- Urtheil vom 8. Januar 1892 in Sachen
Solothurn und Zürich gegen Tugginer.
A. Am 5. April 1890 starb in Solothurn der dort als Kauf
mann niedergelassene Theodor Heß, Jakob Theodors sel. Sohn,
Bürger der Stadt Zürich, unter Hinterlassung eines eigenhändigen
Testamentes d. d. Solothurn 10. Januar 1890, welches folgender
maßen lautet: Ich Theodor Heß, Patrizier von Zürich, verfüge
über mein Eigenthum wie folgt: Mein Siegelring soll mir ins
Grab mitgegeben werden. Meine goldene Uhr sammt dem Dia
mantring soll mein lieber Freund Peter Felber, zur Zeit Gas
direktor hier zum Andenken bekommen. Ebenso erhält derselbe
meine sämmtlichen Bücher.
Dem Kunstverein Solothurn, dessen Mitglied ich bin, sind
folgende Bilder zu überweisen: 1. u. s. w.
Ferner erhält Fräulein Henriette Lehmann, Schwägerin von
Herrn Professor Seewert hier 5000 Fr.
Mein Baarvermögen, das Inventar des Geschäfts, Mobiliar,
Silberzeug, Wäsche, Kleider u. s. w. soll meinem Hausherrn,
Herrn Ludwig Tugginer, resp. seinen Rechtsnachfolgern zu
kommen.
Meinen Freund Herrn Peter Felber betraue ich mit der rich
tigen Ausführung dieses meines letzten Willens und sollen ihm
für seine Mühe in dieser Sache 1000 Fr. zufallen.
Das am 15. April 1890 von der Amtsschreiberei Solothurn
ausgenommene Inventar über den Nachlaß des Th. Heß erzeigte
folgenden Vermögensbestand:
Fr. 55,625
-
Werthschriften im Werthe von.
-
Fahrhabe:
Fr. 1846 15
a. Gold und Silbergeräthe
5478 10
b. Mobiliar und Hausgeräthe
407 30
c. Lingerie und Leibwäsche
Fr. 7,909 05
177 50
d. Kleider
17,660 87
-
Waarenvorrath im Werthe von
1,068 15
-
Buchforderungen, gewerthel auf
-
Bibliothek
-
Wein
2,691
-
Baarschaft
Summa: Fr. 85,301 52
6,139 17
abzüglich der Schulden
Reines Vermögen, Fr. 79,162 35
Th. Heß war unverheirathet und kinderlos; er hat nur Ver
wandte der urgroßelterlichen Parentel hinterlassen, welche nach
zürcherischem Erbrechte nicht erbfähig sind. Auf den vom Amts
gerichtspräsidenten von Solothurn publizirten Erbenaufruf hin
meldete sich Ludwig Tugginer in Solothurn, welcher den Nachlaß
als Testamentserbe beanspruchte. Zwei Verwandte des Erblassers
aus der urgroßelterlichen Parentel erklärten auf alle Ansprüche
endgültig zu verzichten. Der Amtsschreiber von Solothurn händigte
hierauf dem Kunstverein von Solothurn die ihm vermachten Bilder,
dem Peter Felber die ihm vermachten Schmuckgegenstände und
Bücher aus, überließ dagegen den ganzen übrigen Nachlaß dem
Ludwig Tugginer, unter Auflegung des in Baar auszurichtenden
Vermächtnisses an Fräulein Henriette Lehmann und unter Ueber
bindung der Nachlaßschulden. Tugginer hat das Legat ausge
richtet, die Nachlaßschulden, sowie das Honorar an den Testa
mentsvollstrecker bezahlt. Am 20. Dezember 1890 trat nun aber
der Fiskus des Kantons Solothurn durch eine bei dem Amts
schreiber von Solothurn abgegebene Erklärung mit dem Anspruche
hervor, die Verlassenschaft des Theodor Heß sei als eine erblose
ihm angefallen; insbesondere gebühren ihm die zum Nachlasse
gehörigen Werthschriften. Tugginer sei durch das Testament nicht
zum Erben eingesetzt worden, sondern sei nur Legatar für die ihm
speziell vermachten Gegenstände, zu welchen die Werthschriften
nicht gehören. Da Tugginer diesen Anspruch bestritt, so erhob der
giskus des Kantons Solothurn mit Klageschrift vom 25. März
1891 beim Bundesgerichte Klage gegen denselben.
