- Urtheil vom 12. März 1892 in Sachen
Arnold und Genossen.
A. Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888
bestimmt in Art. 11: Die Seen und Flüsse werden als Staats
gut erklärt, Privatrechte vorbehalten. Am 27. Oktober erließ der
Landrath des Kantons Uri in Ausführung des Art. 11 der
Verfassung, auf Antrag des Regierungsrathes , eine Verordnung
betreffend Feststellung des Staatseigenthums an Seen und
Flüssen und Benutzung öffentlicher Gewässer. Diese Verordnung
zählt in Art. 1 und 2 die Gewässer auf, welche als Seen und
Flüsse im Sinne der Verfassung zu betrachten sind und normirt
sodann eingehend die Benutzung der öffentlichen Gewässer. Nach
Art. 3 ist jede besondere Benutzung öffentlicher Gewässer an eine
Bewilligung zu knüpfen, dieselbe wird für den Bezug von Sand,
Kies, Steinen und Eis, für die Anlage von Bad , Schiff und
Waschhütten, für Tränken, gewöhnliche Triebwerke, Ableitungen,
u. s. w. vom Regierungsrathe unter Ansetzung einer angemessenen
Staatsgebühr ertheilt. Doch ist der Bezug von Steinen, Kies
und Sand zum gewöhnlichen Privaigebrauche sowie für die
Wuhren, sowie das Tränken und Waschen unentgeltlich und
wird auch den Kantonsbürgern und gesetzlich Niedergelassenen
die Gewinnung von Eis für den eigenen Bedarf in allen
Seen und fließenden Gewässern, welche sich hiezu eignen,
unentgeltlich gestattet (Art. 4). Die Konzession für Ableitung
von Wasserkräften für Wasserwerke u. dgl., sowie die Verpachtung
von Seen und Flußstrecken fällt in die Kompetenz des Landrathes
(Art. 5). Alle Konzessionen und Bewilligungen müssen zeitlich
begrenzt sein und dürfen a Jahre nicht überschreiten (Art. 6).
Für jede konzessionirte Wasserkraft ist dem Staate ein jährlicher
Zins von 50 Rp. 3 Fr. pro Pferdekraft zu entrichten; diese
Abgaben sind alle 10 Jahre einer Revision zu unterstellen (Art.
11). Bestehende Wasserrechte an öffentlichen Gewässern bleiben
auf eine Konzessionsdauer von a Jahren gewährleistet und sind
innert Jahresfrist mit den Vorschriften der Verordnung in Ein
klang zu bringen. Dieselben sind für die ersten 20 Jahre mit
dem Minimum der Gebühr zu belegen (Art. 15). Allfällige
rivatrechte an denjenigen Seen und Flüssen, welche in dieser
Verordnung aufgezählt sind, müssen innert 3 Monaten beim
Regierungsrathe angemeldet und gerichtlich geltend gemacht werden
(Art. 16, Abs. 1). Den Gemeinden bleibt überlassen, die Bestim
mungen festzustellen, unter welchen sie die Benutzung der ihnen
gehörigen Gewässer, insbesondere auch der sogenannten Dorfbäche
gewähren wollen, unter Vorbehalt allfälliger Privatrechte an
denselben.
B. Gegen diese Verordnung ergriffen Martin Arnold in
Bürglen und Genossen den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, mit dem Antrage: Es sei die vom Landrathe des
Kantons Uri den 27. Oktober 1891 erlassene Verordnung betref
fend Feststellung des Staatseigenthums an Seen und Flüssen und
Benutzung öffentlicher Gewässer als verfassungswidrig und daher
als ungültig und aufgehoben zu erklären. Sie führen aus:
- Nach Art. 52 litt. b der urnerschen Kantonsverfassung
stehe der Erlaß aller Gesetze der Landsgemeinde zu, während der
Landrath nach Art. 59 ibidem nur zum Erlasse von Verordnungen
und Vollziehungsverordnungen kompetent sei. Nun qualifizire sich
die angefochtene Verordnung in That und Wahrheit nicht als
bloße Verordnung, sondern als ein wichtiger gesetzgeberischer Akt,
wie sich aus ihrem Inhalte ohne weiteres ergebe. Der Landrath
sei daher zu deren Erlaß verfassungsmäßig nicht befugt gewesen.
