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BGE 18 I 499 ΓÇó Expropriation commission lacked power to authorize immediate possession
BGE 18 I 499Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.08.1892Annulled
Johann Wunderli opposed a decision of the expropriation commission that had allowed Nordostbahn to begin railway works on his parcels against a security deposit. The Federal Court held that, where the owner objects to immediate possession, the dispute falls under Art. 46 of the Expropriation Act and must be decided by the Federal Council. The commission was only competent to determine the security amount, not to grant the possession authorization. The challenged decision was therefore annulled.
Art. 46 Expropriationsgesetz; immediate possession over expropriated land in case of objection by the owner: the expropriation commission is competent only to fix the security to be provided by the expropriator. The authorization to take immediate possession, where contested by the owner, belongs exclusively to the Federal Council. A decision of the commission granting such authorization exceeds its powers and must be annulled (consid. 1).
priationsgesetzes die Schatzungskommissionen unter der Aufsicht des Bundesgerichtes stehen und allfällige Beschwerden gegen deren Entscheide von diesem zu beurtheilen seien. C. Die eidgenössische Schatzungskommission für die rechtsufrige Zürichseebahn führt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus, die thatsächlichen Verhältnisse seien durch den Augenschein und durch die Experteninstruktion nach allen Richtungen festgestellt. derart, daß auch nach Beginn der Arbeiten und trotz des noch mangelnden Schatzungsberichtes die Größe der Entschädigung mit aller Sicherheit ermittelt werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung. Da der Rekurrent bestreitet, zu Gestattung der Bauinangriff nahme verpflichtet zu sein, so liegt eine Streitigkeit über die An wendung des Art. 46 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes vor. Ueber derartige Streitigkeiten entscheidet nach Maßgabe der eitirten Gesetzesbestimmung der Bundesrath. Die Schatzungskom mission ist nicht berechtigt, die sofortige Besitznahme zu gestatten, wenn der Eigenthümer dieselbe verweigert; sie hat vielmehr nur die Kaution zu bestimmen, welche der Bauunternehmer im Falle der Gestattung der sofortigen Besitzergreifung zu leisten hat, während die Ertheilung der Bewilligung zur Besitzergreifung im Streitfalle nicht ihr sondern einzig dem Bundesrathe zusteht; an diesen hat sich mithin der Bauunternehmer mit sachbezüglichen. Begehren zu wenden. Die Schatzungskommission für die rechts ufrige Zürichseebahn hat danach durch den angefochtenen Be schluß ihre Kompetenzen überschritten und es muß mithin derselbe aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der angefochtene Beschluß der eidgenössischen Schatzungskom mission für die rechtsufrige Zürichseebahn wird aufgehoben.