BGE 18 I 757
BGE 18 I 757Bge15.06.1869Originalquelle öffnen →
Sachen vor dem Gerichtsstande seines Wohnortes gesucht werden müsse und somit für solche Ansprüche auch kein Arrest von einer schweizerischen Amtsstelle gegen ihn bewilligt werden dürfe. Gegen diesen Entscheid ergriff Frau Philippart den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden, indem sie beantragte: Der Kleine Rath wolle bestätigen, daß im Gebiete der Eidge¬ nossenschaft resp. des Kantons Graubünden auch gegen einen französischen und in Frankreich wohnenden Schuldner vor her¬ wärtigen Behörden ein exekutorischer Arrest gelegt werden könne, wofern es sich dabei um die Vollziehung eines rechtskräftigen Ur¬ theils handelt und zudem die Requisite des Art. 271 des Bundes¬ gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, speziell der Ziffer 5 dieses Artikels vorhanden sind. Der Kleine Rath wolle des Fer¬ neren den Herrn Kreispräsidenten von Chur einladen, unter Be¬ obachtung des obigen Satzes nochmals auf unser Arrestgesuch einzutreten. Gleichzeitig ersuchte sie um die Vollziehbarkeitser¬ klärung für die beiden Urtheile des Appellationshofes von Paris vom 1. August 1883. Der Kleine Rath erkannte am 2. Mai 1892 dahin: Der Rekurs der Frau Philippart resp. ihres Ver¬ treters, Advokat H. Sprecher, wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt. In den Erwägungen dieses Entscheides wird ausgeführt: Das Arrestbegehren sei gemäß Art. 271 Ziff. 4 und 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gesetzlich zuläßig. Der Staatsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 behandle in seinem ersten Theile die persönliche Klage und den Gerichtsstand, im zweiten Theile die Vollziehung der Urtheile. Der erste Theil des Vertrages falle in concreto ganz außer Be¬ tracht, weil Frau Philippart ihre persönliche Klage vor dem kompetenten Forum durchgeführt habe. Gegenwärtig handle es sich nur noch um die Vollziehung der Urtheile resp. um einen ein¬ leitenden Schritt dazu. Die Berechtigung hiezu stehe der Impe¬ trantin gemäß §§ 15 und 16 des Staatsvertrages zu und komme hiefür nichts darauf an, wo die Parteien ihr Domizil haben. Das Arrestbegehren, welches eine auf Sicherheitsleistung gerichtete Zwangsvollstreckung beantrage, sei gesetzlich zuläßig, möge der Schuldner wo immer wohnen, denn das Begehren auf Sicher¬ heitsleistung könne nur da gestellt werden, wo das als Sicherheit dienende Objekt sich befinde. Wenn somit die Vollziehung eines in Frankreich ausgefällten Urtheils verlangt werden könne, so müsse ebenso ein Begehren auf Sicherheitsleistung behufs Voll¬ ziehung des Urtheils zuläßig sein. Das Kreisamt Chur habe die Impetrantin aus dem rein formellen Grunde der Unzuständigkeit abgewiesen, weil es sich um eine persönliche, in Frankreich aus¬ zutragende Klage handle. Diese Annahme sei, wie gezeigt, eine irrige. Das Rekurspetitum, wonach das Kreisamt anzuweisen sei, auf die materielle Prüfung des Arrestbegehrens einzutreten, sei daher begründet. Auf die weitere Frage, ob das Urtheil voll¬ ziehbar sei, resp. auf die materielle Prüfung, ob die Requisite des Art. 16 des Staatsvertrages vorhanden seien oder nicht, sei zur Zeit nicht einzutreten, weil ein bezügliches Begehren vor Gericht gar nicht gestellt worden sei. Nach diesem Entscheide des Kleinen Rathes entsprach der Kreispräsident dem Arrestgesuche, indem er am 20. Juni 1892 den Arrestbefehl für eine Forderung von 400,000 Fr. erließ. Der Arrestbefehl wurde am 23. Juni 1892 dem Advokaten I. L. Caflisch in Chur und am 17. August dem Grafen de Villermont in Couvain angelegt. B. Mit Beschwerdeschrift vom 31. August und 1. September 1892 ergriff hierauf Advokat Dr. Calonder in Chur Namens des Grafen de Villermont den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle, ent¬ gegen dem obeitirten kleinräthlichen Entscheide, erkennen: Das Kreisamt Chur ist nicht kompetent, auf