- Urtheil vom 15. Oktober 1892 in Sachen
Egli Reinmann Cie.
A. Die Kollektivgesellschaft Egli Reinmann Cie. betreibt den
Getreidehandel, als Nebengeschäft auch den Weinhandel. Bis zum
Jahre 1888 hatte sie ihren Sitz in Langenthal, Kantons Bern.
Im Laufe des Jahres 1888 (1. April) verlegte sie denselben
nach Basel, wohin auch die Theilhaber des Geschäftes persönlich
übersiedelten. Diese Aenderung des Sitzes wurde im Handelsre
gister eingetragen. In Langenthal besitzt die Gesellschaft ein Ma
gazingebäude, welches auch seit der Uebersiedelung nach Basel für
den Geschäftsbetrieb benutzt wird. Für das Jahr 1888 wurde die
Firma von der Bezirkssteuerkommission von Aarwangen für ein
reines Einkommen 1. Klasse von 3000 Fr. zur bernischen Staats
und Gemeindesteuer herangezogen. Mit Schreiben an das Re
gierungsstatthalteramt von Aarwangen vom 14. Juli 1888 er
hoben Egli Reinmann Cie. gegen diese Besteuerung Einsprache,
weil sie in Langenthal weder Domizil noch Filiale besitzen, also
dort nicht einkommenssteuerpflichtig seien. Um ihr Einspruchsrecht
nicht zu verlieren, haben sie das ihnen zugestellte Selbstschatzungs
formular rechtzeitig mit der Erklärung eingereicht, daß sie in
Langenthal keine Einkommenssteuer schulden, aber um des Friedens
willen geneigt seien, ein reines Einkommen von 200 Fr. zu ver
steuern. Sie wiederholen diese Proposition unter Vorbehalt ihrer
Rechte, falls dieselbe nicht angenommen werden sollte. Der Re
gierungsrath des Kantons Bern wies diese Einsprache ab, da die
Einschätzung nicht nur die Filiale Langenthal, sondern auch
marchzählig die Thätigkeit des Hauptgeschäftes in Langenthal
während eines Vierteljahres betreffe und daher als durchaus
bescheiden erscheine. Im Jahre 1889 gaben Egli Reinmann Cie.
als ihnen das Selbsteinschatzungsformular für die bernische Ein
kommenssteuer zugestellt wurde, dem Gemeindeschreiber von Langen
thal die Erklärung ab, sie seien pro 1889 in Langenthal
keine Einkommensteuer schuldig. Ihren Rechten unbeschadet,
klären sie sich aber trotzdem bereit, ein reines Einkommen von
200 Fr. zu versteuern. Gegen jede eventuelle Mehreinschätzung
protestiren sie schon jetzt und werden sie sich diesmal energisch
vertheidigen. In dem Begleitbrief, mit welchem diese Erklärung
eingesandt wurde, ist dieselbe als Schatzungserklärung über das
steuerpflichtige Einkommen pro 1889 bezeichnet. Die bernischen
Steuerbehörden taxirten das steuerpflichtige Einkommen der Firma
Egli Reinmann Cie. für das Jahr 1889 auf 500 Fr. und es
wurde die Steuer an Staat und Gemeinde nach diesem Ansatze
bezahlt. Im Jahre 1890 reichten Egli Reinmann Cie. der
Gemeindeschreiberei Langenthal eine Schatzungserklärung ein, welche
als Schatzungserklärung von Egli Reinmann Cie., Getreide
handlung, Basel und Langenthal, über das steuerpflichtige Ein
kommen pro 1890 betitelt ist und das steuerpflichtige reine Ein
kommen auf 100 Fr. angibt. Auch für dieses Jahr wurde das
steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft Egli Reinmann Cie.