B. In der Klageschrift stellt er die Anträge:
-
Der Beklagte hat dem Staate Solothurn die Erbschaft des
Herrn Theodor Heß, gestorben in Solothurn, herauszugeben, ge
mäß dem in Art. 20 hievor angegebenen Gülten und Forderungs
bestande, eventuell
-
Sofern die bezeichneten Werthtitel sollten vom Beklagten ganz
oder theilweise versilbert worden sein, hat derselbe dem Staate
Solothurn den im Inventar vom 2. August 1890 angegebenen
Schatzungswerth zu vergüten mit 55,625 Fr. für die Gülten und
1068 Fr. 15 Cts. für die Buchausstände.
-
Der Beklagte hat dem Staate Solothurn die Nutzungen zu
vergüten, welche er von den in Art. 20 genannten Titeln bezogen
hat oder noch beziehen wird, vom 2. August 1890 an; oder,
wenn der Beklagte die Titel ganz oder theilweise versilbert haben
sollte, ist er verpflichtet, von den gemäß Rechtsbegehren II zur
ergütung gelangenden Summen 5 % Zins zu bezahlen seit dem
-
August 1890, eventuell seit 20. Dezeuber 1890.
Rechte Dritter überall vorbehalten.
Zur Begründung wird ausgeführt: Theodor Heß habe nach
dem konkordatsmäßig für seine Beerbung ab intestato maßgeben
den zürcherischen Rechte keine erbfähigen Verwandten hinterlassen.
Das Testament vom 10. Januar 1890 (dessen Gültigkeit im
Uebrigen anerkannt werde) enthalte keine Erbeinsetzung, speziell
nicht eine solche des Beklagten Tugginer. Sowohl das solothur
nische als das zürcherische Recht unterscheiden zwischen Erbein
setzung und Vermächtniß; beide Gesetze fordern zur Erbeinsetzung
eine ausdrückliche Einsetzung auf den ganzen oder einen verhält
nißmäßigen Theil des Nachlasses. An einer solchen Erbeinsetzung
mangle es hier. Es liege auch nicht etwa eine Art von Universal
vermächtniß (nach Analogie des legs universel des französischen
Rrechts) zu Gunsten des Beklagten Tugginer vor. Den hauptsäch
lichsten Theil seines Nachlasses, seinen Werthschriftenbesitz, benenne
der Testator in seiner letzten Willensverordnung nicht ausdrücklich;
er könnte denselben also nur bei einer seiner Dispositionen oder
vermittelst aller derselben mitverstanden haben. Das hätte aber
Tugginer zu beweisen. Von den einzelnen Dispositionen könnte
nur in Betracht kommen diejenige, durch welche dem Beklagten
das Baarvermögen und das Mobiliar des Testators vermacht
werde. Allein weder der eine noch der andere dieser Ausdrücke könne
auf den Werthschriftenbestand bezogen werden. Der Begriff Baar
vermögen enthalte offenbar eine nicht unerhebliche Einschränkung
gegenüber dem einfachen Begriffe Vermögen; überhaupt bedeute
Baarvermögen nach allgemeinem Sprachgebrauche Vermögen in
gemünztem Gelde. Im Nachlasse des Theodor Heß habe sich nun
ein Baarvermögen im Betrage von 2691 Fr. 45 Cts. vorge
funden; auf dieses sei daher der Ausdruck des Testamentes offen
bar zu beziehen. Der Begriff Mobiliar sodann bedeute nach
allgemeinem Sprachgebrauche und der Terminologie der Gesetze
nicht etwa Mobilien, bewegliche Sachen, überhaupt, sondern die
Gesammtheit der Geräthe, welche zum Dienste der Haushaltung,
zum Gebrauche und zur Verzierung des Wohnsitzes gehören.
