erkannt:
120. Urtheil vom 21. November 1891 in Sachen
Bundesrath gegen Gotthardbahngesellschaft.
A. Durch Beschluß vom 23. Juni laufenden Jahres hat der
schweizerische Bundesrath die Gotthardbahngesellschaft eingeladen,
zu Lasten der Betriebsrechnung beziehungsweise Gewinn und
Verlustrechnung pro 1890 einen Betrag von 9605 Fr. 28 Cts.
für zu viel verrechnete Frachten auf Materialtransporten zu Bau
zwecken abzuschreiben. Die Generalversammlung der Aktionäre der
Gotthardbahn beschloß am 27. Juni gleichen Jahres, diesen Be
schluß nicht anzuerkennen.
B. Mit Eingabe vom 20. Juli 1891 stellt daher das schwei
zerische Eisenbahndepartement beim Bundesgericht den Antrag:
Das Bundesgericht wolle die Schlußnahme des Bundesrathes
vom 23. Juni dieses Jahres betreffend Abschreibung von
9605 Fr. 28 Cts. für zu viel verrechnete Frachten für Material
transporte zu Bauzwecken gutheißen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen geltend gemacht: Die Verwaltung der Gotthardbahn
habe im Jahre 1890 für Materialtransporte zu Bauzwecken den
Baukonto im ganzen mit einem Frachtbetrage von 31,962 Fr.
40 Cts. belaster. Der gleiche Betrag figurire in der Betriebs
rechnung desselben Jahres als Einnahme aus dem Gütertrans
porte. Die verrechneten Frachten seien auf Grundlage der allge
meinen Tarife verrechnet worden, welche so konstruirt seien, daß
die Frachteinnahmen nicht nur die eigentlichen Betriebskosten son
dern auch die Kapitalzinsen inklusive Dividenden decken. Der Bau
konto sei also im vorliegenden Falle mit Kapitalzinsen in der
Form von Frachten belastet worden. Diese Kapitalzinse betragen
nach der von der Bahngesellschaft nicht angegriffenen Rechnung
des Eisenbahndepartementes im Minimum 9605 Fr. 28 Cts.,
während die mit den genannten Materialtransporten verbundenen
Betriebskosten inklusive Abschreibungen und Einlagen in den Re
servefonds im Maximum 22,357 Fr. 12 Cts. ausmachen. Der
Baukonto dürfe nun nur mit den Selbstkosten der Materialtrans
porte, im vorliegenden Falle also mit 22,357 Fr. 12 Cts. belastet
werden. Denn nach Art. 2 des Eisenbahnrechnungsgesetzes sei jede
Fnanspruchnahme des Baukapitals für Zinsen irgend welcher Art,
mit Ausnahme einzig der sogenannten Bauzinsen, also auch die
Verrechnung von Kapitalzinsen in der Form von Frachten un
zuläßig. Auch beim Baue neuer Linien sei die Einrechnung von
Kapitalzinsen in die Frachten unzuläßig, da sie einer doppelten
Verzinsung eines Theiles des Baukapitals zu Lasten des Bau
konto gleichkommen würde. Die Verzinsung des Baukapitals der
im Betriebe stehenden Linien dürfe in keinem Falle und in keinem
Theile dem Baukonto belastet werden. Die Tarife, welche einer
seits die Selbstkosten, andrerseits die Kapitalzinse in sich schließen,
kommen nur im Verhältnisse zu Dritten in Betracht. Dies gehe
schon daraus hervor, daß Transporte, welche zu Lasten der Be
triebsrechnung fallen, in keinem Falle den gewöhnlichen Tarifen
unterstellt, sondern entweder taxfrei oder zu Ausnahmetaxen,
welche nur die Selbstkosten des Transportes decken, ausgeführt
werden. Der wirkliche Grund, warum die Gotthardbahn den Bau
konto zu Gunsten der Transporteinnahmen mit Kapitalzinsen in
der Form von Frachten belaste, liege in den Rückkaufsbestim
mungen der Konzessionen. Wenn die Gotthardbahngesellschaft sich
auf die Praxis der Mehrzahl der schweizerischen Bahnen berufe
so sei dem gegenüber zu betonen, daß der Bundesrath seit dem
Fahre 1884 niemals die Verrechnung von Kapitalzinsen in der
Form von Frachten prinzipiell zugegeben habe. Neuerlich habe die
Präsidialverwaltung des schweizerischen Eisenbahnverbandes dem
Eisenbahndepartement ein Reglement betreffend die Taxberechnung
für die dienstlichen Sendungen vorgelegt, welches in Art. 4 be
stimme, daß für Sendungen über 50 Kilogramm zum Zwecke
von Ergänzungs und Neubauten des eigenen Netzes die tarif
mäßigen Taxen zu Gunsten der Transporteinnahmen und zu
Lasten des Baukonto berechnet werden. Das Eisenbahndepartement
habe hierauf erwidert, es erscheine ihm dies als unzuläßig; für
derartige Transporte sollten die Gesellschaften mit der Vergütung
der wirklichen Transportkosten sich begnügen, welche zur Ver
einfachung allerdings zum Voraus allgemein fixirt werden mögen.
