewesen, die Sache selbst
unter Berücksichtigung jener eventuellen Beantwortung des Vor
behaltes der schriftlichen Vertragsform zu entscheiden, wenn es
eben nicht gefunden hätte, daß eine neue Prüfung des gesammten
Prozeßstoffes durch die Vorinstanz vor sich gehen solle. Nun
habe die Beklagte bestritten, daß eine die Parteien verpflichtende
Willenseinigung überhaupt zu Stande gekommen sei, und zwar
nicht allein mit Rücksicht auf den behaupteten Vorbehalt schrift
licher Form, sondern in allgemeiner Weise. Allerdings habe die
Beklagte dann das Hauptgewicht für ihre negative Litiskontesta
tion auf den Vorbehalt der Schriftlichkeit gelegt und sich damit
nach dem bundesgerichtlichen Urtheile auf einen unrichtigen Boden
gestellt; allein trotzdem stehe prozeßualisch fest, daß das Zustande
B. Civilrechtspflege.
kommen eines Vertrages überhaupt geleugnet worden sei und es
sei dem sog. Geständniß (in Art. 57 der Hauptvertheidigung):
mündlich hatte man sich geeinigt , welches offenbar aus der ein
seitigen Betonung des Standpunktes, daß Schriftlichkeit vorbe
halten worden sei, entsprungen sei, dem Wortlaute und dem Tenor
der vorhergehenden allgemeinen Verneinungen gegenüber eine Be
deutung nicht beizumessen. Es frage sich sonach, ob der Kläger
das Zustandekommen eines für die Parteien verbindlichen Ver
trages des von ihm behaupteten Inhaltes nachgewiesen habe oder
nicht. Diese Frage sei zu verneinen. Die Parteien stimmen darin
überein, daß am 12. Oktoder 1889 zwischen ihnen Vertragsver
handlungen stattgefunden und daß man sich am Schlusse derselben
auf den letzten Beschluß der Hüttengemeinde der Beklagten geeinigt
habe. Bezüglich des Inhaltes dieses Beschlusses berufe sich der
Kläger selbst auf das Protokoll der beklagten Gesellschaft. Nach
diesem, dessen Rechtsförmigkeit und Verbindlichkeit vom Kläger
ohne genügenden Grund angefochten worden sei, werde bezüglich
der zu verkaufenden Wintermilch vorbehalten: Das Nähere wird
im Vertrage bestimmt werden , und zudem finde sich darin fol
gender Passus, der bei der Substanziirung des Inhaltes des an
geblich abgeschlossenen Vertrages vom Kläger nicht relevirt worden
sei: Den Auswärtigen verspricht (der Milchkäufer) die gleichen
reise zu bezahlen, wie den Gesellschaftsmitgliedern ; bezüglich
der Sommermilch sodann werde vorbehalten: Sonst sollen die
Bedingungen und das Nähere auch im Vertrage mit demselben
bestimmt werden. Diesem Beschlusse habe der Kläger zugestimmt
wie zwei der Eidesdelaten ausdrücklich bestätigen, welche von ihm
zum Beweise eines Vertrages mit dem von ihm angegebenen In
halte aufgerufen worden seien. Wenn nun aber nach einer Ver
einbarung zweier Parteien, die in Vertragsunterhandlungen stehen,
das Nähere , beziehungsweise die Bedingungen und das Nähere
im Vertrage bestimmt werden solle, so liege in der erstern ein
Vertrag doch gewiß noch nicht. Eine solche Auslegung würde
nicht nur dem Inhalte der Vereinbarung widersprechen, sondern
es würde so die für das Entstehen der Verpflichtung erforderliche
Willenseinigung, die zeitlich doch nur einheitlich gedacht werden
könne, in zwei zeitlich auseinanderfallende Akte zerfallen. In der
IV. Obligationenrecht. N° 129.
Regel werden denn auch nach der gewöhnlichen Geschäftsauffassung
Vorbehalte, wie sie im vorliegenden Falle gemacht wurden, eine
Vereinbarung des Charakters einer verbindlichen Willenseinigung
berauben, so daß dieselbe einfach als Abschluß eines Stadiums
