- Urtheil vom 11. Dezember 1891 in Sachen
Affolter gegen Jura=Simplon=Bahn.
A. Die Familie Affolter besitzt bei Delsberg einen Hof, von
welchem in früherer Zeit ein Fahrweg direkt nach der Stadt ge¬
führt haben soll. Durch die jetzt bestehende Bahnhofanlage wurde
dieser Weg bei seiner Einmündung versperrt. Die Familie Affol¬
ter hatte deßhalb seiner Zeit, als die Pläne für den Bahnhof
Delsberg aufgelegt wurden, eine Entschädigungsforderung geltend
gemacht. Ein bezügliches Expropriationsverfahren fand indessen
nicht statt; vielmehr soll in Folge gütlicher Unterhandlungen mit
dem damaligen Expropriationskommissär der Jurabahngesellschaft
eine Verständigung zu Stande gekommen sein des Inhaltes, daß
ein gehöriger Fahrweg an einem andern Orte erstellt und überdies
noch der Familie Affolter durch besondere Vorrichtung ein Fu߬
steig über die Bahnhofanlagen gewährt werden sollte. In der
That scheint die Impetrantin seither, eine ganze Reihe von Jahren
hindurch, diesen Fußsteig benutzt zu haben. Erst im Juli vorigen
Jahres wurde ihr von der Bahnverwaltung die Weiterbenutzung
des Durchganges wegen Gefährlichkeit desselben verboten. Als sie
sich dem Verbote nicht fügte, wurde Adolf Affolter, ein Mitglied
der Familie, polizeilich angezeigt und wegen Uebertretung des Ver¬
botes bestraft. Die kantonale Polizeikammer hob indessen das
Strafurtheil auf und wies den Fall dem Polizeirichter von Dels¬
berg zu neuer Behandlung zurück. Vor diesem wurde alsdann die
Einstellung des Strafverfahrens behufs Einleitung eines Civil¬
streites erlangt. Zu letzterm Zwecke wendet sich nun die Impe¬
trantin an das Bundesgericht.
B. Mit Einlage vom 5. August laufenden Jahres stellt sie
die Begehren:
- Es
sei die Jura=Simplon=Bahngesellschaft am Platze der
bernischen Jurabahngesellschaft, eventuell diese letztere, zu ver¬
halten, den im seiner Zeit aufgelegten (Expropriationsplan über
den Bahnhof Delsberg für den Hof Neuen vorgesehenen neu
zu erstellenden Fahrweg von und nach der Stadt Delsberg un¬
verzüglich zu erstellen und den Betheiligten in gehörigem Zu¬
stande an die Hand zu geben.
- Es habe das Bundesgericht die nöthigen Schritte einzulei¬
ten, damit für die Familie Affolter die wegen erschwerter Zu= und
Vonfahrt ihres Hofes Neuen geforderte Entschädigung gerichtlich
festgestellt werden kann, respektive es sei diese Entschädigung durch
das Bundesgericht im gesetzlichen Verfahren zu bestimmen;
unter Kostenfolge. — Zur Begründung ihrer Begehren führt die
Impetrantin folgendes aus: Troß übernommener Verpflichtung
habe die Bahn den Fahrweg Neuen=Delsberg noch jetzt nicht er¬
stellt. Die Impetrantin habe auch niemals eine Entschädigung für
die erschwerte Von= und Zufahrt erhalten. Die seiner Zeit an¬
hängig gemachte Expropriationssache wache nun dadurch, daß der
an Stelle einer Entschädigung gewährte Fußsteig plötzlich verboter
werde, wieder auf. Eine Erklärung, daß sie ihre Forderungsein¬
gabe zurückziehe, habe die Impetrantin niemals gegeben; wenn trotz¬
dem das Expropriationsverfahren nicht durchgeführt worden sei,
so könne dies nur die Folge von einseitigen und daher für
unverbindlichen Erklärungen des Vertreters der Bahngesellschaft ge¬
wesen sein. Auf die Anfrage seitens des Bundesgerichtspräsidenten,
ob sie den erhobenen Streit als einen Civilfall oder als einen
staatsrechtlichen Rekurs aufgefaßt wissen wolle, antwortete die
Impetrantin, es solle die Sache als eine Expropriationsstreitigkeit
behandelt werden; sie bezwecke nur damit, die noch unerledigte Ex¬
sollenpropriationssache zur Entscheidung zu bringen. Demnach
alle ihre weitern Gesuche im Schriftsatz vom 5. August dahin
fallen und es werde nur noch das Gesuch um Erledigung der
noch pendenten Expropriationssache aufrecht erhalten.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September gibt die
Jura=Simplon=Bahngesellschaft zu, daß eine Verständigung zwi¬
schen der Jurabahn und der Impetrantin stattgefunden habe, da
ansonst die Schatzungskommission einen Entscheid gefällt haben
würde. Wenn dies aber der Fall sei, bemerkt sie darauf, so leide
das Gesuch der Impetrantin an einem innern Widerspruch. Denn
durch die getroffene Verständigung wäre die damals anhängig ge¬
machte Expropriationssache dahingefallen. Letztere könne dadurch
daß die Verständigung von einem Theil nicht befolgt werde, nicht
mehr aufleben. Vielmehr sei in diesem Falle auf Erfüllung der
Uebereinkunft zu klagen, was nicht vor Bundesgericht, sondern nur
vor den kantonalen Instanzen geschehen könne. Ueberdies qualifizire
sich der nun erhobene Anspruch auf Entschädigung als eine per¬
sönliche Forderung und unterliege als solche der gewöhnlichen Ver¬
jährungsfrist von 10 Jahren. Da nun die Pläne für den Bahn¬
hof Delsberg im Jahre 1873 oder 1874 aufgelegt worden seien,
so sei diese Frist schon längst verstrichen und damit auch jedes
Recht auf Entschädigung verwirkt. Aus diesen Gründen sei das
Gesuch abzuweisen.
D. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihrer frü¬
hern Auffassung fest und leitet die Kompetenz des Bundesge¬
richtes daraus her, daß sie nicht auf Erfüllung des Abkommens,
sondern auf Bestimmung einer Expropriationsentschädigung klage.
Nach Bundesgesetz habe nun das Bundesgericht in letzter Instanz
über das Maß solcher Entschädigungen zu urtheilen. Eventuell sei
die Jura=Simplon=Bahn nicht berechtigt gewesen, ohne weiters vom
getroffenen Abkommen zurückzutreten und das wohlerworbene Weg¬
recht der Impetrantin über die Bahnhofanlagen plötzlich aufzu¬
heben, sondern auch hiefür sei die Bahngesellschaft zu Einleitung
des Expropriationsverfahrens verpflichtet gewesen. Der Einwand
der Verjährung treffe nicht zu. Das Recht auf Entschädigung bei
zwangsweiser Enteignung sei kein persönliches sondern ein ding¬
liches Recht und somit der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht
unterworfen. Wäre dies auch der Fall, so würde die Verjährungs¬
frist nicht vom Jahre 1873, sondern vom Erlaß des Durchgangs¬
verbotes an zu laufen beginnen. Denn erst mit diesem Augen¬
blick hätte eine Klage gegen die Jura=Simplon=Bahngesellschaft
geltend gemacht werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Die Beschwerde ist nach ausdrücklicher Erklärung der
Im¬
petrantin als eine Expropriationsstreitigkeit zu behandeln.
Erpropriationssachen kommen aber dem Bundesgerichte keine an¬
dern Befugnisse zu, als diejenigen, die ihm die Art. 35 und
des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 einräumen, nämlich
Entscheid in zweiter Instanz über Forderungsansprüche, die von
einer Schatzungskommission schon beurtheilt worden sind (Art. 35)
und ein allgemeines Aufsichtsrecht über die Amtsführung der
Schatzungskommissionen (Art. 28). In dieser letztern Hinsicht
wäre ein Rekurs an das Bundesgericht dann zulässig, wenn eine
Schatzungskommission sich der Erfüllung ihrer Aufgabe weigerte,
oder dieselbe nur unvollständig ausführte. In concreto treffen
aber weder die Voraussetzungen des Art. 28, noch diejenigen des
Art. 35 zu. Hier handelt es sich lediglich um die Einleitung eines
Expropriationsverfahrens, möge dieselbe als die Wiederaufnahme
desjenigen erscheinen, das angeblich zur Zeit der Planauflage
durch das getroffene Abkommen unterbrochen worden ist oder als
die Anordnung eines neuen, auf Grund der durch das Abkommen
neu geschaffenen Lage. Bezüglich Einleitung eines Expropriations¬
verfahrens ist aber nicht das Bundesgericht, sondern der Bundes¬
rath kompetent.
- Im Weitern wird aber von beiden Parteien behauptet, es
sei seiner Zeit die Expropriationsangelegenheit durch Vergleich er¬
ledigt worden. Streitig ist jedoch, ob ein Privatrecht und welches
hiebei seitens der Bahngesellschaft der Familie Affolter eingeräumt
worden. Es würde sich daher diesfalls darum handeln, ob das
angesprochene Privatrecht bestehe oder nicht bestehe. Hierüber könnte
aber nur der kantonale Richter angerufen werden, wie das Bun¬
desgericht schon in wiederholten Fällen ausgesprochen hat (Amt¬
liche Sammlung III S. 343; IV S. 652; VII S. 267).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf das Gesuch der Impetrantin wird wegen Inkompetenz
nicht eingetreten.
XVII — 1891