BGE 18 I 198
BGE 18 I 198Bge21.05.1867Originalquelle öffnen →
anwalt Marbe zur Prozeßführung vor dem Landgerichte bevoll¬ mächtigt zu haben, und gegen die Kompetenz des letztern pro¬ testirte. In Folge dessen ließ der klägerische Vertreter am 15. Ok¬ tober von Neuem, auf den 13. November 1890, zur Verhandlung in der Hauptsache vorladen. Die Ladung wurde einerseits am 18. Oktober 1890 dem Rechtsanwalt Marbe, andererseits dem Pfleger H. Fischer=Siegwart zugestellt. Letzterer verweigerte, als ihm die Ladung durch das Bezirksgericht Zofingen insinuirt werden wollte, deren Annahme, worauf ihm dieselbe durch die Post zugestellt wurde. Am 26. Oktober 1890 kündigte der Rechts¬ anwalt Marbe seiner Partei die Vollmacht. Im Verhandlungs¬ termine vom 13. November 1890 ließ der Beklagte sich nicht vertreten und wurde daraufhin durch Versäumnißurtheil gemäß dem Klageantrage verurtheilt. Das Gericht nahm an, nach dem aargauischen Rechte habe der bestellte Pfleger die der Pflegschaft unterstellte Person bei Vornahme von Rechtshandlungen sowohl als vor Gericht zu vertreten. Die Klage sei daher mit Recht dem Pfleger des Beklagten zugestellt worden und es habe dieser die unbeschränkt lautende Prozeßvollmacht rite ausgestellt. Diese Prozeßvollmacht sei auch zur Zeit der Zustellung der Ladung vom ’15. Oktober 1890 noch rechtswirksam gewesen, da die Kündi¬ gung der Vollmacht erst am 26. Oktober 1890, also nach Zu¬ stellung der Ladung, erfolgt sei. Sie sei sogar jetzt noch gültig, da dem Gegner gegenüber die Kündigung des Vollmachtvertrages erst durch die Anzeige der Bestellung eines andern Anwaltes recht¬ liche Wirksamkeit erlange. Der Beklagte sei daher rechtsgültig vor¬ geladen. Durch Beschluß des Landgerichtes Waldshut vom 11. Juli 1891 wurden die Kosten des Rechtsstreites, welche der Be¬ klagte dem Kläger zu ersetzen habe, auf 152 M. 35 Pf. nebst 1 M. für den Beschluß festgesetzt. B. Nunmehr suchte E. Schmid beim Obergerichte des Kantons Aargau um Ertheilung der Vollstreckungsbewilligung für das Urtheil des Landgerichtes Freiburg i. B. vom 13. November 1890 und den Kostenfestsetzungsbeschluß des Bezirksgerichtes Waldshut vom 11. Juli 1891 nach. Der Pfleger des Georg Senn trug auf Abweisung dieses Begehrens unter Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen ausführte: Der Gemeinderath von Zofingen als Waisenbehörde habe niemals die Autorisation zu dem Prozesse ertheilt; nach §§ 331 und 332 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches dürfe aber der Pfleger für seinen Mündel keinen frozeß ohne ausdrückliche Autorisation der Waisenbehörde führen. s sei daher das ergangene Urtheil für den Mündel über¬ haupt nicht verbindlich. Nach der Uebereinkunft zwischen dem Kanton Aargau und dem Großherzogthum Baden betreffend die gegenseitige Vollstreckbarkeit der Urtheile u. s. w. vom 21. Mai 1867 sei die Frage der Zuständigkeit des Gerichtes nach den Ge¬ setzen desjenigen Staates zu prüfen und zu entscheiden, in welchem das Erkenntniß zum Vollzuge gelangen solle. Nach aargauischem Rechte sei nun aber das Landgericht Freiburg i. B. nicht zu¬ ständig gewesen. Das aargauische Recht anerkenne den Gerichts¬ stand des Erfüllungsortes gemäß § 11 der Civilprozeßordnung nur dann, wenn in „einem Vertrage zu dessen Vollzug ein Ort bestimmt“ worden sei. Dies treffe hier nicht zu, da die Ab¬ machung vom 30. Juni 1880 einen Erfüllungsort nicht bezeichne. Daher habe hier die Klage gemäß der allgemeinen Regel des § 8 der aargauischen Civilprozeßordnung am Wohnorte des Beklagten in Zofingen angebracht werden müssen. Eine Handelsniederlassung in Zell habe der Beklagte zur Zeit der Klageanhebung längst nicht mehr besessen. Derselbe könne sich als aufrechtstehender Schweizerbürger mit festem Domizil auch auf den Art. 59 Abs. 1 B.