Auch aus dem Zusammenhange des Testamentes ergebe sich nicht,
daß der Testator dem Beklagten sein ganzes Vermögen, mit Aus
nahme der speziell andern Legataren zugewendeten Sachen, habe
hinterlassen wollen. Der Eingang: Ich.... verfüge über mein
Eigenthum wie folgt besage nicht nothwendig: Ich verfüge
über all mein Eigenthum. Gesetzt übrigens auch, er hätte diese
Bedeutung, so schlösse das doch nicht aus, daß der Testator im
Laufe der Niederschrift des Testamentes absichtlich oder unabsichtlich
einzelne Theile seines Vermögens übergangen haben könne. Es
sei ja auch möglich, an einen Defekt des Intellekts zu denken,
welcher den Testator neben den vielen kleinern Verfügungen gerade
die Hauptsache, die Disposition über sein eigentliches Vermögen,
die Werthschriften hätte vergessen lassen. In der zu Gunsten des
Tugginer getroffenen Verfügung seien die einzelnen Begriffe,
Baarvermögen, das Inventar des Geschäfts, Mobiliar, Silber
zeug, Wäsche, Kleider u. s. w. nach Satzstellung und Interpunktion
einander koordinirt und nicht etwa seien einzelne Begriffe andern,
z. B. dem eingangs genannten Begriffe des Baarvermögens unter
geordnet. Wenn der Testator am Schlusse die Abkürzung u. s. w.
beifüge, so könne dies im Zusammenhange mit den vorausgehenden
Ausdrücken nur bedeuten: Wäsche, Kleider und was etwa der
gleichen Kleinigkeiten mehr sind," nicht aber habe der Testator
dadurch den wesentlichsten Theil seines Vermögens, die Werth
schriften, bezeichnen wollen. Sei daher der Beklagte nicht testa
mentarisch zum Erben eingesetzt, noch ihm durch Universallegat
das gesammte Vermögen des Erblassers (abzüglich der Partikular
vermächtnisse) hinterlassen worden, so sei die Verlassenschaft eine
erblose und falle nach 553 des solothurnischen Civilgesetzes
kraft Erbrechtes oder nach 712 ibid. zufolge des staatlichen
Hoheitsrechtes, wonach herrenlose Sachen dem Staate gehören,
an den Staat Solothurn. Dieser verlange mithin die Erbschaft,
soweit nicht über einzelne Theile derselben durch Legat zu Gunsten
des Beklagten verfügt worden sei, nämlich die Werthschriften und
die Buchforderungen, vom Beklagten heraus, wogegen er auch die
Erbschaftsschulden übernehmen resp. sich anrechnen lassen werde.
C. Nachdem diese Klage dem Beklagten zur Vernehmlassung
mitgetheilt worden war, reichte der Kanton Zürich beim Bundes
gerichte eine sowohl gegen Ludwig Tugginer als gegen den Kanton
Solothurn gerichtete Klage ein, in welcher er die Anträge stellt:
-
Der Beklagte Ludwig Tugginer hat dem Stande Zürich
die Verlassenschaft des am 5. April 1890 in Solothurn verstor
benen Theodor Heß von Zürich, soweit sie laut Inventar in
Gülten und Forderungsansprüchen besteht, herauszugeben, eventuell
-
Im Falle die Titel und Forderungen liquidirt sein sollten,
hat der Beklagte dem Stande Zürich das Liquidationsergebniß,
eventuell den durch Expertise zu ermittelnden Kurswerth zur Zeit
der Liquidation und eventuell den Schatzungswerth laut Inventar
vom 2. August 1890 zu vergüten und zwar mit 55,625 Fr. für
die Gülten und 1068 Fr. für die Buchguthaben.
-
Der Beklagte Tugginer hat dem Staate Zürich die Nutz
ungen, welche er von den in Art. 20 der Klage Solothurns ge
nannten Titeln bezogen hat oder bis zur Rückgabe noch bezieht,
zu vergüten und soweit die Gülten und Forderungen liquidirt sind,
vom Liquidationsergebnisse, eventuell von den sub. II genannten
Beträgen Zinsen à 5 % seit der Liquidation eventuell seit dem
-
Dezember 1890 und ganz eventuell seit dem 17. Januar 1891.