Zum Ueberflusse definire Art. 53 der urnerschen Verfassung, was
als Gesetz zu betrachten sei; diesem Artikel gegenüber könne nicht
ernstlich behauptet werden, die angefochtene Verordnung sei kein
Gesetz.
2. Die Verordnung verletze auch die Art. 10 und 11 der
Kantonsverfassung. Art. 11 behalte Privatrechte an Seen und
Flüssen ausdrücklich vor und Art. 10 gewährleiste die Unverletz
lichkeit des Eigenthums. Mit diesen Gewährleistungen stehe es
im Widerspruch, wenn der Landrath seine Verordnungen auch auf
schon bestehende Wasserrechte ausdehne, dieselben mit einer Abgabe
an den Staat belaste und einer zeitlichen Beschränkung unterwerfe,
ja sogar die Forderung aufstelle, daß Inhaber von Privatrechten
dieselben bei Strafe des Rechtsverlustes beim Regierungsrathe
anzumelden und gerichtlich geltend zu machen haben.
3. Die Rekurrenten besitzen Privatrechte an öffentlichen Ge
wässern des Kantons Uri, wofür sie eventuell den Beweis
anerbieten. Uebrigens richte sich ihre Beschwerde gegen eine gesetz
geberische Verfügung, gegen welche jedem einzelnen Bürger ohne
Rücksicht darauf, ob er Privatrechte an öffentlichen Gewässern
besitze oder nicht, das Beschwerderecht wegen Verfassungswidrigkeit
zustehe.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der
Regierungsrath des Kantons Uri:
- Art. 53 der Kantonsverfassung stelle fest, daß als Gesetz
diejenigen Erlasse aufzufassen seien, welche allgemein verbindlich
seien und solche Rechte und Pflichten normiren, welche die Ge
sammtheit oder einen erheblichen Bruchtheil des Volkes berühren.
Vorbehalten bleiben die in der Verfassung selbst gemachten Aus
nahmen. Diese Bestimmung sei für die Entscheidung darüber
maßgebend, was im Kanton Uri als Gesetz aufzufassen sei. Im
Zweifelsfalle überwiege stets das Recht des Volkes dasjenige
der Behörden; im vorliegenden Falle aber habe im Landrathe
entschieden die Meinung obgewaltet, daß der Erlaß in seinen
Kompetenzkreis gehöre. Die Verordnung zerfalle sin zwei Theile:
in die Aufzählung der kantonalen Gewässer einerseits und in die
geststellung der Bedingungen der Benutzung dieser Gewässer
andererseits. Der erste Theil sei einfach als Auslegung des Art.
14 der Kantonsverfassung aufzufassen. Diese Auslegung stehe
aber nach Art. 59 litt. c der Verfassung dem Landrathe zu,
welcher überhaupt nach altem urnerschem Rechte der authentische
Ausleger aller Landsgemeindebeschlüsse, somit auch der Verfassung
sei. Der zweite Theil der Verordnung beziehe sich wesentlich auf
die Gebühren, welche für die Benutzung öffentlicher Gewässer zu
entrichten seien. Nach Art. 59 litt. c der Kantonsverfassung sei
aber der Landrath befugt, nicht nur die Gebühren festzustellen,
welche dem Staate zu entrichten seien, sondern auch die Vor
schriften aufzustellen, welche mit denselben in Verbindung gebracht
werden müssen. Die hauptsächlichsten Bestimmungen der Verord
nung beziehen sich hierauf und enthalten im Grunde genommen
nichts anderes, als was bisher von Fall zu Fall in den stets
vom Landrathe ertheilten Konzessionen niedergelegt worden sei.
