- Urtheil vom 26. Februar 1892
in Sachen Indermauer.
A. Art. 244 c der st. gallischen Civilprozeßordnung bestimmt:
„Sind die Parteien durch ein Matrimonialurtheil zusammen ge¬
„wiesen, so muß der Bezirksammann den widerstrebenden Theil
„unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit Androhung
„der Folgen der Widersetzlichkeit zur Folgeleistung auffordern.
„Bleibt der Befehl unbeachtet, so erfolgt sofort die Strafeinleitung.“
Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung forderte der Bezirksammann
von Unterrheinthal die Rekurrentin, welche mit einer von ihr
gegen ihren Ehemann angestrengten Scheidungsklage vom Bezirks¬
gerichte Unterrheinthal abgewiesen worden war, durch Amtsbefehl
vom 22. Dezember 1891 auf, zu ihrem Gatten, von welchem
sie während der Dauer des Scheidungsprozesses mit richterlicher
Bewilligung getrennt gelebt hatte, zurückzukehren, unter Androhung
der Strafeinleitung im Widersetzlichkeitsfalle. Ein gegen diesen
Amtsbefehl von der Rekurrentin ergriffener Rekurs wurde vom
Regierungsrathe des Kantons St. Gallen am 15. Januar 1892
abgewiesen.
B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Frau Anna Bar¬
bara Indermauer mit Eingabe vom 25. Januar 1892 im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte, indem sie auf
Aufhebung des Amtsbefehls des Bezirksamtes Unterrheinthal und
des denselben bestätigenden Rekursentscheides der st. gallischen
Regierung anträgt. Sie führt aus:
- Die rekurrirte Verfügung verletze die in Art. 30 der st. gal¬
lischen Kantonsverfassung gewährleistete persönliche Freiheit. Es
widerspreche der Natur der Ehe als eines vorwiegend sittlichen
Verhältnisses, die Erfüllung der ehelichen Pflichten auf dem
Zwangswege herbeizuführen. Allerdings habe der Staai die
Pflicht, den verletzten Ehegatten gegen den andern zu schützen;
allein er thue dies durch die Ehescheidung, indem er aus dem
rechtswidrigen Verhalten des einen Ehegatten für den andern
Ehescheidungsgründe konstruire. In der Anwendung von Zwang
liege also eine im Wesen der Ehe nicht begründete, demselben viel¬
mehr widersprechende, daher unbegründete Einschränkung der per¬
sönlichen Freiheit. In der Strafandrohung des § 244 der st. gal¬
lischen Civilprozeßordnung liege nun aber ein sehr harter Zwang,
da die angedrohte Strafe nach Art. 39 und 146 des st. gallischen
Strafgesetzbuches in einer Geldbuße bis auf 1000 Fr. allein oder
in Verbindung mit Gefängniß bis auf 6 Monate oder im Rück¬
fall sogar in Arbeitshaus bestehe. Die Strafandrohung schließe
aber auch in sich, daß die Ehegatten eventuell auf dem Exekutions¬
wege, per Landjäger zusammengewiesen werden können.
- Die rekurrirte Entscheidung verletze Art. 54 B.=V. und
Art. 46 litt. d des Civilstandgesetzes. Art. 46 litt. d des Civil¬
standgesetzes setze die Möglichkeit einer zwei Jahre dauernden Ver¬
lassung auch gegen den Willen des andern Ehegatten und selbst
dann, wenn der Aufenthalt des schuldigen Ehegatten bekannt und
dieser dem richterlichen Arme erreichbar sei, voraus. Diese Mög¬
lichkeit werde durch Art. 244 c der st. gallischen Civilprozeßord¬
nung ausgeschlossen. Denn der Verlassung könne durch Strafe
oder zwangsweise Zusammenweisung ein jähes Ende gemacht
werden. Art. 244 c cit. mache daher Art. 46 d des Bundesgesetzes
illusorisch und hebe ihn in konkreten Fällen auf; er sei somit
gemäß Art. 62 Ziff. 10 des Civilstandgesetzes aufgehoben. Der
Regierungsrath gebe in seinem angefochtenen Entscheide zu, daß
eine gewaltsame Zusammenweisung von Eheleuten, welche noch
nicht im Scheidungsprozesse mit einander gelegen haben, mit
Art. 46 d des Civilstandgesetzes unvereinbar wäre, dagegen be¬
haupte er, daß die Staatshülfe für den Vollzug eines die Zu¬
sammenweisung streitender Eheleute aussprechenden gerichtlichen
Urtheils in Anspruch genommen werden könne. Diese Unterschei¬
dung sei aber unrichtig. Vorerst habe der Richter nur auf Gut¬
