- Urtheil vom 9. Dezember 1892 in Sachen
Aargau gegen Solothurn.
A. Am 31. März 1873 ertheilte der Regierungsrath des Kan
tons Solothurn an Albert Fleiner in Aarau und C. F. Bally
in Schönenwerd die Konzession zur Anlage eines, aus der Aare
abgezweigten, Kanals vom hohen Borde Erlinsbach bis zur solo
thurnisch aargauischen Kantonsgrenze, gemäß dem vorgelegten
Plane. Am 25. Juni 1873 gestattete der Regierungsrath des
Kantons Solothurn die Uebertragung dieser Konzession auf ein
Konsortium zu Handen einer zu bildenden Aktiengesellschaft. Auf
Nachsuchen des Konsortiums bewilligte der Regierungsrath des
Kantons Solothurn am 24. April 1880 eine Ergänzung dieser
Konzession und am 12. September 1888 bestätigte er, daß diese
Ergänzung ihrem ganzen Inhalte nach auch für allfällige Rechts
nachfolger der gegenwärtigen Eigenthümer des Gewerbekanals
bestehen bleibe. Von einer Konzessionsgebühr ist in diesen Kon
zessionsurkunden nicht die Rede. Der konzedirte Gewerbekanal
wurde erstellt; derselbe zweigt beim hohen Borde in Erlinsbach
auf solothurnischem Gebiete aus der Aare ab und führt, nach
Ueberschreitung der solothurnisch aargauischen Grenze, auf dem
Gebiete des letztern Kantons oberhalb der Aarebrücke zu Aarau,
wieder in die Aare zurück. Unmittelbar nach Ueberschreitung der
aargauischen Grenze, an der Stelle, welche auf dem Plane Akt. 3
als erstes Gefälle bezeichet ist, sind in der ganzen Breite des
Kanals Turbinenkammern erstellt; dagegen sind keine Turbinen
häuser angelegt worden. Die Wasserkräfte sind also zur Zeit
dort noch gänzlich unbenützt und es bestehen auch keine Fabrik
anlagen, für welche dieselben benutzt werden könnten, insbesondere
ist eine ursprünglich dort vorgesehene Floretspinnerei bis jetzt nicht
erstellt worden. Beim zweiten Gefälle des Planes, (ebenfalls
auf aargauischem Territorium) besteht die gleiche Einrichtung wie
jedoch ist über der äußersten Turbinen
beim ersten Gefälle.
kammer links ein Turbinenhaus errichtet und darin eine Tur
bine angebracht, welche die Cementfabrik von A. Fleiner in
Bewegung setzt und die im Kanale vorhandene Wasserkraft im
Umfange von 60 Pferdekräften beansprucht. Für eine umfang
reichere Benutzung des Wassers mangeln die Einrichtungen, indem
die übrigen Turbinenkammern zur Zeit, wie beim ersten Gefälle,
noch ohne Turbinenhäuser und Turbinen sind. Die Fleinersche
Cementfabrik steht seit 14. November 1883 in Betrieb. Weitere
Fabrikanlagen, für welche die zur Zeit unbenutzte Wasserkraft
verwendet werden könnte, sind auch hier nicht vorhanden. Die
Firma A. Fleiner hat durch Vertrag mit dem frühern Konsortium
den ganzen Gewerbekanal zu Eigenthum erworben. Auf dem Ge
biete des Kantons Solothurn bestehen keinerlei Anlagen für Be
nützung des Wassers des Gewerbekanals.
B. Am 1. Dezember 1891 und 3. April 1892 wurde im
Kanton Solothurn ein neues Gesetz betreffend Taxation der staat
lich konzedirten Wasserfallrechte erlassen. Dieses Gesetz bestimmt
u. a.: 10. Die Kraftleistung eines Wasserfallrechtes wird be
rechnet, indem die in der gewöhnlichen Arbeitszeit nutzbare mitt
lere sekundliche Wassermenge mit der nutzbaren Fallhöhe derselben,
d. h. dem Höhenunterschied zwischen den mittleren Ober und
Unterwasserständen der betreffenden Kraftanlage multiplizirt wird,
wobei 100 Meterkilogramme per Sekunde als eine effektive Pferde
kraft in Anschlag gebracht werden. 2. Für jedes staatlich
konzedirte Wasserfallrecht an öffentlichen Gewässern ist zu Handen
der Staatskasse eine jährliche Konzessionsgebühr zu bezahlen, die
nach der örtlichen Lage und den Verhältnissen der Ausnützung
per Effektivpferdekraft 3 bis 6 Fr. beträgt und jeweilen vom Re
gierungsrathe festgesetzt wird. Die Konzessionsgebühren unterliegen
innerhalb dieser gegebenen Grenzen alle 10 Jahre einer Revision
durch den Regierungsrath, wobei gegen allfällige Aenderungen
den Inhabern der Konzession der Rekurs an den Kantonsrath
zusteht. 3. Den Bestimmungen des 2 unterliegen auch
diejenigen Wasserfallkonzessionen, welche zur Zeit des Inkraft
tretens dieses Gesetzes bereits bestanden haben.... Gestützt auf
dieses Gesetz nahm der Regierungsrath des Kantons Solothurn
am 30. Mai 1892 eine Taxation der staatlich konzedirten Wasser
fallrechte im Kanton Solothurn vor. Dabei wurden Albert
Fleiners sel. Erben in Aarau für 435 Pferdestärken zu 4 Fr.
