- Urtheil vom 17. Juni 1892 in Sachen Stübler.
A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim königlich
württembergischen Landgerichte Ulm vom 16. Mai 1892 wird
Friedrich Wilhelm Felix Stübler, Buchbinder, von Leipzig, geb.
- November 1854, beschuldigt, er habe im März 1892 theils
in Italien, theils in der Schweiz, dem wegen Verbrechens der
Urkundenfälschung und des schweren Diebstahls in Rom ver
hafteten und auf dem Transporte nach Deutschland befindlichen
Schreiber Karl Klein von Blaubeuren wissentlich Beistand geleistet,
um denselben der Bestrafung zu entziehen und um sich selbst einen
Vortheil zu verschaffen, er habe gegen das Versprechen einer Be
lohnung mit dem Karl Klein, mit dem er, der nur des Landes
wiesen war, gemeinsam aus Italien her transportirt wurde,
den Namen getauscht, in der Hoffnung, daß in Folge dessen Klein
an der Grenze in Freiheit gesetzt werde. Angerufen werden die
25 Ziff. 2, 257 Ziff. 3 verb. mit 4 Ziff. 3 des deutschen
Reichsstrafgesetzbuches.
B. Gestützt auf diesen Haftbefehl und unter Berufung auf den
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrag ersucht das königlich
württembergische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
mit Note vom 27. Mai 1892 den schweizerischen Bundesrath um
Auslieferung des (in Frauenfeld vorläufig verhafteten) F. W. F.
Stübler, indem es ausführt: Die strafbare Handlung, wegen
deren die Auslieferung des Stübler beantragt werde, sei zwar in
der Schweiz beziehungsweise in Italien verübt. Es werde aber
anzunehmen sein und vorausgesetzt, daß in der Schweiz wegen
dieser strafbaren Handlung keine Untersuchung eingeleitet worden
sei und daß hienach der Art. 1 Abs. 1 des deutsch schweizerischen
Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 der Bewilligung
der Auslieferung des Stübler nicht im Wege stehe. Ein Be
denken gegen die Bewilligung der Auslieferung dürfte auch darin
nicht zu finden sein, daß Stübler wegen Begünstigung verfolgt
werde, in dem Art. 1 des Auslieferungsvertrages aber die Be
günstigung nicht erwähnt sei. Der Begünstigte habe im vorliegen
den Falle u. a. einen schweren Diebstahl verübt, und der Begünstiger
wäre, da er seines Vortheils wegen sich der Begünstigung schuldig
gemacht habe, gemäß 258 des deutschen Strafgesetzbuches als
Hehler zu bestrafen. Nun sei in frühern Fällen schon mehrfach
seitens des schweizerischen Bundesrathes der württembergischen Re
gierung die Auslieferung eines bei den württembergischen Gerichten
wegen Hehlerei in Untersuchung stehenden Angeschuldigten bewilligt
worden, wobei davon ausgegangen worden sei, daß die Hehlerei
als eine Form der Theilnahme sich charakterisire. Ebenso sei auch
württembergischerseits kein Anstand genommen worden, an die
Schweiz die Auslieferung einer wegen Hehlerei verfolgten Person
zu bewilligen. Es sei daher anzunehmen, daß die Auslieferung
des Stübler von dem Gesichtspunkte der Theilnahme aus im
Hinblick auf Art. 1 Ziff. 11 des Auslieferungsvertrages keinem
Anstand begegnen werde.
C. Bei seiner Einvernahme protestirte der Requirirte gegen die
Auslieferung, weil er sich der Begünstigung eventuell der Hehlerei
nicht schuldig gemacht habe. Er sei allerdings auf den ihm im
Gefängnisse zu Livorno gemachten Vorschlag des Klein, dessen
Namen anzunehmen und die Kleider mit ihm zu tauschen, ein
gegangen. Allein er habe nichts davon gewußt, daß Klein
ein Verbrechen begangen, sondern habe nach den Angaben des
Klein geglaubt, dieser sei blos wegen sozialistischer Umtriebe ver
haftet worden. Sie seien überall glücklich durchgekommen und
schließlich in Schaffhausen entlassen worden. Erst nachdem er
(nach Entdeckung der Verwechslung) wieder verhaftet worden sei,
habe er erfahren, daß Klein ein Verbrecher sei, worauf er sofort
wahrheitsgetreuen Aufschluß ertheilt und dadurch die (einige Tage
nach seiner Entlassung in Konstanz erfolgte) Verhaftung des
Klein wesentlich erleichtert habe. Er sei Sachse und lasse sich von
den Ulmergerichten durchaus nicht beurtheilen. In der Schweiz
habe er gar kein Verbrechen begangen; was er gethan, sei in
Italien (Livorno) geschehen. Irgend welche Belohnung habe ihm
Klein nicht versprochen und er habe keine solche erhalten.
