- Urtheil vom 4. November 1892 in Sachen
de Villermont.
A. Frau Maria Philippart, verwittwete Dutrieux in Paris
macht auf Grund zweier Urtheile des Appellationshofes von Paris
vom 1. August 1883 gegen den Rekurrenten, den Grafen Louis
de Villermont in Château Thierry, Departement de l Aisne
(Frankreich) Forderungen im Betrage von 400,000 Fr. und
50,000 Fr. geltend. Sie hat den Rekurrenten für dieselben in
Frankreich belangt, aber die versuchte Pfändung blieb fruchtlos.
Da nun für den Rekurrenten von dem Advokaten J. L. Caflisch
in Chur aus der Konkursmasse der Aktiengesellschaft Hotel Kur
saal Maloja circa 17,000 Fr. auf der Bank für Graubünden
in Chur hinterlegt worden waren, suchte Frau Philippart beim
Kreisamte Chur um einen Arrest auf dieses Guthaben nach. Der
Kreispräsident von Chur wies dieses Arrestgesuch am 10. März
1892 ab, mit der Begründung, daß gemäß Art. 1 des Staats
vertrages mit Frankreich vom 15. Juni 1869 der in Frankreich
domizilirte Franzose für persönliche Ansprüche betreffend bewegliche
Sachen vor dem Gerichtsstande seines Wohnortes gesucht werden
müsse und somit für solche Ansprüche auch kein Arrest von einer
schweizerischen Amtsstelle gegen ihn bewilligt werden dürfe. Gegen
diesen Entscheid ergriff Frau Philippart den Rekurs an den
Kleinen Rath des Kantons Graubünden, indem sie beantragte:
Der Kleine Rath wolle bestätigen, daß im Gebiete der Eidge
nossenschaft resp. des Kantons Graubünden auch gegen einen
französischen und in Frankreich wohnenden Schuldner vor her
wärtigen Behörden ein exekutorischer Arrest gelegt werden könne,
wofern es sich dabei um die Vollziehung eines rechtskräftigen Ur
theils handelt und zudem die Requisite des Art. 271 des Bundes
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, speziell der Ziffer 5
dieses Artikels vorhanden sind. Der Kleine Rath wolle des Fer
neren den Herrn Kreispräsidenten von Chur einladen, unter Be
obachtung des obigen Satzes nochmals auf unser Arrestgesuch
einzutreten. Gleichzeitig ersuchte sie um die Vollziehbarkeitser
klärung für die beiden Urtheile des Appellationshofes von Paris
vom 1. August 1883. Der Kleine Rath erkannte am 2. Mai
1892 dahin: Der Rekurs der Frau Philippart resp. ihres Ver
treters, Advokat H. Sprecher, wird im Sinne der Erwägungen
für begründet erklärt. In den Erwägungen dieses Entscheides
wird ausgeführt: Das Arrestbegehren sei gemäß Art. 271 Ziff.
4 und 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
gesetzlich zuläßig. Der Staatsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni
1869 behandle in seinem ersten Theile die persönliche Klage und
den Gerichtsstand, im zweiten Theile die Vollziehung der Urtheile.
Der erste Theil des Vertrages falle in concreto ganz außer Be
tracht, weil Frau Philippart ihre persönliche Klage vor dem
kompetenten Forum durchgeführt habe. Gegenwärtig handle es sich
nur noch um die Vollziehung der Urtheile resp. um einen ein
leitenden Schritt dazu. Die Berechtigung hiezu stehe der Impe
trantin gemäß 15 und 16 des Staatsvertrages zu und komme
hiefür nichts darauf an, wo die Parteien ihr Domizil haben. Das
Arrestbegehren, welches eine auf Sicherheitsleistung gerichtete
Zwangsvollstreckung beantrage, sei gesetzlich zuläßig, möge der
Schuldner wo immer wohnen, denn das Begehren auf Sicher
heitsleistung könne nur da gestellt werden, wo das als Sicherheit
dienende Objekt sich befinde. Wenn somit die Vollziehung eines
in Frankreich ausgefällten Urtheils verlangt werden könne, so
müsse ebenso ein Begehren auf Sicherheitsleistung behufs Voll
ziehung des Urtheils zuläßig sein. Das Kreisamt Chur habe die
Impetrantin aus dem rein formellen Grunde der Unzuständigkeit
abgewiesen, weil es sich um eine persönliche, in Frankreich aus
zutragende Klage handle. Diese Annahme sei, wie gezeigt, eine
irrige. Das Rekurspetitum, wonach das Kreisamt anzuweisen
sei, auf die materielle Prüfung des Arrestbegehrens einzutreten,
sei daher begründet. Auf die weitere Frage, ob das Urtheil voll
ziehbar sei, resp. auf die materielle Prüfung, ob die Requisite des
Art. 16 des Staatsvertrages vorhanden seien oder nicht, sei zur
Zeit nicht einzutreten, weil ein bezügliches Begehren vor Gericht
gar nicht gestellt worden sei. Nach diesem Entscheide des Kleinen
Rathes entsprach der Kreispräsident dem Arrestgesuche, indem er
am 20. Juni 1892 den Arrestbefehl für eine Forderung von
400,000 Fr. erließ. Der Arrestbefehl wurde am 23. Juni 1892
dem Advokaten I. L. Caflisch in Chur und am 17. August dem
Grafen de Villermont in Couvain angelegt.