Die Behauptung, daß der Landrath seine verfassungsmäßigen
Kompetenzen überschritten habe, sei also unbegründet. Uebrigens
wäre den Rekurrenten nach der urnerschen Verfassung ein viel
leichteres Mittel zu Gebote gestanden, die angefochtene Verordnung
vor das Forum der gesetzgebenden Behörde des Kantons Uri,
der Landsgemeinde zu bringen, als der staatsrechtliche Rekurs an
das Bundesgericht. Nach Art. 26 der Kantonsverfassung nämlich
stehe 20 stimmfähigen Einwohnern das Recht zu, alle landräth
lichen Verordnungen vor die Landsgemeinde zu ziehen. Dieser
Instanzenzug wäre im vorliegenden Falle wohl der richtige
gewesen und zweifellos wäre auch die Landsgemeinde der kompe
tenteste Richter darüber, ob der Landrath seine Befugnisse über
schritten habe oder nicht.
- Ebensowenig sei die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie
oder Art. 11 der Kantonsverfassung verletzt. Wenn allerdings
der Landrath die Seen und Flüsse aufgezählt und als unbedingtes
Staatsgut erklärt hätte, so wäre der verfassungsmäßige Vorbehalt
der Privatrechte mißachtet. Allein dies sei nicht geschehen; es sei
dielmehr den Ansprechern von Privatrechten an öffentlichen Ge
wassern Gelegenheit gegeben, ihre Rechte geltend zu machen
und zur richterlichen Anerkennung zu bringen. Die bloße Behaup
tung eines Privatrechts genüge nicht; es müsse dessen Bestand
dargethan werden. Der Staat spreche die öffentlichen Gewässer
als sein freies Eigenthum an. Wer an denselben ein privates
Recht zu haben glaube, möge dasselbe innert der gesetzlichen Frist
geltend machen. Durch Ansetzung einer solchen Frist strebe die
Verordnung an, allfällige Eigenthumsansprüche Dritter klar zu
stellen und jedem sein Recht werden zu lassen. Der Staat gehe
dabei in gleicher Weise vor, wie ein anderer Eigenthümer, welcher
allfällige Servituten, die auf seinem Eigenthum haften, ausmitteln
wolle und dafür einen Termin ansetze. Uebrigens sei der Regie
rungsrath überzeugt, daß keiner der Rekurrenten ein Privatrecht
an den kantonalen Gewässern besitze. Wasserrechte an solchen Ge
wässern mögen einzelnen von ihnen zustehen. Diese seien aber
öffentlich rechtlicher Natur. Die Verordnung hebe zudem auch die
bestehenden Wasserrechte nicht auf, sondern wolle dieselben blos
näher normiren und zeitlich begrenzen, was durchaus im öffent
lichen Interesse liege und ein Gebot vorsorglicher Staatsverwal
tung sei.
3. Einzelne der Rekurrenten (Müeßli in Altorf, Bauhofer in
Schattdorf, Baumann in Altorf, J. J. Arnold Gisler in Bürglen,
Josef Imfanger in Altorf und Martin Arnold in Spiringen)
werden von der landräthlichen Verordnung absolut nicht betroffen,
da ihre Wasserwerksanlagen an Gemeindegewässern liegen, auf
welche die Verordnung sich nicht beziehe.
Es werde daher auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Soweit die Beschwerde darauf begründet wird, die ange
fochtene Verordnung enthalte einen verfassungswidrigen Eingriff
des Landrathes in das Gesetzgebungsrecht der Landsgemeinde, sind
die sämmtlichen Rekurrenten zur Beschwerde legitimirt. Denn zur
Beschwerde über behauptete Eingriffe in das verfassungsmäßige
Recht des Volkes zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung ist jeder
einzelne Bürger berechtigt (s. Entscheidung des Bundesgerichtes,
Amtliche Sammlung XVI, S. 52 Erw. 2). Soweit dagegen der
Rekurs eine Verletzung der in Art. 10 der Kantonsverfassung
niedergelegten Gewährleistung der Unverletzlichkeit des Eigenthums
oder des in Art. 11 ibidem ausgesprochenen Vorbehaltes von Privat
rechten an Seen und Flüssen behauptet, sind nur diejenigen Re
kurrenten zur Beschwerde legitimirt, welche ein Privatrecht an Ge
wässern beanspruchen, welche durch die angefochtene Verordnung
betroffen werden, nicht dagegen diejenigen, deren Wasserwerke an
Dorfbächen liegen, welche durch die angefochtene Verordnung gar
nicht berührt werden. Denn es ist klar, daß ein Eingriff in Privat
rechte nur gegenüber den erstern, nicht dagegen gegenüber den letz
tern in Frage kommen kann. Da indeß unbestrittenermaßen ein Theil
der Rekurrenten Wasserwerke an öffentlichen (kantonalen) Gewässern
besitzt und für dieselben private Wassernutzungsrechte beansprucht,
so muß die Beschwerde mit Rücksicht auf diese Rekurrenten auch
bezüglich des zweiten Beschwerdepunktes materiell geprüft werden.
