BGE 17 I 75
BGE 17 I 75Bge10.07.1861Originalquelle öffnen →
nämlichen That der Gehülfenschaft bei Betrug im Betrage von mehr als 500 Lire für schuldig erklärt und zu 40 Monaten Ge¬ fängniß (carcere) verurtheilt worden war. Da Cini sich der Urtheilsvollstreckung durch die Flucht entzog, so wurde vom ita¬ lienischen Generalkonsulate in Kairo am 7. August 1890 der Haftbefehl erlassen; Cini wurde am 27. Dezember 1890 in Lu¬ gano verhaftet. Gestützt auf den Haftbefehl vom 7. August 1890 und das Urtheil des Konsulargerichtes vom 10. November 1888 stellte die königlich italienische Gesandtschaft in Bern beim schwei¬ zerischen Bundesrathe das Auslieferungsbegehren wegen Theilnahme an Betrug. B. Cini erhob gegen seine Auslieferung Einspruch. In einem ausführlichen Memoire vom 12. Januar 1891 macht sein An¬ walt, Advokat L. de Stoppani in Lugano, zu Begründung des¬ selben im Wesentlichen folgende Gründe geltend:
die daherige Angabe im Urtheilsdispositiv beruhe auf durchaus willkürlichen Annahmen, welche durch die Akten selbst widerlegt seien. Es gehe dies schon daraus hervor, daß im Kontumazialur¬ theil betreffend die gleiche Angelegenheit vom 11. Juni 1888 das Konsulargericht den Betrag auf „über 500 Fr.“ angegeben habe. 7. Endlich seien die italienischen Gerichte überhaupt nicht kompe¬ tent gewesen, gegen ihn einzuschreiten. Zur Verfolgung eines von einem Italiener im Auslande gegen einen Ausländer begangenen Vergehens seien nach Art. 6 des zur Zeit der That geltenden italienischen Strafgesetzes vom 1. Januar 1866 die italienischen Gerichte nur dann kompetent gewesen, wenn eine Klage der ge¬ schädigten Partei vorgelegen und der Heimatsstaat des Geschädigten Gegenrecht gehalten habe. Im vorliegenden Falle sei weder das Eine noch das Andere dieser Requisite erfüllt gewesen. Auch nach dem gegenwärtig geltenden, auf 1. Januar 1890 in Kraft ge¬ tretenen italienischen Strafgesetzbuche wäre seine Verfolgung nicht statthaft, da nach demselben Delikte der vorliegenden Art, melche im Auslande gegen einen Ausländer verübt seien, nur auf Klage des Geschädigten oder auf Begehren der fremden Regierung ver¬ folgt werden. C. Die königlich italienische Regierung, welcher von dem Ein¬ spruche Einis Kenntniß gegeben wurde, hält an dem Ausliefe¬ rungsbegehren fest, indem sie im Wesentlichen bemerkt: Die Konsulargerichte seien keine Ausnahmegerichte, sondern gemäß dem Konsulargesetz vom 28. Februar 1866 ordentliche Gerichte im strengsten Sinne des Wortes und zwar um so mehr, als ihre Urtheile nachträglich in zweiter Instanz durch die Appellhöfe in Genua und Ancona und in letzter Instanz durch den Kassations¬ hof in Rom geprüft werden. Nach Maßgabe der Kapitulationen seien die von Angehörigen auswärtiger Staaten in Egypten begangenen Delikte geradezu als auf dem Gebiete des betreffenden Staates selbst begangen zu betrachten, weßhalb denn auch die Schuldigen der Gerichtsbarkeit desjenigen Konsulargerichtes unter¬ worfen seien, welches ihr Heimatsstaat in Egypten bestellt habe. Ein mit Gerichtsbarkeit ausgestattetes italienisches Konsulargericht besitze den Charakter einer kompetenten Behörde im Sinne des Auslieferungsvertrages. Es sei auch festzuhalten, daß das vom Konsulargerichte in Kairo gegen Eini ausgefällte Urtheil von dem Appellhofe in Ancona, also von