B. Civilrechtspflege.
nur noch für die Vertheilung der Prozeßkosten. Es muß daher
der Vorinstanz vorbehalten bleiben, auch darüber zu entscheiden.
ob angesichts dieser Sachlage die Parteien ein prozeßuales Recht
besitzen, die Durchführung des Beweisverfahrens und eine rich
terliche Entscheidung über das Beweisergebniß zu verlangen oder
ob nicht vielmehr der Einspruch des Gemeinderathes von Gränichen
einfach als gegenstandslos geworden, zurückzuweisen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aar
gau vom 11. Juni 1892 wird aufgehoben und es wird die Sache
zu Erledigung des Einspruchsgrundes des Blödsinns des Bräuti
gams an die Vorinstanz zurückgewiesen.
III. Haftpflicht
der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen
bei Tödtungen und Verletzungen.
Responsabilité des entreprises de chemins de fer
et de bateaux à vapeur
en cas d'accident entraînant mort d'homme
ou lésions corporelles.
125. Urtheil vom 7. Oktober 1892 in Sachen
Fricker gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 9. Juni 1892 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urtheil in allen Theilen bestätigt. Die zweitinstanzlichen
Kosten fallen in Folge ertheilten Armenrechts dahin. Das erstin
stanzliche Urtheil des Civilgerichtes von Baselstadt ging dahin:
Beklagte wird bei ihrer Erklärung behaftet, sämmtliche Kosten
der Heilung und Verpflegung des Theophil Fricker, mit Einschluß
der Kosten für die Anschaffung künstlicher Beine, sobald die
Nothwendigkeit derselben durch ärztliches Zeugniß bescheinigt wird,
III. Hastpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 125. 799
zu tragen und zur Zahlung einer Leibrente von 1130 Fr. bis
zum Ableben des Theophil Fricker an Kläger verurtheilt. Von
den ordentlichen Kosten trägt die eine Hälfte die Beklagte, die
andere fällt in Folge Ertheilung des Armenrechtes dahin.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil ergriff der Kläger die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand
lung beantragt sein Anwalt, es sei in Abänderung des appella
tionsgerichtlichen Urtheils gemäß den von ihm vor erster Instanz
gestellten Anträgen zu erkennen, unter Kosten und Entschädi
gungsfolge; er bietet auch in dieser Instanz Beweis dafür an,
daß die Bedenken, der Verunglückte biete zufolge seines jugend
lichen Alters für richtige Verwaltung einer Kapitalsumme keine
Garantie dar, unbegründet seien und daß auch dessen Vater zu
Befürchtungen hinsichtlich der Vermögensverwaltung keinen Anlaß
biete; er stelle auf Einholung eines Berichtes der Gemeindebehörde
des Wohnortes hierüber ab.
Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf Ab
weisung der gegnerischen Weiterziehung unter Kosten und Ent
schädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 19jährige, mit einem Jahreseinkommen von 930 Fr.
bei der Beklagten als Eisenbahnarbeiter angestellte, Theophil
Fricker erlitt im Eisenbahnbetriebe der Beklagten einen Unfall;
er gerieth unter einen Eijenbahnwagen und verlor in Folge der
Verletzungen beide Beine. Zugestanden ist, daß der Unfall durch
grobes Verschulden eines Nebenarbeiters herbeigeführt wurde.
Der Verunglückte verlangt von der Beklagten folgende Entschä
digungen: 1. für Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit 25,515 Fr.;
- als Schmerzengeld 2000 Fr.; 3. als Heilungs und Ver
pflegungskosten: a) für Zeitverlust der Verwandten des Verletzten
bei Besuchen derselben im Spital, circa 100 Besuche von durch
schnittlich 5 Stunden Zeitverlust, die Stunde zu 1 Fr. berechnet,
500 Fr.; b) Zehrungsgelder derselben während der Besuche
100 Fr.; 4. für Verpflegung nach der Entlassung aus dem Spitale
600 Fr. Ferner habe die Beklagte, wie nicht bestritten, die Spi
talkosten zu tragen und für künstliche Glieder zu sorgen, welche
dem neuesten Stande der Wissenschaft entsprechen. Eventuell for
derte der Kläger eine Jahresrente von 2500 Fr. vom Tage des
B. Civilrechtspflege.
Unfalles an; er berechnet dabei seinen Jahresverdienst, da er die
Crépeweberei erlernt habe und als Weber bedeutend mehr hätte
verdienen können, als im Dienste der Beklagten, auf 1500 Fr.
