- Urtheil vom 5. Dezember 1891 in Sachen Bund
gegen Gotthardbahngesellschaft.
A. Gestützt auf Art. 19 litt. 3 des Bundesgesetzes betreffend
den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872
hat der schweizerische Bundesrath von der Gotthardbahngefellschaft
für das Jahr 1889. die Bezahlung einer Konzessionsgebühr von
200 Fr. per Kilometer, im Ganzen für 266 Kilometer einer
Summe von 53,200 Fr. verlangt. Die Direktion der Gotthard
bahngesellschaft wendete ein, es könne nur für die Linie Cadenazzo
Pino (16 Kilometer) die Konzessionsgebühr nach Maßgabe des
Gesetzes vom 23. Dezember 1872 berechnet werden; für ihre
sämmtlichen übrigen vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1872 konzedirten Linien sei die Konzessionsgebühr
nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes, sondern gemäß den Bestim
mungen der Konzessionen zu berechnen und dürfe daher nicht mehr
als 500 Fr. per Wegstunde betragen. Der Bundesrath beharrte
indeß auf seiner Forderung, mit der Begründung, Art. 19 des
Gesetzes vom 23. Dezember 1872 beziehe sich nicht nur auf die
seit 1872 konzedirten, sondern auf alle schweizerischen Eisen
bahnen. Die Gotthardbahngesellschaft bezahlte hierauf unter Rechts
vorbehalt den gesammten geforderten Betrag, erhob dagegen durch
Schriftsatz vom 13./17. Dezember 1890 beim Bundesgerichte Ci
vilklage gegen den schweizerischen Bundesrath Namens des Bun
desfiskus mit dem Antrage:
- Der Beklagte habe der Klägerin als Betrag von für das
Jahr 1889 zu viel bezogenen Konzessionsgebühren 23,958 Fr.
34 Cts. zurückzubezahlen, nebst Zins à 5% von Einlegung der
Klage an.
- Der Beklagte habe auch künftighin von der Klägerin in
Betreff ihrer vor dem Erlasse des Eisenbahngesetzes vom 23. De
zember 1872 konzessionirten Linien nicht eine höhere Konzessions
gebühr als 500 Fr. per Wegstunde (4,8 Kilometer) zu be
ziehen.
- Der Beklagte habe die Kosten zu tragen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Art. 8 des
früheren Eisenbahngesetzes vom 28. Juli 1852 normire die Ver
pflichtungen der Eisenbahnverwaltungen gegenüber dem Bunde
mit Bezug auf die Beförderung der Brief und Fahrpost und
füge sodann bei: Die übrigen Beziehungen der Eisenbahnunter
nehmungen zu der eidgenössischen Postverwaltung sind jeweilen
im einzelnen Falle bei Anlaß der Genehmigung der Konzes
sionen zu ordnen. Unter Bezugnahme auf diese Gesetzes
bestimmung sei in den Bundesbeschlüssen vom 22. Oktober 1869
durch welche die kantonalen Konzessionen der sämmtlichen
Linien der Gotthardbahn mit einziger Ausnahme der Linie Cade
n An
nazzo Pino genehmigt wurden, in Art. 1 bestimmt:
wendung von Art. 8 Lemma 3 des Bundesgesetzes über den Bau
und Betrieb der Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten,
ür den regelmäßigen periodischen Personentransport je nach dem
Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unterneh
mens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die
den Betrag von 500 Fr. für jede im Betriebe befindliche Weg
strecke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der
Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Ge
brauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4%
nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen
oder einem Reservefonds einverleibten Summen abwirft. Danach
sei die Konzessionsgebühr, welche der Gotthardbahn auferlegt
werden dürfe, auf den Maximalbetrag von 500 Fr. per Weg
stunde begrenzt. An dieser Bestimmung habe das Eisenbahngesetz
vom 23. Dezember 1872 nichts ändern wollen und es dürfe von
derselben nicht einseitig zum Nachtheile der Gotthardbahn abge
gangen werden. Es erscheinen somit die gestellten Begehren als
begründet und es sei auch das Bundesgericht sowohl nach Art. 39
Abs. 2 des Eisenbahngesetzes als Art. 27 Abs. 2 O. G. kompetent.