per Pferdestärke mit einer jährlichen Konzessionsgebühr von
1740 Fr. veranlagt; da sie binnen der angesetzten Frist diese im
solothurnischen Amtsblatte öffentlich bekannt gemachte Taxation
nicht bestritten, wurden sie zu Bezahlung der Konzessionsgebühr
für 1892 aufgefordert.
C. Mit Eingabe vom Juli 1892 erhoben nunmehr, einerseits
die Firma (und Erbschaft) A. Fleiner in Aarau, andrerseits der
Regierungsrath des Kantons Aargau, beim Bundesgerichte Be
schwerde gegen den Regierungsrath des Kantons Solothurn,
indem sie die Anträge stellten: Das Bundesgericht wolle er
kennen: 1. Daß der Kanton Solothurn nicht berechtigt sei, sein
Gesetz über die Wasserfallrechte vom 1. Dezember 1891 auf den
Gewerbekanal Aarau anzuwenden und von der nicht auf seinem
sondern auf dem Gebiete des Kantons Aargau vorhandenen, da
selbst entweder wirklich benutzten oder benutzbaren Wasserkraft,
im Gegensatz zu seinem frühern Verfahren und zur Konzessions
urkunde eine Konzessionsgebühr zu erheben. 2. Daß die Ver
fügung der solothurnischen Regierung vom 30. Mai 1892, wo
nach sie die Konzessionsgebühr für die gegenwärtige Eigenthümerin
des Gewerbekanals, die Firma A. Fleiner (Alb. Fleiner sel. Erben)
auf 1740 Fr. jährlich festsetzt, demnach nicht zu Recht bestehen
könne. 3. Daß vielmehr der Kanton Aargau, in dessen Ge
biet die Wasserkraft des Gewerbekanals beziehungsweise das
Wasserwerk der Firma Fleiner liegt, wie bisher ausschließlich be
rechtigt sei, die Wasserrechtsabgabe zu erheben. Zur Begründung
wird im Wesentlichen ausgeführt: Die solothurnische Konzession
sei seiner Zeit nicht für die Erstellung und Ausnützung von
Wasserwerken, sondern nur für die Anlegung eines künstlichen
Wasserrinnsals verlangt und ertheilt worden. Alle Wasserwerke,
die dieses Rinnsal habe treiben sollen, seien auf aargauischen
XVIII 1892
Boden zu liegen gekommen. Auf solothurnischem Gebiete wäre die
Einrichtung eines Wasserwerkes des fehlenden Gefälles wegen
schlechterdings nicht möglich gewesen. Daher spreche denn auch die
solothurnische Konzession lediglich von der Anlage eines Kanals,
nicht dagegen von Wasserwerken oder von der Wasserkraft und
ihrer Messung. Die solothurnische Konzession sei keine Radrechts
konzession, sondern die einfache Bewilligung einer Wasserbaute,
die bis zur aargauischen Grenze nichts als ein Kanal sei. Der
Zweck, welchen der Kanalbau auf aargauischem Gebiete habe er
füllen sollen, sei für die solothurnische Behörde völlig außer Be
tracht gefallen. Die eigentliche Wasserrechtskonzession habe das Kon
sortium im Kanton Aargau lösen müssen und auch wirklich ge
löst. Deßhalb sei die solothurnische Konzession ohne Auflage von
Wasserrechtszinsen oder Radrechtsgebühren erfolgt, während wirkliche
Wasserrechtskonzessionen im Kanton Solothurn von jeher und
insbesondere im Jahr 1873 gemäß einem besondern, seit dem 7.