der Vorverhandlungen erscheine und es liege hier kein zwingender
Grund vor, von dieser Regel abzuweichen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei das angefochtene Urtheil des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern vom 18. Juni 1892
aufzuheben und in Abänderung dieses Urtheils die Klage gutzu
heißen und ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten
auf Bestätigung des angefochtenen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern zunächst zu bezweifeln scheint, daß er verpflichtet gewesen
sei, in Nachachtung der bundesgerichtlichen Entscheidung vom
- Februar 1892 die Sache auf Grundlage dieser Entscheidung
neu zu beurtheilen, so ist dies gewiß unbegründet. Da das Bun
desgericht durch Verfassung und Gesetz als oberste Instanz einge
setzt ist, so sind seine Entscheidungen für die kantanalen Gerichte
verbindlich. Die Rückweisung einer Sache zu erneuter Beurtheilung
auf Grund der bundesgerichtlichen Entscheidung einzelner Rechts
fragen enthält keineswegs die Zumuthung an das kantonale Ge
richt, seine Rechtsüberzeugung in Betreff dieser Rechtsfragen auf
zugeben und diejenige des Bundesgerichtes anzunehmen. Die be
treffenden Rechtsfragen sind vom Bundesgerichte endgültig ent
schieden; das kantonale Gericht hat sich mit denselben nicht weiter
zu beschäftigen, sondern einzig zu prüfen, wie, vom Standpunkte
der bundesgerichtlichen Lösung dieser Fragen aus, der Rechtsstreit
nach seiner Ueberzeugung zu entscheiden sei. Die Sache liegt
nicht anders, als wenn in einem Rechtsstreite ein in einem frühern
Prozesse zwischen den Parteien ergangenes rechtskräftiges Urtheil
der Entscheidung zu Grunde gelegt werden muß.
- Der Appellations und Kassationshof hat sich darüber, ob,
sofern die Beweislast für den Vorbehalt schriftlicher Form die
B. Civilrechtspflege.
Beklagte treffe, dieser Beweis als zu Gunsten der Beklagten er
bracht zu betrachten sei, ausdrücklich nicht ausgesprochen, obschon
die Rückweisung der Sache vom Bundesgerichte zunächst wegen
dieses Punktes verfügt wurde. Immerhin ergibt sich aus dem
Zusammenhange seiner Ausführungen, daß der Appellations
und Kassationshof davon ausgeht, es sei diese Frage bereits in
seinem frühern Urtheile verneinend beantwortet gewesen. Der Sache
nach ist also der Zweck der Rückweisung erreicht. Wenn der Ap
pellations und Kassationshof im Weitern ausführt, er sei durch
die bundesgerichtliche Entscheidung vom 27. Februar 1892 nicht
verhindert, auch andere Gründe der Klageabweisung zu berück
sichtigen, als den in seinem frühern Urtheile einzig erörterten des
Vorbehaltes schriftlicher Form, so ist richtig, daß die bundesge
richtliche Entscheidung vom 27. Februar 1892 den kantonalen
Richter nur insoweit band, als er die vom Bundesgerichte adop
tirte Vertheilung der Beweislast seinem Urtheile zu Grunde legen
mußte. Dagegen hinderte sie ihn in der That nicht, Einwendungen
gegen den Klageanspruch, welche von der Frage des Vorbehaltes
schriftlicher Form unabhängig sind und die er in seiner frühern
Entscheidung, weil dies von seinem Standpunkte aus für die Be
urtheilung der Klage nicht erforderlich war, nicht beurtheilt hatte,
nachträglich zu würdigen. So ist z. B. sicher, daß der Appella
tions und Kassationshof die Klage, unerachtet des bundesgericht
lichen Entscheides vom 27. Februar 1892, deßhalb hätte abweisen
können, weil dem Kläger ein Schaden nicht erwachsen sei, u. s. w.
