- Urtheil vom 7. Februar 1891 in Sachen
Bundesrath gegen Tessin.
A. Im Jahre 1847 kam der in Tradate in der (damals
österreichischen) Provinz Como heimatberechtigte Giovanni Francesco
und
Tognola, geb. 1824, Sohn des Giovanni Battista
als
Maria Franchi nach Biasca, Kantons Tessin, wo er
sich mit
Schmid niederließ. Am 16. März 1854 verehelichte er
Bewilligung des Staatsrathes des Kantons Tessin mit der am
- September 1818 in Biasca geborenen Margarita Foglia,
Tochter des Karl Foglia von Biasca. Aus dieser Ehe gingen
zwei Söhne Cesare und Evaristo hervor, welche beide in Biasca,
der erstere am 16. Februar 1855, der letztere am 4. Juli 1860,
geboren sind. Der Vater Giovanni Tognola ist am 13. Sep¬
tember 1880, die Mutter Margarita Foglia am 13. November
1888 zu Biasca gestorben. Zum Zwecke der Vollziehung seiner
Ehe hatte Giovanni Tognola, als Ausländer ohne Heimatschein,
die Vorschriften des tessinischen Gesetzes betreffend die Ehen von
remden vom 9. Juni 1853 erfüllt, nämlich Bürgschaft bestellt
und eine Erklärung der tessinischen Gemeinde Cureggia beigebracht,
daß den Eheleuten das Domizil in der Gemeinde zugesichert sei,
sowie daß diese selbst und ihre Nachkommen, wenn sie durch die
Thatsache des Vollzuges der Ehe und des Aufenthaltes im Kanton
Tessin das Bürgerrecht in der Heimat des Tognola verlieren
sollten, als Angehörige der Gemeinde anerkannt und als solche
eingebürgert werden. Später brachte Giovanni Tognola, jedenfalls
für seine Person, einen österreichischen Auslandspaß vom 6. Mai
1857 und in der Folge, nach dem Uebergang der Lombardei an
das Königreich Italien, verschiedene italienische Auslandspässe,
zuletzt einen solchen des italienischen Konsulats in Lugano vom
- August 1875, bei, auf Grund welcher Pässe ihm die Be¬
willigung zum Aufenthalt in Biasca für sich und seine Familie
jeweilen periodisch erneuert wurde. Giovanni Tognola gerirte sich
demgemäß den tessinischen Behörden gegenüber als Italiener; sein
älterer Sohn Cesare, welcher im Jahre 1876 in die Militärliste
der Gemeinde Biasca war eingetragen worden, wurde später
als Italiener wieder gestrichen. Unterdessen hatte aber Giovanni
Tognola, durch eine am 9. Mai 1873 vor dem Civilstands¬
beamten der Gemeinde Tradate abgegebene Erklärung, gemäß Art. 11
des italienischen Civilgesetzbuches auf das italienische Bürgerrecht
verzichtet. Als daher im Jahre 1878 von den tessinischen Be¬
hörden an Stelle der abgelaufenen neue Ausweisschriften für
die Familie Tognola verlangt wurden, wurde deren Ausstellung
durch die Behörde von Tradate verweigert. Giovanni Tognola
strebte hierauf seine und seiner Famile Einbürgerung (als Hei¬
matloser) in der Gemeinde Cureggia an. Der Staatsrath des
Kantons Tessin lehnte dies jedoch ab, indem er darauf abstellte,
Giovanni Tognola habe die nöthigen Schritte zu seiner Wieder¬
einbürgerung in Italien im Sinne des Art. 13 des italienischen
Civilgesetzbuches zu thun; sein heimlicher Bürgerrechtsverzicht sei
ungültig; für den Fall, daß genügende Ausweispapiere nicht bei¬
gebracht würden, wurde (und zwar im Einverständnisse mit dem
Bundesrathe, welcher sachbezügliche Beschwerden des Tognola ab¬
wies) die Ausweisung der Familie angedroht. Nachdem ein Ver¬
such der Familie Tognola, ein tessinisches Bürgerrecht im Wege
des Einkaufes zu erwerben, trotzdem es gelang, die Bürgerrechts¬
zusicherung der Gemeinde Grumo zu erlangen, an der Verweige¬
rung der Naturalisation durch den Großen Rath des Kantons
Tessin gescheitert war, wurde die Ausweisung der Familie vom
Staatsrathe des Kantons Tessin wirklich angeordnet und am
- September 1880 vollzogen; indeß, da der Vater Giovanni
Tognola inzwischen gestorben war, die Mutter dagegen wegen
Krankheit die Bewilligung erhielt, in Biasca zu bleiben, nur
gegenüber den Söhnen Cesare und Evaristo. Auch diese kehrten
bald nach Biasca zurück, da die Munizipalität von Tradate sie
weder anerkennen noch aufnehmen wolle. Hierauf wurde während
längerer Zeit zwischen der italienischen und schweizerischen Re¬
gierung über die Nationalität der Familie Tognola verhandelt.