B. Nach Mittheilung dieser Klageschrift stellte der schweizerische
Bundesrath als Vertreter der Staatshoheit der schweizerischen
Eidgenossenschaft mit Eingabe datirt Januar 1891 den Antrag:
Das Bundesgericht möge als in Sachen nicht zuständig, die
Klage der Gotthardbahn gegen den Fiskus des Bundes von der
Hand und zur Entscheidung an den Bundesrath weisen, unter
Folge der Kosten. Für den Fall, das Bundesgericht sich als kom
petent erklären sollte, erkläre der Bundesrath schon jetzt, in Ge
mäßheit des Art. 56 Abs. 3 O. G. den Kompetenzkonflikt zu
erheben, mit dem Verlangen, die Streitsache der hohen Bun
desversammlung zum Entscheide zu überweisen. Er verband damit
das weitere Begehren, es sei bis zum endgültigen Entscheide über
die Kompetenzfrage der von der Gotthardbahn gegen den Bun
desfiskus eingeleitete Civilprozeß zu sistiren. Zu Begründung die
ser Anträge führt der schweizerische Bundesrath im Wesentlichen
aus: Die Konzessionsgebühr, wie sie in Art. 19 des Eisenbahn
gesetzes vom 23. Dezember 1872 vorgesehen sei, habe die Natur
einer öffentlichen Abgabe, einer Steuer; sie sei also öffentlichen
Rechtens und folgeweise im einzelnen Falle vom Bundesrathe,
nicht vom Bundesgerichte festzusetzen. Hieran ändere es nichts,
daß die Gotthardbahn ihr vermeintliches Recht auf Steuerbefrei
ung in das eivilistische Gewand einer Klage aus ungerechtfertig
ter Bereicherung einkleide. Entscheidend sei einzig die Frage, ob die
früher konzedirten Linien von der durch das Gesetz vom 23. De
zember 1872 eingeführten Konzessionsgebühr befreit seien und die
Entscheidung dieser Frage stehe nicht den Gerichten, sondern dem
Bundesrathe zu. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Inhalt des
Gesetzes. Während Art. 19 cit. in seinem Absatz 1 für die Fest
stellung der Entschädigungen, welche der Bund den Eisenbahnen
für nicht regalpflichtige Fahrpostsendungen zu leisten habe, even
tuell die Entscheidung des Bundesgerichtes vorbehalte, enthalte der
von den Konzessionsgebühren handelnde Absatz 3 eine derartige
Bestimmung nicht, sondern behalte die Auflage der Konzessions
gebühren ausschließlich dem Bundesrathe vor. Im erstern Falle
handle es sich eben um eine privatrechtliche Entschädigung, im
letzteren um eine öffentliche Leistung. Auch die rechtliche Natur
der Konzessionsgebühr spreche gegen die Annahme eines privat
rechtlichen Charakters derselben. Die Eisenbahnkonzessionen seien keine
Verträge, die der Bund mit den Gesellschaften abschließe, sondern
staatsrechtliche Akte, leges speciales in denen einer Gesellschaft
gegen die Entrichtung bestimmter Abgaben oder Steuern gewisse
Privilegien eingeräumt worden seien. Freilich können solche Pri
vilegien für konkrete Verhältnisse auch Privatrechte begründen,
aber ein steuerrechtliches Privatrecht gegenüber der Bundesgesetz
gebung sei undenkbar, weil die Festsetzung von Abgaben aus
schließlich in den Bereich der Hoheitsrechte des Staates falle
und daher durch Gesetz ohne Rücksicht auf frühere Verhältnisse
jederzeit neu geordnet werden könne. Die Gotthardbahngesellschaft
