- Urtheil vom 3. Juni 1892 in Sachen
Bättig gegen Staub.
A. Durch Urtheil vom 16. März 1892 hat das Obergericht
des Kantons Zug erkannt:
Es sei unter Abweisung der beiden Appellationsbeschwerden
das kantonsgerichtliche Urtheil vom 11. Dezember 1891 bestätigt.
Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes Zug ging
dahin:
Der Beklagte sei pflichtig, für die durch seinen Hund am 13.
ril 1890 dem Kläger beigebrachten Verletzungen und bleibenden
Nachtheile demselben eine Entschädigung von 800 Fr. zu bezahlen;
mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
B. Gegen das Urtheil des Obergerichtes ergriffen beide Parteien
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt der Anwalt des Klägers: Es sei in theil
weiser Abänderung des angefochtenen Urtheils die Klage in vollem
Umfange gutzuheißen und demnach der Beklagte zu einer Ent
schädigung von 5000 Fr. zu verurtheilen unter Vorbehalt einer
Mehrforderung für den Fall, daß später schlimmere Folgen der
Verletzung sich ergeben sollten.
Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten darauf an, es sei
das klägerische Rechtsbegehren abzuweisen, eventuell nach richter
lichem Ermessen zu reduziren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 13. April 1890 ging der Kläger, Zimmermeister Bättig,
einen öffentlichen Fußweg benützend, durch die Stockmatte des
Beklagten Negotianten Staub. In der untern Hälfte des Fuß
weges standen Staub und sein Schwager Waltisbühl. Als Bättig
vorbeiging, grüßte ihn Staub mit den Worten Guten Abend,
Herr Bättig. Bättig erwiderte den Gruß nicht, da er annahm,
Staub, mit welchem er auf gespanntem Fuße stand, wolle ihn
blos fuxen" und setzte seinen Weg fort. Da der Fußweg eine
Strecke weit grob bekiest war, verließ er den Weg und trat in
das Land des Staub hinaus. Staub rief ihm nach, er solle im
Wege gehen. Bättig folgte dieser Aufforderung nicht, sondern rief
zurück, er gehe da durch, wo er am Morgen durchgegangen sei
darauf entspann sich ein Wortwechsel. Dabei sprang der Hund
des Staub, welcher sich bei seinem Herrn befand, knurrend und
bellend auf Bättig zu; letzterer drehte sich um, griff wiederholt
Steine auf und warf sie nach dem Hunde, welchem er einige
Schritte weit nachfolgte. Staub rief dem Bättig zu, er solle auf
hören, Steine zu werfen, ging dann auf ihn los und warf ihn
zu Boden; während Bättig am Bøden lag, wurde er von dem
Hunde angepackt und erhielt eine schwere Bißwunde am rechten
Unterschenkel. Die Klage behauptet, Staub habe den Hund auf
Bättig gehetzt und zwar wiederholt, sowohl während des Wort
wechsels als nachdem Bättig am Boden gelegen habe. Staub be
streitet dies; doch hat er im Verhör zugegeben, daß er, als
Bättig zum zweiten Male Steine aufhob, gesagt habe: Nimme
nur," oder es ist recht, wenn er dich nimmt. Bättig war in
Folge der erlittenen Bißwunde, welche Lymphenentzündung und
Rothlauf zur Folge hatte, bis in die zweite Hälfte August 1890
völlig arbeitsunfähig; nach den gerichtlichen Gutachten vom 12.
Januar und 6. Oktober 1891 ist er wieder hergestellt und für
leichtere Arbeit vollständig arbeitsfähig; doch hat sich die Musku
latur des verletzten Beines nicht mehr in ihrem vollen Umfange
entwickelt und ist eine leichte Beschränkung der Beugung des
Knies, sowie wahrscheinlich eine gewisse Disposition zu Krampf
zuständen eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Zimmer
mann ist nach der Aussage des Gerichtsarztes bleibend in mäßigem
Grade beeinträchtigt, so daß, wenn nach den Prinzipien einer
Unfallversicherungsgesellschaft geurtheilt werden müßte, Invalidität
dritten d. h. leichtesten Grades anzunehmen wäre. Gegen den
Beklagten war Strafuntersuch wegen vorsätzlicher Körperverletzung
erhoben worden. Durch Urtheil des Strafgerichtes Zug vom 21.
Februar 1891 wurde er indeß freigesprochen, da nicht völlig er
wiesen sei, daß er den Hund gehetzt habe, der Zweifel aber dem
Angeklagten zu Gute kommen müsse. Im gegenwärtigen Civil
prozesse hat der Kläger unter Berufung auf Art. 50 u. ff. und
Art. 65 O. R. eine Entschädigung von 5000 Fr. gefordert.