von den bernischen Steuerbehörden auf 500 Fr. geschätzt und
wurde die Steuer an Staat und Gemeinde nach diesem Ansatze
bezahlt. Im Jahre 1891 reichten Egli Reinmann Cie. eine
Selbstschatzungserklärung ein, in welcher das reine Einkommen
der Getreidehandlung, Filiale Langenthal auf 100 Fr. ange
geben ist. Die Gemeindesteuerkommission von Langenthal schätzte
dasselbe auf 800 Fr.; die Bezirkssteuerkommission von Aar
wangen erhöhte die Einschätzung auf 2000 Fr. Gegen diese Ein
schätzung erhoben Egli Reinmann Cie. durch Eingabe an das
Regierungsstatthalteramt Aarwangen vom 17. Juli 1891 Ein
spruch, indem sie ausführten, sie seien in Langenthal überhaupt
nicht einkommenssteuerpflichtig; wenn sie bis dahin dort 500 Fr.
Einkommen versteuert haben, so sei dies aus freien Stücken ge
schehen, ohne daß sie jemals eine rechtliche Verpflichtung anerkannt
hätten; im Gegentheil haben sie der Gemeindesteuerkommission
von Langenthal seiner Zeit ausdrücklich erklärt, daß sie eine
Steuerpflicht nicht anerkennen. Gemäß Reskript an das Regierungs
statthalteramt von Aarwangen vom 3. Dezember 1891 (welches
der Rekurrentin durch Schreiben dieser Behörde vom 19. Dezem
ber 1891 eröffnet wurde) hat der Regierungsrath des Kantons
Bern diese Einsprache abgewiesen, mit der Begründung: Die Re
kurrentin bestreite grundsätzlich ihre Steuerpflicht im Kanton Bern,
indem sie anführe, der Geschäftssitz befinde sich in Basel und dort
habe sie ihrer Steuerpflicht zu genügen. Der Regierungsrath halte
dagegen an der Steuerpflicht der Rekurrentin fest, indem von
derselben eine Waarenniederlage in einem ihr eigenthümlich an
gehörenden und zu diesem Zwecke eingerichteten Gebäude zuge
standen sei, sowie die Anstellung eines ständigen, die Magazin
arbeiten besorgenden Angestellten., Dieses Geschäft qualifizire sich
somit als eine Succursale des Hauptgeschäftes in Basel und sei,
weil im bernischen Steuergebiete gelegen, für das aus diesem
Zweiggeschäfte resultirende Einkommen auch hier steuerpflichtig.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Firma Egli Reinmann
Cie, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit
dem Antrage: Es sei der uns am 19. Dezember 1891 mitge
theilte Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Bern, wo
durch wir zur Versteuerung eines angeblichen Einkommens aus
einem Geschäftsbetrieb in Langenthal verhalten werden, aufzuheben
und der bernischen Regierung der Bezug jeglicher Einkommens
steuer zu untersagen. Sie führt aus: Es liege eine bundes
widrige Doppelbesteuerung vor. Nach dem baselstädtischen Gesetze
betreffend die direkten Steuern vom 31. Mai 1880 habe sie das
gesammte aus ihrem Geschäftsbetriebe resultirende Einkommen in
Basel zu versteuern. Im Kanton Bern werde sie nicht für ihr
dort befindliches Grundeigenthum, sondern für ein angeblich dort
betriebenes Gewerbe zur Einkommenssteuer herangezogen. Der
Entscheid hange also davon ab, ob sie in Langenthal ein selbst
ständiges Geschäft betreibe, das sich als eine Zweigniederlassung
des Geschäfts in Basel darstelle. Dies sei zu verneinen. Ihr Ma
gazin in Langenthal diene hauptsächlich der Lagerung leerer Frucht
säcke, in denen sie das ausländische Getreide, ihren wichtigsten
Handelsartikel, den Kunden in der Schweiz zuführe; ihre Käufer
werden jeweilen angewiesen, die leeren Säcke an ihr Magazin in
Langenthal zu instradiren, da dasselbe zentraler gelegen sei, als
der Platz Basel; von dort werden ebenfalls auf ihre Anweisung
die leeren Säcke nach den verschiedenen Einkaufs resp. Ablade
plätzen verfandt, wo sie die Waare einkaufe, nach Marseille,
Rotterdam, Mannheim 2c. Zur Einlagerung, Sortirung, Repa
ratur und Versendung dieser Säcke habe sie einen Magazinknecht
in Langenthal angestellt. In zweiter Linie diene das Magazin in