-
Der Fiskus des Kantons Solothurn hat keinen Rechtsan
spruch auf die Verlassenschaft Theodor Heß.
In formeller Beziehung wird bemerkt: Der Kanton Zürich
glaube am Streitgegenstande ein besseres, beide Parteien aus
schließendes Recht zu haben und trete deßhalb als Hauptinter
venient selbst klagend gegen Ludwig Tugginer und gegen den
Kanton Solothurn auf, wobei er beantrage, es seien die beiden
Prozesse zu vereinigen. In rechtlicher Beziehung wird ausgeführt:
Für die Beerbung des Theodor Heß gelte konkordatsmäßig heimat
liches, also zürcherisches Recht; nach diesem ( 906 und 907)
des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches) stehe nun dem
Staate gegenüber seinen Kantonsbürgern, wenn keine erbfähigen
Verwandten vorhanden seien, ein eigentliches Erbrecht im privat
rechtlichen Sinne zu, welches sich von dem Rechte der übrigen
Erben nur dadurch unterscheide, daß der Staat für die Erbschafts
schulden stets nur bis zum Betrage der Nachlaßaktiven hafte.
Dieses Erbrecht des Kantons Zürich schließe jeden Anspruch des
Kantons Solothurn auf die Heß'sche Verlassenschaft aus. Gegen
über dem Beklagten Tugginer werde auf die bereits in der Klage
des Kantons Solothurn geltend gemachten Gründe verwiesen und
überdem ausgeführt: In Bezug auf den Inhalt des Testaments
komme nach dem Erbrechtskonkordate zürcherisches Recht zur An
wendung, wie denn auch nach diesem Konkordate die Liquidation
der Erbschaft den zürcherischen Behörden hätte überlassen werden
sollen. Nach zürcherischem Rechte könne der Erblasser im Testa
mente auch nur über einen Theil seines Nachlasses verfügen,
wobei der Rest den gesetzlichen Erben anfalle. Soweit nicht aus
drücklich und unzweifelhaft über den ganzen Nachlaß verfügt sei,
trete daher die gesetzliche Erbfolge ein; es werden denn auch im
Kanton Zürich testamentarisch thatsächlich meist nur einzelne Ver
mächtnisse ausgesetzt, im Uebrigen dagegen die gesetzliche Erbfolge
vorbehalten. Ein Universalvermächtniß sei dem zürcherischen Rechte
unbekannt; dasselbe kenne nur das gewöhnliche Vermächtniß.
Der Bedachte werde nicht Universalsuccessor; er hafte insbesondere
nicht für die Erbschaftsschulden, sondern er erhalte nur eine be
stimmte Sache, einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte For
derung oder mehrere solche Dinge zugeschieden. Ein solches Ver
mächtniß liege hier vor. Der Erblasser habe bestimmte Nachlaß
sachen genannt, welche dem Beklagten zukommen sollen; nirgends
habe er dagegen erklärt, Tugginer solle sein Erbe sein oder sein
ganzer übriger Nachlaß solle dem Tugginer zufallen. Das eine
oder andere wäre nahe gelegen und hätte jede Spezifikation
überflüssig gemacht, so daß man, da der Testator es nicht aus
gesprochen habe, annehmen müsse, sein Wille sei eben nicht dahin
gegangen. Es liege denn auch nichts vor, was eine Erbeinsetzung
des Tugginer gerechtfertigt hätte. Der Testator habe offenbar dem
Tugginer sein Waarenlager und Geschäft zuwenden wollen, damit
er dasselbe fortsetzen könne. Dazu habe er ihm auch seinen Haus
rath, Linge und Kleider zugetheilt und einen kleinen Betriebsfonds
in Gestalt des vorhandenen baaren Geldes. Damit sei der Haupt
zweck des Legates, die Fortsetzung des Geschäftes zu sichern, er
reicht. Unter Baarvermögen verstehe man im gewöhnlichen Leben
und auch in der Rechtssprache die Baarschaft, gemünztes Metall.
