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BGE 17 I 741 ΓÇó Liability for workplace accident during meal preparation
BGE 17 I 741Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.03.1890Dismissed
The heirs of Leonhard Good claimed damages from contractor H. Schumacher after Good drowned while fetching water for the on-site cooking service at a Rhine embankment construction site. The Federal Court held that the cooking arrangement was an operational auxiliary service integrated into the enterprise, so the accident qualified as a business accident. It further held that Good was partly at fault for using a dangerous place to draw water, but the contractor also bore fault for tolerating that practice. The resulting contributory negligence justified reduction, and the award of CHF 3,000 with interest was confirmed.
Art. 1 of the extended liability statute; business accident and contributory negligence in an auxiliary service context; the notion of operation must be construed broadly so that auxiliary work organized by the entrepreneur for the conduct of the enterprise may fall within the business operation when it is integrated into the work organization and serves the progress of the undertaking. Meal preparation for workers is generally outside the operation, but where the contractor directs on-site cooking during working hours for his own benefit and appoints a worker as cook, the activity may qualify as an operational auxiliary service. If both the injured person and the entrepreneur are at fault, liability remains in principle but compensation is reduced under the contributory-fault rule (consid. 2-4).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sei durch eigenes Verschulden des Getödteten herbeigeführt worden. In diefer Richtung nimmt die Vorinstanz an, es liege theilweises Selbstverschulden des Getödteten vor, welches immerhin nicht zu gänzlicher Abweisung, sondern nur zu billiger Reduktion der Ent schädigungsforderung des Klägers führen könne. Sie spricht sich nicht darüber aus, ob sie ein konkurrirendes Verschulden des Un ternehmers annehme oder aus welchem andern Grunde sie trotz des Verschuldens des Getödteten nicht zu gänzlicher Abweisung der Klage gelange. Sie verweist blos im Allgemeinen auf die Ergeb nisse des Lokalaugenscheines und der Zeugeneinvernahme, aus welchen sich ein theilweises Selbstverschulden des Getödteten ergebe. Wird auf den Inhalt der Zeugenaussagen zurückgegangen, so er gibt sich: Das Unternehmen des Verunglückten von dem unsichern Vorgrunde der steilen Steinböschung aus, aus dem dort besonders reißenden und tiefen Strome, Wasser zu schöpfen, war offenbar ein gefährliches; da angenommen werden muß, der Getödtete hätte in etwas größerer Entfernung von der Kochstelle an ungefährlicher Stelle zum Flusse gelangen und dort Wasser schöpfen können, so hat der Verunglückte, indem er ohne Rücksicht auf die Gefahr an der nächsten Stelle Wasser schöpfte, unvorsichtig gehandelt und es ist ihm dies zum Verschulden anzurechnen. Allein auf der andern Seite trifft auch den Unternehmer ein Verschulden. Denn es ist nach den Zeugenaussagen anzunehmen, daß die betreffende gefähr liche Stelle an dem Unglückstage nicht zum ersten Male von den Arbeitern zum Wasserschöpfen benutzt wurde, sondern daß dies auch vorher wiederholt unter den Augen des Unternehmers schah. Diese Duldung einer offenbar gefährlichen Hantirung Arbeiter ist dem Unternehmer zum Verschulden anzurechnen; es lag ihm, als Geschäftsherrn, ob, die Arbeiter von einem der artigen gefährlichen Beginnen abzuhalten und sie nicht durch sein Zusehen zu Wiederholung desselben aufzumuntern. 4. Ist demnach konkurrirendes Verschulden beider Parteien anzu nehmen, so ist zwar die Entschädigungspflicht des Unternehmers prinzipiell begründet; allein es liegt der Reduktionsgrund des Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes vor. Hievon ausgegan gen erscheint die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung von 3000 Fr. als den Umständen angemessen. Der den Hinterlassenen durch Entzug des Unterhaltes entstandene wirkliche Schaden ist zwar ohne Zweifel erheblich höher; er dürfte bei den vorliegenden Verhältnissen den vom Kläger bundesgerichtlich geforderten Betrag von 4000 Fr. nicht nur erreichen, sondern sogar übersteigen. Allein mit Rücksicht auf das konkurrirende Verschulden des Ge tödteten muß eben eine Reduktion der Entschädigung Platz greifen und es erscheint die Entschädigungssumme von 3000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte nen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein Bewenden.