heißung oder Abweisung der Ehescheidungsklage zu erkennen, nicht
aber auf Zusammenweisung der Eheleute und habe auch im vor¬
liegenden Falle nicht auf Zusammenweisung erkannt. Sodann
aber werde die Pflicht zum ehelichen Zusammenleben schon durch
den Ehevertrag als solchen begründet und nicht erst durch ein
gerichtliches Urtheil. Es müssen daher die Folgen böswilliger
Verlassung vor und nach dem Urtheile logischerweise die gleichen
sein. Die Pflicht zum Zusammenleben sei aber eben eine wesent¬
lich moralische und die Strafe für den schuldigen Ehegatten sei
die Scheidungsberechtigung des Andern. Wie den Art. 46 d des
Civilstandgesetzes so verletze die angefochtene Entscheidung auch
Art. 54 B.=V. Denn das Recht zur Ehe sei als Eherecht zu
verstehen, soweit nicht bestimmte Materien desselben den Kantonen
überlassen seien.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
rekursbeklagte Ehemann Indermauer auf Abweisung der Beschwerde
an, indem er im Wesentlichen betont: Es könne nicht zugegeben
werden, daß der unschuldige Ehegatte, welcher nicht scheiden wolle,
kein Mittel zur Aufrechthaltung der vom Richter nicht getrennten
Ehe habe, sondern seinerseits die Ehescheidung verlangen oder dem
schuldigen Ehegatten das faktische Getrenntleben gestatten müsse,
wenn letzterer sich weigere, zu ihm zurückzukehren. Dies liege
keineswegs im Sinn und Geiste der modernen Ehegesetzgebung,
vielmehr stehe mit derselben der § 244 c der st. gallischen Civil¬
prozeßordnung nicht im Widerspruch. Eine zwangsweise Zurück¬
führung der Ehefrau manu militari habe er bis jetzt nicht ver¬
langt, sondern sich darauf beschränkt, zu begehren, daß seiner Ehe¬
frau unter Androhung der Strafeinleitung aufgegeben werde, zu
ihm zurückzukehren. Ein solcher psychologischer Zwang zu Be¬
folgung des Urtheils sei durchaus naturgemäß und zuläßig und
stehe mit keiner verfassungsmäßigen oder bundesgesetzlichen Be¬
stimmung im Widerspruch.
D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen seinerseits
bemerkt: Die Beschwerde wegen Verletzung der kantonalverfassungs¬
mäßigen Gewährleistung der persönlichen Freiheit sei formell un¬
zuläßig, weil die letzte kantonale Instanz, der Große Rath, nicht
angerufen worden sei. Sie sei aber auch materiell durchaus unbe¬
gründet. Eine Zuführung der Ehefrau zum Ehemann durch
Polizeigewalt stehe nicht in Frage. Es liege einzig eine Straf¬
androhung für den Fall vor, daß der Aufforderung einer in den
Schranken ihrer Kompetenz handelnden Amtsstelle nicht Folge
geleistet werde. Dadurch werde aber die persönliche Freiheit offenbar
nicht verletzt. Auch von einer Verletzung des Art. 46 d des
Civilstands= und Ehegesetzes könne ernstlich nicht die Rede sein.
§ 244 c der st. gallischen Civilprozeßordnung beziehe sich blos
auf den Fall, wo durch rechtskräftiges Urtheil die Scheidungsklage
abgewiesen worden sei. Wie aber in Ehestreitsachen gerichtlich zu
verfahren und ein Urtheil in Ehesachen zu vollziehen sei, sei
formelles Recht, dessen Ordnung den Kantonen zustehe. Das
Bundesgesetz habe nur materielles Recht geschaffen und könne
also die prozeßuale Bestimmung des § 244 c nicht außer Kraft
setzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, ist die Er¬
schöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch bei Beschwerden
wegen Verletzung der kantonalen Verfassung kein unbedingtes Er¬
forderniß der Statthaftigkeit des staatsrechtlichen Rekurses an das
Bundesgericht; es hat sich vielmehr lediglich das Bundesgericht
die Befugniß vorbehalten, dann, wenn ihm wünschenswerth schien,
über bestrittene Fragen des kantonalen Verfassungsrechtes die An¬
sicht der obersten Kantonalbehörde vor seiner Entscheidung zu
kennen, die Beschwerdeführer vorerst an die obere kantonale Instanz
zu verweisen. Dies trifft hier nicht zu und es ist daher von einer
Verweisung der Sache an den Großen Rath des Kantons St. Gallen
Umgang zu nehmen.