B. Mit Beschwerdeschrift vom 31. August und 1. September
1892 ergriff hierauf Advokat Dr. Calonder in Chur Namens
des Grafen de Villermont den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle, ent
gegen dem obeitirten kleinräthlichen Entscheide, erkennen: Das
Kreisamt Chur ist nicht kompetent, auf das Arrestgesuch der
Frau Marie Philippart gegen Louis de Villermont einzutreten.
Der bezügliche Arrestbefehl des Kreisamtes Chur, dem Impetraten
mitgetheilt, sub 17. August vermittelst beiliegender Arresturkunde
wird aufgehoben und alle auf Grund desselben vorgenommenen
Arrest Betreibungshandlungen fallen als nichtig dahin. Unter
Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Forderungen, für welche der Arrest nachgesucht werde, seien
persönlicher Natur. Sowohl der Rekurrent als die Rekursbeklagte
wohnen nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich; beide seien
Franzosen. Demnach komme der Staatsvertrag mit Frankreich
vom 15. Juni 1869 zur Anwendung. Die Urtheile nun, auf
welche die Rekursbeklagte sich berufe, können in der Schweiz nicht
vollstreckbar erklärt werden. Das Verfahren zur Erlangung
Vollstreckungsklausel sei nach dem Staatsvertrage (Art. 16 u. f.)
ein regelrechter Civilprozeß. Die Klage auf Ertheilung der Voll
streckungsklausel mache einen persönlichen Anspruch geltend und
sei bezüglich des Gerichtsstandes ganz gleich zu behandeln wie
eine andere persönliche Klage. Daß aber ein in Frankreich do
mizilirter Franzose einen andern in Frankreich domizilirten Fran
zosen nicht in der Schweiz wegen persönlicher Ansprüche belangen
könne, sei selbstverständlich. Die Bestimmungen des Staatsver
trages geben zwar hierüber direkt keinen Aufschluß, allein aus
dem Verhandlungsprotokolle von 1869, wie aus der ganzen
Haltung des Vertrages, welcher blos internationale Verhältnisse
im Auge habe, folge dies unzweideutig. Jedenfalls sei vorläufig
nicht entschieden, ob die französischen Urtheile, auf welche sich die
Rekursbeklagte berufe, vollstreckbar erklärt werden oder nicht. Eine
Prüfung des Vorhandenseins der gesetzlichen und vertraglichen
Requisite der Vollstreckbarkeit durch die zuständige Behörde, das
Kreisamt Chur, habe bis jetzt nicht stattgefunden und sei nicht
einmal beantragt worden. So lange aber über die Vollstreckbarkeit
nicht entschieden sei, komme den fraglichen Urtheilen Urtheils
wirkung in der Schweiz gar nicht zu und können zu deren Voll
ziehung auch keine Arrestbefehle oder sonstigen amtlichen Ver
fügungen erlassen werden. Einen Arrest speziell zur Sicherung
der Realisirbarkeit künftig vielleicht vollstreckbar zu erklärender
Urtheile kenne weder das Gesetz noch der Staatsvertrag, wie
übrigens auch vollstreckbar erklärte Urtheile hinsichtlich des Arrestes
nicht privilegirt seien. Die Forderungen der Rekursbeklagten
kommen also nicht als Judikats , sondern nur als gewöhnliche
Forderungen in Betracht. Arrestgesuche unterliegen hinsichtlich
der Gerichtszuständigkeit ganz den gleichen Normen wie andere
Klagen. Das hier streitige Arrestgesuch sei eine Klage im Sinne
des Art. 1 des Staatsvertrages. Durch Gewährung des Arrestes
würde gemäß Art. 29 der bündnerischen Civilprozeßordnung das
forum arresti für den ganzen Rechtsstreit begründet und also
der Rekurrent seinem natürlichen Richter, entgegen den Bestim
mungen des Staatsvertrages, entzogen. Auch ganz abgesehen vom
Staatsvertrage würde die Bewilligung des Arrestes allgemein
gültige Normen des internationalen Rechts verletzen. Denn kein
Staat, auch nicht Frankreich, verzichte je zu Gunsten eines an
dern Staates darauf, die Gerichtsbarkeit über seine eigenen, auf
seinem Territorium wohnenden Bürger, hinsichtlich persönlicher
auf seinem eigenen Territorium entstandener Ansprüche selbst
auszuüben. Endlich solle ein Arrest nach richtiger Auslegung des
Art. 271 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon
kurs überhaupt nur zu Gunsten von Gläubigern, die in der
Schweiz domizilirt seien, erlassen werden.