November 1861 erlassenen Gesetze nur gegen die gleichzeitige Fest
setzung eines Wasserrechtszinses bewilligt worden seien. Bis zum
Jahre 1892 habe demgemäß auch die solothurnische Regierung nie
versucht, das kantonale Wasserrechtsgesetz auf den Gewerbekanal
Aarau anzuwenden und nachträglich eine Gebühr von den Kon
zessionären einzufordern. Die Kanaleigenthümerin könne nun dem
Staate Solothurn das Recht nicht zugestehen, entgegen seiner
frühern bedingungslosen Konzession eine Wasserrechtsgebühr von
ihr zu erheben und ein Vermögensobjekt, eine Wasserkraft, die
sich nicht auf solothurnischem, sondern auf aargauischem Gebiete
befinde, mit Abgaben zu belegen. Ebensowenig sei die Regierung
des Kantons Aargau gewillt, der Regierung des Kantons Solo
thurn die Ausübung solcher Besteuerungsrechte auf aargauischem
Gebiete zuzugestehen. Jeder Kanton könne die Wasserhoheit, als
einen Theil seiner Souveränität, nur auf seinem Gebiete aus
üben. Der Kanton, in dessen Gebiete sich der obere Theil eines
Gewässers bewege, könne nicht in Wasserrechtsverhältnisse eingrei
fen, welche am untern Theile des Gewässers, im Gebiete des
Nachbarkantons, geschaffen werden. Kein Kanton könne daher
Radwerke besteuern, die außer seinen Grenzen liegen, und es sei
somit der Kanton Solothurn nicht berechtigt, sein Wasserrechts
gesetz über die solothurnischen Grenzen hinaus zur Anwendung
zu bringen. Der Umstand, daß der Anfang des Kanals auf solo
thurnischem Gebiete liege, ändere hieran nichts. Denn der auf
solothurnischem Gebiete liegende Theil des Kanals sei ein bloßer
Wasserlauf; allerdings habe es zu dessen Anlage einer staatlichen
Bewilligung bedurft; allein nicht einer Wasserrechtskonzession
da eben auf solothurnischem Gebiete ein Wasserwerk nicht errichtet
worden sei. Die Unzuläßigkeit der von der Regierung von Solo
thurn in Anspruch genommenen Anwendung des solothurnischen
Wasserrechtsgesetzes ergebe sich am besten daraus, daß dabei als
Grundlage die Wassernutzung genommen werden müsse, wie sie
auf aargauischem Gebiete stattfinde. Ja, die Regierung von Solo
thurn gehe sogar noch weiter; sie ermittle, wie viele Pferdekräfte
der Kanal auf Aargauer Gebiet überhaupt zur Benützung biete
und berechne von diesen die Gebühr, wie wenn sie benutzt würden,
während zur Zeit und wohl noch für lange nur etwa ½ dieser
Gesammtkraft zur Verwendung komme. So komme denn die Re
gierung des Kantons Solothurn zu dem formidablen Wasserrechts
zins von 1740 Fr. im Jahre, während die aargauische Regierung,
in deren Kanton die ganze Wasserkraft liege, nur ungefähr den
siebenten Theil dieses Betrages als Steuer einfordere, weil sie sich
an die thatsächlich verbrauchte Wasserkraft halte. Solothurn wolle
also nicht nur ein im Kanton Aargau liegendes, in Betrieb ste
hendes Wasserwerk besteuern, sondern fordere die Steuer von
viel Wasserwerken am Gewerbekanal auf Aargauer Gebiet, als
überhaupt je denkbar seien. In diesem Vorgehen liege ein Eingriff
in die Wasser und Steuerhoheit, überhaupt in die Souveräni
tätsrechte des Kantons Aargau, gegen den der aargauischen Re
gierung und mittelbar der dadurch geschädigten Wasserwerkbesitzerin
die Beschwerde beim Bundesgerichte zustehe. In der angefochtenen
Verfügung der Regierung des Kantons Solothurn liege überdies
gegenüber der Eigenthümerin des Kanals ein Eingriff in wohl
erworbene Privatrechte. Der Bau des Kanals sei seiner Zeit den
Rechtsvorgängern der Kanaleigenthümerin ohne Auflage von
Konzessionsgebühren gestattet worden; die Konzession sei als Kanal
bau und nicht als Wasserrechtskonzession bewilligt und wiederholt
bestätigt worden. Der Regierung von Solothurn stehe es nun
nicht zu, die rechtliche Grundlage dieses Verhältnisses nachträglich
zu ändern. Die Rückwirkungsklausel des 3 des Gesetzes vom
- Dezember 1891, wie dieses Gesetz überhaupt, betreffe eben
Wasserrechtskonzessionen, Konzessionen, die als solche ertheilt und
von jeher mit einer Steuer belegt worden seien, nicht Bewilli
gungen zu Wasserbauten, die man ohne solche Auflagen ertheilt
habe. Stehe es auch im freien Belieben des Staates, Konzessionen
an öffentlichen Gewässern zu ertheilen oder zu verweigern, so sei
doch eine einmal ertheilte Konzession ein Recht, das nicht mehr
beliebig widerrufen oder verändert werden könne. Gewiß könne die
spätere Gesetzgebung die Modalitäten dieses Rechtes anders be
stimmen, aber das Recht in seinem Wesen dürfe sie nicht be