einer Gerichtsbehörde, welche ihren Sitz im eigentlichen Gebiete des Königreichs habe, bestätigt und dadurch zum Urtheile dieser Behörde erhoben worden sei; es sei auch daran zu erinnern, daß die schweizerische Regierung dem Auslieferungsbegehren gegen einen Cica Elia Fumarola, welcher eines im Juli 1872 in Smyrna begangenen Verbrechens ange¬ klagt war, Folge gegeben habe. Daß daß Auslieferungsbegehren nicht vom Konsul, welchem nur der Erlaß des Haftbefehles obge¬ legen habe, sondern von der italienischen Regierung habe ausgehen müssen, ergebe sich klar aus dem Vertrage. Die Behauptung des Cini, er würde seine Strafe nicht in Italien selbst sondern in Egypten zu verbüßen haben, sei völlig unbegründet. Nur die kurzen Freiheitsstrafen, welche den in Egypten lebenden Italienern auferlegt werden, werden (und zwar einzig zur Ersparniß der Transportkosten) im dortigen Konsulargefängniß vollzogen. Cini dagegen werde, falls seine Auslieferung stattfinde, dem General¬ prokurator in Ancona behufs Verbüßung der ihm auferlegten Strafe in einem Gefängniß des Königreichs zur Verfügung ge¬ stellt werden müssen. Nach dem Wortlaute des Auslieferungsver¬ trages sei die Auslieferung für jede Art von Mitschuld oder Theilnahme an einem Auslieferungsdelikte zu gewähren und aus dem angeführten Urtheile ergebe sich, daß Cini an der Begehung eines Betruges Theil genommen habe. Ebenso ergebe sich aus dem Urtheile, daß der Werth der durch den Betrug entzogenen Ver¬ mögensgegenstände die Summe von 1000 Lire übersteige. D. Mit Zuschrift von 12. Februar 1891 überweist der Bun¬ desrath dem Bundesgerichte die Akten zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist, wie diejenige der gewöhnlichen Civil= und Strafgerichte ist gleichgültig. Denn der schweizerisch=italienische Auslieferungsver¬ trag beschränkt die Auslieferungspflicht nicht auf diejenigen Fälle, welche von den gewöhnlichen Strafgerichten abgeurtheilt wurden oder abzuurtheilen sind, sondern erstreckt dieselbe auf alle Straf¬ thaten, welche überhaupt von den kompetenten Behörden eines Vertragsstaates verfolgt werden oder beurtheilt worden sind. Ebenso ist unzweifelhaft, daß nach den Bestimmungen des italie¬ nischen Konsulargesetzes den Konsuln respektive Konsulargerichten in denjenigen Ländern, wo Staatsverträge oder Gewohnheit dies gestatten, nicht nur Civil= sondern auch Strafgerichtsbarkeit über ihre Nationalen zusteht. Zu diesen Ländern gehört aber Egypten. Wie nicht zu bezweifeln, steht nach Kapitulationen, Staatsver¬ trägen und Uebung den Staaten des europäischen Systems, welche mit dem ottomanischen Reiche in völkerrechtlichem Verkehr stehen. Strafgerichtsbarkeit über ihre im Gebiete dieses Reiches sich auf¬ haltenden Angehörigen zu. Zwar ist nach den ältern Kapitula¬ tionen und Staatsverträgen die Strafgerichtsbarkeit des Heimat¬ staates des Thäters auf den Fall beschränkt, wo der durch das Verbrechen Verletzte der gleichen Nationalität wie der Thäter an¬ gehört, oder ist für die Bestrafung von Verbrechen europäischer Angehöriger überhaupt nur die Intervention ihres Ministers oder Konsuls vorgesehen (siehe Staatsvertrag zwischen der Türkei und Sardinien vom 25. Oktober 1823, Art. IX). Allein in der Praxis und in neuern Staatsverträgen, deren Bestimmungen kraft des Meistbegünstigungsprinzips