- Urtheil vom 18. Juni 1892 in Sachen
Beck gegen Bucher.
A. Durch Urtheil vom 5. April 1892 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
- Es seien verurtheilt: Alois Beck zu einer Zuchthausstrafe
von zwei Jahren und zum Ehrenverluste; Lorenz Huber zu einer
Arbeitshausstrafe von einem Monat.
- Alois Beck habe den Hinterbliebenen des Lorenz Bucher
sechstausend Franken zu bezahlen; der Civilpartei seien die Civil
ansprüche gegenüber Lorenz Huber gewahrt.
B. Gegen Dispositiv 2 dieses Urtheils ergriff Alois Beck die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand
lung beantragt sein Anwalt:
- Es sei die Klage des gänzlichen abzuweisen, eventuell,
- Sei die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung entsprechend
zu ermäßigen und auf höchstens 2000 Fr. festzusetzen, sub
eventuell;
Es sei eine Ergänzung der Akten in dem Sinne anzuordnen,
daß zu den Akten erhoben werden:
a. Die Konkursakten und Rechnungsbücher des verstorbenen
Lorenz Bucher
b. Der Todtenschein für das seit dem vorinstanzlichen Urtheile
verstorbene Kind Albert Bucher.
Er legt diesen Todtenschein sowie einige Auszüge aus den
Rechnungsbüchern des Lorenz Bucher und aus dessen Konkurs
verhandlungen vor und prøduzirt im Fernern eine Bescheinigung
der Staatskanzlei des Kantons Luzern über die in diesem Kanton
anerkannten katholischen Feiertage, sowie eine Zuschrift des Direk
tors des eidgenössischen statistischen Bureau sammt Beilagen be
treffend Fragen der durchschnittlichen Dauer des Lebens und der
Arbeitsfähigkeit der schweizerischen männlichen Bevölkerung, speziell
des Handwerkerstandes.
Der Anwalt der Kläger und Rekursbeklagten erklärt, sich dem
von der Gegenpartei ergriffenen Rechtsmittel anschließen zu wollen
und beantragt, es sei in Abweisung der sämmtlichen gegnerischen
Begehren den Klägern eine Entschädigung von 12,000 Fr. zuzu
sprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes
die Weiterziehung auch gegen im Adhäsionsverfahren, in Verbin
dung mit einem Strafurtheile, ausgefällte civilrechtliche Entschei
dungen der kantonalen Gerichte statthaft ist, so ist die Kompetenz
des Bundesgerichtes, da deren übrige Voraussetzungen zweifellos
vorliegen, gegeben.
- Wie das Bundesgericht ebenfalls schon wiederholt ausge
sprochen hat (siehe z. B. Entscheidung in Sachen Attenhofer
gegen Krüger, Amtliche Sammlung XIV, S. 91, Erw. 2) sind
neue thatsächliche Vorbringen und Beweisanerbieten in der bundes
gerichtlichen Instanz grundsätzlich schlechthin ausgeschlossen, ohne
Rücksicht darauf, ob es sich um neu entdeckte Behauptungen oder
Beweismittel handelt oder nicht. Dies hindert freilich der Natur
der Sache nach nicht, daß Aenderungen in der Person der Par
teien, welche seit dem kantonalen Urtheile durch Tod, Handlungs
unfahigkeit u. dgl. eingetreten sind, vom Bundesgerichte berück
sichtigt werden (siehe Entscheidung in Sachen Pugin gegen Pugin,
Amtliche Sammlung XIII, S. 190, Erw. 3). Danach ist denn
in concreto die vom Beklagten neu vorgebrachte Behauptung,
daß der eine der Kläger, der Knabe Albert, seit dem Urtheile des
kantonalen Obergerichtes gestorben sei, zu berücksichtigen. Einer
Rückweisung der Sache zur Aktenvervollständigung bedarf es in
deß deßwegen nicht, da die Thatsache heute von den Klägern
zugegeben worden ist. Im Uebrigen ist das beklagtische Akten
vervollständigungsbegehren, da es sich auf neue Beweisanerbieten
bezieht, zu verwerfen und sind die vom Beklagten neu produzirten
Aktenstücke auszuschließen.