=V. berufen, welcher für persönliche Klagen den Gerichtsstand des Wohnortes ohne alle Einschränkung garantire. Das Ober¬ gericht des Kantons Aargau erkannte durch Entscheidung vom 24. Oktober 1891: Die nachgesuchte Vollstreckung wird nicht be¬ willigt und Edmund Schmid verfällt, dem Impetraten Senn die Kosten des vorwürfigen Verfahrens mit 60 Fr. 40 Cts. zu ersetzen. Das Gericht schließt sich rücksichtlich der Frage der Kompetenz der badischen Gerichte den Ausführungen des Vollstreckungsbe¬ klagten an, während es dahin gestellt bleiben läßt, ob Georg Senn als „im Streite gesetzlich vertreten betrachtet werden könne, „nachdem Rechtsanwalt Marbe in Freiburg gar nicht gehörig be¬ „vollmächtigt gewesen.“ C. Gegen diesen Entscheid ergriff Edmund Schmid unter Be¬ rufung auf die Uebereinkunft zwischen dem Kanton Aargau und
dem Großherzogthum Baden vom 21. Mai 1867 den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Das Bundes¬ gericht wolle das obergerichtliche Urtheil aufheben und die nachge¬ suchte Vollstreckung bewilligen, eventuell das aargauische Obergericht anweisen, die Vollstreckung zu gewähren, unter Kostenfolge. Er führt aus: Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß Zell für den Beklagten Erfüllungsort sei. Richtig sei allerdings, daß seine Firma im Jahre 1887 im badischen Handelsregister gelöscht worden sei, allein nach Art. 146—149 des deutschen Handelsgesetzbuches hafte Senn als Inhaber der Firma noch 5 Jahre lang für die Ge¬ schäftsschulden am Sitze der erloschenen Firma. Es seien ferner auch die Vorschriften des Art. 84 O.=R. über den Erfüllungsort zu berücksichtigen. Wenn der Pfleger des G. Senn den Prozeß wirklich ohne vormundschaftliche Autorisation aufgenommen habe, so könne die Folge davon nur die sein, daß der Pfleger dem Mündel schadenersatzpflichtig werde, dagegen könne sich Senn auf diesen Mangel dem gutgläubigen Prozeßgegner gegenüber nicht berufen. Ebenso wenig könne Senn den Art. 59 Abs. 1 B.=V. anrufen, nachdem feststehe, daß er in Zell für sein dort betriebenes Geschäft ein Domizil gehabt habe und nachdem gemäß dem Ab¬ rechnungsvertrage Zell als Erfüllungsort zu betrachten sei. Unter allen Umständen sei die angefochtene Entscheidung in Bezug auf den Kostenpunkt zu kassiren, weil weder die aargauische Proze߬ ordnung noch der Staatsvertrag mit Baden über die Kosten eine Bestimmung enthalte und anzunehmen sei, das Obergericht habe die Frage der Zulässigkeit einer anbegehrten Urtheilsvollstreckung von Amtes wegen und kostenfrei zu prüfen. D. Der Rekursbeklagte G. Senn beantragt: Die Gegenpartei sei mit ihrem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Ur¬ theils vom 24. Oktober 1891, deßgleichen mit ihrem Begehren um Bewilligung der Vollstreckung für die vorgelegten Urtheile der großherzoglich=badischen Gerichte abzuweisen unter Kostenfolge. Sie führt im Wesentlichen, unter Bekämpfung der gegnerischen Rekursschrift, die in ihrer Eingabe an das aargauische Obergericht geltend gemachten Gründe weiter aus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Verpflichtung zur Vollstreckung eines Urtheils davon ab¬ hängig, daß das urtheilende Gericht zuständig gewesen sei und nach Art. 2 derselben wird die Frage der Zuständigkeit nach den Gesetzen desjenigen Staates geprüft und entschieden, in welchem das Erkenntniß zum Vollzuge gelangen soll. Danach muß sich denn hier fragen, ob die Zuständigkeit der badischen Gerichte nach dem Prozeßrechte des Kantons Aargau, nicht ob sie nach dem im Großherzogthum Baden geltenden deutschen Reichsprozeßrechte gegeben waren. 