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Die urnersche Kantonsverfassung kennt ein Beschwerderecht
an die Landsgemeinde gegen verfassungswidrige Schlußnahmen
des Landrathes nicht. Allerdings bestimmt Art. 26 derselben, daß
jedem stimmfähigen Einwohner oder einer Mehrzahl derselben das
Recht zustehe, Anträge zu Handen der Landsgemeinde zu stellen
und daß auf Begehren von 20 stimmberechtigten Einwohnern der
Landsgemeinde alle landräthlichen Verordnungen, Beschlüsse und
Erlasse allgemeiner Natur vorzulegen seien. Allein damit ist nicht
ein Beschwerderecht des Einzelnen gegen verfassungswidrige Ver
fügungen des Landrathes statuirt, sondern sind vielmehr politische
Volksrechte geordnet: das Recht der Initiative einerseits, des
Referendums gegen landräthliche Verordnungen andrerseits. Dies
folgt schon daraus, daß die fraglichen Befugnisse nicht jedem der
sich durch eine landräthliche Schlußnahme in verfassungsmäßigen
Rechten verletzt glaubt, zustehen, sondern nur stimmberechtigten
Einwohnern. Die Landsgemeinde hat, wenn die Vorlage landräth
licher Schlußnahmen an sie von der geforderten Zahl von Stimm
berechtigten verlangt worden ist, nicht als Richter über die Ver
fassungsmäßigkeit dieser Schlußnahmen, speziell die verfassungs
mäßige Kompetenz des Landrathes zu entscheiden, sondern als
souverainer, gesetzgebender Körper, über deren Annahme oder
Ablehnung abzustimmen. Da danach die Landsgemeinde nicht
oberste kantonale Beschwerdeinstanz für Rekurse wegen Ver
fassungsverletzung ist, so ist von einer Verweisung der Sache an
dieselbe Umgang zu nehmen.
XVII 1892
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Bei Beurtheilung der Frage, ob die angefochtene Verordnung
einen Eingriff in die gesetzgeberischen Befugnisse der Landsgemeinde
involvire, ist selbstverständlich von dem Gesetzesbegriffe des urner
schen Verfassungsrechtes auszugehen. Nach Art. 48 der urnerschen
Kantonsverfassung ist nun die Landsgemeinde die souveraine
und gesetzgebende Behörde; ihr steht nach Art. 52 ibidem der
Erlaß aller Gesetze zu. Der Landrath ist nach Art. 54 ibidem
die stellvertretend gesetzgebende und die oberste Verwaltungs
behörde. Es steht ihm nach Art. 59 litt. c und e die Aus
legung der Landsgemeindebeschlüsse und der Erlaß von Verord
nungen und der Vollziehungsverordnungen zu den Bundes und
kantonalen Gesetzen zu. Nach Art. 53 sind als Gesetze im Sinne
des Art. 52 litt. b diejenigen Vorschriften zu verstehen, welche
allgemein verbindlich sind und solche Rechte oder Pflichten fest
stellen, welche die Gesammtheit oder einen erheblichen Bruchtheil
des Volkes berühren, vorbehältlich der von der Verfassung selbst
gemachten Ausnahmen. Zu letztern gehört, daß nach Art. 59
litt. f der Kantonsverfassung der Erlaß der Straf , Civilprozeß ,