Langenthal zur Einlagerung der wenigen ausländischen Weine,
mit denen sie handle. Sie pflege diese Weine von Basel aus zu
fakturiren, die Versendung besorge der Magazinknecht in Langen
thal. Dieser nehme keine Bestellungen entgegen, korrespondire auch
mit Niemandem als mit seinen Vorgesetzten; nicht einmal Fracht
briefe werden von ihm ausgefertigt, sondern alle, auch diese unter
geordneten Schreibereien, werden auf ihrem Bureau in Basel be
sorgt. Von einer irgendwie selbständigen Geschäftsführung
Langenthal sei also niemals die Rede gewesen. Kein einziges
Merkmal einer wirklichen Succursale oder Zweigniederlassung
vorhanden; denn es werden dort keine Geschäfte abgeschlossen,
Niemand führe für sie die Unterschrift, auch gehe kein Rappen
Geld in Langenthal ein, sondern alle Fakturen werden in Basel
bezahlt. Mit dem gleichen Rechte, wie in Langenthal, könnte man
sie auch in Genf, Rolle, Romanshorn für ihr Einkommen be
steuern, weil in den dortigen Lagerhäusern jahraus jahrein Vor
räthe von Getreide für ihre Rechnung gelagert und von dort an
ihre Käufer spedirt werden. Entscheidend könne doch nicht sein,
daß sie in Langenthal statt eines öffentlichen sich eines privaten
Magazins bediene und zu Besorgung des letztern einen ständigen
Angestellten besolde
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Regierungsrath des Kantons Bern: 1. Es sei auf die Be
schwerde der Firma Egli Reinmann Cie. in Basel nicht einzu
treten. 2. Eventuell: Es sei die Beschwerde der Rekurrentin als
unbegründet abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Die
Fassung des Rechtsbegehrens der Rekurrentin sei nicht ganz klar
es sei wohl anzunehmen, der zweite Theil enthalte einfach eine
Wiederholung des ersten. Sollte die Rekurrentin dem Petite eine
andere Bedeutung beimessen und verlangen, daß das Bundesgericht
sie für alle Zeiten von jeder Einkommenssteuerpflicht gegenüber
dem Kanton Bern freispreche, so wäre ein derartiger Schluß
jedenfalls unzuläßig. Das Gericht könne nur auf Grund der
thatsächlichen Verhältnisse des Steuerjahres 1891 entscheiden und
seine Entscheidung könne nicht präjudizirend für einen spätern,
vielleicht ganz andern Thatbestand wirken. Durch die Einreichung
ihrer Selbstschatzungserklärungen und ihr ganzes dabei beobachtetes
Verhalten habe die Rekurrentin ihre Steuerpflicht gegenüber dem
Staate Bern und der Gemeinde Langenthal, speziell auch für das
Jahr 1891, ausdrücklich und förmlich anerkannt. Dieser Aner
kennung gegenüber sei sie mit einer nachträglichen Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung nicht mehr zu hören. Der Bundesrath
habe in wiederholten Entscheidungen (z. B. Ullmer, Staats
rechtliche Praxis II, Nr. 697) anerkannt, daß, wenn der Be
steuerte ausdrücklich oder stillschweigend seine Steuerpflicht in einem
Kanton anerkenne, wo sie sonst nach bundesrechtlicher Praxis
nicht begründet wäre, eine nachträgliche Beschwerde wegen Doppel
besteuerung unzuläßig sei. Eine Doppelbesteuerung liege übrigens
nicht vor. Sowohl das bernische Gesetz betreffend die Einkommens
steuer vom 18. März 1865 als das baselstädtische Gesetz vom
31. Mai 1880 unterwerfen die auswärts wohnenden Inhaber im
Kanton betriebener Geschäfte für das Geschäftseinkommen der
Steuerpflicht im Kanton, wogegen sie Kantonseinwohner für Ge
schäfte, welche sie außerhalb des Kantons betreiben, nicht zur
Einkommensbesteuerung heranziehen. Ein Konflikt zwischen den
Steuergesetzgebungen der Kantone Bern und Baselstadt liege also
nicht vor. Es sei auch nicht nachgewiesen, daß die Rekurrentin
im Kanton Bafelstadt überhaupt eine Einkommenssteuer bezahle
und noch weniger, daß sie dort für ihren ganzen Erwerb, ein
schließlich des durch das Geschäft in Langenthal erzielten, zur Be.
