- Urtheil vom 27. Mat 1892 in Sachen
Mutti gegen Jura Simplonbahngesellschaft.
A. Durch Entscheid vom 26. Februar 1892 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger Alphons Emil Mutti sind seine Klagebegehren
im Sinne der Erwägungen zugesprochen und es wird die Ent
schädigung, welche ihm die Beklagte, Jura Simplonbahngesellschaft
von daher zu bezahlen hat, festgesetzt auf zehntausend Franken
sammt Zins von dieser Summe à 5 % seit 22. Juli 1890.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und, seiner Weiter
XVIII 1892
ziehung sich anschließend, auch die Beklagte die Weiterziehung an
das Bundesgericht. Der Anwalt des Klägers beantragt Erhöhung
der Entschädigung auf 15,000 Fr. eventuell 12,000 Fr. Da
gegen beantragt der Vertreter der Beklagten angemessene Reduk
tion der Entschädigung eventuell Bestätigung des angefochtenen
Urtheils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 19 Jahre alte Kläger war bei der Beklagten mit einem,
zugestandenermaßen auch auf die Sonn resp. Feiertage berech
neten, Taglohn von 3 Fr. als Manövrist angestellt. Am 22. Juli
1890 war er auf dem Bahnhofe Delsberg damit beschäftigt,
zwischen zwei auf dem Geleise stehenden Wagen, deren einer durch
die Maschine weiter gestoßen werden sollte, die Kuppelung zu
lösen. Als er nach Ausführung dieser Arbeit unter den Puffern
durchschlüpfen wollte, um aus dem Geleise herauszutreten, auch
schon mit dem Oberkörper und dem rechten Beine zwischen den
Wagen hervorgetreten war, blieb er mit dem linken Fuße zwischen
den Schienen hängen, so daß er das linke Bein nicht sofort nach
ziehen konnte. Der das Manöver leitende Rangirmeister Santschi,
welcher neben der Manöverleitung gleichzeitig, in einer Entfernung
von etwa 50 Meter, eine Weiche bediente, hatte nun aber, so
bald er den Kläger mit Oberkörper und einem Bein heraustreten
sah, das Signal zur Bewegung des Zuges gegeben. Dieser setzte
sich in Bewegung, erfaßte und überfuhr das linke Bein des
Klägers, welches in Folge dessen im Oberschenkel amputirt werden
mußte. Der Kläger hat für die Folgen dieses Unfalles, gestützt
auf Art. 2, 5 und 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, von der
Beklagten eine Entschädigung von 15,000 Fr. verlangt, mit der
Behauptung, der Unfall sei durch grobe Fahrläßigkeit verursacht
worden. Die Beklagte hat ihre Haftpflicht grundsätzlich anerkannt,
dagegen das Vorhandensein grober Fahrläßigkeit, sowie überhaupt
das Quantitativ der klägerischen Forderung bestritten.
- Fragt sich in erster Linie, ob der Unfall auf grobe Fahr
läßigkeit der Beklagten oder ihrer Leute zurückzuführen sei, so ist
dies in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen zu verneinen.
Allerdings hat der Rangirmeister Santschi dem Art. 54 des all
gemeinen Fahrdienstreglementes der schweizerischen Eisenbahnen
vom 16. Juli 1880 zuwider gehandelt, wonach es allen Ange
stellten verboten ist, einen Befehl zur Ingangsetzung eines Zuges
zu geben, bevor alle beim Manöver und beim Kuppeln der Wagen
Betheiligten aus den Puffern herausgetreten sind, und wäre ohne
diese Reglementsübertretung der Unfall nicht eingetreten. Allein
der Rangirmeister glaubte nun offenbar, als er den Kläger mit
dem Oberkörper und dem einen Beine zwischen den Wagen hatte
heraustreten sehen, es sei die Bewegung des Manövristen unter
den Puffern durch so gut wie vollendet, die reglementarische Vor
aussetzung für das Signal zur Bewegung des Zuges sei also der
Sache nach gegeben. Nun liegt allerdings eine Uebereilung darin,
daß der Rangirmeister das Signal ertheilte, bevor er absolut sicher
war, daß der Manövrist vollständig zwischen den Puffern heraus
getreten sei. Bei umsichtigster, alle möglichen Eventualitäten sorg
sam berücksichtigender Ueberlegung konnte der Rangirmeister sich
sagen, daß außerordentliche Zwischenfälle nicht ausgeschlossen seien,
welche den Manövristen noch im letzten Augenblicke hindern, die
anscheinend so gut wie vollendete Bewegung völlig zu beendigen
und daß es daher nach dem Reglemente nicht angehe, das ver
meintlich soeben sich vollendende Heraustreten des Manövristen
aus den Puffern schon als vollendete Thatsache zu behandeln.