Hypothekar und Fallimentsordnung dem Landrathe zusteht, also
im Verordnungs nicht im Gesetzgebungswege erfolgt. Fragt sich,
ob danach die angefochtene Verordnung Rechtsvorschriften ent
halte, welche nach urnerschem Verfassungsrechte in Gesetzesform
erlassen werden müssen, so ist zu bemerken; Insoweit als die
Verordnung bestimmt, welche Gewässer als Seen oder Flüsse im
Sinne des Art. 11 K. V. zu betrachten seien, erscheint dieselbe
als bloße Ausführungsverordnung zu der erwähnten Verfassungs
bestimmung, welche deren Sinn und Tragweite feststellt. Im
Uebrigen dagegen, insoweit die Verordnung Entstehung, Wirkung
und Untergang der Wassernutzungsrechte an öffentlichen Ge
wässern regelt, qualifizirt sie sich nicht als bloße Ausführungs
verordnung, sondern enthält selbständige, allgemein verbindliche
Rechtsvorschriften. Denn allgemein verbindlich im Sinne des
Art. 53 der urnerschen Kantonsverfassung sind offenbar diejenigen
Vorschriften, welche nicht nur einen oder mehrere individuell be
stimmte Thatbestände regeln und daher nur einzelne individuell
bestimmte Personen betreffen, sondern unter den gleichen Voraus
setzungen, bei Zutreffen ihres allgemein bestimmten Thatbestandes,
Jedermann verbinden. Allein nach der urnerschen Verfassung
bedürfen nun eben nicht alle allgemein verbindlichen Rechtsvor
schriften der Aufstellung in Gesetzesform, sondern nur diejenigen,
welche Rechte und Pflichten feststellen, welche die Gesammtheit oder
einen erheblichen Bruchtheil des Volkes berühren. Allgemein ver
bindliche Rechtsvorschriften, bei welchen dies nicht zutrifft, bedürfen
also der Gesetzesform nicht, sondern können im Verordnungswege
aufgestellt werden. Zweifelhaft ist nun allerdings, welches die
Bedeutung der gedachten Voraussetzung der Nothwendigkeit der
Gesetzesform ist, ob dieselbe das räumliche Geltungsgebiet der
Rechtsnorm im Auge hat, also die Gesetzesform nicht fordert für
Rechtsvorschriften, welche nur für einen (nicht erheblichen) Theil
des Kantonsgebietes (eine oder mehrere einzelne Gemeinden u. s. w.)
erlassen werden, oder aber ob sie darauf abstellt, ob die thatsäch
lichen Voraussetzungen der Rechtsnorm bei einem erheblichen
Theile des Volkes zutreffen oder nicht. Der Wortlaut der Ver
fassung spricht nicht für die erstere Auffassung; im Gegentheil
erscheint diese nach dem Wortlaute der Verfassung wohl als aus
geschlossen. Denn wenn zwischen kantonalen und blos lokalen
Rechtsnormen hätte unterschieden werden wollen, so wäre dies
wohl unzweideutig ausgesprochen worden; es wäre alsdann nicht
von Rechtsvorschriften gesprochen worden, die Rechte oder Pflichten
aufstellen, welche das gesammte Volk oder einen erheblichen Bruch
theil desselben berühren, sondern von Normen, welche für das ge
sammte Kantonsgebiet oder einen erheblichen Theil desselben gelten.
