- Urtheil vom 19. November 1892 in Sachen
Burri und Huber.
A. Am 14. Januar 1892 erstattete Polizeisoldat Steiner in
Brittnau dem Bezirksamte Zofingen folgende Anzeige: Er habe
gestern in Erfahrung bringen können, daß der in Brittnau wohn
hafte Metzger Christian Burri, welcher betreffend Sittlichkeit einen
sehr übeln Leumund habe, schon seit Montag den 11. dieses Monats
eine Frau Elise Huber geb. Gaßmann, von Langnau, Kantons
Luzern, welche betreffend Sittlichkeit ebenfalls übel beleumdet sei.
bei sich in Logis habe und mit ihr auf sehr intimem Fuß lebe.
Er (Polizeisoldat Steiner) habe sich daher gestern Nacht circa
2½ Uhr mit dem Gemeindeammann Wälchli zur Burri'schen
Wohnung begeben und Einlaß verlangt. Vorher habe er sich na
türlich überzeugt, daß Frau Huber im Logis des Burri sich be
finde. Letzterem, welcher die Thüre sofort geöffnet habe, habe er
erklärt, er habe ihm etwas zu eröffnen, zu welchem Zwecke sie in
die Stube gehen wollen. Burri, welcher nur mit Unterhosen und
Hemd bekleidet gewesen sei, sei schnell vorausgeeilt, und in ein
Zimmer neben der Küche gegangen, in welchem ein Bett stand, und
habe dieses in Unordnung gemacht, so daß man hätte glauben sollen,
er habe darin geschlafen. In der Wohnstube habe Frau Huber
im Bette gelegen. Auf Befragen, in welchem Bette er geschlafen
habe, habe Burri natürlich angegeben, in demjenigen neben der
Küche. Dies habe sich jedoch als total unwahr erwiesen, da dieses
Bett ganz kalt gewesen sei. Es sei somit festgestellt gewesen, daß
Burri und Frau Huber, welch' letztere einen Ehemann habe, in
einem und demselben Bette geschlafen haben. Deßhalb sei er (Poli
zeisoldat Steiner) zur Verhaftung der Frau Huber geschritten und
habe dieselbe im Schulhause zu Brittnau in Arrest gesetzt. Auf
dem Wege zum Schulhause habe Frau Huber dann wirklich zu
gegeben, mit Burri gemeinschaftlich in einem Bette geschlafen und
mit demselben geschlechtlichen Umgang gepflogen zu haben. Deß
halb werden Frau Huber und Burri dem Bezirksamte wegen Ver
gehens gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit zur ange
messenen Bestrafung verzeigt. In der daraufhin eingeleiteten Straf
untersuchung beharrte Frau Huber, sowohl vor Bezirksamt
Zofingen als vor dem Bezirksgerichte Zofingen, bei ihrem Ge
ständnisse, während dagegen Burri bestritt, mit der Frau Huber
in einem Bette geschlafen und geschlechtlichen Umgang gepflogen
zu haben. Durch Urtheil vom 27. Januar 1892 erkannte das
Bezirksgericht Zofingen: 1. Christian Burri und Frau Huber
werden für ihr Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit jedes zu
einer Gefängnißstrafe von 8 Tagen verurtheilt. 2. Dieselben haben
gemeinsam und unter Solidarhaftbarkeit die entstandenen Unter
suchungs und Gefängnißkosten, worunter eine Spruchgebühr von
15 Fr., mit 23 Fr. 95 Cts. zu bezahlen und jedes seine Ge
fangenschaftskosten besonders zu tragen. Auf Rekurs der Verur
theilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am
5. Mai 1892 dieses Urtheil, indem es indeß gleichzeitig die
Staatsanwaltschaft einlud, die Akten den zuständigen Behörden
zu zweckentsprechender Ahndung des Vorgehens des Polizeisoldaten
Steiner und des Gemeindeammanns Wälchli zu überweisen. In
den Entscheidungsgründen dieses Urtheils wird ausgeführt: Das
Geständniß der Frau Huber werde in der Rekursbeschwerde als
bedeutungslos, weil unter dem Eindrucke der Verhaftung erfolgt,
angefochten. Allein Frau Huber habe dasselbe auch noch vor Be
zirksgericht, als die Verhaftung längst zu existiren aufgehört habe,
erneuert. Frau Huber lebe in noch bestehender Ehe, was dem
Burri auch bekannt gewesen sei. Ihr unerlaubtes Zusammenleben
habe bei der Bevölkerung von Brittnau Aergerniß erregt und das
polizeiliche Einschreiten veranlaßt. Der Thatbestand, wie er den
Beklagten zur Last gelegt werden müsse, qualifizire sich danach
als Ehebruch. Wie durch Urtheil des Obergerichtes vom 17. Juli
1883 nachgewiesen worden sei, erscheine aber der Ehebruch als
Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit und müsse deßhalb, gleich
viel, ob vom beleidigten Ehegatten Strafanzeige erhoben worden,