3. Nun führt der Appellations und Kassationshof aus, es
sei von der Beklagten das Zustandekommen einer bindenden
Willenseinigung nicht nur wegen des behaupteten Vorbehaltes
schriftlicher Form, sondern allgemein bestritten worden und es er
geben wirklich die vom Kläger bewiesenen Thatsachen den That
bestand einer bindenden Willenseinigung, eines Vertrages, nicht.
Bei Prüfung der Frage, ob hier ein bindender Vertrag abge
schlossen worden sei, handelt es sich nicht um eine bloße Thatfrage.
Thatfrage ist allerdings, welche gegenseitigen Zusicherungen zwischen
den Parteien seien ausgetauscht worden; dagegen ist die weitere
Frage, ob die ausgetauschten gegenseitigen Zusicherungen den
Thatbestand eines perfekten Kaufvertrages erfüllen, eine Rechts
IV. Obligationenrecht. No 129.
frage, welche nach Rechtsgrundsätzen, speziell nach den Bestim
mungen der Art. 1 u. f. O. N. und 299 u. ff. O. R. zu beur
theilen ist und daher der Nachprüfung des Bundesgerichtes unter
steht. Nun unterliegt in thatsächlicher Beziehung keinem Zweifel,
daß die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte eines Kauf
vertrages, speziell eines Milchkaufvertrages der vorliegenden Art,
geeinigt hatten. Sie hatten sich nicht nur über Waare und Preis
sondern auch über Erfüllungsart und Erfüllungszeit, speziell die
Zahlungsbedingungen, die vom Milchkäufer zu bestellende Sicher
heit u. s. w. mündlich verständigt. Wenn die Vorinstanz nichts
destoweniger der Einigung der Parteien den Charakter eines bin
denden Vertrages abspricht, so beruht dies auf einem Rechtsirr
thum. Nach dem oben Ausgeführten kann keine Rede davon sein,
daß wegen Vorbehaltes der Schriftform nicht ein bindender Ver
trag, sondern bloße Traktaten vorliegen. Ebensowenig ergibt sich
dies aber daraus, daß bei der mündlichen Einigung der Parteien
über alle Hauptpunkte das Nähere oder die (sonstigen) Be
dingungen und das Nähere der Bestimmung im Vertrage vor
behalten wurde. Da die Parteien über alle irgend wesentlichen
Punkte sich geeinigt hatten, so können diese Vorbehalte sich nur
auf Nebenpunkte ganz untergeordneter Natur beziehen. Es liegt
also nichts anders vor, als daß die Parteien für ganz unerheb
liche Nebenpunkte spätere vertragliche Verständigung vorbehielten.
Ein derartiger Vorbehalt hindert aber in der Regel, nach Art. 2
O. R., die Verbindlichkeit des Vertrages nicht. Ein Grund, von
dieser Regel im vorliegenden Falle abzugehen, ist von der Vorin
stanz nicht angeführt und liegt nicht vor. Die Ausdrucksweise
der Parteien, welche die Regelung der Nebenpunkte dem Ver
trage vorbehält, kann nicht entscheidend sein, zumal die Beklagte
die mündliche Einigung ausdrücklich zugegeben und das Vorhan
densein eines bindenden Vertrages nur wegen des Vorbehaltes
der Schriftform bestritten hatte, allerdings mit der Begründung,
dieser Vorbehalt schließe den Willen bindenden Vertragsabschlusses
aus; seine Behauptung qualifizire sich daher als negative Litis
kontestation.
4. Demnach ist denn die Klage prinzipiell für begründet zu
erklären. In quantitativer Beziehung hat der Kläger seine For
B. Civilrechtspflege.
derung auf 4000 Fr. beziffert, indem er folgende Schadensfak
toren namhaft machte: 1. Entgangener Geschäftsgewinn während
des Winterhalbjahres 1889/90 und des Sommerhalbjahres 1890
2. Vollständiges Brachliegen seiner Arbeitskraft während der
Vertragszeit, weil zur Zeit des einseitigen Rücktrittes der Beklag
ten vom Vertrage keine Wintermilch für das Käsereijahr 1889/90
mehr käuflich gewesen sei und Sommermilch, wegen eingetretenen
erheblichen Preisaufschlages, wenigstens nicht mehr mit Aussicht
auf einigen geschäftlichen Erfolg habe gekauft werden können.