- In der Sache selbst ist durch die Vorinstanzen thatsächlich
festgestellt, daß der Beklagte in der Nacht vom 20./27. Dezember
1891 in einer Rauferei dem Ehemann und Vater der Kläger
L. Bucher mit einem Schemelhorn einen Schlag auf den Kopf
versetzt hat, an dessen Folgen derselbe gestorben ist. Der Beklagte
war am Abend des 26. Dezember mit dem, ihm vorher unbe
konnten, Lorenz Bucher in einer Wirthschaft, der Kreuzhalle,
z Sursee zufällig zusammengetroffen. Der stark angetrunkene
Korenz Bucher hatte mit ihm einen Wortwechsel angefangen,
welcher durch Dazwischenkunft des Wirthes beendigt wurde; sie
hatten sich hierauf scheinbar ausgesöhnt, indem sie zusammen Ge
fundheit tranken. Als indeß Beck (mit seinem Gefährten Huber)
das Lokal verließ, äußerte er bereits die Absicht, dem Bucher auf
dessen Heimweg aufzulauern, um ihn durchzuprügeln; er stellte
sich mit Huber an einem Orte auf, wo Bucher auf seinem Heim
wege durchkommen mußte und legte sich das Schemelhorn zurecht.
Da ihnen die Sache zu lange dauerte, suchten Beck und Huber
den Bucher in der Kreuzhalle und folgten ihm, als sie ihn dort
nicht mehr fanden, in die Krone . Dort führte Bucher wieder
einige aufreizende Redensarten. Nachdem sodann Bucher sich auf
seinen Heimweg begeben, folgten ihm Beck und Huber und es
kam nunmehr zu der Rauferei, bei welcher Beck den verhängniß
vollen Schlag führte. Bucher hatte dabei sein Messer gezogen und
den Beck damit bedroht. Heute hat der Anwalt des Beklagten in
erster Linie bestritten, daß der Kausalzusammenhang zwischen den
Thätlichkeiten des Beck und dem Tode des Bucher dargethan sei
und sodann geltend gemacht, Beck habe in Nothwehr gehandelt.
Weder die eine noch die andere dieser Einwendungen sind begrün
det. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kausalzusammenhang un
zweifelhaft hergestellt und ist es völlig ausgeschlossen, daß der
Tod des Bucher, wie der beklagtische Annwalt angedeutet hat,
etwa durch die Thätigkeit des Huber herbeigeführt sein könnte.
Ebensowenig liegt (was das Bundesgericht selbständig zu prüfen
hat) Nothwehr vor. Es ist ja allerdings richtig, daß Beck nicht
verpflichtet war, die Flucht zu ergreifen, um einem allfälligen
rechtswidrigen Angriffe des Bucher aus dem Wege zu gehen.
Allein in der That ist nun gar nicht festgestellt, daß der (schwer
betrunkene) Bucher, wenn er auch freilich sein Messer gezogen
hatte, einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Beck oder
dessen Gefährten Huber unternommen habe. Vielmehr liegt die
Sache so, daß Beck einen Angriff auf Bucher geplant und vor
bereitet hatte und schließlich ausführte, so daß von Nothwehr viel
eher auf Seite des Bucher als des Beck gesprochen werden könnte
Richtig ist dagegen allerdings, daß Bucher zu dem Streite durch
sein früheres beleidigendes Benehmen gegen Beck Veranlassung
gegeben hat und daß ihn daher ein Mitverschulden trifft
welchem freilich ein weit schwereres Verschulden des Beck gegen
über steht.
4. In Bezug auf das Quantitativ des Entschädigungsanspruches
fällt in Betracht: Lorenz Bucher, geb. 1847, betrieb zu Lebzeiten
in Geuensee das Wagnerhandwerk; er hinterließ eine Wittwe
und fünf unmündige Kinder, von welchem das jüngste am Todes
tage des Vaters getauft worden war und deren eines, der 1888
geborene Knabe Albert, seit dem kantonalen Urtheile gestorben
ist. Der Beklagte hat nun behauptet, Lorenz Bucher habe über
haupt nicht für seine Familie gesorgt, sondern es habe für diese
die öffentliche Wohlthätigkeit in Anspruch genommen werden
müssen; die Kläger haben daher in ihm nicht ihren Ver
sorger im Sinne des Art, 52 O. R. verloren. Dies ist
indeß durch den Thatbestand der Vorinstanz widerlegt. Aus den
von den Vorinstanzen eingezogenen amtlichen Erkundigungen
wie aus den Aussagen der Zeugen Walpert und Karusselhalter
Bucher geht denn auch in der That hervor, daß der Getödtete
ein fleißiger Arbeiter war, welcher für seine Familie sorgte und
sie durchaus nicht der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last
fallen ließ. Die Hinterlassenen sind somit unzweifelhaft aus
Art. 52 O. R. entschädigungsberechtigt. Nun läßt sich aller
dings der ihnen hiedurch entstandene ökonomische Schaden
nicht ganz genau bestimmen, da über den Arbeitsverdienst des
Klägers und die Suume, welche er demnach auf den Unterhalt
seiner Familie verwenden konnte, bestimmte Daten nicht vorliegen,
auch das Alter der Wittwe und mehrerer Kinder nicht ersichtlich
ist: Es wird indeß nach dem, was dem Gerichte über den Erwerb
von Meistern des Wagnerhandwerks in Landsgegenden mit ähn
lichen Verhältnissen bekanni ist, angenommen werden dürfen, der
Jahresverdienst des Getödteten habe sich zwischen 900 1200 Fr.