von Amtes wegen verfolgt werden. Daß übrigens die Verfolgung
des Ehebruchs von Amtes wegen statthaft erscheine, wenn dadurch
öffentliches Aergerniß erregt werde, unterliege nach Wissenschaft
und Praxis keinem Zweifel, so wenig es zweifelhaft sein könne,
daß vorliegendenfalls das Zusammenleben der Beklagten wirklich
Aergerniß erregend gewesen sei. Dagegen könne allerdings das
Vorgehen des Polizeisoldaten Steiner und des Gemeindeammanns
Wälchli zu Konstatirung des Thatbestandes die Billigung des
Obergerichtes nicht finden. Dasselbe verletze die persönliche Freiheit
und das Hausrecht und sei nach Art. 19 und 20 der Staats
verfassung und 23 und 24 des Zuchtpolizeigesetzes unzuläßig
gewesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Christian Burri und Josef
Huber, der Ehemann der verurtheilten Frau Elisabeth Huber geb.
Gaßmann, letzterer für sich und Namens seiner Ehefrau, den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage:
Es sei das angefochtene Erkenntniß des Bezirksgerichtes Zofingen
und das Urtheil des aargauischen Obergerichtes als gesetz und
verfassungswidrig aufzuheben unter Kostenfolge. Sie behaupten
zunächst in thatsächlicher Beziehung: Frau Huber habe sich in
der Wohnung des Burri lediglich in ihrem Berufe als Weiß
näherin auf der Stör aufgehalten und sei nur des schlechten
Wetters wegen über Nacht geblieben. Ihr Geständniß sei lediglich
eine Folge der Verhaftung und Einschüchterung. In rechtlicher
Beziehung berufen sie sich auf die Art. 58 B. V. und 19 und
20 K. V. und machen geltend: Selbst wenn Frau Huber und
Burri die ihnen vorgeworfene That verübt hätten, wären sie ge
setzlich nicht strafbar. Sie haben die Sittlichkeit öffentlich nicht
verletzt und zu einem Strafantrage wäre nur der Ehemann Huber
berechtigt, welcher aber, weil er keinen Grund habe, in die eheliche
Treue seiner Frau Zweifel zu setzen, mit einer Klage nicht auf
getreten sei. Das Vorgehen der Polizeigewalten, deren nächtliches
Eindringen in das Haus des Burri, die Untersuchung der Betten
und die Verhaftung der Frau Huber enthalten eine empörende
Verletzung der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes. Wenn
das Obergericht von einem Zusammenleben der Rekurrenten spreche,
so liege dieser Annahme ein offenbarer Irrthum zu Grunde. Frau
Huber habe sich nur ganz vorübergehend bei Burri befunden;
Niemand als die Hausbewohner habe gewußt, daß sie bei ihm
in Arbeit stehe. Aergerniß und zwar öffentliches Aergerniß sei
erst durch das brutale Einschreiten der Polizeigewalten entstanden
dessen Gesetzwidrigkeit das Obergericht selbst anerkenne. Burri be
halte sich die Klage wegen Hausfriedensbruchs, Frau Huber das
Entschädigungsbegehren wegen gesetzwidriger Verhaftung vor und
beide Rekurrenten verwahren ihre Ansprüche wegen Kredit
schädigung.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Wesentlichen aus:
Die kantonalen Gerichte haben mit allem Grund angenommen, daß
die unsittlichen Beziehungen Burri's zu der verheirateten Huber
öffentliches Aergerniß erregt haben. Die Mittheilungen der Be
völkerung von Brittnau haben den Gemeindeammann und den
Polizeisoldaten zum Einschreiten veranlaßt. Oeffentliches Aergerniß
könne nicht nur dadurch erregt werden, daß grobe Verletzungen
der Sittlichkeit öffentlich, d. h. coram publico verübt werden, son
dern auch dadurch, daß derartige grelle Verletzungen der Sittlich
keit der Oeffentlichkeit bekannt werden und das sittliche Gefühl der
Bevölkerung empören. Wenn daher, wie hier, Jemand mit einer
verheiratheten Frau notorisch im Konkubinat lebe, so liege es
auf der Hand, daß die Untersuchungsbehörden zum Einschreiten
verpflichtet seien. Wenn die kantonalen Gerichte ihre Kompetenz
dahin aufgefaßt haben, daß sie derartige grobe und Aergerniß er
regende Verletzungen der Sittlichkeit auf Grund des 1 des aar
gauischen Zuchtpolizeigesetzes zur Strafe zu ziehen haben, so be
finden sie sich dabei in der Lage, ihre Entscheide mit dem Volks
bewußtsein in Uebereinstimmung zu halten. Gemeindeammann und
Polizeisoldat seien kraft ihrer gesetzlichen Funktionen zum Einschreiten
befugt gewesen und involvire dieses keine Verfassungsverletzung.