steuerung herangezogen werde oder gezogen werden könnte. Dies
erscheine nach dem baselstädtischen Gesetze als ausgeschlossen
übrigens kennen offenbar die baselstädtischen Behörden die Filiale
in Langenthal gar nicht. Die Rekurrentin werde ihnen, gemäß
dem Eintrage im Handelsregister, nur als Getreidehändler bekannt
sein, während man in Basel von dem umfangreichen, in Langen
thal betriebenen Weinhandel kaum Kenntniß haben werde. Sollte
übrigens auch die Rekurrentin in Baselstadt für ihren ganzen
Erwerb besteuert werden, so stände doch dem Kanton Bern, nach
feststehendem bundesrechtlichem Grundsatze das bessere Recht zu
Besteuerung des Zweiggeschäftes in Langenthal zu und könnte
sich die Beschwerde der Rekurrentin nur gegen den Kanton Basel
stadt richten. Die Rekurrentin betreibe in Langenthal ein Zweig
geschäft. In ihren Selbstschatzungserklärungen, speziell in derjeni
gen für das Jahr 1891, habe sie dies selbst anerkannt. Sie habe
dort im Jahre 1890 an Stelle des alten Lagerhauses ein neues
Gebäude, Lagerhaus mit Wohnung, erstellt, wo sie ein ständiges
Lager von Frucht, Mehl und großen Quantitäten von Weinen
halte; von Langenthal aus werden die Waaren an die Abnehmer
dortiger Gegend sowohl, als nach auswärts spedirt. Der Umsatz
des dortigen Platzes sei ein bedeutender. Zugestandenermaßen stehe
in Langenthal ein ständiger Angestellter der Firma dem Geschäfte
behufs Inempfangnahme und Bergung der eingehenden Waaren
und Versendung von solchen an die Kundschaft vor. Derselbe er
hebe bei der Güterexpedition die Frachtbriefe und quittire den Em
pfang der eingehenden Waaren für die Firma. Er verkaufe u. a.
selbstständig Weine in Fässern, Strohflaschen ec. Die Rekurrentin
halte in Langenthal einen eigenen Küfer, welcher die ankommen
den Weine, ganze Wagenladungen, in die Keller der Re
kurrentin bringe, den Wein besorge und in größern Quantitäten
abgebe und spedire; sie betreibe also in Langenthal ein Handels
geschäft en gros et en détail. Es liege auf der Hand, daß auch
ein großer Theil der Korrespondenz und namentlich des Rechnungs
wesens (Führung einer Waarenkontrolle und sonstiger Bücher und
Aufzeichnungen) in Langenthal besorgt werden müsse. Es erscheine
denn auch jede Woche jeweilen einen Tag ein anderer Angestellter
der Firma von Basel in Langenthal, um daselbst in Frucht und
Wein den Platz zu machen, in Korrespondenz und Buchführung
nachzuhelfen u. s. w. Die Darstellung der Rekurrentin, daß das
Lagerhaus in Langenthal nur für leere Fruchtsäcke diene, sei ent
schieden unrichtig. Daß die Zweigniederlassung mit dem Haupt
geschäfte in Basel in Beziehung stehe, sei selbstverständlich. Ein
Zweiggeschäft sei der Natur der Sache nach nicht absolut selbst
ständig.
