- Urtheil vom 14. November 1891 in Sachen
Lustenberger gegen Fabrik Perlen.
A. Durch Urtheil vom 8. September 1891 hat das Oberge
richt des Kantons Luzern erkannt:
- Beklagte sei gehalten, an Kläger zu bezahlen:
a. Eine einmalige Entschädigung von 3000 Fr. nebst Zins
à 5% seit 14. Februar 1890.
b. An Verpflegungskostenvergütung 277 Fr. 50 Cts. nebst
Zins seit 14. Februar 1890; mit der Mehrforderung sei der
Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und, seiner Weiter
ziehung sich anschließend, auch die Beklagte die Weiterziehung an
das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der
Anwalt des Klägers, es sei das vorinstanzliche Urtheil dahin ab
zuändern, daß Beklagte gehalten sei, dem Klager eine einmalige
entschädigung von 3500 Fr. sammt Zins à 5 % seit 14. Fe
bruar 1890 zu bezahlen; im Uebrigen sei die vorinstanzliche
Entscheidung zu bestätigen. Dagegen beantragt der Vertreter der
Beklagten, es sei die vorinstanzliche Entscheidung im Sinne gänz
licher Abweisung der klägerischen Begehren abzuändern, eventuell
sei die gesprochene Entschädigung auf 2500 Fr. zu reduziren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 1838 geborene Kläger war bei der beklagten Fabrik
zuletzt als Oeler mit einem Taglohne von 3 Fr. 10 Cts. ange
stellt. Wie nun die Vorinstanz thatsächlich gestützt auf den ge
führten Zeugenbeweis und die Ergebnisse des in der ersten In
stanz eingenommenen Augenscheins feststellt, wurde dem Kläger am
- März 1889 beim Oelen eines sogenannten Kellerganges, vor
welchem ein Brett angebracht war, dasselbe, da der Riemenschuß
zwischen Brett und Riemenscheibe passirt, an den Kopf geschleu
dert. Der Kläger wich unwillkürlich zurück und prallte dabei mit
dem linken Ellenbogen gegen die rückwärts befindliche Cement
mauer an, was eine sofortige Anschwellung des Ellbogens zur
Folge hatte. Der Kläger wurde vom Fabrikarzte behandelt; sein
Zustand verschlimmerte sich indeß. Nachdem schon vorher ein
Stück Knochen aus dem Ellbogen hatte entfernt werden müssen,
wobei ein starker Bluterguß in die Gelenkkapsel konstatirt worden
war, wurde am 13. November 1889 die Amputation des linken
Irmes in der untern Hälfte des Oberarms nothwendig. Nach
rasch erfolgter Heilung wurde der Kläger am 24. November 1889
aus der ärztlichen Behandlung entlassen.
- Gegenüber der auf das eidgenössische Fabrikhaftpflichtgesetz
gestützten Entschädigungsforderung des Klägers hat die Beklagte
vor den kantonalen Instanzen in erster Linie bestritten, daß sich
am 6. März 1889 überhaupt ein Unfall der vom Kläger be
haupteten Art ereignet habe; vielmehr habe der Kläger schon am
- Januar 1889 eine Quetschung erlitten; aus dieser Thatsache
klage er aber nicht und es wäre überdem die Klage wegen der
selben verjährt. Diese Einwendung fällt für das Bundesgericht
ohne weiters außer Betracht, da die kantonalen Instanzen in ver
bindlicher Weise die Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers
festgestellt haben. Im Weitern hat die Beklagte eingewendet,
daß die Erkrankung des Klägers nicht die Folge eines in der
Fabrik erlittenen Unfalles, sondern eine Folge seiner krankhaften
Veranlagung sei; wie nämlich ärztlich konstatirt sei, habe der
Kläger schon vor dem 6. März 1889 an lokaler Knochen oder
Gelenktuberkulose gelitten. Bei einem gesunden Individuum wäre
die Verletzung völlig geheilt, nur die tuberkulöse Konstitution des
Klägers im Anschluß an den Bluterguß ins Gelenk, habe zu
einer tuberkulösen Entzündung der verletzten Stelle geführt und
die Amputation nothwendig gemacht. Die Vorinstanz führt aus,
es sei allerdings wahrscheinlich, daß ohne die Prädisposition des
Klägers zu lokaler Knochentuberkulose der Unfall vom 6. Mär
1889 nicht mit den schweren Folgen verbunden gewesen wäre,
welche thatsächlich eingetreten seien. Allein die nächstliegende Ur
sache der nothwendig gewordenen Amputation liege doch nicht in
der allgemeinen Veranlagung des Klägers, sondern eben in der
erlittenen Quetschung des linken Ellbogens beim Unfalle vom
- März 1889. Diese Quetschung sei die direkte unmittelbare
Ursache der Amputation. Diese Entscheidung beruht auf keinem
Rechtsirrthum, sondern im Gegentheil auf richtiger Anwendung
der Grundsätze vom Kausalzusammenhange. Der Kaufalzusam
menhang zwischen Unfall und Schaden wird dadurch nicht abge
brochen, daß zum Eintritte des Schadens außer dem Unfalle noch
andere, von der Beklagten nicht zu vertretende Ursachen (die krank
hafte Prädisposition des Klägers) mitwirkten; es genügt, daß der
Unfall thatsächlich, wenn auch nicht allein sondern in Verbindung
mit andern Umständen, den schädigenden Erfolg herbeigeführt hat
(siehe Amtliche Sammlung VI, S. 273 Erw. 7).