Diese Verhandlungen führten zu keiner Anerkennung der Familie
Tognola durch die italienische Regierung. Diese machte zunächst
durch Note der königlichen Gesandtschaft in Bern vom 29. Juni
1881 geltend, Giovanni Tognola habe sein ursprüngliches Bürger¬
recht in Gemäßheit der damals in den lombardisch=venetianischen
Provinzen geltenden österreichischen Gesetzgebung, insbesondere des
kaiserlichen Patents vom 24. März 1832, schon durch seine im
Jahre 1847 erfolgte unbefugte Auswanderung nach dem Kanton
Tessin verwirkt; abschließend beharrte sie durch Note des Mini¬
sters des Auswärtigen vom 28. Februar 1887 darauf, daß die
Familie jedenfalls durch den Verzicht des Vaters Tognola das
italienische Bürgerrecht vorloren habe und es der königlichen
Regierung unmöglich sei, deren Glieder als italienische Unter¬
thanen anzuerkennen, wenn sie nicht vorher alle durch das Civil¬
gesetz vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt haben, um ihre alte
Nationalität wieder zu erwerben. Die dem Giovanni Tognola
ausgestellten Pässe ändern hieran nichts, denn dieselben beruhen
auf einem Irrthum hinsichtlich einer entscheidenden Thatsache.
Hierauf bedrohte der Staatsrath des Kantons Tessin die Familie
Tognola wiederholt mit der Ausweisung; auf Beschwerde derselben
hin wurde indeß der Vollzug dieser Maßregel vom Bundesrathe
sistirt, welcher nunmehr anerkannte, daß die Familie Tognola als
heimatlos in der Schweiz eingebürgert werden müsse und, trotz
des Widerspruchs des Staatsrathes des Kantons Tessin, am
22. Dezember 1888 den Beschluß faßte, der Kanton Tessin sei
verpflichtet, den Brüdern Cesare und Evaristo Tognola das
Kantonsbürgerrecht zu verschaffen und ein Gemeindebürgerrecht
ir dieselben auszumitteln. Dieser Beschluß beruht auf fol¬
gender Erwägung: Die Gebrüder Tognola seien als schwei¬
zerische und in der Schweiz einzubürgernde Heimatlose im
Sinne des Gesetzes vom 3. Dezember 1850 anzuerkennen, da
für sie weder durch die wiederholten diplomatischen Verhand¬
lungen des Bundesrathes noch durch die seitens der tessinischen
Polizei versuchte Ausweisung die Anerkennung der italienischen
Nationalität habe erzielt werden können und ihre Zuschiebung an
einen dritten Staat unzulässig sei. Eine Kritik der verschiedenen
ablehnenden Entscheide der italienischen Regierung sei zwecklos; es
müsse anerkannt werden, daß Vater Tognola aus den von der
italienischen Regierung angegebenen Gründen die italienische Na¬
tionalität verloren habe, und die Anleitung, daß die Söhne
Tognola die italienische Nationalität wieder erwerben können, habe
keinen Werth, da sie diese Nationalität nur durch Verlegung des
bleibenden Domizils nach Italien erwerben könnten, die Nöthigung
hiezu aber einer Ausweisung gleichstehen würde, die nur dann
statthaft wäre, wenn die betreffenden Individuen anerkannte An¬
sprüche an die italienische Nationalität hätten, was indeß nicht
der Fall sei. Bei dem Entscheide über die Einbürgerung der
Brüder Tognola komme nur der Kanton Tessin in Frage, in
welchem die Familie sich habe bilden und den längsten Aufenthalt
finden können (Art. 11 Ziffer 3 leg. cit.) und dessen Behörden
auch durch mangelhafte Handhabung der Fremdenpolizei die
Heimatlosigkeit herbeigeführt haben (Art. 11 Ziffer 4 leg. cit.),
da nicht sogleich nach Abschluß der Ehe zwischen den Eltern
Tognola und dann auch bei den nachgefolgten Geburten der beiden
Söhne die nöthigen Einschreibungen in der ursprünglichen italie¬
nischen Gemeinde des Vaters Tognola veranlaßt worden seien, so
daß die Söhne an letzterm Orte unbekannt geblieben seien.
B. Dieser Entscheid wurde vom Staatsrath des Kantons Tessin
nicht anerkannt. Im Auftrage des Bundesrathes erhob daher der
eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosensachen beim Bun¬
desgerichte Klage mit dem Antrag: Das Bundesgericht möge
den Beschluß des Bundesrathes vom 22. Dezember 1888 be¬
stätigen und demgemäß erkennen: Es sei der Kanton Tessin zu
Einbürgerung der Gebrüder Cesare und Evaristo Tognola wohn¬
haft in Biasca im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Dezember
1850 zu verfällen. Er macht in thätsächlicher und rechtlicher
Beziehung die bereits in der Schlußnahme des Bundesrathes vom
- Dezember 1888 ausgeführten Momente geltend, indem er
noch beifügt: Am 17. Februar 1889 habe sich Evaristo Tognola
it der Isalina Rosetti von Biasca, geb. den 7. Mai 1867
verehelicht und es haben die Nupturienten am Tage ihrer Verehe¬
lichung als ihre Kinder anerkannt und legitimirt: 1. Linda, ge¬
boren in Biasca den 16. Januar 1885: 2. Erica, geboren den
- Februar 1889 ebenfalls zu Biasca. Gemäß Art. 54 B.=V.
erwerbe die Frau durch die Verehelichung das Heimatrecht des
Mannes und durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden
vorehelich geborene Kinder derselben legitimirt und folgen somit
im Sinne von Art. 11 Ziffer 1 und Art. 12 Ziffer 2 des
Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit dem Heimatrechte des
Vaters.
C. Nach Einreichung der Klageschrift bestritt des Staatsrath
des Kantons Tessin zunächst die Kompetenz des Bundesgerichtes
mit der Behauptung, er sei berechtigt, gegen den bundesräthlichen
Beschluß an die Bundesversammlung zu rekurriren. Gemäß dem
vom Bundesrathe gemachten, vom Staatsrathe des Kantons
Tessin akzeptirten Vorschlage wurde hierauf das Verfahren vor
Bundesgericht einstweilen sistirt und dem Staatsrathe des Kantons
Tessin eine Frist zu Einreichung einer Beschwerdeschrift an die
Bundesversammlung angesetzt. Die Bundesversammlung erklärte
sich indeß durch Beschluß vom 20./27. Juni 1890 für inkom¬
petent. Hierauf reichte der Staatsrath des Kantons Tessin seine
einläßliche Antwort ein, in welcher er den Antrag stellt: Das
Bundesgericht möge den Entscheid des Bundesrathes vom 22. De¬
zember 1888, durch welchen die Aufnahme der Brüder Cesare
und Evaristo Tognola in das Bürgerrecht des Kantons Tessin
verfügt wird, aufheben. Zur Begründung führt er im Wesent¬
lichen folgendes aus: Es sei unrichtig, daß die Gemeindsbehörde
von Biasca die Geburt der Söhne Tognola dem Civilstandeamte
von Tradate nicht rechtzeitig mitgetheilt habe. Aus einer Erklä¬
rung der Gemeindebehörde von Tradate vom 3. März 1860 gehe
hervor, daß der Sohn Cesare dort in den Bevölkerungslisten
figurire, woraus sich unzweifelhaft ergebe, daß die Ehe des
Giovanni Tognola und die Geburt des Sohnes Cesare seien an¬
gezeigt worden. Danach spreche die Präsumtion dafür, daß auch
die Geburt des andern Sohnes Evaristo angezeigt worden
Uebrigens sei dies völlig irrelevant; die italienische Herkunft der
Gebrüder Tognola sei nach den Bestimmungen des italienischen
Civilgesetzes leicht zu beweisen und werde von der italienischen
Regierung gar nicht bestritten. Diese behaupte nur, daß die
ganze Familie Tognola in Folge des vom Vater Tognola aus¬
gesprochenen Verzichtes das italienische Bürgerrecht verloren habe.