C. Die Rekursbeklagte Frau M. Philippart beantragt: Das
Bundesgericht wolle in Abweisung des erhobenen Rekurses, das
Kreisamt Chur für kompetent erklären, auf das Arrestgesuch der
Marie Philippart gegen Louis de Villermont einzutreten, unter
Kostenfolge. Sie bemerkt: Der Rekurrent sei nicht französischer
sondern belgischer Staatsbürger, habe dagegen allerdings zeitweise
in Frankreich Domizil gehabt. In rechtlicher Beziehung sei die
entscheidende Frage die, ob gemäß Art. 15 des Staatsvertrages
mit Frankreich auch solche französische Urtheile in der Schweiz
vollstreckbar seien, welche zwischen zwei nicht in der Schweiz woh
nenden Franzosen erlassen wurden. Werde diese Frage bejaht, so
sei auch die Arrestlegung zuläßig. Der Arrest diene einerseits zu
Sicherung der eventuellen Vollstreckbarkeit noch nicht gerichtlich
festgestellter Forderungen, andererseits zu Ermöglichung der Voll
ziehung bereits gefällter Urtheile. Da ein Arrest ersterer Art zu
gleich den Gerichtsstand begründe, so könne allerdings bestritten
werden, ob ein solcher (angesichts des Art. 1 des Staatsvertrages)
gegen nicht in der Schweiz wohnende Franzosen zuläßig sei. Da
gegen gelte dies nicht für Arreste der zweitgenannten Art. Hier
komme, weil res judicata vorliege, das Forum gar nicht mehr
in Frage. Da französische Urtheile, sobald deren Rechtskraft kon
statirt sei, hinsichtlich der Vollstreckbarkeit den schweizerischen Ur
theilen gleichgestellt seien, so müsse das für die schweizerischen
Urtheile zuläßige Sicherungsmittel der Arrestlegung unter den
gleichen Umständen auch für die französischen gelten; für alle in
der Schweiz vollstreckbaren französischen Urtheile müsse daher bei
Vorhandensein der speziellen gesetzlichen Requisite auch der Arrest
zuläßig sein. Nach Art. 15 des Staatsvertrages seien nun alle
Urtheile der Gerichte des einen Vertragsstaates im andern Ver
tragsstaate vollstreckbar, ohne Rücksicht auf Nationalität oder
Wohnsitz der Parteien. Art. 1 des Vertrages stehe dem nicht
entgegen. Derselbe befinde sich in demjenigen Theile des Staats
vertrages, welcher von Klage und Gerichtsstand handle, während
hier die ganz andere Materie der Vollstreckung der Urtheile in
frage stehe. Die formelle Kognition bezüglich der Rechtskraft
des zu vollstreckenden Urtheils, wie Art. 16 des Staatsvertrages
sie vorsehe, sei kein Civilprozeß und die Kompetenz hinsichtlich
derselben nicht nach den für die Kompetenz in Civilprozessen gel
tenden Regeln zu beurtheilen. Die gegentheilige Ansicht, wie der
Rekurrent sie vertrete, würde u. a. zu der absurden Konsequenz
führen, daß ein Schweizer, der in Frankreich gegen einen dort
wohnenden Franzosen ein kondemnirendes Urtheil erlangt habe,
dasselbe in der Schweiz nicht könnte vollstrecken lassen. Nach Art.