Die Berechnung blos der wirklichen Kosten für solche Trans
rte liege in der Natur der Sache, da es doch unmöglich als
richtig zugestanden werden könne, sich einen Gewinn auf einer Lei
stung gutzuschreiben, welche aus der eigenen, wenn auch von
der für den Betrieb getrennten Kasse bezahlt werden müsse.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe beantragt die
Direktion der Gotthardbahngesellschaft, das Bundesgericht möge
das Rekursbegehren des Bundesrathes gegen den Beschluß unserer
Generalversammlung vom 27. Juni dieses Jahres prizipiell ab
weisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die streitige Frage sei
die, ob eine Eisenbahngesellschaft berechtigt sei, Materialtransporte
zu Bauzwecken nach ihren gewöhnlichen Tarifen zu taxiren und
zu Gunsten des Betriebs zu verrechnen. Vorausgesetzt sei dabei,
daß es sich um Transportgegenstände (Steine, Holz, Schwellen,
Schienen, Maschinentheile, Maschinen, Mobilien u. s. w.) handle,
welche zu Bauzwecken des eigenen Unternehmens bestimmt seien,
d. h. es müssen entweder die Gegenstände selbst oder dann die
Objekte, zu deren Erstellung sie dienen, nach den Vorschriften des
Eisenbahnrechnungsgesetzes auf Baurechnung gestellt werden dürfen.
Nicht bestritten sei, daß in derartigen Fällen die Transportkosten
einen Bestandtheil der Baurechnung bilden; dagegen sei bestritten,
ob als solche nur die sogenannten Selbstkosten verrechnet werden,
oder aber die normalen Tarife, wie sie für das Publikum bestimmt
seien, angewendet werden dürfen. Abgesehen nun davon, daß die
Selbstkosten einer größern oder kleineren Anzahl einzelner Trans
porte gar nicht genau angegeben werden können und über den
Begriff der Selbstkosten in Theorie und Praxis überhaupt Streit
bestehe, sei die Ansicht des Eisenbahndepartementes, daß nur die
sogenannten Selbstkosten verrechnet werden dürfen, prinzipiell
unrichtig. Das Eisenbahndepartement scheine behaupten zu wollen,
es finde eine zweimalige Verzinsung des gleichen Baukapitals
statt und es sei deßhalb die Anwendung der normalen Tarife un
zuläßig. Das sei aber völlig unrichtig. Die Sachlage sei vielmehr
eine ganz andere. Die Tarife einer Eisenbahn haben in erster
Linie für die Selbstkosten des Betriebes im engern Sinne und
sodann für die Verzinsung des in der Bahnanlage verwendeten
Baukapitals Sorge zu tragen. Habe nun eine Eisenbahngesell
schaft gleichzeitig eine Linie im Betrieb, eine andere Linie oder,
was wohl gleichbedeutend sei, einen wesentlichen Bestandtheil
ihres Netzes während längerer Zeit noch im Bau, so habe sie
nebst dem Baukapital der fertig erstellten, betriebenen Linie auch
noch das successive aufzubringende Kapital der zu erstellenden
Linie zu verzinsen. Es seien somit zwei Baukapitale vorhanden
und selbstverständlich zu verzinsen. Die Verzinsung des erstern
geschehe durch Erhebung der normalen Frachtsätze, diejenige des
zweiten durch die direkte Verrechnung von Bauzinsen. Damit wer
den nun allerdings zweimal Bauzinse verrechnet, aber für zwei ganz
verschiedene Kapitale. Dabei sei es selbstverständlich ganz gleich
gültig, für wen auf der betriebenen Linie die Transporte besorgt
werden. Es seien die beiden Kapitale da und beide zu verzinsen.