Allein grobe Fahrläßigkeit liegt doch nicht vor. Nach der Art des
Auftauchens des Manövristen außerhalb der Puffer war die An
nahme, von welcher aus der Rangirmeister handelte, im ordent
lichen Verlaufe der Dinge, sofern kein außerordentliches Ereigniß
dazwischen trat, begründet. Normalerweise war ja das Nachziehen
des linken Fußes durch den Kläger Sache eines Momentes,
während dagegen zwischen dem Ertheilen des Signals durch den
Rangirmeister, der Erwiderung desselben durch den Lokomotiv
führer und dem Beginn der Bewegung des Zuges eine gewisse
Zeit verstreichen mußte und thatsächlich etwa fünf Sekunden ver
strichen sind. Nur der außergewöhnliche, unglückliche Zufall, daß
er mit dem linken Beine hängen geblieben war, hat den Manö
vristen verhindert, gleichzeitig mit dem Ertheilen des Signales
oder doch im ersten Augenblick nachher das Geleise vollständig zu
verlassen. Wenn nun der Rangirmeister in der Eile des Dienstes
sich durch den Gesichtseindruck, verbunden mit der Vorstellung
vom normalen, gewöhnlichen Laufe der Dinge, dazu bestimmen
ließ, das Heraustreten des Manövristen aus den Puffern als
bereits vollendet zu betrachten, ohne an die Möglichkeit eines
außerordentlichen Zwischenfalles zu denken, so kann hierin eine
leichtfertige Handlungsweise oder ein Mangel an gewöhnlicher
Achtsamkeit nicht erblickt werden und liegt daher eine grobe Fahr
läßigkeit nicht vor, sondern lediglich eine Uebereilung, welche nur
durch ein Zusammentreffen nicht leicht vorauszusehender Umstände
einen Unfall herbeiführte. Ebenso wenig kann eine grobe Fahr
läßigkeit darin gefunden werden, daß der Rangirmeister während
der Manöverleitung gleichzeitig noch eine Weiche bediente. Es mag
dies zwar, da dadurch der Rangirmeister gehindert wird, seine
ganze Aufmerksamkeit dem Manöver zu widmen, mit gutem
Grunde dienstlich verboten werden. Allein ein bestimmtes regle
mentarisches Verbot ist nun nicht dargethan, ja nach dem Resul
tate der Beweisaufnahme soll sich überhaupt eine Verwendung
des Rangirmeisters sowohl als seiner Arbeiter zu Bedienung der
Weichen selbst auf größeren Bahnhöfen nicht immer vermeiden
lassen. Unter diesen Umständen könnte in der fraglichen Thatsache
ein grobes Verschulden nur dann gefunden werden, wenn durch
die Bedienung der Weiche der Rangirmeister überhaupt an rich
tiger Erfüllung seiner Pflicht der Ueberwachung und Leitung des
Manövers gehindert und dadurch der Unfall herbeigeführt worden
wäre. Allein dies ist nun nicht der Fall. Der Rangirmeister
konnte von seinem Standpunkte bei der Weiche aus das Manöver
überblicken; er hat auch demselben feine Aufmerksamkeit gewidmet
und es steht zudem nach der vorinstanzlichen Entscheidung gar
nicht fest, daß die Postirung des Rangirmeisters bei der Weiche
für den Eintritt des Unfalles von Bedeutung war.
3. Ist demnach die Entschädigung lediglich auf Grund des
Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu bemessen, so ist rück
sichtlich des Quantitativs derselben der vorinstanzlichen Entschei
dung beizutreten. Die Vorinstanz geht davon aus, der Kläger
sei durch den Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit um die Hälfte ge
mindert worden. Diese Annahme beruht auf keinem Rechtsirrthum,
sondern entspricht gegentheils den Verhältnissen. Nach dem von
der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Gutachten ist der Kläger
(von der Amputation des Beines abgesehen) vollständig gesund,
der Stumpf in gutem Zustande, der Gang mit der, gut ange
paßten, Prothese (künstlichem Bein) ein durchaus normaler. Der
Experte spricht sich dahin aus, daß Mutti selbstverständlich für alle
Arbeiten, die eine normale Leistungsfähigkeit der Beine erfordern,
untauglich sei; gänzlich arbeitsunfähig sei er jedoch keineswegs, da
ihm bei seinem jugendlichen Alter noch verschiedene Berufe offen
stehen, Schreiber, Schneider, Buchbinder 2c., auch der Erlernung
des Uhrenmacherberufes stände nichts im Wege. Die Erfahrung
aus den Spitälern lehre, daß solche Verletzte für derartige Arbeits
zweige vollkommen tauglich seien, sofern im Uebrigen ihre Ge
sundheit intakt geblieben sei. Immerhin sei ein am Oberschenkel
Amputirter ungleich ungünstiger daran, als ein am Unterschenkel