2. In rechtlicher Beziehung ist klar, daß es sich um eine Be
schädigung durch ein vom Beklagten gehaltenes Thier handelt und
daß demnach der Beklagte nach Art. 65 O. R. grundsätzlich
schadenersatzpflichtig ist, sofern er nicht beweist, daß er alle er
forderliche Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung an
gewendet habe. Wenn heute der klägerische Anwalt betont hat,
daß der Beklagte, auch abgesehen von Art. 65 O. R., aus
Art. 50 ibidem hafte, so ist nicht erforderlich, hierauf einzugehen,
denn die Schadensersatzpflicht des Thierhalters für Beschädigung
durch Thiere aus Art. 65 O. R. untersteht mit Bezug auf In
halt und Umfang den allgemeinen Grundsätzen der Deliktsobli
gationen; die Haftpflicht aus Art. 50 ist also nicht etwa eine
wettergehende als diejenige aus Art. 65 O. R., während dagegen
letztere Gesetzesbestimmung für den Verletzten insofern günstiger
ist, als sie ein Verschulden des Thierhalters präsumirt und daher
dem Geschädigten nicht den Belastungs , sondern dem Thierhalter
den Entlastungsbeweis auferlegt. Den ihm obliegenden Entlastungs
beweis hat nun der Beklagte nicht erbracht. Nicht nur hat er
nicht dargethan, daß er alle Sorgfalt angewendet habe, um seinen
Hund von Beschädigung des Klägers abzuhalten, sondern er
hat erwiesenermaßen das Thier selbst zum Angriffe gereizt; er
hat seinen Hund, als er auf den Kläger los sprang, nicht nur
nicht zurückgerufen oder zurückgehalten, sondern, durch die von
selbst zugegebenen Aeußerungen Nimme nu oder es ist
recht, wenn er dich nimmt zum Angriffe ermuntert. Als er dann
selbst zu Thätlichkeiten gegen den Kläger überging, war der An
griff des Hundes die ganz natürliche und leicht vorauszusehende
Folge seines ganzen Verhaltens. Richtig mag sein, daß der Be
klagte den Hund nicht gehetzt d. h. nicht die gewöhnlichen Hetz
laute ausgestoßen hat, allein durch sein ganzes Benehmen hat er
das Thier offenbar zum Angriffe aufgefordert und aufgereizt.
Wenn dem gegenüber der Beklagte geltend gemacht hat, der
Kläger habe seine Verletzung selbst verschuldet, so ist allerdings
richtig, daß auch den Kläger ein gewisses Verschulden trifft. Zwar
tann ein solches nicht darin gefunden werden, daß der Kläger,
wie die Vorinstanzen als erwiesen annehmen, den Hund des Be
klagten früher verschiedentlich gereizt habe. Denn am 13. April
1890 selbst hat er dies nicht gethan, sondern hat ihn das Thier,
ohne vorherige Anreizung von seiner Seite, angegriffen. Ebenso
wenig liegt, wie die Vorinstanzen anzunehmen scheinen, ein Ver
schulden des Klägers darin, daß er den Gruß des Beklagten nicht
erwiderte. Dieser Gruß, mit der Anrede als Herr, entsprach
wohl kaum der Landessitte und es ist jedenfalls begreiflich, wenn
der Kläger denselben als ironisch gemeint auffaßte und daher un
beantwortet ließ. Dagegen ist ein Verschulden des Klägers darin
zu finden, daß er unberechtigterweise den öffentlichen Fußweg
verließ und in das Land des Beklagten hinaustrat, auch auf die
Aufforderung des Beklagten sich nicht in den Weg zurück begab.
Es mag zwar richtig sein, daß dadurch dem Beklagten ein Scha
den kaum entstand und daß viele andere Fußgänger das Gleiche
thaten, ohne daß der Beklagte dagegen einschritt. Allein dies be
gründete selbstverständlich für den Kläger kein Recht, das Land
des Beklagten, außerhalb des öffentlichen Weges, als Passage zu
benützen und darauf, auch gegen das ausdrückliche Verbot des
Eigenthümers, zu beharren. Durch dieses Verhalten des Klägers
ist denn allerdings zu dem nachfolgenden Wortwechsel Veran
lassung gegeben worden und es trifft also insofern den Kläger
ein Verschulden. Allein zu einer Abweisung der Klage kann dies
nicht führen. Denn dem Verschulden des Klägers steht das weit
größere Verschulden des Beklagten gegenüber, welcher seinen Hund
von Angriffen auf den Kläger nicht nur nicht abhielt, sondern
ihn dazu geradezu durch Wort und That anreizte. Dies war nicht
etwa durch die Nothwendigkeit einer Vertheidigung gegen Angriffe
des Klägers gerechtfertigt. Denn die Steinwürfe des Klägers
richteten sich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen den, den
Kläger mit Bellen u. s. w. verfolgenden Hund. Diesen Stein
würfen hätte daher der Beklagte sehr einfach dadurch ein Ende
machen können, daß er den Hund zurückrief; sie rechtfertigten in
keiner Weise, daß der Beklagte zu Thätlichkeiten gegen den Kläger
überging und dadurch auch dem Hunde das Zeichen zum Angriffe
gab. Es war dies um so gefährlicher und unentschuldbarer, als
der Hund des Beklagten festgestelltermaßen ein bissiges Thier ist,
welches schon wiederholt Menschen angegriffen hatte und welches
daher der Beklagte nicht anreizen durfte, sondern im Gegentheil
wohl zu verwahren hatte.