rühren. Sie könne bei Konzessionen, die gegen die Bezahlung ge
wisser Abgaben ertheilt worden seien, die Größe der Abgaben in
mäßigen Schranken verändern, aber sie dürfe eine Konzession
anderer Art, eine Konzession ohne jegliche Abgabe, nicht in eine
Konzession mit hohen Abgaben umändern.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Regierungsrath des Kantons Solothurn, der Rekurs der
Firma und Erbschaft A. Fleiner und der Regierung des Kantons
Aargau sei abzuweisen, indem er im Wesentlichen ausführt: Es
sei durchaus unrichtig, daß durch die Konzession der solothurnischen
Regierung vom 31. März 1873 und 24. April 1880 eine bloße
Bewilligung zur Anlage eines Kanals ertheilt und die Erstellung
und Ausnützung eines Wasserwerkes hiebei gar nicht in Frage
gekommen sei. Die Behauptung, daß der Wasserlauf des Kanals
auf Solothurner Gebiet für die Wasserwerkanlage außer Betracht
falle, weil die Vorrichtungen zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte
sich auf Aargauer Boden befinden, sei jedenfalls nicht ernst zu
nehmen, denn als Wasserwerk sei der Kanal in seiner Einheit
aufzufassen, was ja sofort daraus klar ersichtlich werde, daß
ohne die Fassung des Aarewassers beim hohen Bord zu Erlinsbach
und die Eindämmung desselben in einen Kanal auf Solothurner
gebiet die ganze Wasserwerkanlage gar nicht existirte. Wenn der
Konzessionsakt nur von der Anlage eines Kanals spreche, so sei
es für den Konzedenten doch selbstverständlich gewesen, daß er
damit die Anlage eines Kanals bewilligt habe, welcher gemäß der
in dem. Konzessionsgesuche angegebenen Art und Weise die Ver
werthung von Wasserkräften zu industriellen Zwecken habe ermög
lichen sollen. Der Umstand, daß der Staat Solothurn bis dahin
keine Konzessionsgebühren gefordert habe, ändere hieran nichts,
denn die solothurnische Gesetzgebung habe den Begriff der Wasser
fallrechte unzweideutig dahin festgestellt, daß als solche gewerb
liche Bauten und Anlagen (Wasser und Radwerke und Gewerbs
kanäle) zu betrachten seien. Die rechtliche Natur solcher Rechte
erleide dadurch keine Veränderung, daß staatliche Gefälle an die
Ertheilung einer Konzession nicht geknüpft worden seien, was im
Laufe der Jahre einige Male thatsächlich vorgekommen sei. Wenn
nun nachträglich der Staat Solothurn die Ueberzeugung gewonnen
habe, das in Frage stehende Wasserfallrecht müsse einer Besteuerung
unterworfen werden, so sei er vollständig berechtigt, demgemäß zu
verfahren. Wenn der Staat bis dahin keine Konzessionsgebühren
für den Kanal der Rekurrenten gefordert habe, so sei dadurch den
letztern kein Recht erwachsen, daß dieser Zustand für alle Zukunft
bestehen bleiben müsse; es sei für die Rekurrenten dadurch kein
wohlerworbenes Privatrecht begründet worden. Dieser Rechtsan
schauung gebe 3 des neuen Gesetzes vom 1. Dezember 1891
unzweideutigen Ausdruck. Was den Rekurs wegen Doppelbesteue
rung anbelange, so bestreite der Regierungsrath des Kantons
Solothurn die rechtlichen Ausführungen der Rekurrenten nicht,
wohl aber ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall. Denn
es sei ein thatsächlicher Irrthum, daß der Kanton Solothurn bei
der Besteuerung der in Frage liegenden Wasserkräfte sich einen
Eingriff in die Hoheitsrechte des Kantons Aargau erlaubt habe.
Was solothurnischerseits bestenert werde, sei derjenige Theil der
Wasserkräfte, der auf seinem Territorium sich befinde, d. h. vom
Einfluß der Aare in den Gewerbekanal bis zur aargauisch solo
thurnischen Grenze. Nach dem vom kantonalen Baudepartemente
aufgenommenen Tableau betrage die ganze Wasserkraft des Ge
werbekanals 640 Pferdestärken, berechnet nach den in 1 des
neuen Gesetzes aufgestellten Faktoren. Hievon entfallen auf den
1860 Meter in der Länge betragenden Theil im Kanton Solo
thurn 435 Pferdestärken, und auf das 870 Meter lange Theilstück
im Kanton Aargau 205 Pferdestärken. Gemäß der Publikation
des Regierungsrathes beanspruche nun der Staat Solothurn die
Konzessionsgebühr nur für jene 435 Pferdestärken. Daß die hieraus
resultirende jährliche Konzessionsgebühr als zu hoch bemängelt
werde, namentlich mit Rücksicht darauf, daß blos etwa ¼ der Ge
sammtkraft des Kanals zur Verwendung komme, falle hier nicht
in Betracht, indem der Staat die effektive Kraftleistung, die ein
Wasserwerk zu erzeugen vermöge, bei der Berechnung in Anschlag
bringe und nicht diejenige Kraft, welche thatsächlich in Folge
mangelhafter oder ungenügender Anlage u. s. w. benutzt werden
könne.
