Federal Court declines appeal for insufficient amount in controversy

BGE 18 I 214Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I15.12.1889Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Gerber and Bürgi appealed a Bern judgment ordering payment to Tessinische Kantonalbank of a current-account balance in francs and lire. Before the Federal Court they objected that the amount in dispute did not reach the statutory threshold. The Court held that contractually capitalized interest formed part of the principal claim, but that the decisive value of the lire obligation, assessed by the discharge value in francs, did not reach 3000 francs. It therefore declined to enter into the appeal and left the cantonal judgment in force.

Omnilex-Regeste

Amount in dispute for Federal Court jurisdiction; current-account balance with contractually capitalized interest and foreign-currency claim. Interest that is, by agreement, added to capital during the running account forms part of the principal debt and is included in the value in dispute. For a claim payable in foreign currency or alternatively in francs at the exchange rate at payment time, the decisive value is the franc equivalent of the performance by which the debtor may discharge the obligation. If this value does not reach the statutory minimum, the Federal Court lacks jurisdiction and will not enter into the appeal.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 8. April 1892 in Sachen Gerber und Bürgi gegen Tessinische Kantonalbank, A. Durch Urtheil vom 15. Januar 1892 hat der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
  2. Die Beklagten Gerber und Bürgi sind mit ihrer perem torischen Einrede abgewiesen.
  3. Der Klägerin, Tessinische Kantonalbank, sind ihre Klags begehren zugesprochen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die peremtorische Einrede zuzusprechen, eventuell, es sei die Klägerin mit ihrem Antrage abzuweisen. Dagegen beantragt der Anwalt der Klägerin, es sei wegen mangelnden Streitwerthes auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell, es sei dieselbe als unbegründet abzuweisen. Der An walt der Beklagten trägt auf Abweisung der Kompetenzeinrede der Gegenpartei an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
  4. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte sei zu verurtheilen, der Klägerin den derselben schuldigen Rechnungssaldo zu bezahlen, nämlich denjenigen auf der Frankenrechnung mit 994 Fr. 20 Cts. nebst Verzugszins seit 15. Dezember 1889, denjenigen auf der Lirenrechnung mit 2019 Lire 90 Co. nebst Verzugszins seit 15. Dezember 1889, zahlbar nach Wahl der Beklagten in italienischen Liren oder in Franken zu demjenigen Kurse, welchen italienische ren im Zeitpunkte der Zahlung haben werden, unter Kosten folge. Bei der heutigen Verhandlung hat der Anwalt der Beklagten eingewendet, die Klage erreiche den gesetzlichen Streitwerth nicht; denn einmal seien in dem eingeklagten Saldo Zinsen während des zweiten Semesters 1889 inbegriffen und sodann betrage der Kurswerth der italienischen Lire 95 bis höchstens 97 Cts.
  5. Die Klage macht einen Saldo aus Kontokurrentverkehr gel tend. Während der Dauer des Kontokurrentverkehrs waren die Zin sen vertragsmäßig zum Kapital zu schlagen; diese Zinsen bilden somit einen Bestandtheil der Hauptforderung undfallen daher bei Berech nung des Streitwerthes mit in Betracht. Dagegen ist der Streit werth allerdings deßhalb nicht gegeben, weil der Kurswerth der italienischen Lire 97 Cts. jedenfalls nicht übersteigt. Gefordert sind einerseits 994 Fr. 20 Cts.; andrerseits 2019 Lire 90 Co., zahlbar in italienischen Liren oder in Franken zum Tageskurse zur Zeit der Zahlung. Die Beklagte hat es nun unterlassen, über den Werth dieser letzteren Leistung irgendwelche Beweise beizu bringen; dagegen hat die Klägerin dargethan, daß der heutige Tageskurs der Lire 97 nicht erreicht, überhaupt diesen Betrag seit langer Zeit nicht überschritten hat. Die Leistung, mit welcher sich die Beklagte von der Forderung der Klägerin befreien kann, er reicht also, und dies muß für die Streitwerthsberechnung maßgebend sein, den Werth von 3000 Fr. nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompe tenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach ein allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern sein Bewenden.

Schlagwörter

amount in disputejurisdictioncurrent accountcapitalized interestforeign currencyappeal inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether capitalized interest included in the current-account balance counts toward the amount in dispute.

Extrahierter Entscheid

Yes. Interest capitalized by contract during the current-account relationship forms part of the principal claim and is counted in the value in dispute.

Extrahierte Begründung

Because the parties agreed that interest would be added to capital during the running account, those sums were not ancillary interest but an element of the main debt.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be heard despite the jurisdictional threshold not being met because of the value of the Italian-lire claim.

Extrahierter Entscheid

No. The value of the performance by which the defendants could discharge the claim, measured by the French/Swiss franc equivalent of the lire amount, did not reach the statutory minimum of 3000 francs.

Extrahierte Begründung

The defendants offered no proof of a higher value, while the plaintiff showed that the daily exchange rate of lire had long remained below 97 centimes; therefore the relevant value for jurisdiction was insufficient.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.