oder Fuß Amputirter und bewirke der Verlust eines Beines einen
sehr bedeutenden Ausfall in der Dispositionsfähigkeit eines Indi
viduums. Angesichts dieser Verhältnisse geht die Annahme einer
Verminderung der Erwerbsfähigkeit um die Hälfte jedenfalls weit
genug. Allerdings sind dem Kläger hinfort eine ganze Reihe von
Berufszweigen verschlossen und kann er insbesondere seinen bis
herigen Beruf nicht weiter ausüben und wird er auch in der
Ausübung der ihm noch möglichen Berufsarten durch seine Ver
stümmelung einigermaßen behindert sein. Allein bei seinem jugend
lichen Alter ist ihm, da er im Uebrigen gesund und mit normaler
Intelligenz begabt ist, die Erlernung eines passenden Berufes noch
sehr wohl zuzumuthen und leicht möglich; es darf auch unbedenk
lich angenommen werden, daß er durch Ausübung eines solchen
Berufes mindestens die Hälfte desjenigen Betrages zu erwerben
im Stande sei, welchen er ohne den Unfall in seiner Stellung
als Eisenbahnarbeiter verdient hätte. Im Weitern geht die Vor
instanz davon aus, es sei die Entschädigung auf Grund der Er
werbslage zur Zeit des Unfalles zu bemessen; auch hierin ist
ist ihr beizutreten, da eine Verbesserung der Erwerbslage des Ver
letzten durch Beförderung nicht in sicherer und naher Aussicht
stand. Die Vorinstanz berechnet demnach den dem Kläger ent
stehenden jährlichen Einkommensausfall auf circa 550 Fr., was
det dem Alter des Klägers einem Rentenkapitale von 11,473 Fr.
entspreche. Sie führt im Fernern aus, daß der Kläger als Be
standtheil der Heilungskosten Ersatz für die Kosten der erstmaligen
Anschaffung, der Unterhaltung und zeitweilig nöthig werdenden
Neuanschaffung eines künstlichen Beines zu verlangen berechtigt
sei. Auf Grund der Annahme, daß der Anschaffungspreis eines
künstlichen Beines 340 Fr. betrage, der jährliche Unterhalt auf
30 Fr. zu veranschlagen sei und je nach sechs Jahren die Er
setzung des Beines durch ein neues nöthig werde, berechnet die
Vorinstanz die dem Kläger hiefür gebührende Kapitalentschädigung
auf 1814 Fr. 72 Cts., die Gesammtentschädigung somit auf
13,287 Fr. 22 Cts. Diese Summe könne jedoch nicht ganz zu
gesprochen werden, sondern sei mit Rücksicht auf den für den
Kläger im Zuspruche einer Aversalsumme liegenden Vortheil um
mindestens 20 % zu reduziren und es rechtfertige sich daher,
zumal die Annahme eines Ausfalles von der Hälfte des bis
herigen Einkommens angesichts der durch das jugendliche Alter
des Mutti erleichterten Erlernung eines Berufes eine immerhin
etwas weitgehende sei, die Festsetzung der Gesammtentschädigung
auf 10,000 Fr., zinsbar zu 5 % seit dem Tage des Unfalles.
Gegen diese Entscheidung kann eingewendet werden, daß die Zu
sammenfassung der, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, unter den
Begriff der Heilungskosten fallenden, Entschädigung für An
schaffung, Unterhalt und Erneuerung des künstlichen Beines
(welche in ihrem Betrage von den Parteien an sich anerkannt
ist) mit der Entschädigung für Verminderung der Erwerbsfähigkeit
insofern nicht als zuläßig erscheine, als von dem ersten Ent
schädigungsbetrage ein Abstrich wegen des Vortheils der Kapital
abfindung nicht gemacht werden dürfe. Diese Einwendung ist an
sich richtig; nichtsdestoweniger indeß ist die vorinstanzliche Ent
scheidung einfach zu bestätigen, denn einerseits ist der von der Vor
instanz auf der Entschädigung für die Heilungskosten irrthümlich
gemachte Abzug offenbar ein unerheblicher, andrerseits ist gerade
im vorliegenden Falle der Vortheil der Kapitalabfindung jedenfalls
ein besonders großer und ist auch das von der Vorinstanz der
Entschädigungsfestsetzung zu Grunde gelegte Rentenkapital auf
Grund der dem Kläger sehr günstigen Annahme eines Zinsfußes
von blos 3 ½ % berechnet. Wenn der klägerische Anwalt heute
eine Erhöhung der Entschädigung mit Rücksicht auf den seit dem
Unfalle verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren beantragt hat,
so ist dies nicht richtig. Denn die Entschädigung wird ja auf den
Zeitpunkt des Unfalles, nach dem damaligen Alter des Klägers
berechnet und ist auch vom Tage des Unfalles an verzinslich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 26. Februar 1892 sein Bewenden.