Es wird demnach die Verfassung dahin verstanden werden müssen,
daß als Gesetze im Sinne des urnerschen Verfassungsrechtes nur
diejenigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften zu behandeln
sind, deren thatsächliche Voraussetzungen bei der Gesammtheit oder
einem erheblichen Theile des Volkes zutreffen. Zu verkennen ist
allerdings nicht, daß damit die Unterscheidung zwischen Gesetz und
Verordnung an ein sehr schwankendes, der verschiedensten Auffas
sung im Einzelfalle fähiges, Kriterium geknüpft wird. Allein die
Auslegung des Art. 53 der urnerschen Kantonsverfassung führt
eben zu dieser Auffassung und es ist übrigens dieselbe für das
ürnersche Verfassungsrecht um deßwillen weniger bedenklich, weil
nach Art. 26 der Kantonsverfassung den Bürgern leicht gemacht
ist, die Vorlage von Verordnungen des Landrathes an die Lands
gemeinde zu bewirken. Es sind denn auch sonst, wie Art. 59
litt. f der Kantonsverfassung zeigt, nach urnerschem Rechte der
Regelung im Wege landräthlicher Verordnungen Materien zuge
wiesen, deren Ordnung anderwärts durchgängig der Gesetzgebung
vorbehalten ist. Nun haben die Rekurrenten in keiner Weise unter
nommen, darzuthun, daß die angefochtene Verordnung Rechtssätze
enthalte, deren thatsächliche Voraussetzungen bei einem erheblichen
Theile des Volkes zutreffen und es kann dies nicht ohne weiters
als festgestellt gelten. Vielmehr dürfte klar sein, daß diejenigen,
welche besondere Wassernutzungsrechte an öffentlichen Gewässern
für den Betrieb von Wasserwerken u. s. w. besitzen, jedensalls
nur einen kleinen Bruchtheil der urnerschen Bevölkerung bilden
und daß auch die sonstige gebührenpflichtige Benutzung der öffentli
chen Gewässer nur einen kleinen Theil der Bevölkerung interessirt.
Die Regelung des Gemeingebrauches öffentlicher, im Staatseigen
thum stehender Gewässer mit Bezug auf die Wegnahme von Kies,
Steinen, Sand u. s. w. dagegen steht dem Staate eben als Ausfluß
seines Eigenthums zu und kann daher aus diesem Gesichtspunkte
im Verordnungswege erfolgen. (S. Entscheidungen, Amtliche
Sammlung XIV, S. 432 Erw. 3.)
4. Es ist danach nicht dargethan, daß der Landrath durch den
Erlaß seiner angefochtenen Verordnung seine verfassungsmäßigen
Befugnisse überschritten habe. Ebensowenig liegt eine Verletzung
der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie vor. Denn: Die
Gesetzgebungen beantworten bekanntlich die Frage, ob besondere
Wassernutzungsrechte an öffentlichen Gewässern dem Privat oder
dem öffentlichen Rechte angehören, verschieden. Aus der angefoch
tenen Verordnung geht nun hervor, daß der Staat den Bestand
privatrechtlicher Wassernutzungsrechte an den für öffentlich erklärten
Gewässern bestreitet und den betreffenden Wasserrechten nur den
Charakter öffentlich rechtlicher Befugnisse beimißt. Allein dieselbe
behält denjenigen, welche privatrechtliche Wassernutzungsrechte be
haupten, den Rechtsweg vor, um ihr behauptetes Privatrecht
richterlich feststellen zu lassen. Werden behauptete private Wasser
nutzungsrechte vom Richter als bestehend anerkannt, so anerkennt,
wie die Vernehmlassungsschrift des Regierungsrathes bestätigt, der
Staat auch nach Erlaß der Verordnung deren Fortbestand in dem
vom Richter festgestellten Umfange, so daß dieselben den zeitlichen,
durch die Verordnung eingeführten Beschränkungen und dem
Wasserzinse nicht unterstehen. Die angefochtene Verordnung hebt
also nicht wohlerworbene Privatrechte ohne Entschädigung auf,
sondern sie spricht nur aus, daß der Staat den Bestand solcher
Privatrechte bestreitet und von den Ansprechern deren Nachweis
verlangt. Hierin, in dieser bloßen Bestreitung des Bestandes eines
Privatrechts unter Offenhaltung des Rechtsweges, liegt eine Ver
letzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie offenbar nicht.
Speziell enthält auch die Präklusivklausel des Art. 16 der Ver
ordnung keine Verfassungsverletzung. Dieselbe statuirt lediglich eine
Regel des objektiven Rechts, einen Erlöschungsgrund subjektiver
Privatrechte, zu dessen Aufstellung der Landrath nach dem oben
Ausgeführten kompetent war.
5. Ist danach die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, so
ist dagegen selbstverständlich, daß den Rekurrenten unbenommen
bleibt, von dem nach Art. 26 Absatz 2 der Kantonsverfassung
den Bürgern eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als unbe
gründet abgewiesen.