E. Replikando machen die Firma und Erbschaft A. Fleiner,
sowie der Regierungsrath des Kantons Aargau im Wesentlichen
geltend: Es sei wohl richtig, daß die solothurnische Regierung die
Konzession zur Kanalanlage mit Rücksicht auf die großen in
dustriellen Etablissemente ertheilt habe, welche die Konzessionäre
am Kanale zu bauen beabsichtigten. Allein die großen Vortheile,
welche der Kanalbau und der Betrieb der fraglichen industriellen
Etablissemente für die Bevölkerung der solothurnischen Grenzge
meinden in Aussicht stellten, habe die Regierung eben bestimmt,
die Konzession unentgeltlich zu ertheilen. Auf der andern Seite
habe die Ertheilung einer Konzession ohne Wasserrechtszins für
die Kanalbaugesellschaft den ausschlaggebenden Grund gebildet, das
Unternehmen auf das Grenzgebiet zu verlegen und nicht, was
auch möglich gewesen wäre, den Kanal ausschließlich auf aar
gauischem Territorium zu erstellen. Ja, es sei fraglich, ob ohne
die Zusicherung einer Konzession ohne Wasserrechtszins das Kanal
unternehmen, das einen Kostenaufwand von mehr als eine halbe
Million Franken erfordert habe, überhaupt ins Leben getreten
wäre. Zur Zeit der Konzessionsertheilung habe im Kanton Solo
thurn ein Gesetz über Wasserwerke und ihre Verzinsung schon
bestanden. Der Staat Solothurn habe also für den Gewerbekanal
Aarau eine Ausnahme gemacht, ihn günstiger als gewöhnliche
Wasserwerke oder Wasserwerksprojekte behandelt, indem er den
Erbauern des Kanals das Recht verliehen habe, den Kanal ohne
Wasserrechtszins zu bauen und zu benutzen. Dieses Recht könne
er nun nicht nachträglich aufheben. Die Behauptung, die seitherige
Nichtbesteuerung bedeute nicht einen Verzicht auf die Besteuerung,
wäre nur dann zu hören wenn die Regierung in der Konzession
das Besteuerungsrecht sich vorbehalten hätte. Dies sei aber nicht
gescheben, die Konzession sei vielmehr ohne jeden Vorbehalt in
dieser Richtung ertheilt worden. Das zur Zeit der Konzessions
ertheilung geltende solothurnische Gesetz habe von steuerfreien
Wasserwerken ebensowenig gesprochen als das gegenwärtige. Nichts
destoweniger habe die Regierung der Kanalbaugesellschaft thatsäch
lich die Steuerexemtion gewährt. Es dürfe daher nicht gefolgert
werden, daß durch das neue Gesetz die Steuerexemtion der Kanal
eigenthümerin aufgehoben worden sei. Das Gesetz beziehe sich eben
nur auf die regelmäßigen Fälle, auf die steuerpflichtigen An
lagen, nicht aber auf Anlagen, für welche man außerordent
licherweise Steuerfreiheit gewährt habe. Wäre das neue Gesetz
anders zu deuten, so enthielte es einen verfassungswidrigen Ein
griff in wohlerworbene Privatrechte, welcher den Staat Solo
thurn zur Entschädigung an den Inhaber des Rechts verpflichten
würde. Vollends unstatthaft erscheine es, daß der Staat Solo
thurn heute, wo noch der weitaus größte Theil der Wasserkraft
des Kanals brach liege und nur ein ganz kleiner Theil für ein
einziges Etablissement Verwendung finde, die ganze Wasserkraft
besteuere, und zwar nicht blos die thatsächlich vorhandene, sondern
die nach der ursprünglichen Kanalanlage vorhanden sein sollende.