habe denn auch selbst die Richtigkeit dieser Anschauung dadurch
anerkannt, daß sie für die Jahre 1887 und 1888 die von ihr
auf Grund des Art. 19 geforderten Konzessionsgebühren vorbe
haltlos bezahlt habe; erst rücksichtlich der Steuer für 1889 habe
sie einen Vorbehalt gemacht. Wenn dagegen eingewendet werde,
die Höhe der Konzessionsgebühr, wie sie aus den Genehmigungs
beschlüssen der Bundesversammlung zu den kantonalen Konzessio
nen sich ergebe, bilde einen Bestandtheil der Privatrechte der be
treffenden Gesellschaft, so sei dies nicht richtig. Die Behauptung
sei zunächst für die Kompetenzfrage unerheblich. Denn die gefor
derte Konzessionsgebühr sei durch ein Gesetz den Eisenbahngesell
schaften ohne Unterschied des Datums und der Bestimmungen
ihrer Konzessionen auferlegt worden. Die Konzessionsgebühren
seien eine Art von Steuer, welche nicht den Gegenstand einer pri
vatrechtlichen Streitigkeit bilden können. Wenn die Gotthardbahn
gesellschaft glaube, durch das Gesetz vom 23. Dezember 1872 in
ihren Privatrechten verletzt zu sein, so möge ssie eine Entschädi
gungsklage gegen den Bundesfiskus gemäß Art. 50 O. R. aus
Delikt oder Quasidelikt anstellen; die gesetzliche Steuer aber müsse
sie bezahlen. Die Auffassung, daß durch die Genehmigungsbe
schlüsse zu den kantonalen Konzessionen ein Privatrecht auf die
damals festgestellte Höhe der Konzessionsgebühren sich ergebe, sei
aber auch, wie des nähern ausgeführt wird, eine völlig un
richtige.
C. Zufolge Beschlusses des Bundesgerichtes vom 7. Februar
1891 hat der Instruktionsrichter durch Verfügung vom 11. glei
chen Monats die Instruktion des Prozesses für dermalen auf die
Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes beschränkt und der
Gotthardbahngesellschaft Frist zur Beantwortung der Einredeschrift
des Bundesrathes angesetzt. Die Gotthardbahngesellschaft beantragt
in ihrer Vernehmlassung: Es wolle das Bundesgericht die Ein
rede verwerfen und sich in Sachen kompetent erklären, unter
Koftenfolge für den Opponenten. Sie bemerkt im Wesentlichen:
Wenn in Konzessionen die Zusicherung einer finanziellen Leistung
oder Entlastung ertheilt werde, so nehme eine solche Zusicherung
ihrer Natur nach immer den Charakter eines Privatrechtes an.
Im vorliegenden Falle habe nun der Bund der Gotthardbahn er
rt, daß sie keine höheren Konzessionsgebühren als 500 Fr.
per Wegstunde zu bezahlen habe. Die Limitirung der Konzessions
gebühr auf diesen Betrag sei daher ein Privatrecht der Gotthard
bahn. Wenn nun auch das Eisenbahngesetz von 1872 für die
Bahnen eine allgemeine Konzessionsgebühr aufstelle, welche unter
Umständen (bei guter Rendite der Bahnen) höher ansteigen könne,
so müsse doch die Gotthardbahn bei dem speziell ihr garantirten
Maße als ihrem Privatrechte beschützt werden. Dabei bleibe es
sich gleich, ob man sage, das Gesetz von 1872 habe die Konzes
sionsbestimmung nicht aufheben wollen, oder ob man annehme,
daß zwar die neue Konzessionsgebühr zunächst auch die Gotthard
bahn betreffe, daß aber die letztere für den darin liegenden Ein
bruch in ihr Privatrecht Anspruch auf volle Entschädigung habe.