Daß die aargauische Gesetzgebung den Ehebruch mit Strafe be
droht wissen wolle, gehe zur Evidenz aus der Fassung des Art. 95
des peinlichen Strafgesetzbuches hervor, welcher von der Strafe
der Blutschande handle und in seinem letzten Alinea laute:
mit der Blutschande zugleich Ehebruch verbunden, so darf nicht
auf die kürzeste Strafdauer erkannt werden. Die grundsätzliche
Strafbarkeit des Ehebruchs sei dadurch außer Zweifel gesetzt und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag des beleidigten
Ehegatten vorliege oder nicht. Auch das aargauische Civilgesetzbuch
räume dem Richter weitgehende Kompetenzen ein, sogar beim bloßen
Verdachte des Ehebruchs. In der aargauischen Gerichtspraxis habe
sich daher unter der Herrschaft des alten und des neuen Zucht
polizeigesetzes die Bestrafung des Ehebruchs als eines Vergehens
gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit als feststehende Norm
herausgebildet. Eine Verfassungsverletzung könne hierin um so
weniger erblickt werden, als, wie bemerkt, der 95 P. St. G. in
seinem letzten Alinea die Strafbarkeit des Ehebruchs und zwar
ohne Rücksicht auf eine Antragstellung des beleidigten Ehegatten
außer Zweifel stelle.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau verweist lediglich
auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 58 der Bundesverfassung ist offenbar nicht verletzt, da
die Rekurrenten durch die ordentlichen, verfassungsmäßig einge
setzten Strafgerichte beurtheilt worden sind. Ebensowenig verletzen
die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen, speziell diejenige des
Obergerichts, die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit
des Hausrechts, wie sie in Art. 20 K. V. niedergelegt ist. Daß,
wie die obergerichtliche Entscheidung selbst anerkennt, die Polizei
organe diese Gewährleistung verletzt haben, kann einen Grund zu
Aufhebung der angefochtenen gerichtlichen Straferkenntnisse nicht
abgeben. Endlich kommt für die Verfassungsmäßigkeit der ange
fochtenen gerichtlichen Entscheidungen auch darauf nichts an, ob
die Verhaftung der Frau Huber durch die Polizeiorgane eine ge
setzliche war oder nicht. Die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen
Straferkenntnisse hängt vielmehr einzig davon ab, ob die gericht
liche Bestrafung der Rekurrenten gegen einen verfassungsmäßigen
Grundsatz verstößt. Demgemäß kann offenbar einzig in Frage
kommen, ob der in Art. 19 K. V. niedergelegte Grundsatz nulla
poena sine lege verletzt sei.
- Wie nun das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung
in Sachen Schärer vom 1. April 1892 ausgesprochen hat, kann
im Kanton Aargau der Ehebruch zur Zeit, in Ermangelung eines
die Verletzung der ehelichen Treue als besonderes Delikt mit
Strafe bedrohenden Gesetzes, gemäß dem verfassungsmäßigen
Grundsatze nulla poena sine lege nur dann als Vergehen gegen
die öffentliche Sittlichkeit im Sinne des 1 des Zuchtpolizeige
setzes mit Strafe belegt werden, wenn durch denselben öffentliches
Aergerniß ist erregt worden, in welchem Falle dann aber er von
Amtes wegen zu verfolgen ist. Hieran ist auch heute festzuhalten.
