- Urtheil vom 16. Juli 1892 in Sachen
Eheleute Riedi.
A. Am 8. April 1890 erstattete Banquier I. Töndury beim
Kreisamte Oberengadin gegen Frau Menga Riedi Cadisch Straf
anzeige wegen falscher Anklage; am 19. August gleichen Jahres
dehnte er diese Anzeige auch auf den Ehemann Julius Riedi aus.
In einem Civilprozesse der nämlichen Eheleute Riedi Cadisch gegen
die Erben des Majors P. Candrian überwies das Bezirksgerich
Plessur am 17. Februar 1892 die erstern wegen Verdachtes der
Urkundenfälschung an das Kantonsgericht des Kantons Grau
bünden. Inzwischen war am 30. Oktober 1891 gemäß einem
Volksbeschlusse vom 9. November 1890 eine neue Strafprozeß
des
ordnung in Kraft getreten, nach welcher die Beurtheilung
Delikts der falschen Anklage, wie es den Eheleuten Riedi zur Last
gelegt wurde, nicht mehr in die Kompetenz der Kreisgerichte,
sondern ausschließlich in die Kompetenz des Kantonsgerichtes fällt.
Die Eheleute Riedi stellten nunmehr beim Kantonsgerichtspräsidium
das Gesuch, die Strafanzeige des Banquiers Töndury als in die
Kompetenz des Kantonsgerichtes fallend zu erklären. Der Kantons
gerichtsausschuß wies dieses Gesuch an Hand einer Vernehm
lassung des Kreisamtes Oberengadin mit der Begründung ab,
daß die fragliche Strafanzeige noch unter der Herrschaft des alten
Strafverfahrens vom kompetenten Gerichte an Hand genommen
und so weit gediehen sei, daß dermalen eine Herziehung weder
gesetzlich noch zweckmäßig wäre. Gegen diesen Beschluß rekurrirten
die Eheleute Riedi an den Kleinen Rath des Kantons Grau
bünden. Dieser wies durch Entscheidung vom 15. Juni 1892 die
Beschwerde kostenfällig ab, mit der Begründung: Da das neue
Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalte, so sei die Frage,
ob Straffälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits an
hängig waren, nach den Grundsätzen des neuen oder des alten
Strafverfahrens zu behandeln seien, nach allgemeinen Grundsätzen
zu entscheiden. Allgemein geltend sei nun der Satz, daß einem
Gesetze keine rückwirkende Kraft beigemessen werden könne. Daraus
folge, daß alle Fälle, die vor dem 30. Oktober 1891 bereits an
hängig waren, bei demjenigen Forum zu verbleiben haben, bei
dem sie in gesetzmäßiger Weise pendent gemacht worden seien,
gleichgültig, in welchem Stadium der Prozeß zur Zeit des In
krafttretens des neuen Gesetzes stehe. Damit sei gleichzeitig die
Frage erledigt, ob das Kantonsgericht, nachdem ihm ein Straffall
unter der Herrschaft des neuen Gesetzes überwiesen worden, pflich
tig sei, auch frühere Anzeigen an andern Orten mit in Unter
suchung zu ziehen und laut 5 des Strafverfahrens zu behan
deln; die nach dem alten Gesetze normirte Gerichtskompetenz bleibe
für alle unter jenes Gesetz fallenden Anzeigen bestehen und es
sei auch diese Frage zu verneinen, indem es sich dabei niemals
um eine Konkurrenz gleichzeitig in verschiedenen Kreisen be
gangener Verbrechen handeln könne, die zusammenzuziehen und
je nach ihrer Größe vom zuständigen Richter auszutragen wären.
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Eheleute Riedi Cadisc
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit der Be
hauptung, sie werden durch denselben in Verletzung des Art. 58,
B. V. und 9 K. V. ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen
Sie führen wesentlich aus: Die Ansicht des Kleinen Rathes
daß Straffälle, die unter dem alten Gesetze bereits anhängig ge
macht waren, fortwährend nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zu behandeln seien, sei unrichtig. Neue absolut zwingende Gesetze
seien sofort in allen Fällen anzuwenden und das neue, die Ge
richtskompetenzen ändernde, Gesetz über das Strafverfahren quali
fizire sich nun als ein solches Gesetz absolut zwingenden Charakters.