D. In ihrer Replik bestreitet die Rekurrentin zunächst, daß sie
seit ihrer Uebersiedelung nach Basel ihre Steuerpflicht im Kan
ton Bern anerkannt habe. In den Jahren 1888 und 1889 habe
sie dieselbe ausdrücklich bestritten, sich die Besteuerung aber doch
da sie sich in mäßigen Grenzen bewegt habe, gefallen lassen, um
Weiterungen zu vermeiden. Unter der Voraussetzung, daß die Be
steuerung sich in den bisherigen bescheidenen Grenzen halte und
unter stillschweigender Bezugnahme auf die Proteste der Jahre
1888 und 1889 seien dann in den folgenden Jahren die Selbst
schatzungen wiederholt worden. Wenn in der Selbstschatzungser
klärung vom 10. April 1891 das Steuerobjekt in allerdings un
zutreffender Weise als Getreidehandlung Filiale Langenthal an
gegeben sei, so sei damit nicht mehr zugestanden worden, als wenn
die betreffende Stelle leer gelassen worden wäre, weil ja überhaupt
die Steuerforderung der Gemeinde Langenthal beziehungsweise des
Kantons Bern nach dem eigenen Gesetze dieses Staates blos
unter der Annahme einer daselbst bestehenden wirklichen Handels
niederlassung möglich gewesen sei. Daß sie eine Selbstschatzungs
erklärung abgegeben habe, erkläre sich leicht aus der Bestimmung
des bernischen Steuergesetzes, daß bei Unterlassung einer solchen
ein Rekurs gegen die Taxation der erstinstanzlichen Steuerkom
mission ausgeschlossen sei. Daß sie in Wirklichkeit eine Zweig
niederlassung in Langenthal nicht besitze, beweise schon der Umstand,
daß eine solche im Handelsregister nicht eingetragen sei. In Lan
genthal besitze sie als ständigen Angestellten lediglich einen Maga
zinknecht; einen ständig angestellten Küfer besitze sie dort nicht.
Dagegen sei allerdings richtig, daß der Küfer Lyrenmann in
Langenthal im Taglohn für die Rekurrentin arbeite, d. h. die an
kommenden Weine in den Keller bringe, die Weine besorge und
spedire. Zum Abschlusse von selbständigen Geschäften mit den
Kunden sei dieser Küfer aber nicht berechtigt. Ebensowenig
dies der Magazinknecht, Namens Tschudin. Dieser habe allerdings
die eingehenden Waaren in Empfang zu nehmen, zu lagern und
an die Kunden zu versenden, bei der Güterexpedition die Fracht
briefe und den Empfang der eingehenden Waaren zu bescheinigen.
