Direct federal filing in interstate guardianship dispute inadmissible

BGE 18 I 471Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I18.05.1892Inadmissible

Zusammenfassung

The guardianship authority of Wiedlisbach asked the Federal Court to order transfer of the guardianship of Marie Kopp to the home authority. The Court held that it could not decide the matter directly, because under Art. 36 lit. a of the Federal Act of 25 June 1891 it acts as first and last instance only where no cantonal authority has been designated. Since Bern and Neuchâtel had designated cantonal authorities for interstate guardianship disputes, the Federal Court declined to hear the filing.

Regest

Art. 36 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 über die civilrechtlichen Verhältnisse der Aufenthalter und Niedergelassenen; interkantonale Vormundschaftsstreitigkeiten: Das Bundesgericht ist nur dann erste und letzte Instanz, wenn die Kantone keine zuständige kantonale Behörde bezeichnet und die Entscheidung dem Bundesgerichte vorbehalten haben. Haben die betroffenen Kantone kantonale Instanzen zur erstinstanzlichen Beurteilung bestellt, ist eine direkte Anrufung des Bundesgerichts unzulässig; auf die Eingabe ist nicht einzutreten (vgl. Erwägungen des Urteils).

Gesamter Gesetzestext

von Wiedlisbach, in der Gemeinde Neuenburg angeordnete Vor 1891 beim Bundesgerichte beantragt, es sei die über Marie Kopp hältnisse der Aufenthalter und Niedergelassenen vom 25. Juni auf Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Ver Daß die Vormundschaftsbehörde Wiedlisbach unter Berufung Das Bundesgericht hat in Erwägung: Vormundschaftsbehörde Wiedlisbach. 80. Urtheil vom 16. Juli 1892 in Sachen

472 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. mundschaft, welche bisher neben einer von der Heimatbehörde eingesetzten Vormundschaft bestand, an die Heimatbehörde abzu geben; Daß nun aber dieses Begehren nicht direkt beim Bundesgericht angebracht werden kann Daß nämlich das Bundesgericht gemäß Art. 36 litt. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 über derartige Streitigkeiten nur dann als erste und letzte Instanz zu entscheiden hat, wenn die Kantone keine kantonale Behörde hiefür bezeichnet, sondern die Entscheidung in erster und letzter Instanz dem Bundesgerichte anheimgestellt haben; Daß dies hier nicht zutrifft, da sowohl der Kanton Bern (in 6 seines Vollziehungsdekretes zum Bundesgesetze vom 25. Juni 1891) als auch, was hier, wo die Bevogtete im Kanton Neuen burg niedergelassen ist und die Heimatbehörde als Impetrantin auftritt, entscheidend ist, der Kanton Neuenburg kantonale Behör den zu erstinstanzlicher Beurtheilung von interkantonalen Vor mundschaftsstreitigkeiten eingesetzt haben, nämlich der Kanton Bern den Regierungsrath; der Kanton Neuenburg (durch Art. 1 seines Vollziehungsdekrets vom 18. Mai 1892), als Instruktionsbehörde das Bezirksgericht, als urtheilende Behörde dagegen das Kantons gericht; erkannt: Auf die Eingabe der Impetrantin wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

guardianshipjurisdictioninadmissibilityintercantonal disputefirst instance