Dagegen seien darunter Gülten, Schuldbriefe, Aktien, Obliga
tionen, Forderungen nicht verstanden. Jedermann und besonders
ein Kaufmann wisse, daß zwischen baarem Gelde und Forderungs
rechten ein gewaltiger Unterschied sei. Wer von Baarvermögen
spreche, denke daneben an anderes Vermögen, das er ausnehme.
Gerade der Umstand, daß der Erblasser spezifizire und dabei den
Haupttheil des Vermögens, die Werthschriften, nicht nenne, spreche
dafür, daß er keine Erbeinsetzung, sondern ein Legat gewollt habe.
D. In seiner Antwort auf die Klage des Kantons Solothurn
ringt der Beklagte vorerst einige Berichtigungen bezüglich des
ihm zugekommenen Nachlaßbetrages an. In Bezug auf die Trag
weite des Testamentes bemerkt er: Der Kläger behaupte, daß dem
Beklagten durch das Testament weder die Werthschriften des
Testators noch die Buchforderungen hinterlassen worden seien.
Beides sei unrichtig. Dem Beklagten werde das Inventar des
Geschäftes zugewendet. Zu diesem gehören auch die Buchforde
rungen, die sammt und sonders aus dem Geschäftsverkehre des
Erblassers herrühren und somit nicht minder als der Waaren
vorrath einen Bestandtheil des Geschäftsinventares bilden. Die
Werthschriften des Testamentes sodann haben sämmtlich aus In
haberpapieren bestanden, welche (mit einer einzigen unbedeutenden
Ausnahme) an der Börse cotirt seien und somit jeden Augenblick
ohne Umständlichkeiten realisirt werden können. Nach dem Wort
laute des Testamentes sowohl als nach der offenbaren Absicht des
Testators seien diese Werthtitel in der Verfügung zu Gunsten
des Beklagten inbegriffen und zwar unter der Bezeichnung Baar
vermögen. Grammatikalisch sei das Wort baar synonim mit
rei ledig rein. Baarvermögen sei somit gleichbedeutend
mit unbelastetem, liquidem, reinem Vermögen; es bedeute auch
disponibles Vermögen im Gegensatz zu anwartschaftlichem, solches
das stets realisirbar sei. In diesem Sinne werde das Wort auch
im gewöhnlichen Sprachgebrauche und im Geschäftsverkehr ver
wendet. Man begegne ihm in diesem Sinne sehr häufig in der
Unterhaltungslitteratur, in Zeitungspublikationen, aber auch in
der Gerichtssprache. Aus dem ganzen Inhalte des Testamentes
gehe unzweideutig hervor, daß der Testator den Ausdruck in diesem
Sinne gebraucht habe. Er habe sich im Jahre 1889 durch eine
Anfrage in Zürich vergewissert, daß er keine erbfähigen Ver
wandten aus dem Geschlechte Heß mehr besitze und habe daher
die ganze Succession in seinen Nachlaß testamentarisch feststellen
wollen. Diese Absicht spreche er denn auch im Eingange des
Testamentes so deutlich als möglich aus. Nachdem er sodann eine
Anzahl einzelner Dispositionen getroffen, folge als letzte und um
fassendste, an die sich nur noch die Bestellung des Testaments
vollstreckers anschließe, die Verfügung zu Gunsten Tugginers.
