Church tax on out-of-canton real estate upheld

BGE 18 I 16Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.03.1881Dismissed

Zusammenfassung

Rickler challenged a church tax imposed in Steckborn for his house and garden, arguing that he already paid church tax in Zurich and that only local residents could be taxed for church purposes. The Federal Court rejected the complaint, holding that real estate may be taxed for church purposes in the canton where it is located if the owner belongs to the relevant confession. It also found no substantiated double taxation, emphasizing that land is subject to the tax sovereignty of the canton in which it lies.

Regest

Church tax; taxation of out-of-canton real property; double taxation. No constitutional principle limits church taxation to residents of the municipality. Real property may be subjected to church taxation in the commune where it is located, provided the owner belongs to the confession for whose worship the tax is levied. Alleged double taxation fails where it is neither shown nor probable that another canton asserts tax sovereignty over the same property; objections in that event would concern the tax claim of the other canton, not the canton of situs (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 5. März 1892 in Sachen Rickler. Das Bundesgericht hat, in Erwägung: Daß der Rekurrent ausführt: Er besitze in Steckborn, Kantons Thurgau, Haus und Garten, für welche er kürzlich dort mit einer Kirchensteuer pro 1889 und 1890 belegt worden sei; da er an seinem Wohnorte in Zürich ebenfalls eine Kirchensteuer be zahlen müsse, habe er sich nicht verpflichtet geglaubt, auch noch in Steckborn eine gleiche Steuer zu bezahlen und habe deßhalb beim Regierungsrathe des Kantons Thurgau reklamirt, von diesem aber einen ungünstigen Bescheid erhalten; da er sich mit diesem nicht zufrieden geben könne und sich daher beim Bundesgerichte über diese Steuerauflage beschweren müsse, so ersuche er dasselbe um einen richterlichen Entscheid über diese Streitfrage; Daß der Rekurrent einen Rekursgrund nicht namhaft macht; Daß er indeß davon auszugehen scheint, daß für kirchliche Zwecke von einer Gemeinde nur deren Einwohner besteuert werden dürfen Daß indeß ein verfassungsmäßiger Grundsatz, welcher dies postu lirte, nicht besteht, vielmehr für kirchliche Zwecke auch Grund steuern von den Konfessionsverwandten erhoben werden dürfen, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom
  2. März 1881 in Sachen Blumer und Jenny (Amtliche Samm lung VII, S. 5 u. ff., ausgesprochen hat; Daß somit auswärtige Grundeigenthümer für ihr Grundeigen thum zur kirchlichen Besteuerung in der Gemeinde, wo letzteres liegt, herangezogen werden dürfen, sofern sie derjenigen Konfession angehören, für deren Kultus die Steuer erhoben wird; Daß nun der Rekurrent in keiner Weise behauptet, er gehöre nicht derjenigen Konfession an, für deren Zwecke die streitige Steuer erhoben wird; Daß wenn der Rekurrent andeuten zu wollen scheint, es liege eine Doppelbesteuerung vor, dies nicht begründet ist; Daß nämlich nicht erhellt, auch gar nicht wahrscheinlich ist, daß der Kanton Zürich die Steuerhoheit auch in Betreff des thur gauischen Grundeigenthums des Rekurrenten beanspruche und so mit auch für dieses Grundeigenthum die Kirchensteuer vom Rekur renten erhebe; Daß übrigens, auch wenn dies der Fall sein sollte, der Rekur rent sich nicht gegen die Besteuerung seines thurgauischen Grund eigenthums im Kanton Thurgau sondern vielmehr gegen dessen Besteuerung im Kanton Zürich beschweren könnte, da Liegen schaften bundesrechtlich der Steuerhoheit desjenigen Kantons unter worfen sind, in dessen Gebiete sie liegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

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