- Besteht somit der Kausalzusammenhang zwischen dem Fa
brikbetriebe und der Erkrankung des Klägers, so ist die Haft
pflicht der Beklagten prinzipiell begründet. Denn ein Haftbe
freiungsgrund (höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des
Verletzten) ist nicht nachgewiesen. Dagegen ist auch ein Verschulden
der Leitung der beklagten Fabrik nicht dargethan. Wie die Vor
instanz feststellt nämlich, war das an dem sogenannten Holländer
aufgestellte Brett nur zu dem Zwecke angebracht, den Oeler vor
zurückfliegenden Oeltropfen, Staub und insbesondere vor dem
Luftzuge zu schützen; dagegen hatte es nicht den Zweck, dem
Arbeiter Schutz gegen Unfälle zu gewähren. Die nicht vollstän
dige Befestigung dieses Brettes kann also nicht als eine von der
Fabrikleitung zu vertretende Mangelhaftigkeit einer Schutzvor
richtung betrachtet werden.
4. In Bezug auf das Quantitativ der dem Kläger zuzubilligenden
Entschädigung liegt demgemäß der Reduktionsgrund des Zufalles
vor; dagegen trifft nicht auch der Reduktionsgrund des Art. 5
litt. c zu. Freilich hat die geschwächte Gesundheit des Klägers
dazu beigetragen, die Folgen des Unfalles schwerer zu gestalten.
Allein Art. 5 litt. c cit. schreibt eine Reduktion der Entschädi
gung nur dann vor, wenn entweder früher erlittene Verletzungen
des Geschädigten auf die letzte Verletzung oder deren Folgen ein
wirkten oder wenn die Haftung des Fabrikunternehmers für Be
rufskrankheiten der Arbeiter in Frage steht und nun die Gesund
heit des Erkrankten bereits durch dessen frühere Gewerbsausübung
geschwächt war. Keines von beiden trifft hier zu; es bewendet
also hier bei der allgemeinen Regel, daß die Ersatzpflicht für den
wirklich eingetretenen Schaden dadurch nicht gemindert wird, daß
zu dessen Entstehung neben dem von dem Haftpflichtigen zu ver
tretenden Betriebsvorgange noch andere Faktoren, speziell die
physische Beschaffenheit des Klägers, mitwirkten. Dagegen ist aller
dings in Folge der konstatirten Kränklichkeit des Klägers der ihm
durch den Unfall entstandene wirkliche Schaden nicht so hoch zu
taxiren, als wenn der Kläger gesund gewesen wäre. Denn zu
folge der tuberkulösen Disposition des Klägers war für denselben
auch ohne den Unfall eine geringere Dauer der vollen Arbeits
fähigkeit wahrscheinlich. Immerhin erscheint auch unter Berück
sichtigung dieses Umstandes und des Reduktionsgrundes des
Zufalles die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung als etwas
zu knapp bemessen und eine Erhöhung derselben auf 3500 Fr.
als angemessen. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klä
gers durch den Unfall darf wohl auf etwa 60% veranschlagt
werden, was bei dem Einkommen des Klägers einem jährlichen
Einkommensausfall von circa 560 Fr. entspricht. Bei dem Alter
des Klägers wäre nach den Grundsätzen der Rentenanstalten zum
Erwerb einer lebenslänglichen Rente von diesem Betrage
Kapital von circa 7500 Fr. erforderlich. Wird nun auch die
krankhafte Disposition des Klägers berücksichtigt, so darf immerhin
der demselben durch den Unfall zu Folge Verminderung seiner
Erwerbsfähigkeit entstandene wirkliche Schaden wohl auf annä
hernd 5000 Fr. veranschlagt werden (während das gesetzliche
Entschädigungsmaximum den sechsfachen Jahresverdienst des Ver
letzten, 5580 Fr. beträgt). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint
die klägerische Forderung von 3500 Fr. nicht als übersetzt, sondern
ist bei Feststellung derselben dem Reduktionsgrunde des Zufalls
hinreichend Rechnung getragen worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen. Dagegen
wird diejenige des Klägers dahin für begründet erklärt, daß die
dem Kläger zukommende einmalige Entschädigung auf 3500 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 1890 festgesetzt wird; im
Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden.