- Urtheil vom 18. Dezember 1891 in Sachen
Aktiengesellschaft Artistisches Institut Orell Füßli Cie.
gegen Genossenschaft
Schweizerisches Vereinssortiment.
A. Durch Urtheil vom 25. September 1891 hat das Ober
ericht des Kantons Solothurn erkannt:
- Die Verantworterin ist berechtigt, ein Zeitungsblatt unter
dem Titel Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel heraus
zugeben.
- Die Verantworterin hat der Klägerin keine Entschädigung
zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils
und in Gutheißung der Klagebegehren zu erkennen:
- Die Beklagte ist nicht berechtigt, ein Zeitungsblatt unter
dem Titel Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel heraus
zugeben.
- Die Beklagte soll der Klägerin eine Entschädigung von
3000 Fr. mit Zins à 5% seit Anhebung der Klage, bezahlen.
Der Vertreter der Beklagten trägt dagegen auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In den Jahren 1882 1885 bestand in Olten eine Aktien
gesellschaft unter der Firma Schweizerisches Vereinssortiment.
Nachdem sich im Jahre 1885 diese Aktiengesellschaft aufgelöst
hatte, konstituirten sich eine Anzahl schweizerischer Buchhändler
unter der gleichen Firma als Genossenschaft mit Sitz und Ge
richtsstand in Olten. Zweck der Genossenschaft ist Kauf und Ver
kauf buchhändlerischer Konsumartikel. In Art. 22 der Statuten
ist bestimmt: Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie
überhaupt die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt
machungen werden im Anzeiger für den Schweizerischen Buch
handel den Mitgliedern zur Kenntniß gebracht. Dieser Anzeiger
für den schweizerischen Buchhandel wurde schon im Jahre 1883
vom damaligen Geschäftsführer des schweizerischen Vereinssorti
ments, E. Ziegenhirt und dann von dessen Nachfolger H. Ham
brecht herausgegeben, von beiden unter Hervorbebung ihrer
Eigenschaft als Geschäftsführer des Vereinssortiments. Am 3. No
vember 1888 beschloß der Vorstand des schweizerischen Vereins
sortiments, den Anzeiger auf Neujahr wegen mangelnder Bethei
ligung eingehen zu lassen. Vom Januar 1889 an ließ hierauf
die Klägerin in Zürich einen Anzeiger für den schweizerischen
Buchhandel erscheinen. Seit September 1890 veröffentlichte
auch das Schweizerische Vereinssortiment wieder einen Anzeiger
für den schweizerischen Buchhandel, der (durch die Bezeichnung
des Jahres 1890/1891 als VII. Jahrgang) als Fortsetzung des
frühern von den Geschäftsführern des Vereinssortiments heraus
gegebenen Anzeigeblattes qualifizirt wird. Beide Publikationen
werden an eine Reihe von Interessenten, insbesondere die sämmt
lichen schweizerischen Buchhandlungen, gratis versandt und ent
halten im Wesentlichen Inserate aus buchhändlerischen oder mit
dem Buchhandel in Verbindung stehenden Kreisen, daneben ge
legentlich Mittheilungen, welche buchhändlerische oder Vereinsan
gelegenheiten betreffen. Die Klägerin hat nun gegenüber dem
schweizerischen Vereinssortiment unter Berufung auf das Bundes
gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und
Kunst vom 23. April 1883 die aus Fakt. B ersichtlichen Be
gehren gestellt, mit der Behauptung, der Gebrauch des Titels
Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel durch die Beklagte
enthalte einen Eingriff in das der Klägerin an diesem Titel zu
stehende Urheberrecht. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen,
weil der fragliche Zeitungstitel kein Produkt eigener geistiger
Thätigkeit des Verfassers sei und somit keinen Anspruch auf Ur
heberrechtsschutz habe.