das Arrestgesuch der Frau Marie Philippart gegen Louis de Villermont einzutreten. Der bezügliche Arrestbefehl des Kreisamtes Chur, dem Impetraten mitgetheilt, sub 17. August vermittelst beiliegender Arresturkunde wird aufgehoben und alle auf Grund desselben vorgenommenen Arrest=Betreibungshandlungen fallen als nichtig dahin. Unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Forderungen, für welche der Arrest nachgesucht werde, seien persönlicher Natur. Sowohl der Rekurrent als die Rekursbeklagte wohnen nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich; beide seien Franzosen. Demnach komme der Staatsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 zur Anwendung. Die Urtheile nun, auf welche die Rekursbeklagte sich berufe, können in der Schweiz nicht
vollstreckbar erklärt werden. Das Verfahren zur Erlangung Vollstreckungsklausel sei nach dem Staatsvertrage (Art. 16 u. f.) ein regelrechter Civilprozeß. Die Klage auf Ertheilung der Voll¬ streckungsklausel mache einen persönlichen Anspruch geltend und sei bezüglich des Gerichtsstandes ganz gleich zu behandeln wie eine andere persönliche Klage. Daß aber ein in Frankreich do¬ mizilirter Franzose einen andern in Frankreich domizilirten Fran¬ zosen nicht in der Schweiz wegen persönlicher Ansprüche belangen könne, sei selbstverständlich. Die Bestimmungen des Staatsver¬ trages geben zwar hierüber direkt keinen Aufschluß, allein aus dem Verhandlungsprotokolle von 1869, wie aus der ganzen Haltung des Vertrages, welcher blos internationale Verhältnisse im Auge habe, folge dies unzweideutig. Jedenfalls sei vorläufig nicht entschieden, ob die französischen Urtheile, auf welche sich die Rekursbeklagte berufe, vollstreckbar erklärt werden oder nicht. Eine Prüfung des Vorhandenseins der gesetzlichen und vertraglichen Requisite der Vollstreckbarkeit durch die zuständige Behörde, das Kreisamt Chur, habe bis jetzt nicht stattgefunden und sei nicht einmal beantragt worden. So lange aber über die Vollstreckbarkeit nicht entschieden sei, komme den fraglichen Urtheilen Urtheils¬ wirkung in der Schweiz gar nicht zu und können zu deren Voll¬ ziehung auch keine Arrestbefehle oder sonstigen amtlichen Ver fügungen erlassen werden. Einen Arrest speziell zur Sicherung der Realisirbarkeit künftig vielleicht vollstreckbar zu erklärender Urtheile kenne weder das Gesetz noch der Staatsvertrag, wie übrigens auch vollstreckbar erklärte Urtheile hinsichtlich des Arrestes nicht privilegirt seien. Die Forderungen der Rekursbeklagten kommen also nicht als Judikats=, sondern nur als gewöhnliche Forderungen in Betracht. Arrestgesuche unterliegen hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit ganz den gleichen Normen wie andere Klagen. Das hier streitige Arrestgesuch sei eine Klage im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages. Durch Gewährung des Arrestes würde gemäß Art. 29 der bündnerischen Civilprozeßordnung das forum arresti für den ganzen Rechtsstreit begründet und also der Rekurrent seinem natürlichen Richter, entgegen den Bestim¬ mungen des Staatsvertrages, entzogen. Auch ganz abgesehen vom Staatsvertrage würde die Bewilligung des Arrestes allgemein gültige Normen des internationalen Rechts verletzen. Denn kein Staat, auch nicht Frankreich, verzichte je zu Gunsten eines an¬ dern Staates darauf, die Gerichtsbarkeit über seine eigenen, auf seinem Territorium wohnenden Bürger, hinsichtlich persönlicher auf seinem eigenen Territorium entstandener Ansprüche selbst auszuüben. Endlich solle ein Arrest nach richtiger Auslegung des Art. 271 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon¬ kurs überhaupt nur zu Gunsten von Gläubigern, die in der Schweiz domizilirt seien, erlassen werden. C. Die Rekursbeklagte Frau M. Philippart beantragt: Das Bundesgericht wolle in Abweisung des erhobenen Rekurses, das Kreisamt Chur für kompetent erklären, auf