den sämmtlichen übrigen im Ge¬ nusse von Kapitulationen sich befindenden Staaten, insbesondere dem Königreich Italien (vergleiche Vertrag desselben mit der Pforte vom 10. Juli 1861, Art. I) zu Gute kommen, sind diese Beschränkungen nicht festgehalten sondern ist die Strafgerichts¬ barkeit des Heimatstaates über seine Angehörigen unbedingt an¬ erkannt (siehe Lawrence, Eléments de droit international, IV, S. 1 u. ff. insbesondere 162 u. ff.). Daß dies speziell auch für Egypten gilt, ergibt sich klar aus den Verhandlungen über die egyptische Justizreform. Dort wurde der ursprüngliche Vor¬ schlag der egyptischen Regierung, den zu errichtenden gemischten Gerichten nicht nur Civiljurisdiktion sondern auch die « jurisdic¬ tion correctionelle et criminelle pour les contraventions commises par les étrangers, pour les crimes et pour les délits commis par les étrangers contre l'Etat, contre les indigènes ou contre les étrangers d’une nationalité diffé¬ rente » zu übertragen, von den europäischen Mächten zurück¬ gewiesen und rücksichtlich des Strafrechts im Wesentlichen an der Gerichtsbarkeit des Heimatstaates respektive an der Kon¬ sulargerichtsbarkeit festgehalten; nur bezüglich der bloßen Po¬ lizeiübertretungen und gewisser wesentlich gegen die Rechtspflege gerichteter Delikte wurde die Kompetenz der gemischten egyp¬ tischen Gerichte anerkannt (siehe die betreffenden Verhandlungen in Nouveau Recueil général des Traités etc., Continuation du grand Recueil de G. Fr. de Martens par Samwer et Hopf, seconde série, tome II, S. 587 u. ff.) 2. Kann aber sonach keinem Zweifel unterliegen, daß nach dem geltenden Völkerrechte dem Königreich Italien die Strafgerichts¬ barkeit über seine in Egypten sich aufhaltenden, dort delinquiren¬ den Staatsangehörigen zusteht, so ist klar, daß ein in Egypten begangenes Verbrechen eines italienischen Angehörigen nicht als ein außerhalb des italienischen Gebietes sondern als ein im In¬ lande begangenes Delikt betrachtet und behandelt werden utuß. Denn es ist begangen innerhalb eines Gebietes, in welchem dem italienischen Staate die Strafgerichtsbarkeit mit Bezug auf seine Nationalen an Stelle des Territorialstaates zusteht; letztere sind insofern als exterritorial, als den Gesetzen und der Gerichts¬ barkeit des Heimatstaates unterworfen, zu betrachten und daher so zu behandeln, wie wenn sie im Gebiete des letztern gehandelt hätten. Dem Heimatstaate steht mit Beschränkung auf seine An¬ gehörigen die Strafgerichtsbarkeit in einem, sonst fremden, Lande zu, welches insoweit daher wie sein Gebiet behandelt werden muß wo er die Strafjustiz in Recht und Pflicht auszuüben hat. Da¬ raus folgt denn, daß im vorliegenden Falle nichts darauf an¬ kommt, ob nach dem schweizerisch=italienischen Auslieferungsver¬ trage die Auslieferungspflicht auf solche Verbrechen sich beschränkt, welche im Gebiete des ersuchenden Staates begangen wurden oder ob dies, da der Vertrag eine derartige Einschränkung ausdrücklich nicht aufstellt, nicht der Fall ist. Denn hier handelt er sich in XVII — 1891