Letzteres habe das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen
Tessiner Kantonalbank gegen Tessin (Amtliche Sammlung XI,
S. 90 u. ff.) angenommen und daher entschieden, daß die Kan
tonalbank zwar die in Aufhebung eines Steuerprivilegs auferlegte
Steuer zu bezahlen habe, daß ihr aber der Betrag derselben so
fort wieder als Entschädigung zurückzuerstatten sei. Im vorliegen
den Falle sei dieser Umweg wohl nicht nothwendig; immerhin
würde, wenn die Gegenpartei es verlange, vielleicht nichts ent
gegenstehen, das Klagebegehren Ziffer 2 ausdrücklich in ein Ent
schädigungsbegehren umzuwandeln. Die Klage stütze sich nicht
nur auf ungerechtfertigte Bereicherung, sondern falle unter den
weitern Begriff der condictio sine causa. Richtig werde sein,
daß dem Bundesrathe die Berechtigung zum Bezuge der Konzes
sionsgebühr nicht kraft privatrechtlichen Titels zustehe. Dagegen
stehe der Gotthardbahn die Ablehnung einer höhern als der kon
zessionsmäßigen Gebühr kraft privatrechtlichen Titels zu. Es
handle sich also um eine privatrechtliche Streitigkeit und es sei
das Bundesgericht zu deren Beurtheilung kompetent. Daß dieselbe
durch keine spezielle Bestimmung des Eisenbahngesetzes dem Bun
desgerichte zur Beurtheilung zugewiesen se, ändere hieran, mit
Rücksicht auf die allgemeine Klaufel des Art. 39 des Eisenbahn
gesetzes, nichts. Da übrigens der Bundesrath selbst die Zuläßig
keit einer privatrechtlichen Entschädigungsklage anerkenne, so er
scheine die Kompetenzbestreitung eigentlich als gegenstandslos. Ein
Kompetenzkonflikt könne erst nach der Entscheidung des Bundes
gerichtes über seine Kompetenz angehoben werden. Wenn der
Bundesrath behaupte, die geforderte Konzessionsgebühr sei eine
Steuer, so sei dies nicht richtig, dieselbe sei vielmehr eine Gebühr.
Wäre sie übrigens auch eine Steuer, so seien doch auch in Be
zug auf Steuern Privilegien möglich und wäre ein solches vor
liegend gegeben. Die weitern Ausführungen des Bundesrathes
seien für die Kompetenzfrage unerheblich und daher jetzt nicht
weiter zu erörtern.
D. In seiner Replik hält der schweizerische Bundesrath an den
Ausführungen seiner Einredeschrift fest; er bemerkt insbesondere:
Daß auch Eisenbahnkonzessionen Privatrechte begründen können,
habe er nicht bestritten, wohl aber bestreite er, daß durch die Be
schlüsse der Bundesversammlung, welche der Gotthardbahn in der
Form einer jährlichen Konzessionsgebühr bestimmte Abgaben auf
erlegt haben, eine privatrechtliche Verbindlichkeit des Bundes
begründet worden sei, diese Abgabe nicht im Wege der Bundes
gesetzgebung zu erhöhen. Eine derartige Beschränkung der Gesetz
gebungshoheit des Bundes habe nicht in der Absicht der Bundes
versammlung gelegen und sei mit keinem Worte ausgesprochen.
Selbst wenn übrigens ein derartiges Privatrecht der Gotthard
bahngesellschaft bestanden hätte, so könnte dieselbe, nachdem Art. 19
des Gesetzes vom 23. Dezember 1872 alle Bahngesellschaften
ohne Unterschied der dort normirten Konzessionsgebühr unter
worfen habe, die Pflicht zu Bezahlung der neuen Steuer nicht
mehr bestreiten, sondern müßte dieselbe bezahlen und könnte nur
etwa eine Entschädigungsklage wegen rechtswidriger Aufhebung
ihres Privileges anstellen. Eine solche Klage wäre aber eine selbst
ständige Entschädigungsklage aus Art. 50 u. ff. O. R. und sei
im vorliegenden Falle nicht erhoben worden. Nach der Klage
handle es sich einzig und allein darum, ob die Gotthardbahnge
sellschaft die geforderte Konzessionsgebühr schulde. Wenn die Gott
hardbahngesellschaft nachträglich ihre Klage eventuell in eine
Entschädigungsklage umwandeln wolle, so werde hiegegen als
gegen eine nach Art. 46 der eidgenössischen Civilprozeßordnung
unzuläßige Klageänderung protestirt. Uebrigens wäre auch eine
Entschädigungsklage unter den vorliegenden Verhältnissen unzu
läßig. Auch eine solche hätte lediglich den Zweck, auf einem Um
wege das Gesetzgebungsrecht des Bundes in Frage zu stellen und
eine Streitigkeit über eine öffentliche Leistung vor den Civilrichter
zu bringen. Dies gehe aber nicht an. Nach der Bundesverfassung
sei das Bundesgericht nicht befugt, die Verfassungsmäßigkeit der
von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze zu prüfen, sondern
es habe dieselben, so wie sie lauten, anzuwenden. Daher könne
es denn im vorliegenden Falle auch nicht untersuchen, ob etwa
der Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1872 Pri
vatrechte der Gotthardbahngesellschaft verletze, sondern es sei dieser
Artikel so wie er laute, d. h. auf alle Eisenbahngesellschaften an
zuwenden.