und rechnet dazu einen Betrag von 1000 Fr. Entschädigung für
eine Warteperson, deren er fortwährend dringend bedürfe; neben
der Rente verlangt er die unter 2 4 genannten Summen. Die
Beklagte anerbot, außer der Uebernahme sämmtlicher Heilungs
kosten mit Inbegriff der Erstellung künstlicher Glieder, sobald
solche für erforderlich erklärt würden, entweder eine Aversalent
schädigung von 18,000 Fr. oder eine lebenslängliche Rente von
1000 Fr. und daneben eine Aversalentschädigung von 3000 Fr.
Sie hat eine Abschlagszahlung von 3000 Fr. geleistet, woraufhin
der Kläger seine Forderung um diesen Betrag reduzirte. Die
Vorinstanzen haben übereinstimmend auf eine Rente von 1130 Fr.
als Ersatz für den nachgewiesenen Vermögensnachtheil erkannt,
indem sie daneben die von der Beklagten als Schmerzengeld
nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes anerbotene und bereits
bezahlte Summe von 3000 Fr. als angemessen erklärten. Die
weitergehenden Ansprüche des Klägers haben sie abgewiesen, die
Ansprüche für Zeitverlust und Zehrungsgelder der Angehörigen
des Verletzten deßhalb, weil die Besuche der Angehörigen zur
Heilung nicht nöthig gewesen seien und der Kläger zu Geltend
machung sachbezüglicher Ansprüche gar nicht legitimirt sei, den
Anspruch von 600 Fr. für weitere Verpflegung nach Austritt
aus dem Spitale, weil jeglicher Nachweis seiner Berechtigung
mangle und weil, wie die Appellationsinstanz beifügt, in der
schon geleisteten Zahlung von 3000 Fr. dieser Anspruch jedenfalls
bereits berücksichtigt wäre. Sie haben der Bemessung der Rente
den (vollen) Jahresverdienst des Klägers vor dem Unfalle zu
Grunde gelegt und dazu einen Zuschlag von 200 Fr. per Jahr
ür besondere Wartung und Pflege gemacht, deren der Verletzte
nach dem Unfalle bedürf
2. Wenn die kantonalen Instanzen der Bemessung der Entschä
digung den Jahresverdienst des Verletzten vor dem Unfalle zu
Grunde gelegt haben, so ist dies durchaus nicht rechtsirrthümlich,
sondern im Gegentheil völlig richtig. In der Regel ist bei Be
messung von Hastpflichtentschädigungen von der Erwerbslage des
Verunglückten zur Zeit des Unfalles auszugehen. Nur wenn eine
III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. Ne 125. 801
Aenderung derselben in sicherer Aussicht stand, nach dem ordent
lichen Laufe der Dinge erfahrungsmäßig bestimmt zu erwarten
war, ist hievon abzugehen. Dies trifft hier nicht zu. Der Verletzte
bezog bei der Beklagten den Lohn eines erwachsenen Arbeiters.
Die Möglichkeit, daß er vielleicht zu Ausübung seines erlernten
Weberberufes zurückgekehrt wäre und in dieser Stellung mehr
verdient hätte, ist eine durchaus unsichere; wenn er diesen Beruf
aufgegeben und in den Dienst der Beklagten nicht etwa nur
vorübergehend, sondern als ständiger Arbeiter eingetreten ist, so
hatte dies seinen Grund doch offenbar darin, daß er so eine ge
sichertere Existenz zu finden hoffte. Ebenso ist der Zuschlag zu der
Entschädigung, welchen die Vorinstanzen für die dem Verunglück
ten in Folge seiner schweren Verletzung nöthige besondere Wartung
gemacht haben, richtig bemessen. Die Vorinstanz bemerkt mit
Recht, daß der Kläger einer ständig zu seinen Diensten stehen
den Warteperson nicht bedürfe, vielmehr sogar, trotz seiner Ver
stümmelung, im Stande sein werde, sich in einem leichtern Berufe
zu bethätigen um einen kleinen Erwerb zu finden. Freilich wird
ihm eine ständige gewerbliche Bethätigung kaum möglich sein,
allein immerhin einigen, wenn auch vielleicht nicht regelmäßigen,
Erwerb zu machen, ist er noch im Stande und es darf ihm dies
auch zugemuthet werden. Bei dieser Sachlage ist es gewiß aus
reichend, wenn dem Verletzten für die besondere Abwartung und
Pflege neben dem Ersatze seines vollen frühern Jahresverdienstes
eine jährliche Entschädigung von 200 Fr. ist gewährt worden.
3. Die Forderungen des Klägers für Zeitverlust der Ver
wandten bei ihren Besuchen im Spitale und für Verpflegung nach
der Entlassung aus dem Spitale sind von den Vorinstanzen mit
Recht zurückgewiesen worden und es kann in dieser Richtung
lediglich auf die Begründung der vorinstanzlichen Entscheidungen
verwiesen werden.
