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BGE 18 I 186 ΓÇó Extradition for abduction of a minor despite no Basel offence
BGE 18 I 186Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I18.07.1887Granted
Germany sought extradition of Samuel Emanuel, held in Basel, for allegedly abducting the minor Elisabetha Konrad. Basel authorities noted that the conduct was not punishable under Basel criminal law because she was over eighteen, but left the extradition question to the Federal Court. The Federal Court held that the Swiss-German extradition treaty imposed extradition for abduction of a minor without requiring punishability under Swiss law, unless the treaty expressly said otherwise. It also held that the extradition judge could not assess whether the offence was actually proven. Extradition was therefore granted.
Art. 1 Ziff. 5 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages; Auslieferung wegen Entführung einer minderjährigen Person; das Fehlen der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates steht der Auslieferung nicht entgegen, sofern der Vertrag die beidseitige Strafbarkeit nicht ausdrücklich verlangt. Der Auslieferungsrichter prüft nicht den Nachweis der Tat oder die materielle Richtigkeit des Haftbefehls, sondern nur, ob der darin behauptete Sachverhalt dem vertraglich erfassten Delikt entspricht (consid. 1-2).
Dies kann indeß nicht zur Verweigerung der Auslieferung führen. Freilich ist, nach der gewöhnlichen Regel des Auslieferungsrechtes. die Auslieferung nur dann zu bewilligen, wenn die That nach dem Rechte des ersuchten Staates strafbar ist. Allein, wie nun das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat (siehe Ent scheidung in Sachen Hartung, vom 29. März 1878, Amtliche Sammlung IV, S. 124 u. ff., Erw. 2; in Sachen von Wal denburg und Sieke, vom 18. Juli 1887, ibid. XIII, S. 302), gilt nach dem schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrage diese Regel nicht, sondern ist nach diesem Vertrage die Auslieferungs pflicht für diejenigen Vergehen, für welche sie nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht ist, daß die That nach dem Rechte beider kontrahirenden Staaten strafbar sei, eine unbedingte und nicht davon abhängig, daß die That auch im ersuchten Staate mit Strafe bedroht ist. 2. Danach muß denn die Auslieferung bewilligt werden. Denn die Frage, ob der Thatbestand der Entführung wirklich vorhanden, oder (etwa, weil nicht der Requiririe, sondern seine Geliebte die Entfernung der letztern aus dem elterlichen Hause betrieben habe u. dgl.) mangle, ist der Auslieferungsrichter zu prüfen nicht be fugt. Zur Begründung der Auslieferungspflicht genügt es, daß die That, wie sie dem Requirirten im Haftbefehle zur Last gelegt wird, sich als Auslieferungsdelikt qualisizirt. Darüber, ob die be haupteten Thatbestandsmerkmale nachgewiesen seien, hat nicht der Auslieferungsrichter, sondern der in der Sache selbst kompetente Strafrichter zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Samuel Emanuel, Negers, aus Dema rara, geb. 1867, zur Zeit in Basel verhaftet, an das großherzog lich hessische Amtsgericht Offenbach, wegen Entführung einer minder jährigen Person, wird bewilligt.