- Urtheil vom 11. Dezember 1891 in Sachen
Rosenthal gegen Weniger.
A. Durch Urtheil vom 22. Oktober 1891 hat das Bezirksge
richt Laufenburg erkannt:
Der Einspruchskläger wird mit beiden Einspruchsbegehren ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil (sowie das demselben vorangegangene
Beweisurtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Juni
- ergriff der Kläger, indem er im Einverständnisse mit der
Beklagten die zweite Instanz umging, die Weiterziehung an das
Bundesgericht, wobei er die Anträge anmeldete, das Bundesge
richt wolle in Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichtes
Laufenburg und des aargauischen Obergerichtes erkennen:
- Die von der Konkordia Kölnische Lebensversicherungsge
sellschaft auf Grund der Police Nr. 86 752 der Beklagten ausbe
zahlte Versicherungssumme von 4872 Fr. 50 Cts, werde als
Bestandtheil der Liquidationsmasse des Schneider Johann Zum
steg sel, erklärt.
- Die Beklagte werde grundsätzlich verurtheilt die von der
Konkordia erhaltenen 4872 Fr. 50 Ets. sammt Zins à 5% in
die Liquidationsmasse einzubezahlen; sie habe demnach zu gestatten,
daß die von ihr bei der Kreishypothekenbank in Lörrach deponir
ten 4000 Fr. sammt Zins auf Rechnung der 4872 Fr. 50 Cts.
von der Liquidationsbehörde zu Handen der Liquidationsmasse be
zogen werden.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klä
gers die von ihm schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht. Der
Anwalt der Beklagten dagegen bestreitet in erster Linie die Kom
petenz des Bundesgerichtes; eventuell trägt er auf Bestätigung des
angefochtenen Erkenntnisses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist von den Vorinstanzen folgendes festgestellt
Die Beklagte Lina Weniger, Fabrikarbeiterin in Laufenburg, war
mit dem Schneider Johann Zumsteg in Laufenburg verlobt und
wohnte bereits mit ihm zusammen; in wenigen Wochen sollte die
Hochzeit stattfinden. Während des Brautstandes versicherte Johann
Zumsteg sein Leben zu Gunsten von Frau und allfälligen Kin
dern für den Betrag von 5000 Fr. Im Beisein des Versicherungs
agenten, welcher ihm die Police überbrachte, händigte Zumsteg die
selbe der Lina Weniger ein, mit den Worten: Das ist jetzt dein
Eigenthum, möchte passiren, was da wollte, so hast du doch et
was. Lina Weniger hat auch, da Zumsteg gerade kein Geld besaß,
die erste Prämie bezahlt. Noch am gleichen Tage, an welchem die
Police ausgehändigt wurde, fand Zumsteg beim Baden im Rheine
durch einen unglücklichen Zufall den Tod. Die berufenen Erben
haben seine Erbschaft ausgeschlagen und es wurde daher über
seinen Nachlaß die gerichtliche Liquidation verhängt. Lina Weni
ger hat die Lebensversicherungspolice nicht in die Liquidations
masse abgeliefert, sondern für sich beansprucht und es ist ihr als
Inhaberin der Police die Versicherungssumme von der Versiche
rungsgesellschaft ausbezahlt worden. In der Liquidation über den
Nachlaß des I. Zumsteg hat der Kläger Leonhard Rosenthal eine
Forderung von 1519 Fr. 40 Cts. angemeldet. Derselbe hat gegen
Lina Weniger die aus Fakt. B ersichtlichen Begehren gestellt, in
dem er behauptete, die Lebensversicherungssumme gebühre nicht der
Lina Weniger, sondern habe in die Masse zu fallen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Beklagten
deßhalb bestritten worden, weil nicht eidgenössisches sondern kanto
nales Recht anwendbar sei. Diese Einwendung ist unbegründet.
Streitig ist, ob die Berechtigung zum Bezuge der Lebensversiche
rungssumme der Beklagten zustehe oder ob die Versicherungs
summe zur Masse des Versicherungsnehmers I. Zumsteg ge
höre. Diese Frage ist nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen.