D. Der Bundesrath hat am 7. Juni 1892 beschlossen, die
Akten dem Bundesgerichte zu übermitteln, damit dasselbe gemäß
Art. 23 und 24 des Auslieferungsgesetzes vom 24. Januar 1892
über die Bewilligung der Auslieferung entscheide; der Verfolgte
habe zwar nur Einwendungen geltend gemacht, die sich weder auf
das Auslieferungsgesetz noch auf den schweizerisch deutschen Aus
lieferungsvertrag vom 24. Jannar 1874 stützen, immerhin habe
er gegen die Auslieferung ausdrücklich Einspruch erhoben und es
bestehen nun über die Anwendbarkeit des schweizerisch deutschen
Auslieferungsvertrages auf das Vergehen der Begünstigung,
welches im Vertrage nicht vorgesehen sei, und auf eine Handlung,
welche in der Schweiz begangen worden sei, Zweifel, die von
Amtes wegen zu prüfen seien.
E. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft, welcher gemäß
Art. 23 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes erklärt hat, sich an der
Voruntersuchung und Hauptverhandlung betheiligen zu wollen,
spricht sich mit Eingabe vom 7. Juni 1892 dahin aus, daß
seiner Auffassung nach der Auslieferung kein gesetzliches Hin
derniß entgegenstehe. Die Frage, ob Stübler sich des ihm zur
Last gelegten Vergehens schuldig gemacht habe, unterliege der
Kognition des Bundesgerichtes nicht, dagegen habe dasselbe, nach
dem ihm die Akten vom Bundesrathe seien übermittelt worden, von
Amtes wegen zu prüfen, ob ein gesetzliches Auslieferungshinder
niß vorliege. Nun sei allerdings die Begünstigung im schweizerisch
deutschen Auslieferungsvertrage nicht als Auslieferungsdelikt be
sonders bezeichnet und erscheine es in der That als eine etwas
weitgehende Interpretation, wenn man die Begünstigung als eine
Art von Theilnahme auffasse. Allein diese Frage sei bereits durch
gegenseitige Erklärungen der vertragschließenden Staaten gelöst,
wofür speziell auf den Geschäftsbericht des eidgenössischen Justiz
departementes vom Jahre 1888 Auslieferungswesen Nr. 5
verwiesen werde. Von Seite der Schweiz sei die Auslieferung eines
Flüchtigen wegen Begünstigung eines Diebstahls verlangt worden,
mit der Begründung, Art. 1 des Vertrages schließe jede Art von
Theilnahme in sich. Die Auslieferung sei von den deutschen Be
hörden bewilligt worden mit dem Beifügen, daß, nachdem von
Seiten der Schweiz die Gegenseitigkeit als verbürgt erscheine, kein
Bedenken obwalte, das Wort Theilnahme im Eingang von
Art. 1 des Auslieferungsvertrages in diesem weitern Sinne zu
verstehen. Es bestehe also eine verbindliche Gegenseitigkeitserklärung,
die auch im Einklange stehe mit dem Auslieferungsgesetz vom 22.