Es sei weder durch eine besondere gesetzliche Vorschrift noch etwa
durch die Natur der Sache einer Eisenbahngesellschaft untersagt,
für ihre Bautransporte normale Taxen zu verrechnen. Im Ge
gentheil spreche die Natur der Sache für eine solche Verrechnung
der normalen Taxen. Würde ein Krämer, der für seine Haus
haltung Waaren aus seinem Laden beziehe, hiefür seine Ankaufs
preise verrechnen, so wäre dies gewiß unrichtig; die Haushaltung
käme dabei zu gut, das Geschäft zu schlecht weg. Ganz gleich sei
es bei der Eisenbahn. Es sei auch nicht einzusehen, warum die
erste Anlage einer Eisenbahn, wo die Transporte Dritten bezahlt
werden müssen mit normalen Transporkkosten, die spätern dagegen
mit Selbstkosten i. e. S. belastet werden sollen. Die von der
Gotthardbahngesellschaft vertretene Auffassung werde von sämmt
lichen schweizerischen Eisenbahnverwaltungen ohne Ausnahme
vertreten. Die Behauptung des Eisenbahndepartementes, daß der
wahre Grund der Verrechnungsweise der Gotthardbahn in den
Rückkaufsbestimmungen liege, sei durchaus unrichtig.
D. In seiner Replik führt das eidgenössische Eisenbahndeparte
ment im Wesentlichen aus: Die Selbstkosten des Transportes
seien keineswegs so unbestimmbar, wie die Bahnverwaltung glau
ben machen wolle. So gut es möglich sei, dieselben zum Zwecke
der Erstellung irgend welcher Ausnahmetarife zu ermitteln, so
gut sei es auch möglich, die Kosten des Materialtransportes
Bauzwecke festzustellen. Uebrigens habe die Gotthardbahn die vom
Departemente aufgestellte Selbstkostenrechnung nicht bestritten. Das
Departement behaupte nicht, es finde eine zweifache Verzinsung
des gleichen Baukapitals statt, sondern vielmehr, es werde der
Baukonto zweimal mit Zinsen belastet, einmal für das zum Baue
des zweiten Geleises verwendete Kapital und sodann noch für das
Baukapital der im Betriebe stehenden Linie; letzteres sei aber nach
Art. 2 Alinea 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes unzuläßig, da
nach diesem Gesetze der Baukonto in keinerlei Form mit Zinsen
für das Baukapital der im Betriebe
stehenden Linien belastet
werden dürfe. Aus diesem Grundsatze
folge dann aber, daß es
unzuläßig sei, für Materialtransporte zu Bauzwecken die nor
malen Tarife anzuwenden, da dadurch eben der Baukonto in
That und Wahrheit mit Zinsen für das Baukapital der im Be
triebe befindlichen Linie beschwert werde.