das Arrestgesuch der Marie Philippart gegen Louis de Villermont einzutreten, unter Kostenfolge. Sie bemerkt: Der Rekurrent sei nicht französischer sondern belgischer Staatsbürger, habe dagegen allerdings zeitweise in Frankreich Domizil gehabt. In rechtlicher Beziehung sei die entscheidende Frage die, ob gemäß Art. 15 des Staatsvertrages mit Frankreich auch solche französische Urtheile in der Schweiz vollstreckbar seien, welche zwischen zwei nicht in der Schweiz woh¬ nenden Franzosen erlassen wurden. Werde diese Frage bejaht, so sei auch die Arrestlegung zuläßig. Der Arrest diene einerseits zu Sicherung der eventuellen Vollstreckbarkeit noch nicht gerichtlich festgestellter Forderungen, andererseits zu Ermöglichung der Voll¬ ziehung bereits gefällter Urtheile. Da ein Arrest ersterer Art zu¬ gleich den Gerichtsstand begründe, so könne allerdings bestritten werden, ob ein solcher (angesichts des Art. 1 des Staatsvertrages) gegen nicht in der Schweiz wohnende Franzosen zuläßig sei. Da¬ gegen gelte dies nicht für Arreste der zweitgenannten Art. Hier komme, weil res judicata vorliege, das Forum gar nicht mehr in Frage. Da französische Urtheile, sobald deren Rechtskraft kon¬ statirt sei, hinsichtlich der Vollstreckbarkeit den schweizerischen Ur¬ theilen gleichgestellt seien, so müsse das für die schweizerischen Urtheile zuläßige Sicherungsmittel der Arrestlegung unter den gleichen Umständen auch für die französischen gelten; für alle in der Schweiz vollstreckbaren französischen Urtheile müsse daher bei Vorhandensein der speziellen gesetzlichen Requisite auch der Arrest zuläßig sein. Nach Art. 15 des Staatsvertrages seien nun alle
Urtheile der Gerichte des einen Vertragsstaates im andern Ver¬ tragsstaate vollstreckbar, ohne Rücksicht auf Nationalität oder Wohnsitz der Parteien. Art. 1 des Vertrages stehe dem nicht entgegen. Derselbe befinde sich in demjenigen Theile des Staats¬ vertrages, welcher von Klage und Gerichtsstand handle, während hier die ganz andere Materie der Vollstreckung der Urtheile in frage stehe. Die formelle Kognition bezüglich der Rechtskraft des zu vollstreckenden Urtheils, wie Art. 16 des Staatsvertrages sie vorsehe, sei kein Civilprozeß und die Kompetenz hinsichtlich derselben nicht nach den für die Kompetenz in Civilprozessen gel¬ tenden Regeln zu beurtheilen. Die gegentheilige Ansicht, wie der Rekurrent sie vertrete, würde u. a. zu der absurden Konsequenz führen, daß ein Schweizer, der in Frankreich gegen einen dort wohnenden Franzosen ein kondemnirendes Urtheil erlangt habe, dasselbe in der Schweiz nicht könnte vollstrecken lassen. Nach Art. 16 des Staatsvertrages solle in der Schweiz die Frage der Voll¬ streckbarkeit von der kompetenten Behörde in der gesetzlichen Form entschieden werden. Nach graubündnerischem Rechte nun finde über die Vollziehbarkeit ausländischer Gerichtsurtheile keine be¬ sondere Vorverhandlung einer speziell designirten Instanz statt, sondern entscheide diejenige Behörde, bei welcher um die Vollziehung nachgesucht werde. In zweiter Instanz, auf erhobene Beschwerde, entscheide der Kleine Rath. In diesem Verfahren sei offenbar für einen Civilprozeß kein Raum. Mit Rücksicht auf dasselbe falle auch die Behauptung der Gegenpartei dahin, daß so lange die Vollstreckungsklausel nicht ertheilt sei, keine amtliche Verfügung betreffend Vollziehung eines ausländischen Urtheils erwirkt werden könne. Diese Behauptung setze die Existenz eines besondern Ver¬ fahrens über Ertheilung der Vollstreckungsklausel voraus, welches aber eben nach bündnerischem Rechte nicht existire. Im Arrest¬ verfahren genüge übrigens die bloße Glaubhaftmachung des An¬ pruchs und werde kein strikter Beweis gefordert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