Januar 1892, welches in Art. 3 Lemma 2 die Begünstigung
ausdrücklich als Auslieferungsdelikt vorsehe. Nach Art. 12 des
citirten Auslieferungsgesetzes müßte dagegen die Auslieferung deß
halb verweigert werden, weil die strafbare Handlung, wegen der
sie verlangt werde, offenbar auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft
begangen worden sei. Der schweizerisch deutsche Auslieferungsver
trag gehe aber nicht so weit; nach Art. 3 Lemma 1 desselben
solle die Auslieferung nicht stattfinden, wenn das reklamirte In
dividuum wegen der gleichen Handlung in der Schweiz in Unter
suchung gewesen sei, oder sich befinde, oder bestraft worden fei,
was Alles in concreto nicht zutreffe. Diese Vertragsbestimmung
sei durch das Auslieferungsgesetz nicht aufgehoben, sondern
bleibe so lange bestehen, bis der Vertrag im gegenseitigen Ein
verständnisse als dahin gefallen erklärt werde. Rücksichtlich des
Verfahrens bemerkt der Generalanwalt, daß seines Erachtens eine
mündliche Verhandlung nicht stattzufinden habe. Nach Art. 23
Lemma 3 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 sei es
in das Ermessen des Bundesgerichtes gelegt, das persönliche Er
scheinen Verhafteter anzuordnen und nach Art. 61 O. G. er
folgen die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes in
der Regel auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist weder die Anordnung einer Aktenvervollständigung
noch eine mündliche Verhandlung nothwendig. In letzterer Be
ziehung bewendet es auch nach Inkrafttreten des Auslieferungsge
setzes vom 22. Januar 1892 bei der Vorschrift des Art. 61 O. G.,
daß die Entscheidungen des Bundesgerichtes wie in allen andern
staatsrechtlichen Sachen, so auch in Auslieferungssachen, in der
Regel auf Grundlage eines rein schriftlichen Verfahrens ergehen
und eine mündliche Verhandlung nur ausnahmsweise anzuord
nen ist.
- Wenn der Requirirte einwendet, er habe sich des ihm zur
Last gelegten Deliktes nicht schuldig gemacht, so ist diese Frage
vom Auslieferungsrichter nicht zu prüfen; vielmehr muß der
Angeschuldigte seine hierauf sich beziehenden Behauptungen, er
habe um das von Klein begangene Verbrechen nicht gewußt, und
eine Belohnung weder zugesichert erhalten noch empfangen, vor
dem in der Sache selbst kompetenten Strafrichter geltend machen.
Dagegen hat das Bundesgericht, nachdem ihm die Sache vom
Bundesrathe zur Entscheidung ist zugewiesen worden, allerdings
von Amtes wegen zu prüfen, ob das Auslieferungsgesuch nach
Staatsvertrag und Gesetz begründet sei.
- Ohne Weiters anzuerkennen ist nun, daß die Auslieferungs
pflicht nicht deßhalb ausgeschlossen ist, weil das Delikt nicht im
Gebiete des ersuchenden Staates begangen wurde. Denn der
schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag beschränkt die Aus
lieferungspflicht nicht auf den Fall, wo die Strafthat im Gebiete
des ersuchenden Staates begangen worden ist, sondern erstreckt sie
(die im Vertrage selbst enthaltenen Ausnahmen vorbehalten) auf
alle Personen, die sich im Gebiete des requirirten Staates auf
halten und welche im ersuchenden Staate wegen eines Aus
lieferungsdeliktes verfolgt werden. Vorausgesetzt ist dabei selbst
verständlich, daß die Verfolgung des im Auslande begangenen
Verbrechens im requirirenden Staate nach dessen Gesetzgebung
überhaupt statthaft sei; hieran ist aber im vorliegenden Falle ge
wiß nicht zu zweifeln. Dagegen muß sich allerdings fragen, ob
nicht die Auslieferung deßhalb verweigert werden müsse, weil das
Delikt im Gebiete des ersuchenden Staates, der Schweiz, selbst
begangen, eine Auslieferung wegen im Inlande verübter Delikte
aber nicht zulässig sei. In dieser Beziehung ist nun richtig, daß
der Beistand, welchen der Verfolgte dem W. Klein geleistet hat,
um denselben der Bestrafung zu entziehen, in letzter Linie in der
Schweiz, dadurch, daß der Verfolgte den schweizerischen Behörden
gegenüber sich für Klein ausgegeben hat, geleistet wurde und daß
also die That in der Schweiz begangen oder doch vollendet worden
ist. Richtig ist im Fernern, daß im allgemeinen die Auslieferung
wegen eines auf dem eigenen Gebiete des ersuchten Staates be
gangenen Deliktes nicht gewährt wird und daß Art. 12 des Aus
lieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 diese Regel ausdrücklich
ausspricht. Allein das Auslieferungsgesetz hat nun widersprechenden
Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge weder derogiren
wollen, noch, ohne Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, derogiren
können. Der schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag aber statuirt
in Art. 3 Abs. 1 eine Ausnahme von der in Art. 1 ganz all
XVIII 1892
gemein, ohne alle Rücksicht auf den Thatort, aufgestellten Aus
lieferungspflicht nur für den Fall, daß der Requirirte im ersuchten
Staate wegen der nämlichen strafbaren Handlung, wegen welcher
die Auslieferung beantragt wird, sich in Untersuchung befindet
oder in Untersuchung gewesen oder bereits bestraft worden ist
(siehe Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht
S. 461 u. ff.). Dies trifft aber hier nicht zu und es muß daher
die Auslieferung bewilligt werden, sofern das Auslieferungsgesuch
sich auf ein Auslieferungsdelikt bezieht.