16 des Staatsvertrages solle in der Schweiz die Frage der Voll
streckbarkeit von der kompetenten Behörde in der gesetzlichen Form
entschieden werden. Nach graubündnerischem Rechte nun finde
über die Vollziehbarkeit ausländischer Gerichtsurtheile keine be
sondere Vorverhandlung einer speziell designirten Instanz statt,
sondern entscheide diejenige Behörde, bei welcher um die Vollziehung
nachgesucht werde. In zweiter Instanz, auf erhobene Beschwerde,
entscheide der Kleine Rath. In diesem Verfahren sei offenbar für
einen Civilprozeß kein Raum. Mit Rücksicht auf dasselbe falle
auch die Behauptung der Gegenpartei dahin, daß so lange die
Vollstreckungsklausel nicht ertheilt sei, keine amtliche Verfügung
betreffend Vollziehung eines ausländischen Urtheils erwirkt werden
könne. Diese Behauptung setze die Existenz eines besondern Ver
fahrens über Ertheilung der Vollstreckungsklausel voraus, welches
aber eben nach bündnerischem Rechte nicht existire. Im Arrest
verfahren genüge übrigens die bloße Glaubhaftmachung des An
pruchs und werde kein strikter Beweis gefordert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob der gelegte Arrest
gegen den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni
1869 verstoße, nicht dagegen, ob er nach dem Gesetze (dem Bun
desgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs) statthaft sei. Ueber
die gesetzliche Zuläßigkeit des Arrestes ist im Arrestprozesse
entscheiden (Art. 279 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes)
und es ist wegen Mangels eines gesetzlichen Arrestgrundes weder
Berufung noch Beschwerde gegen den Arrestbefehl statthaft. Da
gegen schließt letzterer Grundsatz den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht wegen Verletzung staatsvertraglicher (oder
bundesverfassungsmäßiger) Normen durch einen Arrestbefehl nicht
aus. Art, 279 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes hat
dem Art. 113 Ziffer 3 B. V. weder derogiren wollen noch können.
Recht und Pflicht des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof über
Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, sowie
wegen Verletzung von Staatsverträgen zu entscheiden, sind durch
die Bundesverfassung bestimmt und haben durch das Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs eine Aenderung nicht erlitten.
- Der Arrest ist zu Sicherung der Vollstreckung französischer
Urtheile erlassen worden. Der Rekurrent bestreitet nun dessen
staatsvertragliche Zuläßigkeit in erster Linie deßhalb, weil nach
dem Staatsvertrage die fraglichen Urtheile in der Schweiz nicht
vollstreckt werden dürfen, vielmehr (nach Art. 1 des Staatsver
trages oder doch nach der ganzen Haltung dieses Vertrages) der
Vollstreckungsbeklagte, da er in Frankreich domizilirt und fran
zösischer Bürger sei, dort belangt werden müsse. Diese Beschwerde
ist völlig unbegründet, selbst wenn, was die Rekursbeklagte, übri
gens wohl mit Unrecht, bestreitet, der Rekurrent Franzose ist.
Zunächst bezieht sich Art. 1 des Staatsvertrages, wie sein Wort
laut unzweideutig ergibt, nur auf Rechtsstreitigkeiten zwischen
Schweizern und Franzosen und ist unbestrittenermaßen keine der
Parteien Schweizerbürger. Sodann aber handelt es sich hier
überhaupt nicht um eine Streitigkeit über bewegliche Sachen
und persönliche Ansprüche im Sinne des Art. 1 des Staats
vertrages. Allerdings hat das Bundesgericht wiederholt entschieden,
daß im Geltungsbereiche des Art. 1 des schweizerisch französischen
Staatsvertrages nicht nur der Gerichtsstand des Arrestes, sondern
auch die Arrestnahme an sich, wenigstens insoweit als es sich um
den Ausländerarrest handle, ausgeschlossen sei und es hat diese
Auffassung auch in dem Schlußsatze des Art. 271 des Schuld
betreibungs und Konkursgesetzes eine indirekte Bestätigung ge
funden (siehe Weber und Brüstlein, Kommentar, S. 369).
Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nun nicht, wie bei
den gedachten Entscheidungen, um eine Arrestlegung, welche der
Rechtsverfolgung im ordentlichen Prozesse oder ordentlichen Schuld
betreibungsverfahren gleichgestellt werden könnte, sondern um einen
Arrestschlag zum Zwecke der Vollstreckung rechtskräftiger Urtheile.
Ein Begehren um Vollstreckung eines Urtheils aber enthält
zweifellos keine Klage im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages;
für Vollstreckungsbegehren gelten nicht die Bestimmungen der
Art. 1 u. ff., sondern der Art. 15 u. ff. des Staatsvertrages,
welche die Verpflichtung zu gegenseitiger Urtheilsvollstreckung nor
miren. Speziell die Zuständigkeit zu Beurtheilung von Voll
streckungsbegehren beurtheilt sich daher nicht nach Art. 1 u. ff.,
fondern nach Art. 16 des Staatsvertrages, d. h. es gilt einfach
die Regel, daß das Vollstreckungsbegehren bei der zuständigen Be
hörde des Ortes zu stellen ist, wo die Vollstreckung stattfinden
soll. Daß, wie der Rekurrent meint, die Vollstreckung nur gegen
Einwohner des ersuchten Staates statthaft sei, schreibt weder der
Staatsvertrag ausdrücklich vor, noch entspricht dies allgemeinen
Grundsätzen; vielmehr ist klar, daß nach allgemeinen Grundsätzen
die Vollstreckung in Vermögen eines Schuldners da gesucht wer
den kann, wo dieses Vermögen sich befindet. Wenn der Rekurrent
grundsätzlich davon auszugehen scheint, die Pflicht zur Vollstreckung
von Urtheilen beschränke sich nach dem Staatsvertrage auf die
enigen Fälle, rücksichtlich welcher die gerichtliche Kompetenz im
ersten Abschnitte des Vertrages geregelt ist, so erscheint dies als
unrichtig. Die wechselseitige Pflicht zur Urtheilsvollstreckung
nicht durch den ersten Abschnitt, sondern durch den zweiten Ab
schnitt des Staatsvertrages (Art. 15 u. ff.) geregelt; sie ist eine
allgemeine, auf alle rechtskräftigen Civilurtheile, rücksichtlich welcher
nicht eines der Vollstreckungshindernisse des Art. 17 des Staats
vertrages vorliegt, sich erstreckende. Dies folgt aus dem ganz
allgemeinen Wortlaute des Art. 15 des Staatsvertrages und
entspricht auch durchaus der Natur der Sache. Es ist speziell ge
wiß unzweifelhaft und nie bezweifelt worden, daß ein in For
derungssachen zwischen französischen Bürgern und Einwohnern
ergangenes Urtheil eines französischen Gerichtes in der Schweiz
vollstreckbar ist und umgekehrt.
3. Ist demnach die graubündnerische Behörde staatsvertraglich
berechtigt und verpflichtet, über die Vollstreckung der streitigen
französischen Urtheile zu entscheiden und, sofern die formellen
Voraussetzungen des Art. 16 des Staatsvertrages gegeben sind
und kein Vollstreckungshinderniß vorliegt, dieselbe zu bewilligen,
so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Allerdings hat
die kantonale Behörde bis jetzt nicht darüber entschieden, ob die
Urtheile vollstreckbar seien, sondern hat vor der Entscheidung über
die Vollstreckungsbewilligung einen Arrest zum Zwecke vorläufiger
Sicherung der Vollstreckung bewilligt. Allein dies verstößt nicht
gegen den Staatsvertrag; der Staatsvertrag verbietet nicht, daß
vor der Entscheidung über die Vollstreckungsbewilligung Arrest
zum Zwecke vorläufiger Sicherung der Vollstreckung gelegt werden
dürfe. Die Zulässigkeit einer derartigen vorläufigen Sicherungs
maßregel beurtheilt sich vielmehr lediglich nach den allgemeinen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuläßigkeit des Arrestes,
welche auch dafür maßgebend sein werden, in welcher Frist dem
Arreste die rechtliche Geltendmachung des Judikatsanspruches, für
welchen er bewilligt wurde, nachfolgen muß. Darüber, ob die
Voraussetzungen des Art. 16 des Staatsvertrages gegeben seien,
oder ob eines der Vollstreckungshindernisse des Art. 17 ibid. vor
liege, ist zur Zeit vom Bundesgerichte nicht zu entscheiden, da
ein kantonaler Entscheid hierüber noch nicht vorliegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.