E. Duplikando führt die Gotthardbahngesellschaft in eingehen
der Erörterung aus, die Konzessionsgebührenpflicht der Gotthard
bahn sei nicht durch das Gesetz, sondern durch die Konzessionen
normirt; das Gesetz vom 23. Dezember 1872 berühre dieselbe
gar nicht. Die durch die Konzessionen gegebene Zusicherung, daß
die Gebühr eine bestimmte Höhe nicht übersteigen werde, sei zwei
fellos privatrechtlicher Natur. Uebrigens lasse sich diese Frage
durch einen bloßen Kompetenzentscheid nicht beantworten; sie sei
einläßlich zu behandeln. Denn wenn der Bund bestreite, daß ein
Privatrecht hier begründet worden sei, so verneine er damit den
Klagegrund. Wäre seine Bestreitung begründet, so müßte dies
allerdings zur Abweisung der Klage führen, dagegen niemals zu
der Erklärung, daß das angerufene Gericht inkompetent sei.
F. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien unter
eingehender Begründung an den im Schriftenwechsel gestellten An
trägen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine besondere Gesetzesbestimmung, wodurch Streitigkeiten
zwischen Bund und Eisenbahnunternehmungen über Konzessions
gebühren dem Bundesgerichte zur Entscheidung zugewiesen wür
den, besteht nicht. Dagegen ist das Bundesgericht sowohl nach
Art. 39 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes, als nach Art. 28 O. G.
allgemein zur Beurtheilung aller privatrechtlichen Streitigkeiten
zwischen dem Bunde und einer Eisenbahngesellschaft kompetent.
Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt demnach davon ab, ob
die Streitigkeit als eine privatrechtliche erscheint.
- Hiefür ist die rechtliche Natur des eingeklagten Anspruches
entscheidend. Es kommt darauf an, ob das von der Klägerin be
hauptete Recht dem Privatrechte angehört. Dagegen ist bei Be
urtheilung der Kompetenzfrage nicht zu prüfen, ob das einge
klagte Recht wirklich bestehe. Es ist nur zu prüfen, ob ein Recht
der von der Klägerin beanspruchten Art, sofern es besteht, pri
vatrechtlicher Natur ist, nicht dagegen, ob durch die klagebegrün
denden Thatsachen ein Privatrecht in concreto wirklich begründet
worden sei. Mit andern Worten, für die Kompetenzfrage ist ent
scheidend, ob die Klage einen öffentlich rechtlichen Anspruch gel
tend macht oder einen privatrechtlichen, zur Begründung eines
rivatrechtes an sich geeigneten, Thatbestand behauptet, nicht aber
ob ein solcher wirklich gegeben ist.
- Nun behauptet die Klägerin, durch die Bundesbeschlüsse vom
- Oktober 1869, wodurch die Konzessionen für ihre Linien
(mit Ausnahme der Linie Cadenazzo Pino) ratifizirt wurden, ein
Recht erworben zu haben, kraft dessen sie für den Betrieb dieser
Linien während der Konzessionsdauer nur mit der in Art. 1 der
erwähnten Beschlüsse normirten Konzessionsgebühr von höchstens
500 Fr. per Wegstunde belegt werden dürfe. Sie mißt dem Art. 1
der Bundesbeschlüsse vom 22. Oktober 1869 die Bedeutung einer
privatrechtlichen Zusage bei und beansprucht gestützt auf denselben
ein Privileg im subjektiven Sinne, dessen richterlichen Schutz sie
verlangt. Dagegen wendet der Beklagte ein, die Konzessionsge
bühr werde vom Bundesrathe gestützt auf das Bundesgesetz vom
- Dezember 1872 gefordert. Dieselbe sei eine öffentlich rechtliche
Abgabe und es enthalte Art. 1 der Bundesbeschlüsse vom 22. Ok
tober 1869 nicht eine privatrechtliche Zusicherung, sondern eine
bloße in Ausübung des staatlichen Hoheitsrechtes getroffene Ver
waltungsanordnung.