Es möge richtig sein, daß der Staat Solothurn dabei mit der
Quote des Gefälles rechne, welche auf das Kanalstück im Kan
ton Solothurn entfalle, allein er nehme keine Rücksicht darauf,
daß die Wasserkraft thatsächlich von einem einzigen Etablissemente
benutzt werde und das Wasser zu 5 unverwendet in die Aare
zurückfließe; ja, er messe die ganze Wasserkraft rein theoretisch
nach den Zahlen und Maßen der Konzession, wie wenn der Kanal
heute so wäre, wie er Anfangs der siebziger Jahre projektirt
worden sei, während thatsächlich der Kanal heute kaum mehr die
Hälfte der damals angenommenen Kraft besitze und eine Gewin
nung der ursprünglich vorgesehenen Kraft nur durch Ausfüh
rung von Arbeiten möglich wäre, welche weit über 100,000 Fr.
kosten würden und deren Ausführung für das einzige zur Zeit
den Kanal benutzende Werk daher nicht möglich und zudem
völlig zwecklos wäre. Eine derartige Besteuerung entspreche der
solothurnischen Wasserrechtsgesetzgebung nicht. Diese unterscheide
zwischen Kanalanlagen für einzelne, von vornherein bestimmte
und gleichzeitig mit dem Wasserlauf eingerichtete Werke und zwischen
Gewerbekanälen, d. b. Kanalanlagen ohne bestimmte Verwendung
und Beschränkung auf einzelne Werke, dazu geschaffen, die In
dustriellen herbeizuziehen und successive nach Bedürfniß für Werke
von solchen verwendet zu werden. Jene, die gewöhnlichen Wasser
und Radrechtskonzessionen, haben den Wasserrechtszins von An
fang an zu bezahlen, diese, die Gewerbekanäle, von dem Momente
an und in dem Verhältnisse, wo Wasserwerke an ihnen errichtet
werden und daher die Wasserkraft Verwendung finde. Diese Unter
scheidung liege in der Natur der Sache. In einem Falle, der zwei
Kantone berühre, könne von einer andern Handhabung der Be
steuerung schlechterdings nicht die Rede sein. Der Kanton des
obern Kanallaufes dürfe nicht die im Kanton des untern Laufes
stehende erste, vereinzelte, nur theilweise Werkanlage auf Grund
lage der ganzen im Kanal überhaupt vorhandenen oder gar nur
vorhanden sein sollenden, Wasserkraft besteuern. Andernfalls wäre
der untere Kanton, der seine Steuer nur von der verwendeten
Wasserkraft berechne, kaum noch in der Lage, von den betreffenden
Industriellen auch nur diese Steuer zu beziehen und es wäre an
die Erstellung weiterer Werke an dem Kanale nicht mehr zu denken.
Der obere Kanton hätte dem untern seinen Kanalantheil, der doch
der Haupttheil sei, gänzlich entwerthet. In einem solchen Ver
fahren läge thatsächlich eine Doppelbesteuerung und ein Eingriff
in die Hoheitsrechte des andern Kantons. Der Kanton Solothurn
sei demnach nicht berechtigt, überhaupt einen Wasserzins zu ver
langen, weil er die Konzession und ihre Erweiterung steuerfrei
ertheilt habe und weil beide Gefälle nur auf aargauischem Gebiete
ausgenützt werden können. Auf keinen Fall aber stände ihm zur
Zeit ein anderer Anspruch zu als der: Von der jetzt benutzten,
verwendeten Wasserkraft (dem Fleinerschen Werke) die Quote zu
besteuern, die es auf das solothurnische Theilstück des Kanals im
Verhältniß zum ganzen treffe.
F. In seiner Duplik bemerkt der Regierungsrath des Kantons
Solothurn im Wesentlichen: Die solothurnischen Wasserrechts
konzessionen umfassen jeweilen einen genau limitirten Abschnitt
des bezüglichen Wasserlaufes, dessen Gefällsverhältnisse, sowie die
mittlere Wassermenge der Berechnung des Krafteffektes die fixen
Anhaltspunkte liefern; hievon fallen 75 % als Nettokraft bei der
Taxation in Berechnung. Es kommen deßhalb bei den Wasserfall
konzessionen weder theoretische Faktoren noch Ausnahmen von der
allgemeinen Regel der Ertheilung vor. Dieselben werden vom
Staate auf Grund einer positiven technischen Unterlage in dem
Sinne ertheilt, daß das Recht zur ungetheilten Ausnützung dessen