Aus dem Umstande, daß 95 des aargauischen peinlichen Straf
gesetzbuches bei dem Verbrechen der Blutschande die Verübung im
Ehebruche als erschwerendes Moment behandelt, folgt nichts für
das Gegentheil. In der That kann ja daraus, daß das aargauische
Gesetz die Verübung im Ehebruch als erschwerenden Strafzumessungs
grund bei einem von Amtes wegen zu verfolgenden Delikte be
handelt, gewiß nicht gefolgert werden, daß es den Ehebruch als
solchen, als selbständiges Delikt behandelt und (im Gegensatze
z. B. zu der Entführung einer Ehefrau) von Amtes wegen ver
folgt wissen wolle. Die Schlußfølgerung ist so wenig statthaft,
als etwa die, daß deßhalb, weil bei einem bestimmten Delikte,
z. B. Unterschlagung, die Verübung in Verletzung einer Amts
pflicht als erschwerender Umstand behandelt wird, nun die Ver
letzung amtlicher Pflichten als solche d. h. jede, wie immer gear
tete, Verletzung einer amtlichen Verpflichtung sich als strafbare
Handlung qualifizire.
- In seiner angefochtenen Entscheidung geht das Obergericht
des Kantons Aargau, im Gegensatze zu der Auffassung des
Bundesgerichtes, grundsätzlich davon aus, daß der Ehebruch als
solcher nach aargauischem Rechte als Vergehen gegen die öffent
liche Sittlichkeit im Sinne des 1 des aargauischen Zuchtpolizei
gesetzes strafbar sei. Allerdings fügt es alsdann bei, daß im vor
liegenden Falle öffentliches Aergerniß erregt worden sei. Allein
diese letztere Annahme beruht auf einer Auffassung des Begriffs
des öffentlichen Aergernisses, welche diesem Begriffe eine völlig
unstatthafte Ausdehnung gibt und im Ergebnisse dazu führen
würde, daß öffentliches Aergerniß in jedem Falle angenommen
werden müßte, wo sich ein Polizeibeamter veranlaßt findet,
Strafanzeige wegen Ehebruchs zu erstatten. Es mag zwar zu
gegeben werden, daß von Erregung öffentlichen Aergernisses nicht
nur dann gesprochen werden kann, wenn der Ehebruch öffentlich
resp. vor Dritten verübt wird, sondern auch dann, wenn ein leicht
zu durchschauendes ehebrecherisches Verhältniß öffentlich zur Schau
getragen und dadurch das öffentliche Sittlichkeitsgefühl verhöhnt
wird. Allein hievon ist nun im vorliegenden Falle gar keine
Rede. Irgend welche bestimmte Feststellungen, daß vor dem Ein
schreiten der Polizei die Rekurrenten ein Benehmen sich hätten zu
Schulden kommen lassen, welches geeignet war, öffentliches Aerger
niß zu geben, liegi nicht vor. In den Akten, auf Grund welcher
die kantonalen Gerichte geurtheilt haben, liegt außer den Aus
führungen der Beschuldigten, gar nichts anderes als die Anzeige
des Polizeisoldaten Steiner, wonach dieser Umstände habe in Er
fahrung bringen können, welche ihm verdächtig schienen. Auf
Grund dieses schwankenden Verdachtes erachteten sich dann der
Polizeisoldat Steiner und der Gemeindeammann für berechtigt,
nächtlicherweile unter falschem Vorwande in ein Haus einzudringen,
XVIII 1892
Zimmer und Betten zu durchstöbern, um Anhaltspunkte für ihre
Vermuthungen zu gewinnen und auf Grund derselben ohne Wei
teres zur Verhaftung zu schreiten. Von einem Konkubinate, wie
die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sich ausdrückt, konnte
offenbar, da ein irgend dauerndes Zusammenleben der Rekurrenten
gar nicht behauptet ist, nicht die Rede sein. Bei diesem Sachver
halte ist klar, daß von den Rekurrenten öffentliches Aergerniß
nicht ist erregt worden, die gegentheilige Annahme des Oberge
richtes vielmehr auf einer in ihren Konsequenzen mit dem ver
fassungsmäßigen Grundsatze nulla poena sine lege unvereinbaren
Auffassung des Begriffs des öffentlichen Aergernisses beruht,
daß dagegen allerdings die Polizeiorgane in einer Weise vorge
gangen find, welche die bürgerliche Freiheit in gröblicher Weise
verletzte und daher auch mit dem Rechtsbewußtsein der Bürger kaum
im Einklange stehen dürfte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Nekurs wird für begründet erklärt und es wird mithin
den Rekurrenten ihr Rekursbegehren zugesprochen.