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BGE 18 I 69 ΓÇó Coercive order to resume cohabitation upheld
BGE 18 I 69Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.12.1876Dismissed
Anna Barbara Indermauer sought annulment of a cantonal order requiring her to return to her husband after her divorce action had been dismissed. She argued that the order violated personal liberty and conflicted with federal marriage law. The Federal Court held that the cantonal guarantee of personal liberty protected only against arbitrary restrictions and that the challenged order was based on law. It further held that federal civil-status law did not regulate the spouses' cohabitation duties during an existing marriage, leaving the cantons competent to provide for enforcement. The complaint was dismissed.
Art. 30 KV St. Gallen; Art. 54 BV; Art. 46 lit. d ZGB/Civilstandsgesetz; Art. 244c st. gall. ZPO: coercive order compelling a spouse to resume cohabitation. The guarantee of personal liberty protects only against arbitrary, not legally prescribed, restrictions. Federal marriage law governs marriage formation and dissolution, but not the legal effects of an existing marriage, especially the spouses' duty of cohabitation and its enforceability; this field remains reserved to cantonal legislation. The possibility of divorce for malicious abandonment does not exclude cantonal coercive measures intended to prevent or end such abandonment. The legislative value and marital appropriateness of such enforcement may be doubtful, but it is not contrary to federal law (consid. 2-3).
gegen ihren Ehemann angestrengten Scheidungsklage vom Bezirks gerichte Unterrheinthal abgewiesen worden war, durch Amtsbefehl vom 22. Dezember 1891 auf, zu ihrem Gatten, von welchem sie während der Dauer des Scheidungsprozesses mit richterlicher Bewilligung getrennt gelebt hatte, zurückzukehren, unter Androhung der Strafeinleitung im Widersetzlichkeitsfalle. Ein gegen diesen Amtsbefehl von der Rekurrentin ergriffener Rekurs wurde vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen am 15. Januar 1892 abgewiesen. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Frau Anna Bar bara Indermauer mit Eingabe vom 25. Januar 1892 im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte, indem sie auf Aufhebung des Amtsbefehls des Bezirksamtes Unterrheinthal und des denselben bestätigenden Rekursentscheides der st. gallischen Regierung anträgt. Sie führt aus:
schuldigen Ehegatten das faktische Getrenntleben gestatten müsse, wenn letzterer sich weigere, zu ihm zurückzukehren. Dies liege keineswegs im Sinn und Geiste der modernen Ehegesetzgebung, vielmehr stehe mit derselben der 244 c der st. gallischen Civil prozeßordnung nicht im Widerspruch. Eine zwangsweise Zurück führung der Ehefrau manu militari habe er bis jetzt nicht ver langt, sondern sich darauf beschränkt, zu begehren, daß seiner Ehe frau unter Androhung der Strafeinleitung aufgegeben werde, zu ihm zurückzukehren. Ein solcher psychologischer Zwang zu Be folgung des Urtheils sei durchaus naturgemäß und zuläßig und stehe mit keiner verfassungsmäßigen oder bundesgesetzlichen Be stimmung im Widerspruch. D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen seinerseits bemerkt: Die Beschwerde wegen Verletzung der kantonalverfassungs mäßigen Gewährleistung der persönlichen Freiheit sei formell un zuläßig, weil die letzte kantonale Instanz, der Große Rath, nicht angerufen worden sei. Sie sei aber auch materiell durchaus unbe gründet. Eine Zuführung der Ehefrau zum Ehemann durch Polizeigewalt stehe nicht in Frage. Es liege einzig eine Straf androhung für den Fall vor, daß der Aufforderung einer in den Schranken ihrer Kompetenz handelnden Amtsstelle nicht Folge geleistet werde. Dadurch werde aber die persönliche Freiheit offenbar nicht verletzt. Auch von einer Verletzung des Art. 46 d des Civilstands und Ehegesetzes könne ernstlich nicht die Rede sein. 244 c der st. gallischen Civilprozeßordnung beziehe sich blos auf den Fall, wo durch rechtskräftiges Urtheil die Scheidungsklage abgewiesen worden sei. Wie aber in Ehestreitsachen gerichtlich zu verfahren und ein Urtheil in Ehesachen zu vollziehen sei, sei formelles Recht, dessen Ordnung den Kantonen zustehe. Das Bundesgesetz habe nur materielles Recht geschaffen und könne also die prozeßuale Bestimmung des 244 c nicht außer Kraft setzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bundesgesetze. mäßig einzig kompetent ist. Denn die Bundesverfassung stellt eben nur das Recht zur Ehe unter den Schutz des Bundes, während im Uebrigen das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiete des Familien rechts den Kantonen verblieben ist (vergleiche hierüber Entschei dung des Bundesgerichtes in Sachen Eheleute G. vom 29. Dezember 1876, Amtliche Sammlung II, S. 504 u. f. Erw. 3). Die kantonale Gesetzgebung hat demnach über die Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben während der Ehe, speziell über die Pflicht der Ehefrau zur ehelichen Folge und deren Erzwingbarkeit zu be stimmen. Das Bundesrecht regelt nur die Eheeingehung und Ehe trennung, nicht aber das Rechtsverhältniß der Ehegatten während bestehender Ehe. (Siehe hierüber auch Schneider, Kommentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich S. 96.) Eine bundesrechtliche Norm, welche die Kantone hindern würde, die Pflicht zum ehelichen Zusammenleben zu einer erzwingbaren zu erklären, besteht danach nicht. Wenn die Rekurrentin sich auf die Vorschrift des Art. 46 litt. d des Civilstandgesetzes über den Ehe scheidungsgrund der böslichen Verlassung beruft, so trifft dies nicht zu. Der Umstand, daß wegen böslicher Verlassung unter bestimmten Voraussetzungen die Ehescheidung verlangt werden kann, schließt ja gewiß nicht aus, daß zu Abwendung des Eintrittes dieses Scheidungsgrundes Zwang angewendet werden kann. Die Anwendung äußern Zwanges, um Eheleute zum Zusammenleben zu verhalten, mag freilich der Natur des ehelichen Verhältnisses, welches eine innerliche, durch Zwangsmaßregeln nicht herzustellende Lebensgemeinschaft postulirt, wenig angemessen und es mag daher der legilative Werth der Bestimmung des 244 c der st. gal lischen Civilprozeßordnung sehr zweifelhaft sein. Bundesrechtswidrig dagegen ist diese Vorschrift nicht und es muß daher der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.