verliehen werde, was ein bezüglicher Abschnitt eines Wasserlaufes
zu leisten im Falle sei. Ob ein Konzessionär seine Konzession ganz
oder nur theilweise ausnütze, oder seine Anlage mehr oder weniger
rationell erstelle, sei für die Taxation ebenso irrelevant wie eine
Verminderung des Nutzeffektes durch mangelhaften Unterhalt der
Anlage. Weder Gesetz noch Praxis kennen im Kanton Solothurn
einen Unterschied zwischen Gewerbekanälen und andern Wasser
kraftanlagen. Das Verlangen der Rekurrenten, die Taxation nach
Maßgabe der in Verwendung stehenden Kraft einer Konzession
zu bemessen, qualifizire sich als eine sonderbare Zumuthung. Da
durch würde geradezu dem Mißbrauche Vorschub geleistet. Ein
Petent könnte alsdann eine Konzession von Hunderten, ja von
Tausenden von Pferdestärken erwirken, um vielleicht von derselben
ein Paar Pferdestärken zu benutzen und auf diese Weise nicht
nur die öffentlichen Interessen einer ganzen Landesgegend zu
schädigen, sondern sich angesichts der minimen Taxe für die ver
wendete Kraft auf wohlfeile Weise die Konkurrenz vom Halse zu
halten. Von einem wohlerworbenen Privatrechte könne im vor
liegenden Falle am allerwenigsten die Rede sein. Schon seit 1834
sei die Erwerbung von Wasserfallrechten durch Kauf oder Schen
kung unmöglich und das Wasserfallkonzessionswesen ausschließlich
als Angelegenheit öffentlich rechtlicher Natur erklärt. Wenn in
casu, wie in einigen wenigen andern Fällen der Konzessionär
bei Ertheilung der Konzession nicht taxirt worden sei, so schließe
dieß keineswegs aus, daß die Konzession nachträglich taxirt werden
könne. Das Recht auf den Bezug von Gefällen zeitweise zu ver
zichten, stehe der Regierung als Vertreterin des Fiskus ohne
Zweifel zu; dagegen wäre sie nach den gesetzlichen Bestimmungen
nicht befugt gewesen, jemals eine absolute Befreiung von solchen
Gefällen auszusprechen. Die Wasserführung des Kanals stehe
unter dem Einflusse mangelhaften Unterhaltes. Während die
Kanalinhaber nichts für den Unterhalt ihres Objektes geleistet,
habe der Staat Solothurn (mit Beiträgen des Bundes und der
Kanalinhaber) seit 1889 ausschließlich zum Schutze der Kanal
anlage für über 70,000 Fr. Korrektionen an der Aare ausführen
lassen. Angesichts der günstigen Lage der konzedirten Wasserkraft
sei deren Taxirung mit nur 4 Fr. per Jahrespferd eine mäßige.
G. Vom Instruktionsrichter ist ein Augenschein eingenommen
worden. Bei demselben haben die Parteien erklärt, daß sie in diesem
Verfahren die Ausmittlung des auf solothurnischem und aargaui
schem Gebiete liegenden Gefälles nicht verlangen, sondern nur einen
bundesgerichtlichen Entscheid darüber, ob dem Kanton Solothurn
grundsätzlich das Recht zur Besteuerung der im Gewerbekanal vor
handenen Wasserkraft, soweit sie auf das Gebiet des Kantons So
lothurn entfällt, zustehe und eventuell ob dieses Recht bezüglich der
ganzen verwendbaren oder nur bezüglich der von A. Fleiner effektiv
verwendeten Wasserkraft bestehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Sowohl der Regierungsrath des Kantons Aargau als die
Firma A. Fleiner sind zur Beschwerde legitimirt. Zwischen den
Regierungen der Kantone Aargau und Solothurn liegt ein
Souveränitätskonflikt vor, welcher nach Art. 57 O. G. von der
einen der betheiligten Regierungen zur Entscheidung durch das
Bundesgericht gebracht werden kann; die Regierung des Kantons
Aargau ist daher zur Beschwerde berechtigt. Allein auch der
Firma A. Fleiner welche behauptet, durch einen Eingriff in
die Souveränitätsrechte des Kantons Aargau in ihrer Rechts
stellung verletzt zu sein, steht aus den gleichen Gründen, aus
welchen in Doppelbesteuerungsfällen den betreffenden Steuerpflich
tigen das Beschwerderecht stets zugestanden wurde, die Befugniß zum
Rekurse an das Bundesgericht zu.