bewegt. Von diesem Verdienst würde er wohl annähernd die
Hälfte für so lange bis das jüngste Kind erwerbsfähig geworden
sein würde, d. h. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahre desselben
auf den Unterhalt seiner Familie verwendet haben, während er
von da an vielleicht einen Drittheil auf den Unterhalt seiner Frau
verwendet, den Rest dagegen für sich verbraucht hätte. Es wird
im Fernern ohne Weiters angenommen werden dürfen, daß die
Alimentationspflicht des Getödteten gegenüber seiner Frau voraus
sichtlich während der ganzen Dauer des Lebens des Ehemannes
(. h. gemäß der wahrscheinlichen Lebensdauer desselben noch
während circa 21 Jahren) fortbestanden hätte, während allerdings
auch in Berücksichtigung fällt, daß die Arbeitsfähigkeit des Ge
tödteten naturgemäß mit dem höhern Alter sich vermindert hätte.
Neben dem danach sich ergebenden materiellen Schaden fällt noch
in Betracht, daß den Hinterlassenen auch in Anwendung des
Art. 54 O. R. eine angemessene Geldsumme für das durch
den Tod des Familienhauptes erlittene moralische Leid gebühr
Denn der Tod des L. Bucher ist, wenn auch vom Beklagten Beck
nicht vorsätzlich herbeigeführt, doch die Folge einer von ihm vor
sätzlich begangenen schweren Mißhandlung und es erscheint daher
als gerechtfertigt, bei Bemessung der Entschädigung der Störung
der Familienverhältnisse durch den Tod des Ehemannes und
Vaters Rechnung zu tragen. Auf der andern Seite dagegen ist
zu berücksichtigen, daß den Getödteten ein Mitverschulden trifft.
Derselbe war festgestelltermaßen in angetrunkenem Zustande ein
streitsüchtiger Mann und hat durch die von ihm ohne Veran
lassung gebrauchten beleidigenden und herausfordernden Redens
arten den Beklagten gereizt. Diesem Momente ist beim Ausmaße
der Entschädigung Rechnung zu tragen. Der Entschädigungsan
spruch der Hinterlassenen ist allerdings nicht ein vom Getödteten
abgeleiteter, sondern ein eigener Anspruch der Versorgungsberech
tigten, welcher im Momente des Todes ihres Versorgers unmittel
bar in ihrer Person zufolge der ihnen durch das Delikt zugefügten
Schädigung entsteht. Allein nach dem in Art. 51 O. R. aufgestellten
allgemeinen Grundsatze ist doch auch den Versorgungsberechtigten
gegenüber darauf Rücksicht zu nehmen, ob das Verschulden des
Thäters durch ein Mitverschulden des Getödteten gemindert ist
oder nicht. Werden alle diese Momente gewürdigt, so erscheint die
zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung als eine den Verhält
nissen angemessene, auf zutreffender freier Würdigung des ge
sammten Inhaltes der Verhandlungen beruhende und ist daher
zu bestätigen.
5. Wenn der beklagtische Anwalt heute für seinen Klienten um
Ertheilung des Armenrechts nachgesucht hat, so ist diesem Be
gehren nicht zu entsprechen. Denn ein Anhaltspunkt dafür, daß
der Beklagte zu arm sei, um die Kosten des Prozesses zu tragen,
ergibt sich aus den Akten nicht. Es ergibt sich vielmehr, daß der
Beklagte, ein junger, unverheiratheter, rüstiger Mann, einiges,
wenn auch allerdings nicht erhebliches Vermögen besitzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein
Bewenden.