4. Danach kann sich denn (da die Aversalentschädigung nach
Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nicht mehr im Streite liegt),
nur noch fragen, ob die Entschädigung für Verlust der Erwerbs
fähigkeit und die Wartungskosten in Form einer Kapitalsumme
oder aber in Rentenform zuzusprechen sei. In dieser Beziehung
ist mit der Vorinstanz anzuerkennen, daß nach Art. 6 des Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes der Richter die Form der Entschädigung
B. Civilrechtspflege.
nach freiem Ermessen bestimmt, ohne an die Anträge der Parteien
gebunden zu sein, also eine Kapitalsumme oder eine jährliche
Rente zubilligt, je nachdem das eine oder das andere der Sach
lage besser zu entsprechen, den Interessen der Parteien, insbe
sondere des Verletzten, besser zu dienen scheint. Die sachbezüglichen
Entscheidungen der kantonalen Gerichte unterliegen, da es sich
dabei nicht um rein thatsächliche Feststellungen handelt, der Nach
prüfung des Bundesgerichtes. Im vorliegenden Falle nun ist mit
den Vorinstanzen auf eine Rente zu erkennen. Dies ist mit der
Gewährung einer Kapitalsumme als Schmerzengeld nach Art. 7
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nicht unverträglich und nach den
Umständen des Falles gerechtfertigt. Vor Allem fällt, wie die
Vorinstanz ausführt, in Betracht, daß das jugendliche Alter des
Verunglückten noch nicht eine zuverläßige Gewähr dafür bietet,
daß er die nöthige Erfahrung habe und im Stande sein werde,
ein ihm zugewiesenes größeres Kapital zur Begründung eines
seine Zukunft sichernden Geschäftes zu verwenden. Sodann wäre
der Verletzte bei der Art seiner Verstümmelung und angesichts
der Thatsache, daß er die Führung eines selbständigen Geschäftes
nicht erlernt hat, bei Einrichtung und Leitung eines solchen wie
überhaupt bei Verwaltung feines Vermögens stets wesentlich auf
die Thätigkeit dritter Personen angewiesen. Angesichts dieses Sach
verhaltes ist für die Zukunft des Verletzten weitaus besser gesorgt,
wenn ihm eine lebenslängliche, seinen Unterhalt auf Lebenszeit
sichernde Rente, als wenn ihm eine Kapitalsumme zugebilligt
wird; die finanzielle Lage der Beklagten bietet alle Garantie dafür,
daß die Rente auf die Lebensdauer des Klägers als gesichert
gelten kann, weßhalb denn auch der Kläger ein Begehren um
Sicherstellung der Rente nicht gestellt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es
hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 9. Juni 1892
sein Bewenden.
III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. No 126. 803
126. Urtheil vom 3. Dezember 1892 in Sachen
Aliverti gegen Gotthardbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 4. Oktober 1892 hat das Kreisgericht
Uri erkannt:
- Das klägerische Rechtsbegehren sei begründet erklärt und
daher die Gotthardbahngesellschaft verhalten dem Kläger eine Ent
schädigung von 20,000 Fr. nebst Zins à 5% vom Tage der
Klageanhebung an, ohne Abzug der bisher erlaufenen Verpfle
gungskosten auszurichten.
- Dem Kläger werden ferner die Regreßrechte für allfällige
rechtliche Ansprüche auf die zum Theil aus seinen Beiträgen statt
gefundene Versicherung bei einer Unfallversicherungsgesellschaft
gegenüber dem Arbeitgeber gewahrt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, nachdem der
Kläger sich mit Umgehung der zweiten kantonalen Instanz ein
verstanden erklärt hatte, die Weiterziehung direkt an das Bundes
gericht.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der
Beklagten, in erster Linie: Es sei die Zeugeneinvernahme der Frau
Casagranda darüber anzuordnen, daß Aliverti beziehungsweise
der auf einem hintern Wagen befindliche Arbeiter, beim Einfahren
des Zuges in den Leggisteintunnel, aufrecht auf dem Wagen ge
standen sei; in der Sache selbst sei, nach Durchführung der
beantragten Aktenvervollständigung, eventuell auf Grund der gegen
wärtigen Aktenlage, die Klage wegen Selbstverschuldens des
Klägers abzuweisen, eventuell die Entschädigung angemessen zu
reduziren. Er wahrt sich den Regreß gegen die Litisdenunziaten,
Bauunternehmer W. Buchser Cie. in Wassen.
Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen
Beschwerde und Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils an.
Der Vertreter der Litisdenunziaten der Beklagten schließt sich,
indem er jede Regreßpflicht seiner Clienten bestreitet, den Anträgen
der Beklagten an und beantragt überdem Aufhebung des Dispositiv
2 des angefochtenen Urtheils. Der klägerische Anwalt erklärt
XVIII 1892