Denn es bestehen im Kanton Aargau keine hier anwendbaren
kantonalrechtlichen Spezialbestimmungen über den Versicherungs
vertrag und es sind daher, wie das Bundesgericht schon häufig
ausgesprochen hat, die allgemeinen Grundsätze des Obligationen
rechtes auch für den Versicherungsvertrag maßgebend. Wenn der An
walt der Beklagten eingewendet hat, darüber, was zur Konkursmasse
zu ziehen sei, entscheide nicht das eidgenössische sondern das kantonale
Recht, so ist darauf zu erwidern, daß es sich hier nicht darum
handelt, ob ein Vermögensstück des Kridaren zur Konkursmasse
zu ziehen sei (wofür allerdings kantonales Recht maßgebend wäre
sondern vielmehr darum, ob die Lebensversicherungssumme über
haupt zum Nachlasse des Kridaren gehöre oder ob vielmehr das
Recht auf dieseibe der Beklagten zustehe, weil der Lebensversiche
rungsvertrag zu ihren Gunsten abgeschlossen oder, wie eventuell
behauptet wurde, die Police ihr gültig abgetreten worden sei.
Hiefür aber ist nicht kantonales Konkursrecht, sondern sind die
Grundsätze des Obligationenrechtes über Verträge zu Gunsten Drit
ter eventuell über Abtretung von Forderungen maßgebend. Zwei
felhafter könnte eher erscheinen, ob in concreto der gesetzliche
Streitwerth gegeben sei. Es könnte eingewendet werden, die Masse,
die Gläubigerschaft des Kridaren, habe Anspruch auf die Versi
cherungssumme doch nur insoweit, als dieselbe zu Befriedigung
der Gläubiger erforderlich sei und nun erfordere die vollständige
Befriedigung der sämmtlichen Gläubiger (wie aus den Akten sich
ergibt) in concreto nicht die ganze Versicherungssumme sondern
nur einen Betrag von circa 2000 Fr. Allein es ist doch auch
der gesetzliche Streitwerth für gegeben zu erachten. Gefordert ist
die Einwerfung der gesammten Versicherungssumme; nach den Be
gehren der klägerischen Partei ist also der gesetzliche Streitwerth
gegeben und es hat denn übrigens auch die Beklagte ihrerseits
nicht bestritten, daß sie eventuell den vollen Betrag der Versiche
rungssumme in die Masse einzuwerfen habe.
3. In der Sache selbst ist der vorinstanzlichen Entscheidung
beizutreten. Die kantonalen Gerichte, sowohl das Bezirksgericht
Laufenburg in seinem angefochtenen Endurtheile als bedingterweise
auch das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Beweisur
theile, stellen gestützt auf die Beweisaufnahme fest, der Kridar
habe sein Leben zu Gunsten der Beklagten versichert, mit der er
verlobt gewesen und die er als seine zukünftige Ehefrau betrach
tet habe. Hierin liegt eine Feststellung des Parteiwillens beim
Vertragsschlusse, welcher ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt
und welche daher für das Bundesgericht verbindlich ist. Allerdings
sind nach dem Wortlaute der Police als Begünstigte Frau und
allfällige Kinder bezeichnet. Allein die kantonalen Gerichte stellen
nun eben, indem sie neben dem Wortlaute der Police in zuläßi
ger Weise (Art. 16 O. R.) auch anderweitige Momente der In
terpretation berücksichtigen, fest, daß im Sinne beider Kontrahen
ten unter der Bezeichnung Frau die Beklagte, trotzdem sie noch
nicht die Ehefrau, sondern erst die Braut des Versicherungsneh
mers war, in ihrer Eigenschaft als Braut, gemeint gewesen sei.
diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Ist aber
danach der Versicherungsvertrag zu Gunsten der Beklagten abge
schlossen worden, so hat diese, da die Absicht der Parteien offen
bar hierauf gerichtet war, zufolge des Versicherungsvertrages mit
dem Tode des Versicherungsnehmers ein eigenes, selbständiges und
unwiderrufliches Recht auf den Bezug der Versicherungssumme
erworben, kraft dessen sie deren Ausbezahlung zu fordern berech
tigt war (Art. 128 O. R.). Einer Abtretung der Police an sie
bedurfte es danach nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte
sein Bewenden.
nen Urtheile des Bezirksgerichtes Laufenbur