Dies werde nun allerdings von den schweizerischen Behörden mit
Erfolg nicht bestritten werden können; allein daraus folge nicht
die Verpflichtung der schweizerischen Eidgenossenschaft oder des
Kantons Tessin, diese Familie einzubürgern. Die einzig richtige
Lösung sei vielmehr die, daß die Brüder Tognola ausgewiesen und
dadurch gezwungen werden, die passenden Schritte zum Wiederer¬
werb des italienischen Bürgerrechts zu thun. Der Vater Giovanni
Tognola sei stetsfort, bis zum Jahre 1878 mit den nöthigen,
periodisch von der kompetenten italienischen Behörde ausgestellten
Ausweispapieren versehen gewesen und habe sich daher unter dem
Schutze der mit Italien bestehenden Staatsverträge im Kanton
Tessin aufgehalten; seine ehelichen Söhne seien ebenfalls als
Italiener geboren. Der insgeheim erfolgte Verzicht des Giovanni
Tognola auf das italienische Bürgerrecht begründe für ihn und
seine Nachkommen gegenüber der schweizerischen Eidgenossenschaft
kein Recht; vielmehr sei dadurch für den Kanton Tessin das
Recht der Ausweisung erwachsen. Ein in der Schweiz lebender
Ausländer könne doch nicht dadurch, daß er sich durch freiwilligen
Verzicht heimatlos mache, sich der Schweiz als Bürger aufdrängen.
Wenn übrigens auch die Gebrüder Tognola durch den Verzicht
ihres Vaters ihre Eigenschaft als italienische Unterthanen verloren
haben, so können sie doch dieselbe gemäß den Bestimmungen der
Art. 6 und 11 des italienischen Civilgesetzes wieder erwerben,
sofern sie nur die Bedingungen des Gesetzes erfüllen. Daß die
Erfüllung dieser Bedingungen ihnen momentan lästig fallen könnte
und sie dieselben nicht erfüllen wollen, sei kein Grund, sie dem
Kanton Tessin als Heimatlose aufzudrängen. Sie seien nicht
Heimatlose, welche nach Vorschrift des Bundesgesetzes von 1850
eingebürgert werden müßten, sondern Personen, welche aus freier
Wahl kein Vaterland besitzen. Der Bundesrath behandle sie daher
XVII — 1891
zu Unrecht als Heimatlose im Sinne des Gesetzes von 1850.
Wenn er es für passend halte, dieser Familie das schweizerische
Bürgerrecht zu schenken, so habe er nicht das Recht, den Kanton
Tessin zu dessen Ertheilung zu verpflichten.
D. Nach Ansetzung der Frist zur Replik stellte der Bundes¬
rath das Begehren um Fristverlängerung, um gestützt auf die
mit dem 1. Juni 1890 in Kraft getretene Uebereinkunft zwischen
der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederauf¬
nahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertrags¬
staaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern
Theils den Versuch zu machen, die Anerkennung der Familie
Tognola durch die italienische Regierung zu erlangen. Er über¬
mittelte hierauf eine Note des italienischen Ministers des Aeußern
an den schweizerischen Minister in Rom, datirt den 29. Oktober
1890, wonach derselbe erklärt, daß die italienische Regierung be¬
reit sei, à donner les ordres nécessaires afin qu’en vertu
de la convention du 1er Juin dernier la famille Tognola soit
reçue à la frontière et réadmise sur le territoire du Royaume.
Mais quant au passeport dont cette famille a besoin pour
continuer à séjourner en Suisse, le Gouvernement du Roi
ne se trouve pas en mesure de le lui accorder, avant
qu'elle ait obtenu de la manière indiquée par nos lois la
nationalité italienne qu’elle a perdu et qu’elle ne pourrait
pas acquérir par le seul fait du rapatriement.
E. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider
Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosig¬
keit vom 3. Dezember 1850 sind als heimatlos alle in der
Schweiz befindlichen Personen zu betrachten, welche weder einem
Kanton als Bürger, noch einem auswärtigen Staate als heimat¬
berechtigt angehören. Fragt sich, ob dieser Thatbestand im vor¬
liegenden Falle zutreffe, so steht fest, daß der Vater Giovanni
Tognola ursprünglich österreichischer Unterthan, zur Zeit seines
Todes dagegen heimatlos war. Es muß sich indeß fragen, wann
er dies geworden sei, ob bereits durch seine im Jahre 1847 er¬
folgte Uebersiedelung nach dem Kanton Tessin oder erst durch seinen
Verzicht auf das italienische Bürgerrecht im Jahre 1873. Wäre
ersteres der Fall, so hätte seine Ehefrau durch die im Jahre 1854
erfolgte Verehelichung ihr ursprüngliches Bürgerrecht in Biasca
gemäß der bundesgerichtlichen Praxis (siehe Entscheidung in Sachen
Rybinski, Amtliche Sammlung VII, Erw. 4 S. 95 u. ff.)
nicht verloren, sondern dasselbe beibehalten und auch auf ihre
Kinder, die gegenwärtig in Rede stehenden Gebrüder Cesare und
Evaristo Tognola übertragen. Allein es ist nun dies zu verneinen.
Vorerst steht nicht fest, daß die Uebersiedelung des Giovanni
Tognola nach dem Kanton Tessin überhaupt als unbefugte
Auswanderung im Sinne der österreichischen Gesetzgebung sich
qualifizirt habe, sodann aber ist zu bemerken, daß das öster¬
reichische Patent vom 24. März 1832 den Verlust des Staats¬
bürgerrechts nicht ohne weiters an die Thatsache des Verlassens des
Staatsgebietes ohne behördliche Bewilligung sondern erst an ein die
Auswanderung feststellendes richterliches Urtheil knüpft (siehe Unger,
Oesterreichisches Privatrecht II, S. 208). Ein solches Urtheil
ist nun dem Giovanni Tognola gegenüber offenbar nicht ergangen;
dies wie überhaupt die Fortdauer seines österreichischen Staats¬
bürgerrechtes ergibt sich vielmehr deutlich aus der Thatsache, daß
ihm noch später, im Jahre 1857, ein österreichischer Auslands¬
paß ertheilt wurde. Danach war denn Giovanni Tognola bis zu
dem Verzichte vom Jahre 1873 fortwährend österreichischer und,
nach der Vereinigung der Lombardei mit dem Königreich Italien,
italienischer Unterthan und haben auch seine Ehefrau und Kinder
dieses Bürgerrecht erworben. Denn daß Frau und Kinder
etwa in Folge Unterlassung der Anzeige des Eheabschlusses und
der Geburt an die Heimatbehörde das Bürgerrecht des Ehemannes
und Vaters nicht erworben haben, ist nicht bewiesen, da weder
der Sachverhalt rücksichtlich der Verehelichungs= und Geburtsan¬
zeigen in allen Richtungen klar gelegt, noch ein Rechtssatz, welcher
an die Unterlassung solcher Anzeigen die gedachte Rechtsfolge
knüpfen würde, angeführt ist. Dagegen ist denn allerdings nicht
zu bezweifeln und wird auch vom Staatsrathe des Kantons
Tessin nicht bestritten, daß durch den Verzicht des Vaters Gio¬
vanni Tognola vom Jahre 1873 auch dessen Ehefrau und damals
noch minderjährige Söhne gemäß Art. 11 des italienischen Civil¬
gesetzbuches das italienische Bürgerrecht verloren und damit, da sie
ein anderweitiges Bürgerrecht nicht besitzen, heimatlos wurden.
Demnach ist denn der Thatbestand des Art. 1 des Bundesgesetzes
vom 3. Dezember 1850, dem Wortlaute des Gesetzes nach, ge¬
geben. Richtig ist allerdings, daß die Gebrüder Tognola gemäß
Art. 6 des italienischen Civilgesetzbuches das italienische Bürger¬
recht wieder erwerben können, freilich nicht durch bloße Willens¬
erklärung oder durch die bloße Thatsache der Abschiebung nach
Italien, wohl aber durch eine in der Form des Art. 5 des
italienischen Civilgesetzbuches abgegebene Erklärung in Verbindung
mit der Thatsache der Rückverlegung des Domizils auf italieni¬
sches Gebiet. Richtig ist auch, daß Italien nach der Erklärung
vom 1. Juni 1890 verpflichtet ist, die Gebrüder Tognola, wenn
dieselben aus der Schweiz ausgewiesen würden, zu übernehmen.