Allein die Frachtbriefe für eingehende Waaren werden von ihm
an das Geschäft in Basel abgesandt und auch bei Waarenver
sendungen erhalte Tschudin die Frachtbriese von Basel ausgefertigt
zugesandt. Zum Verkaufe von Weinen auf Rechnung der Rekur
rentin sei Tschudin nicht befugt. In früherer Zeit habe der Ma
gaziner Tschudin einen kleinen Weinhandel en détail auf eigene
Rechnung betrieben, indem er die Gelegenheit benutzt habe, der
Rekurrentin ein Quantum Wein abzukaufen. Allein seit geraumer
Zeit habe die Rekurrentin ihm dieses kleine Nebengeschäft nicht
mehr gestattet. Eine Waarenkontrolle werde in Langenthal selbst
verständlich geführt; anderweitige Bücher dagegen nicht. Die Kor
respondenz beschränke sich auf die Briefe, die zwischen dem Maga
zinier Tschudin und dem Hause in Basel gewechselt werden. Ein
Lager von Frucht oder Mehl halte die Rekurrentin in Langen
thal nicht; im Jahre 1891 sei kein Sack von Mehl oder Ge
treide im Lagerhause zu Langenthal auf Rechnung der Rekurrentin
eingelagert gewesen. Dagegen habe sie allerdings dem Mehlhändler
Geiser in Langenthal gestattet, im Herbste 1891 zwei Wagen
ladungen Roggen, die er ihr franko Waggon Station Langen
thal verkauft gehabt habe, vorübergehend in ihrem Lagerhause ein
zulagern. Ihr Weingeschäft sei klein und werde nicht regelmäßi
betrieben. Die einzige Thätigkeit des Magaziniers in Langenthal
im Weingeschäft bestehe darin, daß er die rationelle Besorgung
der dort eingelagerten Weine übernehme und auf Ordre von Basel
her, die dort oder durch die Reisenden des Geschäftes verkauften
Weine den Käufern ausliefere oder an sie versende. Die übrige
Thätigkeit des Magaziniers beschränke sich auf das Zusammen
ziehen, Sortiren und Flicken der leeren Getreidesäcke und das Ver
senden derselben an die Kunden im Auslande, welche die von der
Rekurrentin gekaufte Waare darin einfüllen. Eine Zweignieder
lassung sei demnach in Langenthal nicht begründet. Der Umstand,
daß zeitweise ein Angestellter des rekurrentischen Hauses nach
Langenthal komme, um dort den Platz zu machen, beweise nicht
für, sondern gegen den Bestand einer Zweigniederlassung in dieser
Ortschaft. Nach dem dargestellten Sachverhalte sei es vollständig
unmöglich, einen Theil ihres Geschäftserwerbes auszuscheiden und
auf Rechnung ihres Lagerhauses in Langenthal zu setzen. Da sie
nach baselstädtischem Gesetze ihr gesammtes Einkommen in Basel
versteuern müsse und auch versteuere, so sei es eine unzuläßige
Doppelbesteuerung, wenn der Kanton Bern einen Theil dieses
Geschäftseinkommens als Steuerobjekt für sich in Anspruch nehme.
E. In seiner Duplik hält der Regierungsrath des Kantons
Bern in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung an den Aus
führungen seiner Vernehmlassungsschrift fest. Er behauptet, daß
direkte Kaufsabschlüsse über Weine in Langenthal stattgefunden
haben.
F. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt, welchem zur
Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt:
In thatsächlicher Hinsicht sei festzustellen, daß nach dem basleri
schen Steuergesetze die Kollektivgesellschaften als solche keine direkten
Steuern zu bezahlen haben, sondern die Theilhaber der Gesellschaft
persönlich. Die Theilhaber der Firma Egli Reinmann Cie.
zahlen in Basel als an ihrem persönlichen Wohnsitze die staatliche
Einkommenssteuer und die staatliche Vermögenssteuer, welche beide
auf Selbsttaxation nach Pflicht und Gewissen beruhen. Die Steuer
behörden haben bis jetzt keinen Anlaß gehabt, wegen Entrichtung
dieser Steuern gegenüber der Rekurrentin irgend einen Anstand
zu erheben. In rechtlicher Beziehung handle es sich um die Frage
ob die Einrichtung der Rekurrentin in Langenthal den Charakter
einer Geschäftsniederlassung trage, in welchem Falle nach unbe
strittenem Rechtssatze ein Spezialsteuerdomizil im Kanton Bern
begründet wäre. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt sei
nicht in der Lage, dem Beweismaterial, welches die Parteien zu
Entscheidung dieser Frage beigebracht haben, weiteres beizufügen
und verzichte auch auf eine rechtliche Würdigung dieses Beweis
materials. Er begnüge sich, den Satz aufzustellen, daß im Zweifel
für die Einheit des Steuerdomizils entschieden werden sollte, da
die Vertheilung der Steuerpflicht unter verschiedene Steuerhoheiten
die richtige Besteuerung einerseits und den freien Gewerbebetrieb
andererseits erschweren.