Während bei allen übrigen Bedachten die betreffenden Sachen in
dividuell bezeichnet seien, werden die dem Tugginer bestimmten
Vermögenstheile nur in Gattungsbegriffen aufgeführt; daraus
und auch aus dem angehängten u. s. w. gehe der Wille des
Testators hervor, daß Tugginer eben alles erhalten solle, was
vorher nicht speziell ausgenommen worden sei und damit habe
der Testator, seiner am Anfang ausgesprochenen Absicht ent
sprechend, über sein ganzes Vermögen disponirt. Es sei allerdings
richtig, daß nicht eine ausdrückliche Erbeinsetzung vorliege. Allein
darüber könne kein Zweifel sein, was dem Beklagten aus dem
Nachlasse zukommen solle. Ob man aus allen Umständen des
Falles auf eine Erbeinsetzung schließen wolle, oder dem Beklagten
die Nachlaßobjekte als Universalvermächtniß zukommen, brauche
nicht weiter untersucht zu werden, da dies die Rechte des Be
klagten nicht berühre. Das Motiv der Zuwendung an Tugginer
habe darin gelegen, daß der Testator, der früher ein Familienleben
nie gekannt habe, sich in seinen letzten Jahren enger an seinen
Hausherrn Tugginer und dessen Familie angeschlossen und von
dieser während seiner häufigen Krankheiten verpflegt worden sei
daneben wohl auch noch darin, daß Tugginer wie der Testator
einer patrizischen Familie angehört, sich aber in ziemlich dürftigen
Verhältnissen befunden habe. Bemerkt werden wöge auch, daß
von der im Inventar aufgenommenen Baarschaft von 2691 Fr.
45 Cts. 2500 Fr. in Banknoten bestanden haben. Diese können
nicht als gemünztes Geld betrachtet werden, sondern seien gewöhn
liche Inhaberpapiere. Konsequenterweise müßte daher der Kläger von
seinem Standpunkte aus dieselben von dem Begriffe Baarver
mögen ausschließen, wonach denn die Hauptzuwendung an Tug
giner, das demselben in erster Linie zugedachte Baarvermögen, sich
auf 191 Fr. 40 Cts. reduziren würde. Demnach werde beantragt:
Es sei die Klage des Staates Solothurn vom 25. März 1891
in vollem Umfange abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt der
Beklagte auch gegenüber der Klage des Staates Zürich vom 28.
April 1891, deren Behandlung im Einverständniß der Parteien
mit derjenigen der Klage des Kantons Solothurn verbunden
worden ist.
E. Der Staat Solothurn trägt auf Abweisung der Klage des
Kantons Zürich unter Kosten und Entschädigungsfolge an,
während er an seiner Ansprache gegenüber dem Beklagten Tugginer
replicando festhält. Der Kanton Zürich hält replicando sowohl
gegenüber L. Tugginer als gegenüber dem Kanton Solothurn
seine Klage aufrecht. Tugginer und der Kanton Solothurn tragen
duplicando auf Abweisung des Begehrens des Kantons Zürich an.
F. Vom Instruktionsrichter ist über den Bestand des Nachlasses
des Th. Heß auf Begehren der Parteien in verschiedenen Rich
tungen Beweis erhoben worden.
G. Bei der heutigen Verhandlung wird im Einverständnisse der
Parteien beschlossen, es sei zunächst nur darüber zu verhandeln,
oo der Vindikationsanspruch gegen Tugginer prinzipiell begründet
set. Die Anwälte der Kantone Solothurn und Zürich einigen
sich dahin, daß rücksichtlich dieser Frage der Vertreter des Kantons
Solothurn den ersten, der Vertreter des Kantons Zürich dagegen
den Replikvortrag übernimmt. Die Vertreter der Parteien halten
hierauf die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht, wobei
immerhin der Vertreter des Kantons Zürich ausdrücklich erklärt,
daß er auf die ziffermäßige Ausrechnung nicht eintrete, sondern
deren Feststellung, gestützt auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens,
dem Gerichte überlasse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist unbestritten, daß das Testament des Th. Heß gültig
ist; bestritten ist dagegen Sinn und Tragweite desselben. Die
Kläger behaupten, daß dasselbe dem Beklagten Tugginer nur ein
zelne Nachlaßbestandtheile zuwende, zu welchen weder die Werth
schriften des Erblassers noch die Buchforderungen gehören; über
diese sei also testamentarisch nicht verfügt und es fallen dieselben
daher, in Ermangelung erbfähiger Verwandter, an den Staat.
Dagegen behauptet der Beklagte, es sei ihm, sei es als Erben,
sei es als Universallegatar, der gesammte Nachlaß, mit Ausnahme
der speziell andern Personen zugewendeten Gegenstände, hinter
lassen. Es handelt sich also lediglich um die Interpretation des
Testaments.