- Die in Art. 30 der st. gallischen Kantonsverfassung nieder¬
gelegte Gewährleistung der persönlichen Freiheit ist nicht verletzt.
Denn die angefochtene Verfügung beruht unstreitig auf Auwen¬
dung eines kantonalen Gesetzes und es schließt nun, wie das
Bundesgericht bereits häufig entschieden hat (vergleiche unter
anderm Entscheidungen Amtliche Sammlung IV, S. 396), die
Gewährleistung der persönlichen Freiheit gesetzliche Freiheitsbe¬
schränkungen nicht aus, sondern will die Bürger nur vor will¬
kürlichen, nicht im Voraus gesetzlich bestimmten, Beschränkungen
ihrer Freiheit schützen. Uebrigens ist bis jetzt eine Verhaftung
der Rekurrentin nicht angeordnet sondern blos angedroht worden.
- Fraglich kann nur sein, ob nicht die Bestimmung des § 244 c
der st. gallischen Civilprozeßordnung mit einer bundesrechtlichen
Eherechtsnorm im Widerspruche stehe und daher aufgehoben sei.
Allein auch dies ist zu verneinen. Das Bundesgesetz betreffend
Civilstand und Ehe regelt, entsprechend den durch die Bundesver¬
fassung (Art. 53, 54 und 58 Abs. 2 B.=V.) dem Bunde über¬
tragenen Kompetenzen, nur das Recht der Eheschließung und
Ehetrennung sowie den Gerichtsstand für Eheeinsprachen und Ehe¬
trennungsstreitigkeiten. Dagegen enthält es (abgesehen von der
bereits in Art. 54 Lemma 4 B.=V. enthaltenen Vorschrift, daß die
Frau durch den Eheabschluß das Bürgerrecht des Mannes erwerbe
und der in Lemma 5 ibidem ausgesprochenen Legitimation vorehe¬
licher Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern) keinerlei Be¬
stimmungen über die rechtlichen Wirkungen der Ehe; es normirt
weder die Wirkungen der Ehe auf die persönlichen, noch diejenigen
in Bezug auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten,
noch endlich das Eltern= und Kindesrecht. Vielmehr ist dies der
kantonalen Gesetzgebung anheimgegeben, welche dazu verfassungs¬
Bundesgesetze.
mäßig einzig kompetent ist. Denn die Bundesverfassung stellt eben
nur das Recht zur Ehe unter den Schutz des Bundes, während
im Uebrigen das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiete des Familien¬
rechts den Kantonen verblieben ist (vergleiche hierüber Entschei¬
dung des Bundesgerichtes in Sachen Eheleute G. vom 29. Dezember
1876, Amtliche Sammlung II, S. 504 u. f. Erw. 3). Die
kantonale Gesetzgebung hat demnach über die Pflicht der Ehegatten
zum Zusammenleben während der Ehe, speziell über die Pflicht
der Ehefrau zur ehelichen Folge und deren Erzwingbarkeit zu be¬
stimmen. Das Bundesrecht regelt nur die Eheeingehung und Ehe¬
trennung, nicht aber das Rechtsverhältniß der Ehegatten während
bestehender Ehe. (Siehe hierüber auch Schneider, Kommentar zum
privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich S. 96.)
Eine bundesrechtliche Norm, welche die Kantone hindern würde, die
Pflicht zum ehelichen Zusammenleben zu einer erzwingbaren zu
erklären, besteht danach nicht. Wenn die Rekurrentin sich auf die
Vorschrift des Art. 46 litt. d des Civilstandgesetzes über den Ehe¬
scheidungsgrund der böslichen Verlassung beruft, so trifft dies
nicht zu. Der Umstand, daß wegen böslicher Verlassung unter
bestimmten Voraussetzungen die Ehescheidung verlangt werden kann,
schließt ja gewiß nicht aus, daß zu Abwendung des Eintrittes
dieses Scheidungsgrundes Zwang angewendet werden kann. Die
Anwendung äußern Zwanges, um Eheleute zum Zusammenleben
zu verhalten, mag freilich der Natur des ehelichen Verhältnisses,
welches eine innerliche, durch Zwangsmaßregeln nicht herzustellende
Lebensgemeinschaft postulirt, wenig angemessen und es mag daher
der legilative Werth der Bestimmung des § 244 c der st. gal¬
lischen Civilprozeßordnung sehr zweifelhaft sein. Bundesrechtswidrig
dagegen ist diese Vorschrift nicht und es muß daher der Rekurs
als unbegründet abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.