E. Duplikando hält die Gotthardbahngesellschaft an den Aus
führungen ihrer Vernehmlassungsschrift
fest. Sie macht geltend,
es liege in der Natur der Sache, daß eine Eisenbahngesellschaft
für ihre Baumaterialien die normalen Frachtsätze zu bezahlen
habe. Sie werde in der Regel diese Materialien sich gar nicht
anders verschaffen können. So habe die Gotthardbahngesellschaft
für den Transport des Baumaterials für ihr Stammnetz den be
treffenden Verkehrsanstalten die normalen Frachtsätze bezahlen
müssen, worin natürlich auch Zinse des Baukapitals der betref
fenden Anstalten enthalten seien. So werde sie auch für die
Oberbaumaterialien der sogenannten nördlichen Zufahrtslinien die
normalen Frachten bis nach Luzern und Zug bezahlen müssen.
An diesen in der Natur der Sache liegenden Verhältnissen habe
das Eisenbahnrechnungsgesetz nichts ändern wollen, auch nicht für
den Fall, daß die betreffenden Transporte zum kleinern Theile
auf der eigenen Linie befördert werden können oder müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Streite liegt nicht, ob für das zu Erstellung des zwei
ten Geleises der Gotthardbahn oder für sonstige Ergänzungs
oder Neubauten erforderliche Baukapital Bauzinsen verrechnet und
dem Baukonto zugeschrieben werden dürfen; streitig ist vielmehr,
ob die Gotthardbahn für Transporte zu eigenen Bauzwecken,
welche sie auf ihrem eigenen Netze ausführt die vollen norma
len Frachtsätze den Kosten der betreffenden Baute zuschreiben und
somit auf Baukonto verrechnen dürfe, oder ob vielmehr nur die
Selbstkosten der betreffenden Transporte als Baukosten verrechnet
werden dürfen.
2. Diese Frage ist in letzterm Sinne zu beantworten. Auf
Baukonto dürfen, wie sich aus Art. 2 E. R. G. zur Evidenz
ergibt und wie übrigens in der Natur der Sache liegt, nur
wirkliche, für den Bau gemachte Ausgaben verrechnet werden.
Dagegen geht es nicht an, als Bauauslagen auch Beträge zu
verrechnen, die nicht in Wirklichkeit aufgewendet worden sind,
sondern welche einer Leistung entsprechen, welche die Bahngesell
schaft lediglich an sich selbst zu machen hätte und die also keine
wirkliche Ausgabe darstellt. Nun erwächst der Bahngesellschaft
für Transporte auf ihrem eigenen Netze nur bis zum Belaufe
der Selbstkosten eine wirkliche Auslage; soweit dagegen dir nor
malen Frachtsätze die Selbstkosten übersteigen, entsprechen sie nicht
einer Auslage der Bahngesellschaft sondern repräsentiren den durch
den Betrieb der dem Verkehr übergebenen Linien bezweckten Ge
winn. Wenn daher die Bahngesellschaft für Transporte zu eigenen
Bauzwecken auf ihrem eigenen Netze die vollen normalen Fracht
sätze als Bauauslagen behandelt, so entspricht dies dem wirklichen
Sachverhalte nicht; es wird vielmehr in unzuläßiger Weise ein
nicht wirklich verauslagter Betrag als Bauausgabe behandelt, ein
fiktives Betriebsergebniß als Aktivum in die Bilanz eingestellt
und damit in That und Wahrheit aus dem Baukapitale für die
neu zu erstellenden Objekte an die Verzinsung des Anlagekapitals
der alten im Betriebe befindlichen Linie beigetragen. Dies ist aber
mit den Grundfätzen des Eisenbahnrechnungsgesetzes unvereinbar.
Richtig ist natürlich, daß die Bahngesellschaft für Transporte von
Baumaterialien auf fremden Linien die vollen von ihr bezahlten
Frachtsätze auf Baukonto verrechnen darf. Allein hier liegt eben
eine wirkliche Ausgabe, nicht ein blos fiktiver Ausgabeposten vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Bundesrathe wird das von ihm gestellte Begehren zuge
prochen und es wird mithin die Gotthardbahngesellschaft ver
pflichtet, für das Jahr 1890 9605 Fr. 28 Ets. für zu viel ver
rechnete Frachten auf Materialtransporten zu Bauzwecken zu
Lasten der Betriebsrechnung abzuschreiben.