XVIII 1892
G. Angesichts der entgegenstehenden Behauptungen über die
Art des Geschäftsbetriebes der Rekurrentin in Langenthal ist der
Instruktionsrichter zu Einnahme eines Augenscheines, sowie
Einvernahme einiger von den Parteien angerufener Zeugen
schritten. Der Augenschein hat ergeben, daß in dem Lagergebäude
der Rekurrentin in Langenthal im Keller eine Anzahl von Wein
fässern, im Erdgeschoße eine große Anzahl leerer Getreidesäcke
untergebracht sind. Aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen
ist wesentlich hervorzuheben: Adolf Tschudin, Magazinier der Re
kurrentin, sagt aus: Seine Funktionen bestehen wesentlich im
Empfange, Flicken und Magaziniren der von den Kunden zurück
gesandten leeren Säcke, für welche er die Eisenbahn quittire und
deren Eingang er in ein Buch eintrage. In das gleiche Buch trage
er auch den Ein und Ausgang der Weine ein, welche durch
das Lagerhaus gehen. Er nehme keine Bestellungen entgegen,
fakturire keine Waaren und beziehe den Kaufpreis nicht. All dies
vollziehe sich direkt zwischen dem Hause in Basel und den Kunden.
Von Zeit zu Zeit komme ein Angestellter der Rekurrentin nach
Langenthal, um seine Buchungen zu prüfen, ihm Instruktionen
zu ertheilen und gleichzeitig den Platz Langenthal zu machen. Er
habe einmal ein Faß Wein von 625 Liter von der Rekurrentin
zum Verkaufe auf eigene Rechnung gekauft. Küfer Lyrenmann
erklärt, daß er für das Haus Egli Reinmann Cie. in gleicher
Weise arbeite wie für andere Kunden; er besitze keine Vollmacht
dieses Hauses, weder zum Ankauf noch zum Verkauf. Kauf und
Verkauf geschehen ausschließlich durch das Haus in Basel, welches
auch die Waaren fakturire, die Versendungsaufträge ertheile und
die Fakturabeträge einziehe. Barbara Bösiger, Wirthin in Benken,
erklärt, sie kaufe seit mehreren Jahren von dem Hause Egli Rein
mann Cie. in Basel italienische Weine. Ueber diese Ankäufe
korrespondire sie stets direkt mit dem Hause in Basel, welches ihr
die Weine direkt fakturire und dem sie auch den Kaufpreis direkt
bezahle. In gleicher Weise spricht sich auch der Weinverkäufer
Herzig in Langenthal aus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist selbstverständlich, daß die Beschwerde nur auf Grund
des gegenwärtigen Sachverhaltes beurtheilt werden kann. Sollte
dieser später, durch Aenderung der geschäftlichen Einrichtungen der
Rekurrentin, eine Aenderung erleiden, so ist das im gegenwärtigen
Rekursfalle zu erlassende Urtheil nicht mehr maßgebend. Dieses
kann nur darüber entscheiden, ob nach dem gegenwärtigen resp.
für das Jahr 1891 ermittelten Thatbestande dem Kanton Bern
das Recht, die Rekurrentin seiner Einkommensbesteuerung zu
unterwerfen, nach bundesrechtlichen Grundsätzen zustehe oder nicht.
- Wenn die Regierung des Kantons Bern in erster Linie
eingewendet hat, die Rekurrentin sei zur Beschwerde nicht berech
tigt, weil sie die Steuerpflicht im Kanton Bern, speziell für kas
Jahr 1891, anerkannt habe, so ist diese Einwendung unbegründet.