Allein dies ändert nichts daran, daß dieselben zur Zeit heimatlos
sind, somit die Bundesbehörde, da sie in der Schweiz sich befin¬
den, befugt ist, auf dieselben das Bundesgesetz betreffend die
Heimatlosigkeit anzuwenden und sie in der Schweiz einzubürgern.
Verpflichtet, wie der Bundesrath anzunehmen scheint, ist sie
hiezu freilich nicht, vielmehr steht ihr gewiß in derartigen Fällen,
vo ein anderer Staat einen Heimatlosen im Ausweisungsfalle
zu übernehmen verbunden und gewillt ist, die Wahl zwischen
Ausweisung und Einbürgerung zu. Wohl aber ist die Bundes¬
behörde dazu berechtigt, von einer Ausweisung abzusehen und
die Einbürgerung anzuordnen. Ein bundesrechtlicher Anspruch des
betheiligten Kantons auf Ausweisung besteht nicht. Den Kan¬
tonen steht allerdings im Allgemeinen das Recht zu, schriftenlose
Fremde auszuweisen; allein dieses Recht wird eben wie durch
etwaige Staatsverträge, so auch durch die den Bundesbehörden in
Heimatlosensachen verfassungs= und gesetzmäßig zustehenden Rechte
beschränkt. Ob im einzelnen Falle Ausweisung oder Einbürge¬
rung anzuordnen sei, darüber hat das Ermessen der politischen
Bundesbehörden, nicht das Bundesgericht zu entscheiden. Letzteres
hat einzig das Vorhandensein der Voraussetzungen des Art. 1
des Heimatlosengesetzes zu prüfen. Bemerkt werden mag übrigens,
daß im vorliegenden Falle, wo es sich um in der Schweiz ge¬
borene und aufgewachsene, dort mit Grundbesitz angesessene Per¬
sonen handelt, welchen persönlich ein Vorwurf in Bezug auf den
Verlust ihres ursprünglichen Bürgerrechts nicht gemacht werden
kann und deren Familie ursprünglich jedenfalls nicht kraft staats¬
vertraglicher Verpflichtung im Kanton Tessin aufgenommen wurde,
welche auch zum Erwerbe eines schweizerischen Bürgerrechtes
durch Einkauf bereit waren, es wohl begreiflich erscheint, wenn von
einer Ausweisung ist Umgang genommen und die Einbürgerung
ist angeordnet worden.
2. Als Kanton der Einbürgerung kann, nach dem Sachver¬
halte, offenbar einzig Tessin in Betracht kommen, rücksichtlich dessen
jedenfalls der Einbürgerungsgrund des Art. 11 Ziffer 3 des
Heimatlosengesetzes gegeben ist. Von einer Einbürgerungspflicht
des Bundes kann nicht die Rede sein (siehe Entscheidung des
Bundesgerichtes in Sachen Nydegger vom 29. Januar 1875
Erw. 3, Amtliche Sammlung I, S. 551). In welcher Gemeinde
des Kantons Tessin die Gebrüder Tognola einzubürgern seien, ist
nicht vom Bundesgerichte sondern von den kantonalen Behörden
zu entscheiden. Hingewiesen werden mag nur auf die Bestimmung
des Art. 5 des Heimatlosengesetzes, wonach Heimatlose, welche
hinreichendes Vermögen besitzen, ja nach dem Belange desselben
zur gänzlichen oder theilweisen Bezahlung der Einkaufssumme in
das volle Bürgerrecht können angehalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem schweizerischen Bundesrathe ist das Begehren seiner Klage¬
schrift zugesprochen und es ist mithin der Kanton Tessin ver¬
pflichtet, die Gebrüder Cesare und Evaristo Tognola, wohnhaft
in Biasca, im Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes vom 3. De¬
zember 1850 einzubürgern.