- Fragt sich zunächst, ob in der angefochtenen Schlußnahme
des Regierungsrathes des Kantons Solothurn ein unzuläßiger
Eingriff in die Hoheitsrechte des Kantons Aargau liege, so ist
grundsätzlich festzuhalten, daß jedem Kantone die Verfügung über
die öffentlichen Gewässer innerhalb seines Gebietes zusteht. Aller
dings ist aus der Gleichberechtigung der Kantone zu folgern,
daß ein Kanton nicht berechtigt ist, Gewässer, welche sich auf
mehrere Kantone erstrecken, durch Vorkehren auf seinem Gebiete
(wie Ableitung des Flußlaufes u. dgl.) der Ausübung der Wasser
hoheit durch die andern Kantone und der Gemeinschaft des Ge
brauchs zu entziehen (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in
Sachen Aargau und Konsorten gegen Zürich vom 12. Januar
1878, Amtliche Sammlung IV, S. 46, Erw. 6). Allein inner
halb dieser Schranken ist jeder Kanton rückstchtlich der auf
seinem Gebiete befindlichen öffentlichen Gewässer souverän. Seine
Gesetzgebung bestimmt über das Eigenthum an den öffentlichen
Gewässern auf seinem Gebiete, über die Freiheit oder Regalität
der Wassernutzung, über die Entstehung und die rechtliche Natur
besonderer Wassernutzungsrechte und die Lasten, welche mit solchen
Nutzungsrechten verbunden sind, u. s. w. Daraus folgt denn, daß
da, wo die Triebkraft für Wasserwerke aus Gewässertheilen ge
wonnen wird, welche verschiedenen Kantonen angehören, die Er
hebung von Konzessionsgebühren den betheiligten Kantonen in
demjenigen Verhältnisse zusteht, in welchem die Wasserkräfte durch
das auf ihrem Gebiete befindliche Gefäll geliefert werden. Jeder
Kanton erscheint eben insoweit als berechtigt, als die Triebkraft
aus Gewässertheilen gewonnen wird, die seiner Gebietshoheit unter
stehen und daher seiner Verfügung unterliegen. Der Ort, wo die
zu Ausnutzung der Wasserkraft bestimmten Anlagen erstellt wer
den, ist keineswegs einzig maßgebend, sondern es kommt darauf
an, woher die auszunützenden Wasserkräfte selbst bezogen werden.
Die Berechtigung der Wassernutzung und die mit derselben ver
bundenen Lasten müssen nach der Gesetzgebung derjenigen Kantone,
beurtheilt werden, wo die Wasserkräfte gewonnen werden und wo
daher die betreffende Wassernutzung zu bewilligen war. Die Kon
zessionsgebühr ist für die Bewilligung der Wassernutzung und daher
an diejenigen Kantone zu entrichten, welche die Nutzung zu kon
zediren hatten. Dies ist um so klarer, dann, wenn die Gesetzgebung
(wie dies wohl unzweifelhaft im Kanton Solothurn der Fall ist)
die öffentlichen Gewässer als Staatseigenthum behandelt und da
her in der Konzessionsgebühr ein Entgelt für die bewilligte be
sondere Benutzung von Staatseigenthum liegt. Durch Staatsver
trag könnte allerdings im Einzelfalle das Rechtsverhältniß in
abweichender Weise normirt sein. Allein ein solcher Staatsvertrag
wodurch der Staat Solothurn auf seine Territorialhoheit über die
auf seinem Gebiete liegenden Kanalstrecken verzichtet hätte, liegt
nun nicht vor. Demnach enthält denn der Anspruch des Kantons
Solothurn, daß derjenige Theil der Wasserkraft, welcher durch das
auf solothurnischem Gebiete befindliche Gefäll geliefert wird, der
Konzessionsgebühr im Kanton Solothurn unterstehe, keinen Ein
griff in die Hoheitsrechte des Kantons Aargau, sondern erscheint
im Gegentheil prinzipiell als begründet.
3. Ob die Konzessionsgebühr von der gesammten konzedirten
Wasserkraft (soweit sie auf die solothurnischen Kanalstrecken ent
fällt) verlangt werden könne, oder nur von den gegenwärtig
effektiv benutzten Theilen, ist lediglich eine Frage der Anwendung
des solothurnischen Gesetzesrechtes, welche sich der Entscheidung des
Bundesgerichtes entzieht. Es handelt sich dabei, obschon ja in der
Erhebung der Gebühr von der gesammten konzedirten Wasserkraft
unter den gegebenen Verhältnissen eine gewisse Härte liegen mag,
ausschließlich um eine interne Gesetzgebungsfrage, nicht um einen
interkantonalen Souveränitätskonflikt.
4. Eine bundeswidrige Doppelbesteuerung liegt, wie schon aus
dem Angeführten sich ergibt, nicht vor. Der Kanton Solothurn
besteuert nicht ein auf aargauischem Gebiete gelegenes Steuerob
jekt, etwa die Fabrik der Firma A. Fleiner sondern er verlangt
lediglich die Konzessionsgebühr für die von ihm konzedirte Wasser
kraft.
5. Ob dem Konzessionsgebührenanspruche des Kantons Solo
thurn ein wohlerworbenes Privatrecht der Firma A. Fleiner
entgegenstehe, kraft dessen diese von der Bezahlung einer Kon
zessionsgebühr eximirt wäre, kann das Bundesgericht als Staats
gerichtshof gemäß konstanter Praxis nicht untersuchen. Der Be
stand eines solchen Privatrechts ist bestritten; über dasselbe kann
nicht im Wege des staatsrechtlichen Rekurses, sondern nur im
Wege des Civilprozesses entschieden werden. Es ist demnach auf
eine Prüfung der Frage, ob der Firma A. Fleiner ein Privat
recht der behaupteten Art, eventuell ein Entschädigungsanspruch
gegen den Staat Solothurn zustehe, im gegenwärtigen Verfahren
nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.