3. Dies muß nun, nach der Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Aargau, verneint werden. Das Obergericht führt, indem es den § 11 der aargauischen Civilprozeßordnung in zu¬ lässiger, der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogener Weise auslegt, aus, das aargauische Prozeßrecht kenne das forum con¬ tractus nur in weit beschränkterem Sinne als das gemeine Recht, nämlich nur dann, wenn im Vertrage selbst ein bestimmter Er¬ füllungsort (ausdrücklich) bezeichnet sei. Ist dem aber so, so war hier der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Zell, soweit wenig¬ stens den Akten zu entnehmen, nicht begründet. Ob nach den Bestimmungen des (deutschen oder schweizerischen) Gesetzes der Vertrag in Zell zu erfüllen war, ist danach für die hier- ent¬ scheidende Frage der gerichtlichen Kompetenz nach aargauischem Rechte gleichgültig. Denn nach der Entscheidung des Obergerichtes kennt eben das aargauische Recht den Gerichtsstand des Erfüllungs¬ ortes bei blos gesetzlicher (oder stillschweigender) Bestimmung des¬ selben nicht. Wenn der Rekurrent scheint andeuten zu wollen, der Rekursbeklagte sei, mit Rücksicht auf seine frühere Handels¬ niederlassung in Zell fortwährend als dort domizilirt zu be¬ trachten, so ist dies offenbar unrichtig. Von einem Wohnsitze oder auch nur einer Geschäftsniederlassung des Rekursbeklagten in Zell kann, nachdem dieser seine dortige Handelsniederlassung längst aufgegeben hatte und die Firma im Handelsregister gelöscht wor¬ den war, gewiß keine Rede mehr sein. Die vom Rekurrenten an¬ gerufenen Art. 146—149 des deutschen Handelsgesetzbuches haben auf die Frage gar keinen Bezug. Dieselben handeln von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bei Auflösung einer Kollektivgesellschaft oder bei Ausscheiden oder Ausschluß eines Gesellschafters aus einer solchen; es ist daher in der That nicht einzusehen, inwiefern aus denselben etwas für die vorliegende Frage folgen sollte. Daß ein anderweitiger Gerichtsstand, etwa der Gerichtsstand der Prorogation, in Baden begründet gewesen sei, ist nicht behauptet und braucht daher nicht weiter untersucht zu werden. 4. Ist somit davon auszugehen, daß nach der aargauischen Civilprozeßordnung die badischen Gerichte nicht kompetent waren, so bedarf es für den vorliegenden Fall einer Erörterung der Frage nicht, ob Art. 59 Abs. 1 B.=V. blos interkantonale Be¬ deutung besitze, oder ob derselbe auch im internationalen Rechts¬ verkehr den in der Schweiz wohnenden aufrechtstehenden Schuld¬ nern, unter Beseitigung entgegenstehender kantonaler Vorschriften, für alle persönlichen Klagen den Gerichtsstand des Wohnortes (mit Ausschluß des forum contractus) gewährleiste (vergl. über diese Frage übrigens Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Kobelt, Entscheidungen, Amtliche Sammlung IV, S. 229 u. ff.). Ebenso wenig ist nöthig zu untersuchen, ob der Re¬ kursbeklagte im Rechtsstreit gehörig vertreten war. 5. Die eventuelle Behauptung des Rekurrenten, es hätte jeden¬ falls das Obergericht des Kantons Aargau die Frage der Ur¬ theilsvollstreckung kostenlos behandeln sollen, ist ebenfalls unbe¬ gründet. Denn der Staatsvertrag enthält eine Vorschrift, daß Vollstreckungsstreitigkeiten kostenfrei zu behandeln seien, nicht; ob die kantonale Gesetzgebung dies vorschreibe, hat das Bundes¬ gericht nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.