4. Hierüber ist zu bemerken: Der schweizerisch deutsche Aus
lieferungsvertrag spricht nicht ausdrücklich aus, daß die Aus
lieferung auch für die Begünstigung von Auslieferungsdelikten
statthabe, sondern erwähnt nur den Urheber, Thäter oder Theil
nehmer. Es ist auch wohl nicht ganz zutreffend, wenn die Bundes
anwaltschaft annimmt, es sei in dem von ihr erwähnten Falle
durch verbindliche Gegenrechtserklärung der beidseitigen Regierungen
die Auslieferungspflicht auf die Begünstigung von Auslieferungs
delikten ausgedehnt worden. Denn der schweizerische Bundesrath
hat in dem gedachten Falle die Auslieferung gestützt auf den be
stehenden Staatsvertrag, welcher seiner Ansicht nach auch die Be
günstigung umfaßt, beantragt, nicht dagegen eine über den Staats
vertrag hinausgehende Erklärung abgeben wollen. Allein es darf
nun allerdings angenommen werden, daß der Ausdruck Theil
nehmer im Sinne des Art. 1 des Auslieferungsvertrages im
weiteren Sinne zu verstehen sei, so daß darunter auch der Be
günstiger fällt. Es ist zwar wissenschaftlich sehr bestritten, ob
die Begünstigung unter den Begriff der Theilnahme falle, oder
nicht vielmehr als selbständiges Delikt zu betrachten sei, und es
wird dieselbe gesetzgeberisch verschieden behandelt (siehe in Betreff
des deutschen Strafrechts u. a.: H. Meyer, Lehrbuch des
deutschen Strafrechts, 3. Aufl. S. 371 u. ff.; in Betreff
der Behandlung der Begünstigung in den schweizerischen Strafge
setzbüchern Stooß: Grundzüge des schweizerischen Straf
rechts I, S. 239 u. ff.). Allein so viel ist jedenfalls richtig,
daß zwischen dem Delikte des Begünstigers und demjenigen des
Thäters des Hauptverbrechens ein naher Zusammenhang besteht,
indem beide die nämlichen Interessen verletzen und die Schwere
des Hauptverbrechens für die größere oder geringere Strafwürdig
keit der That des Begünstigers keineswegs ohne Bedeutung
Selbst wenn daher die Begünstigung, weil nicht in kausalem Zu
sammenhange mit der Herbeiführung des Thatbestandes des Haupt
verbrechens stehend, nicht als Theilnahme im engeren Sinne sollte
aufgefaßt werden können, so kann doch in einem weiteren Sinne
der Begünstiger als Mitschuldiger des Thäters des Hauptver
brechens bezeichnet, die Begünstigung als Theilnahme in einem
weiteren Sinne des Wortes aufgefaßt werden (siehe Entscheidung
des Bundesgerichtes in Sachen Fähndrich, vom 4. Juni 1880,
Amtliche Sammlung VI, S. 217 u. ff. Erw. 2). Wenn nun
in der Praxis der Staatsbehörden der Begriff der Theilnahme
nach Art. 1 des Auslieferungsvertrages in diesem weitern Sinne
aufgefaßt worden ist, so liegt ein Grund, dieser Auslegung ent
gegenzutreten, um so weniger vor, als auch das Auslieferungs
gesetz vom 22. Januar 1892 in Lemma 2 des Art. 3 die Be
günstigung der Theilnahme gleichstellt. Danach ist denn die
Auslieferung zu bewilligen, da sie wegen Begünstigung eines
Auslieferungsdeliktes begehrt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die nachgesuchte Auslieferung des Friedrich Wilhelm Felix
Stübler, Buchbinders, von Leipzig, zur Zeit in Frauenfeld ver
haftet, an das königlich württembergische Landgericht Ulm wird
bewilligt.