3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung, so hat
der Kläger nach Art. 53 O. R. Anspruch auf Ersatz der Heilungs
kosten und auf Entschädigung für die Nachtheile gänzlicher oder
theilweiser Erwerbsunfähigkeit. Die Heilungskosten belaufen sich
festaestelltermaßen auf 417 Fr. 20 Ets. Was die Nachtheile gänz
sicher oder theilweiser Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so fällt in Be
tracht: Der Kläger ist im Jahre 1841 geboren; er arbeitete als
Zimmermann mit einigen Gesellen. Sein persönlicher Arbeits
verdienst ist für die Wintermonate auf circa 1 Fr. 70 Cts., für
die Sommermonate auf circa 2 Fr. 50 Cts. per Tag nebst der
Kost, oder (die Kost zu 1 Fr. per Tag berechnet) im Jahre
durchschnittlich auf 900 Fr. zu veranschlagen. Während circa
120 Tagen des Sommerhalbjahres 1890 war er gänzlich arbeits
unfähig. Der daherige Erwerbsausfall beträgt circa 420 Fr.
Durch die Verletzung ist im Fernern der Kläger in seiner Arbeits
fähigkeit dadurch dauernd beschränkt worden, daß seine Fähigkeit,
persönlich schwere Arbeiten zu verrichten, geschmälert worden ist,
während er dagegen in Ueberwachung der Arbeit seiner Gesellen
und in Verrichtung leichterer Arbeiten nicht gehindert ist. Nach
den Angaben des Gerichtsarztes, wonach gemäß dem Sprach
gebrauche der Unfallversicherungsgesellschaften eine Invalidität
leichtesten Grades vorliege, ist diese Verminderung der Arbeits
fähigkeit auf circa 10 15 %, der dem Kläger entstehende dau
ernde Einkommensausfall also auf rund circa 100 Fr. per Jahr
zu veranschlagen. Diesem jährlichen Einkommensausfalle entspräche
bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von circa 1300 Fr.
und die Gesammtentschädigung (Heilungskosten inbegriffen) würde
sich also auf ungefähr 2100 Fr. belaufen. Allein dieser Betrag
tann nun nicht voll zugesprochen werden. Vielmehr ist zu berück
sichtigen, daß die Abfindung durch Kapital statt Rentenzahlung
für den Kläger vortheilhaft ist, daß bei dem Alter des Klägers
auch ohne die Verletzung, die Fähigkeit zu Verrichtung schwerer
Arbeiten naturgemäß in nicht ferner Zeit abgenommen hätte
und endlich hat eine Reduktion der Entschädigung auch mit
Rücksicht auf das etwelche Mitverschulden des Klägers gemäß
Art. 51 Abs. 2 O. R. Platz zu greifen. Werden alle diese Mo
utente gewürdigt, so erscheint es als angemessen, die Entschädigung
auf 1500 Fr., verzinslich seit dem Tage der Klageanhebung, fest
zusetzen. Eine weitergehende Reduktion der Entschädigung dagegen
wäre nicht gerechtfertigt. Das Mitverschulden des Klägers, welches
die Vorinstanzen bei ihrer Entschädigungsfeststellung wesentlich
geleitet hat, ist in der That, wie gezeigt, kein großes, sondern
ein verhältnißmäßig geringes.
4. Der vom Kläger beantragte Vorbehalt der Nachklage für
den Fall einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des
Klägers ist nicht aufzunehmen. Da die Folgen der Verletzung
hinlänglich klar vorliegen, liegt hiezu ein Grund überall nicht
vor und es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob ein
solcher Vorbehalt überhaupt statthaft wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen; dagegen wird diejenige des Klägers dahin für begründet
erklärt, daß, in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Ober
gerichtes des Kantons Zug, die vom Beklagten dem Kläger zu
bezahlende Entschädigung auf 1500 Fr., sammt Zins à 5 %
seit 18. August 1891, erhöht wird.