- Fragt sich, ob bei dieser Sachlage die Streitigkeit als eine
privatrechtliche erscheine, so ist zu bemerken: Es ist unzweifelhaft
richtig, daß die Konzessionsgebühr, wie sie durch Art. 19 Abs. 3
des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 normirt ist, sich
als eine öffentlich rechtliche Abgabe qualifizirt. Dieselbe wird ja
nicht kraft irgend welchen privatrechtlichen Titels sondern einzig
kraft hoheitlicher Anordnung geschuldet und ist daher ebensowohl
eine öffentlich rechtliche Abgabe, wie dies andere konzessionspflich
tigen Gewerben gesetzlich auferlegte Gebühren sind. Streitigkeiten
über die Konzessionsgebühr des Art. 19 Abs. 3 leg. cit., bei
welchen es sich einfach darum handelt, ob und in welchem Betrage
die Gebühr nach dem Gesetze geschuldet werde, sind also öffent
lich rechtliche Streitigkeiten und entziehen sich daher, da sie dem
Bundesgerichte nicht besonders zugewiesen sind, der Kognition
desselben. Allein um eine derartige, lediglich die gesetzliche Ge
bührenpflicht betreffende Streitigkeit handelt es sich hier nun nicht.
Die Klägerin behauptet vielmehr kraft eines ihr durch die Bun
desbeschlüsse vom 22. Oktober 1869 verliehenen Privilegs von
der gesetzlichen Gebühr des Art. 19 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes
überhaupt eximirt und nur der durch die erwähnten Beschlüsse
normirten konzessionsmäßigen Abgabe unterworfen zu sein. Da
mit behauptet sie einen privatrechtlichen Thatbestand. Wie der
Beklagte prinzipiell nicht bestreitet und das Bundesgericht stets
anerkannt hat, werden auch durch hoheitliche Akte, insbesondere
XVII 1891
durch Eisenbahnkonzessionen, soweit dieselben hierauf gerichtet sind,
Privatrechte begründet; insbesondere können durch hoheitliche Akte
auch steuerrechtliche Privilegien als Privatrechte begründet werden.
Sofern daher den Bundesbeschlüssen vom 22. Oktober 1869 die
von der Klägerin behauptete Bedeutung zukommt, d. h. die Be
deutung einer Zusage an den Konzessionär, daß er während der
Konzessionsdauer eine andere als die dort normirte Abgabe für
die Gewerbebewilligung nicht zu entrichten habe, so ist für die
Klägerin ein Privatrecht diesen Inhalts begründet worden. Die
Kompetenz nun aber, darüber zu entscheiden, ob dies der Fall
sei, ob dem Art. 1 der Bundesbeschlüsse vom 22. Oktober 1869
die Bedeutung einer privatrechtlichen Zusage zukomme, steht dem
Bundesgerichte zu, da es sich dabei eben um einen Streit über
den Bestand oder Nichtbestand eines Privatrechts handelt. Wenn
der Beklagte die Kompetenz des Bundesgerichtes deßhalb bestreitet,
weil Art. 1 der Bundesbeschlüsse vom 22. Oktober 1869 keine
privatrechtliche Zusicherung, sondern eine bloße Verwaltungsan
ordnung enthalte, so ist darauf zu erwidern, daß aus diesem
Grunde die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht bestritten wer
den kann; derselbe betrifft nicht die Kompetenz sondern die Haupt
frage; er enthält, wie die Klägerin richtig bemerkt, eine Ver
neinung des Klagefundamentes und ist daher nicht jetzt, bei Ent
scheidung der Kompetenzfrage, sondern erst bei der Entscheidung
in der Hauptsache zu prüfen. Die Prüfung der privatrechtlichen
Tragweite der Bundesbeschlüsse vom 22. Oktober 1869 durch das
Bundesgericht setzt dessen Kompetenz in der Sache gerade voraus;
nur wenn das Bundesgericht kompetent ist, kann es auf diese