3. Schädigung seines Kredites und guten Leumundes durch die
plötzliche Entlassung seitens der Beklagten. Im Prozesse ist über
den Gewinn, welchen der Kläger bei Ausführung des Vertrages
gemacht hätte, ein Expertengutachten mehrerer Käsehändler einge
holt worden. Die Experten sprechen sich dahin aus, daß in Folge
der günstigen Verhältnisse der Käsefabrikation während der Ver
tragszeit der Kläger an der Sommer und Wintermilch weit
über 3000 Fr. verdient und dabei noch theilweise seine Haushal
tungskosten bestritten hätte, und zwar auch dann, wenn das
Molken nicht prima gewesen wäre. Danach rechtfertigt es sich,
die dem Kläger gebührende Entschädigung auf 3000 Fr. festzu
setzen. Denn nach dem Sachverständigengutachten hätte der Kläger
diese Summe bei Ausführung des Vertrages jedenfalls verdient,
während ihm nunmehr dieser Verdienst entgangen ist. Es war
auch dieser Schaden beim Vertragsschlusse als unmittelbare Folge
der Nichterfüllung des Vertrages vorauszusehen, so daß er nach
Art. 116, Abs. 1 O. R. jedenfalls zu ersetzen ist. Freilich konn
ten die Parteien beim Vertragsabschlusse nicht wissen, wie sich die
Preisverhältnisse in der Zukunft gestalten werden und wie hoch
daher der dem Milchkäufer durch Nichterfüllung des Vertrages
entstehende Schaden sich belaufen werde. Allein im Sinne des
Gesetzes ist jeder Schaden ein vorauszusehender, der seiner Art
nach, im ordentlichen Laufe der Dinge als unmittelbare Folge der
Nichterfüllung eintreten kann (siehe Entscheidungen des Bundes
gerichtes, Amtliche Sammlung XV, S. 358, Erw. 5) und dies
trifft hier jedenfalls zu. Dagegen kann nicht weiter gegangen und
ein höherer Schadensbetrag zugebilligt werden. Denn es ist klar,
daß der Kläger nicht neben dem Ersatze des ihm entgangenen
IV. Obligationenrecht. N° 130.
Verdienstes etwa noch besondern Ersatz für das Brachliegen seiner
Arbeitskraft verlangen kann; und wenn die Experten allerdings
aussprechen, der Kläger hätte bei Erfüllung des Vertrages weit
über 3000 Fr. verdient und dabei auch einen Theil seiner Haus
haltungskosten aus dem Geschäfte bestreiten können, so ist einer
seits diese Aeußerung zu wenig bestimmt, um darauf eine Erhö
hung der Entschädigung begründen zu können, andererseits fällt
in Betracht, daß der Kläger, eben weil der Vertrag nicht erfüllt
wurde, während der Vertragszeit über seine Arbeitskraft frei ver
fügen konnte und daher durch anderweitige Bethätigung derselben
etwas zu verdienen in der Lage war. Ein Schadenersatzanspruch
wegen Kreditschädigung ist nicht begründet. Denn es liegt keines
wegs eine unerlaubte (auch abgesehen von einer besondern vertrag
lichen Verpflichtung rechtswidrige) Handlung vor, sondern es
handelt sich lediglich um Nichterfüllung eines Vertrages. Die ein
fache Weigerung, einen Vertrag zu erfüllen, aber enthält kein
Delikt, es liegt darin keine, nach den Grundsätzen der Delikts
obligationen zum Schadenersatze verflichtende, Kreditschädigung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Appel
lations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 18. Juni
1892 die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger als Schadenersatz
die Summe von dreitaufend Franken zu bezahlen.
130. Urtheil vom 4. November 1892 in Sachen
Bernische Bodenkreditanstalt gegen Niesper Meyer.
A. Durch Urtheil vom 11. Juli 1892 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Klage und Widerklage
sind abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Es sei das zweitinstanzliche Urtheil aufzuheben und