In der That hat die Rekurrentin, wie sich aus den Fakt. A er
wähnten Thatsachen ergibt, seit ihrer Ueberstedelung nach Basel
ihre Steuerpflicht im Kanton Bern niemals unbedingt anerkannt,
sondern sie hat dieselbe grundsätzlich stets bestritten und nur er
klärt, gegen eine Besteuerung, sofern dieselbe in den von ihr an
gegebenen Grenzen sich halte, nichts einwenden zu wollen. Es
hat denn auch der Regierungsrath in seiner Entscheidung vom
- Dezember 1891 nicht etwa darauf abgestellt, die Rekurrentin
sei nicht berechtigt, ihre Unterwerfung unter die bernische Steuer
hoheit grundsätzlich anzufechten, sondern er hat die sachbezügliche
Beschwerde der Rekurrentin materiell geprüft. Bei dieser Sachlage
braucht nicht untersucht zu werden, ob nicht überhaupt ein Steuer
pflichtiger vor Bezahlung der Steuer, auf eine von ihm ausge
sprochene Anerkennung der Steuerpflicht einfach zurückkommen
könne.
- Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab, ob
die Rekurrentin in Langenthal eine Zweigniederlassung ihres
Geschäftes besitze
st dies zu verneinen, so untersteht sie nach
feststehendem bundesrechtlichem Grundsatze für ihr Geschäftsein
kommen ausschließlich der Steuerhoheit des Kantons ihres Wohn
ortes und ihrer Hauptniederlassung, des Kantons Baselstadt,
und es involvirt die Besteuerung eines Theiles ihres Geschäfts
einkommens im Kanton Bern eine bundeswidrige Doppelbe
steuerung. Ob die Rekurrentin im Kanton Baselstadt thatsächlich
zur Versteuerung ihres gesammten Geschäftseinkommens heran
gezogen werde, ist, wie das Bundesgericht schon häufig entschieden
hat (siehe u. A. Entscheidungen, Amtliche Sammlung X, S. 16 E
2) für die prinzipielle Frage der Doppelbesteuerung gleichgültig.
4. Nach den vom Instruktionsrichter erhobenen Beweisen nun
besteht in Langenthal eine Zweigniederlassung der Rekurrentin
beziehungsweise der Kollektivgesellschaft Egli Reinmann Cie.
nicht. Es ist in Langenthal kein zweiter örtlicher Mittelpunkt des
Gewerbebetriebes der Gesellschaft begründet. Zum Begriffe einer
weigniederlassung gehört, daß von derselben aus solche Geschäfte,
welche den Handels oder Gewerbebetrieb des Geschäftsherrn kon
stituiren, gewerbemäßig und mit einer gewissen Selbständigkeit
abgeschlossen werden. Anlagen, welche zwar für den Geschäftsbe
trieb, aber nicht zum Zwecke des Abschlusses solcher Geschäfte er
richtet sind, wie bloße Waarenniederlagen eines Handelshauses
u. drgl., erscheinen nicht als Zweigniederlassung, sondern als
bloße unselbständige Hülfsanlagen. Einen zweiten örtlichen Mittel
punkt des Gewerbebetriebes begründen derartige Anlagen nicht
(siehe Behrend, Lehrbuch des Handelsrechtes I, S. 222 u. ff.;
vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Cornaz frères
Cie. vom 15. Juli 1892). Im vorliegenden Falle nun steht
fest, daß von Langenthal aus, durch dortige Angestellte des Ge
schäftes, weder Käufe noch Verkäufe in Getreide oder Wein für
das Geschäft abgeschlossen wurden oder abgeschlossen werden durf
ten, daß vielmehr dort nur Getreidesäcke und Waarenvorräthe
zeitweise eingelagert und, nach der Weisung des Hauses in Basel,
verfandt wurden. Käufe und Verkäufe, welche das Handelsgeschäft
der Rekurrentin konstituiren, wurden nicht von dem Magazin
knecht oder dem Küfer in Langenthal, sondern ausschließlich von
den Geschäftsinhabern in Basel oder deren dortigen Angestellten
abgeschlossen. Eine Zweigniederlassung des Handelsgeschäftes der
Rekurrentin ist also in Langenthal keineswegs begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und es wird mithin
der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.