- Fragt sich zunächst, welcher Sinn dem vom Testator ge
brauchten Ausdrucke Baarvermögen beizumessen sei, so kann der
Meinung der Kläger, darunter falle nur der zur Zeit des Todes
des Erblassers vorhandene Kassabestand an gemünztem Gelde und
Banknoten, nicht beigetreten werden. Unter Baarvermögen wird
im Sprachgebrauche des Lebens und auf diesen kommt es für
in der
die Auslegung des Testamentes in erster Linie an
Regel nicht nur das in gemünztem Gelde bestehende Vermögen,
sondern überhaupt reines, freies, sofort verfügbares und leicht
realisirbares Vermögen verstanden. Wenn von Jemandem behauptet
wird, er besitze ein bedeutendes Baarvermögen, es sei ihm ein
großes Baarvermögen zugebracht worden u. dgl., so will damit
sicher nicht gesagt werden, er besitze große Summen in gemünztem
Gelde oder Banknoten, sondern er besitze bedeutendes freies, liquides,
leicht in Geld umzusetzendes Vermögen. Die Beifügung baar
wird hier nicht gebraucht, um anzudeuten, daß das Vermögen in
baarem Gelde bestehe, sondern um auszudrücken, daß dasselbe
freies, verfügbares, liquides Vermögen, im Gegensatze zu etwa
tlos anwartschaftlichem oder illiquidem, nicht verfügbarem, sei.
Dieser Sprachgebrauch steht denn auch mit der Bedeutung des
Wortes baar (nackt, blos, ledig, siehe Grimm, Wörterbuch
- 1055 u. ff.; Sanders, Deutsches Wörterbuch I, S. 81
- ff.) nicht im Widerspruch, sondern im Einklang. Dafür nun,
daß im vorliegenden Falle der Testator den Ausdruck Baarver
mögen nicht in dem gebräuchlichen, sondern in dem engern, von
den Klägern behaupteten Sinne gebraucht habe, liegt nicht das
Mindeste vor. Es ist im Gegentheil wohl klar, daß er, um letz
tere Meinung auszudrücken, nicht von seinem Baarvermögen,
sondern von dem vorhandenen baaren Gelde gesprochen hätte.
Unter dem Ausdrucke Baarvermögen hat demnach der Testator
gewiß seine Werthschriften mitverstanden, da diese eben, im Gegen
satze zu dem zum Gebrauche bestimmten Mobiliar u. s. w., einen
jederzeit leicht in Geld umzusetzenden Vermögensbestandtheil re
präsentiren. Diese Auslegung wird vollends außer Zweifel gesetzt,
wenn das Testament in seinem Zusammenhange aufgefaßt wird.
Ja aus dem Zusammenhange des Testamentes ergibt sich über
haupt, daß der Testator dem Beklagten seinen gesammten Nachlaß
mit Ausnahme der speziell andern Personen vermachten Sachen,
hinterlassen wollte. Nach dem Eingange des Testamentes unterliegt
keinem Zweifel, daß der Testator durch dasselbe über seinen ganzen
Nachlaß zu verfügen gedachte, daß also die nachfolgenden Ver
fügungen den gesammten Nachlaß erschöpfen sollten. Da der Erb
lasser, wie ihm bekannt war, erbfähige Verwandte nicht besaß, so
konnte denn auch sein Wille kaum ein anderer sein. Denn daß
er etwa stillschweigend einen durch das Testament nicht betroffenen
Theil seines Nachlasses dem Fiskus zuzuwenden gedacht habe, ist
doch offenbar nicht anzunehmen. Hätte er an eine Zuwendung
zu öffentlichen Zwecken gedacht, so hätte er dies wohl zweifellos
ausdrücklich ausgesprochen. In der Absicht nun also, über sein
ganzes Vermögen zu verfügen, vermacht der Testator zuerst ein
zelne bestimmte Sachen und Geldsummen; hieran schließt er die
Hauptverfügung des Testamentes zu Gunsten des Beklagten, wo
nach diesem nicht nur einzelne bestimmte Gegenstände oder Beträge