funden (siehe Weber und Brüstlein, Kommentar, S. 369). Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nun nicht, wie bei den gedachten Entscheidungen, um eine Arrestlegung, welche der Rechtsverfolgung im ordentlichen Prozesse oder ordentlichen Schuld¬ betreibungsverfahren gleichgestellt werden könnte, sondern um einen Arrestschlag zum Zwecke der Vollstreckung rechtskräftiger Urtheile. Ein Begehren um Vollstreckung eines Urtheils aber enthält zweifellos keine Klage im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages; für Vollstreckungsbegehren gelten nicht die Bestimmungen der Art. 1 u. ff., sondern der Art. 15 u. ff. des Staatsvertrages, welche die Verpflichtung zu gegenseitiger Urtheilsvollstreckung nor¬ miren. Speziell die Zuständigkeit zu Beurtheilung von Voll¬ streckungsbegehren beurtheilt sich daher nicht nach Art. 1 u. ff., fondern nach Art. 16 des Staatsvertrages, d. h. es gilt einfach die Regel, daß das Vollstreckungsbegehren bei der zuständigen Be¬ hörde des Ortes zu stellen ist, wo die Vollstreckung stattfinden soll. Daß, wie der Rekurrent meint, die Vollstreckung nur gegen Einwohner des ersuchten Staates statthaft sei, schreibt weder der Staatsvertrag ausdrücklich vor, noch entspricht dies allgemeinen Grundsätzen; vielmehr ist klar, daß nach allgemeinen Grundsätzen die Vollstreckung in Vermögen eines Schuldners da gesucht wer¬ den kann, wo dieses Vermögen sich befindet. Wenn der Rekurrent grundsätzlich davon auszugehen scheint, die Pflicht zur Vollstreckung von Urtheilen beschränke sich nach dem Staatsvertrage auf die¬ enigen Fälle, rücksichtlich welcher die gerichtliche Kompetenz im ersten Abschnitte des Vertrages geregelt ist, so erscheint dies als unrichtig. Die wechselseitige Pflicht zur Urtheilsvollstreckung nicht durch den ersten Abschnitt, sondern durch den zweiten Ab¬ schnitt des Staatsvertrages (Art. 15 u. ff.) geregelt; sie ist eine allgemeine, auf alle rechtskräftigen Civilurtheile, rücksichtlich welcher nicht eines der Vollstreckungshindernisse des Art. 17 des Staats¬ vertrages vorliegt, sich erstreckende. Dies folgt aus dem ganz allgemeinen Wortlaute des Art. 15 des Staatsvertrages und entspricht auch durchaus der Natur der Sache. Es ist speziell ge¬ wiß unzweifelhaft und nie bezweifelt worden, daß ein in For¬ derungssachen zwischen französischen Bürgern und Einwohnern ergangenes Urtheil eines französischen Gerichtes in der Schweiz vollstreckbar ist und umgekehrt. 3. Ist demnach die graubündnerische Behörde staatsvertraglich berechtigt und verpflichtet, über die Vollstreckung der streitigen französischen Urtheile zu entscheiden und, sofern die formellen Voraussetzungen des Art. 16 des Staatsvertrages gegeben sind und kein Vollstreckungshinderniß vorliegt, dieselbe zu bewilligen, so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Allerdings hat die kantonale Behörde bis jetzt nicht darüber entschieden, ob die Urtheile vollstreckbar seien, sondern hat vor der Entscheidung über die Vollstreckungsbewilligung einen Arrest zum Zwecke vorläufiger Sicherung der Vollstreckung bewilligt. Allein dies verstößt nicht gegen den Staatsvertrag; der Staatsvertrag verbietet nicht, daß vor der Entscheidung über die Vollstreckungsbewilligung Arrest zum Zwecke vorläufiger Sicherung der Vollstreckung gelegt werden dürfe. Die Zulässigkeit einer derartigen vorläufigen Sicherungs¬ maßregel beurtheilt sich vielmehr lediglich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuläßigkeit des Arrestes, welche auch dafür maßgebend sein werden, in welcher Frist dem Arreste die rechtliche Geltendmachung des Judikatsanspruches, für welchen er bewilligt wurde, nachfolgen muß. Darüber, ob die Voraussetzungen des Art. 16 des Staatsvertrages gegeben seien, oder ob eines der Vollstreckungshindernisse des Art. 17 ibid. vor¬ liege, ist zur Zeit vom Bundesgerichte nicht zu entscheiden, da ein kantonaler Entscheid hierüber noch nicht vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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