Selbst wenn übrigens das alte Strafverfahren fortwährend an
wendbar sein sollte, so müßte doch das Kantonsgericht, nachdem
die Rekurrenten demselben wegen Urkundenfälschung seien über
wiesen worden, auch die frühere Anschuldigung wegen falscher An
klage in Behandlung ziehen; denn 7 des alten Strafverfahrens
mache es dem Kantonsgerichte zur Pflicht, wenn ein Angeschul
digter ihm überwiesen sei, auch alle weiter sich ergebenden oder
einlaufenden Anzeigen oder Anschuldigungen gegen den Inquisiten
zu untersuchen und seine dadurch an den Tag kommenden Ver
gehen oder Verbrechen zu bestrafen. Der Angeschuldigte habe ein
Recht auf gleichzeitige Behandlung und Beurtheilung verschiedener
ihm zur Last gelegter Delikte, zumal er daran mit Rücksicht auf
die Strafzumessung und die Prozeßkosten ein großes Interesse
habe. Demnach wird in der Hauptsache beantragt: Das Bundes
gericht wolle den kleinräthlichen Entscheid vom 15. Juni 1892
kassiren und den Straffall betreffend die von Banquier Töndury
gegen die Eheleute Riedi Cadisch denunzirte falsche Anklage als
in die Kompetenz des Kantonsgerichtes Graubünden fallend
erklären.
C. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verweist in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen auf
die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung, indem er bei
fügt: Eine Verletzung des Art. 58 B. V. liege nicht vor. Denn
dieser Artikel beziehe sich, wie das Bundesgericht bereits mehrfach
ausgesprochen habe, nur auf civilrechtliche Fälle. Ebensowenig sei
Art. 9 K. V. verletzt. Es handle sich um die Frage, ob das
Gesetz betreffend das Gerichtsverfahren in Straffällen vom 9. No
vember 1890 rückwirkend sei. Die Anwendung kantonaler Gesetze
sei aber ausschließlich Sache der kantonalen Gerichte und Behör
den und unterliege nicht der cognitio des Bundesgerichtes. Dem
nach sei das Bundesgericht nicht kompetent, auf die Beschwerde
der Eheleute Riedi Cadisch einzutreten, weßhalb deren Abweisung
beantragt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrenten eine Verletzung der bundes und kanto
nalverfassungsmäßigen Gewährleistung des verfassungsmäßigen
Richters behaupten, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung
der Beschwerde insoweit kompetent, als es zu untersuchen hat,
ob eine Verletzung dieser verfassungsmäßigen Garantie vorliege.
- Art. 58 B. V. bezieht sich nicht nur, wie der Kleine Rath
des Kantons Graubünden meint, auf civilrechtliche Streitigkeiten,
sondern stellt ein allgemeines, für Straf wie Civilsachen geltendes
Prinzip auf. Dies ist denn auch vom Bundesgerichte stets an
erkannt worden (während es dagegen allerdings häufig ausge
sprochen hat, Art. 59 Abs. 1 B. V. beziehe sich nur auf eivilrecht
liche Ansprachen). Dagegen hat, wie das Bundesgericht konstant
festgehalten hat, die Gewährleistung des verfassungsmäßigen Rich
ters, wie sie in Art. 58 B. V. und in den Kantonalverfassungen,
speziell in Art. 9 der graubündnerischen Kantonsverfassung nieder
gelegt ist, nicht die Bedeutung, daß dadurch die kantonalgesetzlichen
Bestimmungen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand in Civil
und Strafsachen zu Bestandtheilen des Verfassungsrechtes erhoben
würden; vielmehr schließt die verfassungsmäßige Gewährleistung
nur aus, daß für einen oder mehrere Einzelfälle Ausnahme
gerichte aufgestellt oder daß die bestehenden gesetzlichen Normen
über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand im Einzelfalle willkürlich
bei Seite gesetzt werden und so der Gerichtsstand nicht auf Grund
der gesetzlichen Regel, sondern durch behördliche Willkür be
stimmt wird.
Die Rekurrenten sind nun weder vor ein Ausnahmegericht
gestellt, noch sind ihnen gegenüber die bestehenden gesetzlichen
Normen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand willkürlich bei
Seite gesetzt worden; sie behaupten dies selbst nicht und könnten
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es offenbar mit Grund nicht behaupten. Demnach liegt denn
eine Verletzung der Garantie des verfassungsmäßigen Richters
nicht vor und es ist daher der Rekurs als unbegründet abzu
weisen. Die andere, von den Rekurrenten in ihrer Rekursschrift
erörterte Frage, ob die kleinräthliche Entscheidung auf richtiger
Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes beruhe.
entzieht sich nach bekanntem Grundsatze der Nachprüfung des
Bundesgerichtes. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob es richtig
ist, den für das Privatrecht ausgebildeten Grundsatz von der so
genannten Nichtrückwirkung der Gesetze in der Art, wie der
Kleine Rath dies gethan hat, auch auf das Gebiet des Straf
prozeß und Gerichtsverfassungsrechtes anzuwenden. Allein weder
die Bundes noch die Kantonsverfassung enthalten nun Regeln
über die zeitliche Rechtsanwendung überhaupt oder speziell im
Strafprozeßrechte. Es handelt sich daher in der gedachten Richtung
ausschließlich um eine der Nachprüfung des Bundesgerichtes ent
zogene Frage der Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.