In rechtlicher Beziehung ist den Vorinstanzen darin beizu
treten, daß der Zeitungstitel Anzeiger für den schweizerischen
Buchhandel keinen Gegenstand des Urheberrechts bildet. Der
Schutz des Urheberrechtsgesetzes ist nach Art. 1 desselben den
Werken der Literatur und Kunst verliehen. Ein Bücher oder
Zeitungstitel für sich allein nun enthält eine bloße Bezeichnung
eines Werkes, erscheint dagegen nicht selbst als ein solches; er
enthält nicht selbst eine Gedankendarstellung, wie sie zum Be
griffe eines schutzfähigen Werkes der Literatur erforderlich ist,
sondern gibt nur (soweit es sich um den Titel eines literarischen
Werkes handelt) die Bezeichnung für eine solche. Die bloße Ent
lehnung eines Bücher oder Zeitungstitels für ein im Uebrigen
selbständiges Werk involvirt daher keine Urheberrechtsverletzung.
Das literarische Werk, die Gedankendarstellung selbst, ist durch
eine solche Entlehnung weder ganz noch theilweise nachgedruckt.
Dies ist denn auch in Literatur und Praxis weitaus überwiegend
anerkannt (vergl. Kohler, Autorrecht, S. 132 u. ff. und die
dort angeführten; Dambach, Fünfzig Gutachten über Nach
druck und Nachbildung u. s. w. (1891) S. 241, 260
Klostermann, Urheberrecht I S. 147; Entscheidungen des
Reichsgerichtes in Civilsachen XII, S. 116; Pouillet,
Traité des marques de fabrique et de la concurrence déloyale
Nr. 631 u. ff.). Im vorliegenden Falle übrigens könnte von
einer Urheberrechtsverletzung auch aus dem andern Grunde
nicht die Rede sein, weil die Klägerin ja gar nicht die Urheberin
des streitigen Zeitungstitels ist, sondern denselben einfach der
rühern, in Olien erschienenen Publikation entlehnt hat, also,
wenn von einem Urheberrechte hier gesprochen werden könnte,
ihrerseits eine Urheberrechtsverletzung begangen hätte. Ist somit
ein Urheberrecht an dem streitigen Titel ausgeschlossen, so ist die
Klage ohne weiters abzuweisen. Denn dieselbe ist sowohl vor den
kantonalen Instanzen als im heutigen Vortrage ausschließlich
auf eine behauptete Verletzung des klägerischen Urheberrechts be
gründet worden; einen anderweitigen Klagegrund, speziell etwa
daß in der Verwendung des streitigen Zeitungstitels durch die
Beklagte ein gemäß Art. 50 u. ff. O. R. verpönter Akt der
concurrence déloyale liege, hat die Klägerin nicht behauptet, so
daß auch die Beklagte keine Veranlassung hatte, sich darüber aus
zusprechen; es ist daher auf die Prüfung der Frage, ob eine
Klage wegen concurrence begründet wäre, vom Richter nicht
einzutreten, weßhalb denn auch nicht untersucht zu werden braucht,
ob (was zwischen den Parteien bestritten ist) der Klägerin oder
der Beklagten die Priorität im Gebrauche des streitigen Zeitungs
titels zustehe. Bemerkt werden mag nur im Allgemeinen, daß
eigenartige, nicht blos allgemeine (einfach den behandelten Gegen
stand oder die Art der Publikation in der gemeinüblichen Weise
bezeichnende) Titel, speziell Zeitungstitel, des rechtlichen Schutzes
nicht entbehren, sondern gegen Nachahmungen, welche geeignet
sind, eine Täuschung des Publikums hervorzurufen, geschützt sind.
Allein dieser Schutz ist nicht Urheberrechtsschutz, sondern Schutz
gegen rechtswidrige Konkurrenz, gegen täuschende Manipulationen,
welche bezwecken, ein neues Produkt unter der Bezeichnung des
alten, und demnach unter Benutzung des für dieses begründeten
Rufes, einzuführen. Der Schutz des Zeitungstitels unterliegt
demgemäß auch ganz andern Regeln als derjenige des Urheber
rechts. Einerseits erlischt derselbe mit dem definitiven Eingehen
der Zeitung, andrerseits besteht er so lange, als die Zeitung
überhaupt besteht, ohne Rücksicht auf die zeitlichen, dem Urheber
rechte gesetzten Schranken (siehe Kohler, am angeführten Orte,
S. 135, 136).
Demnach hat das Bundesgericht
in Bestätigung des angefochtenen Urtheils
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.