Prüfung, welche auch der Beklagte ihm zumuthet, überhaupt ein
treten. Wenn der schweizerische Bundesrath im Fernern angedeutet
hat, ein allfälliges Privileg der Klägerin wäre jedenfalls durch
Art. 19 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872,
welcher alle Eisenbahngesellschaften ohne Rücksicht auf das Datum
ihrer Konzessionen betreffe, beseitigt, so trifft auch diese Einwen
dung nicht die Kompetenzfrage, sondern die Hauptsache. Es han
delt sich dabei um einen Erlöschungsgrund des von der Klage be
haupteten Privatrechtes, speziell um die Einwendung, es sei durch
eine spätere Gesetzesänderung das von der Klägerin beanspruchte
Privatrecht aufgehoben worden. Auch zu Beurtheilung dieser Ein
wendung ist das Bundesgericht kompetent. Freilich ist die Vor
schrift des Art. 19 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes an sich öffent
lich rechtlicher Natur und steht deren Handhabung dem Bundes
rathe zu. Allein hier steht die privatrechtliche Tragweite und
sirkung dieser Bestimmung in Frage; es fragt sich, ob dieselbe
allfällige früher begründete Privilegien habe beseitigen wollen, ob
sie also einen Erlöschungsgrund subjektiver Privatrechte statuire.
Die Beurtheilung dieser Frage steht dem Civilrichter zu. Dieser
st dabei freilich an das geltende Gesetzesrecht gebunden; allein die
Feststellung der privatrechtlichen Tragweite des Gesetzes steht dem
Civilrichter zu. Der Richter und nicht die Verwaltungsbehörde
hat zu entscheiden, ob Privatrechte speziell Privilegialrechte durch
eine spätere Gesetzesänderung aufgehoben seien, oder ob vielmehr
das neue Gesetz früher begründete Rechte unberührt lasse. Denn
auch in dieser Richtung handelt es sich ja um einen Privatrechts
treit. Ebenso ist natürlich auch die weitere Frage, ob für die ge
setzliche Aufhebung eines Privatrechtes vom Staate Entschädigung
geschuldet werde, privatrechtlicher Natur. Wenn der Beklagte in
dieser Richtung eingewendet hat, ein allfälliger Entschädigungs
anspruch könne im gegenwärtigen Verfahren überhaupt nicht in
Betracht kommen, so erscheint dies nicht als richtig. Allerdings
hat die Klägerin in der Klage ihren Anspruch nicht ausdrücklich
auch als Entschädigungsanspruch qualifizirt. Allein eine nach
Art. 46 der eidgenössischen Civilprozeßordnung unstatthafte Klage
änderung liegt in der spätern eventuellen Geltendmachung dieses
juristischen Gesichtspunktes doch nicht. Es wird dadurch weder
das thatsächliche Klagefundament noch das Rechtsbegehren verän
dert, sondern nur zu rechtlicher Begründung des unverändert
bleibenden Rechtsbegehrens ein neuer juristischer Gesichtspunkt
herangezogen. Anders wäre dies freilich, wenn der Entschädigungs
anspruch, wie der Beklagte meint, als Deliktsanspruch qualifizirt
würde. Hier läge allerdings eine unstatthafte Klageänderung vor,
da ein Verschulden des Beklagten in der Klageschrift nirgends
behauptet war. Allein um einen Deliktsanspruch handelt es sich
nun offenbar nicht, vielmehr um einen Entschädigungsanspruch,
der auf einen berechtigten (expropriationsähnlichen) Eingriff des
Staates in die private Vermögenssphäre der Klägerin begründet
wird und hiefür war die thatsächliche Substantirung schon in der
Klageschrift gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die vom schweizerischen Bundesrathe aufgeworfene Einrede der
Inkompetenz des Gerichtes wird als unbegründet abgewiesen.