der That um ein Verbrechen, das innerhalb des Gebietes der italienischen Gerichtsbarkeit begangen wurde und daher als im Gebiete des ersuchenden Staates begangen zu behandeln ist. Ebenso erledigt sich damit ohne weiters die Einwendung, daß die Straf¬ verfolgung nach den Grundsätzen des italienischen Rechts über die örtliche Anwendung des Strafrechts unzuläßig gewesen sei. 3. Die Einwendung, das Auslieferungsbegehren gehe von der unrichtigen Stelle aus, ist offenbar unbegründet. Mochte immer¬ hin dem Konsulate in Kairo die Vollstreckung des Urtheils zu¬ nächst aufgetragen sein, so hatte doch das Auslieferungsbegehren gemäß Art. 9 des Auslieferungsvertrages nicht von diesem sondern von der italienischen Regierung auszugehen. 4. Daß die Verurtheilung sich nicht auf ein Auslieferungs¬ verbrechen beziehe, ist, wie aus den Akten klar sich ergibt, un¬ richtig. Der Requirirte ist wegen Beihülfe beim Betrug im Be¬ trage von über 1000 Lire verurtheilt worden. Nun ist der Be¬ trug, wenn der Werth der extorquirten Gegenstände 1000 Fr. übersteigt, gemäß Art. 2 Ziffer 12 des Auslieferungsvertrages Auslieferungsdelikt, und es ist die Auslieferungspflicht auch für jede Art von Mitschuld oder Theilnahme an einem Auslieferungs¬ delikt begründet. Die Beihülfe zum Betrug aber, wegen welcher der Requirirte verurtheilt wurde, ist zweifellos eine Art der Theil¬ nahme und keineswegs ein selbständiges Delikt. Dies ergibt sich aus den eigenen Anbringen des Requirirten im Vergleiche zu dem Inhalte des Urtheils; ersterer bestreitet lediglich, daß er um die betrügerische Absicht der Thäter gewußt habe, während dagegen die Urtheilsgründe gerade ausführen, daß der Angeklagte wissent¬ lich die betrügerischen Handlungen der Thäter unterstützt habe. Der Schaden, welcher durch den Betrug, zu dessen Verübung der Requirirte Beihülfe leistete, verursacht wurde, übersteigt ebenfalls zweifellos den Betrag von 1000 Fr. wie aus den Angaben des Urtheils sich deutlich ergibt. Ob dagegen gerade der Requirirte für sich persönlich überhaupt einen Gewinn, oder einen 1000 Fr. übersteigenden, erzielt habe, ist gleichgültig; nach dem klaren Wortlaute des Vertrages genügt es, daß der Werth der durch die Haupthandlung verbrecherisch erlangten Gegenstände 1000 Fr. übersteigt. 5. Die Behauptung, daß die Auslieferung deßhalb nicht be¬ willigt werden könne, weil der Requirirte seine Strafe in Egypten zu verbüßen hätte, ermangelt nach der Erklärung der italienischen Regierung der thatsächlichen Grundlage. Die Auslieferung wird übrigens nicht an Egypten sondern an das Königreich Italien gewährt, welches die Strafe nach Maßgabe seiner Gesetzgebung in einem seiner Gefängnisse zu vollstrecken hat. 6. Wenn der Requirirte schließlich einwendet, es handle sich bei dem gegen ihn gestellten Auslieferungsbegehren um Verfolgung politischer Zwecke, so liegt hiefür irgend welcher Beweis nicht vor. Das Vergehen, wegen dessen die Auslieferung verlangt wird, ist ein gemeines; irgendwelche Beziehungen der That zu politischen Zwecken sind nicht gegeben und ebensowenig liegt vor, daß eine Verfolgung des Requirirten wegen eines anderweitigen politischen Delikts beabsichtigt wäre. Letzteres wäre übrigens durch Art. 3 des Auslieferungsvertrages selbstverständlich ausgeschlossen. Die materielle Richtigkeit des Urtheils hat der Auslieferungsrichter nicht zu überprüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Francesco Cini an das Königreich Italien wegen Beihülfe zum Betruge wird bewilligt.
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