- Urtheil vom 13. November 1891 in Sachen
Gemeinde Würenloos.
A. Das Frauenkloster Fahr gehört, obschon es rings vom zür
cherischen Gebiete umgeben ist, zum Kanton Aargau; es ist das
einzige zur Zeit in diesem Kanton noch bestehende Kloster. Im
Jahre 1869 wurde zwischen der aargauischen Gemeinde Würenlos
und dem Kloster Fahr (unter Ratifikation durch den Regierungs
rath des Kantons Aargau, auf die Dauer von sechs Jahren eine
gütliche Uebereinkunft betreffend Steuerangelegenheit abgeschlossen,
wodurch das Kloster Fahr sich verpflichtete, an den jeweiligen
Steuerbetrag der Gemeinde Würenlos alljährlich eine Aversal
steuer von 200 Fr. zu bezahlen. Diese Uebereinkunft wurde im
Jahre 1874, unter Erhöhung der Aversalsteuer auf 250 Fr., auf
weitere sechs Jahre erneuert und hat thatsächlich bis Ende 1888
fortbestanden. Im Jahre 1889 beschloß dann aber die Gemeinde
Würenlos, das Kloster Fahr habe die Steuer von Vermögen und
Erwerb wie jeder andere Steuerpflichtige zu entrichten. Da das Kloster
Fahr, gemäß Weisung der aargauischen Finanzdirektion, seine Steuer
pflicht bestritt, so machte die Gemeinde ihren Steueranspruch im
Wege des Administrativprozesses geltend. Durch Entscheidung vom
- Juni 1891 hat das Obergericht des Kantons Aargau sie
mit ihrem Anspruche kostenfällig abgewiesen, mit der Begründung:
Offenbar könne das Kloster Fahr nur dann von der Gemeinde
Würenlos zur Steuer herangezogen werden, wenn dasselbe zu
dieser Gemeinde gehöre und einen integrirenden Bestandtheil der
selben bilde. Das Kloster Fahr liege nun als Enklave mitten im
Gebiete des Kantons Zürich und stehe äußerlich nirgends mit
dem Gemeindsbanne Würenlos in Verbindung. Es gehöre daher
nicht eo ipso zur Gemeinde Würenlos, sondern diese Zugehörig
keit müßte auf besonderer, durch die gesetzlichen Organe verfügter
Zutheilung beruhen. Es existire nun in der aargauischen Ge
setzessammlung kein Gesetz oder Dekret, welches diese Zutheilung
festsetzte. Die Klägerin berufe sich allerdings auf Anmerkung 6 des
Gesetzes betreffend Bezirks und Kreiseintheilung vom 6. Mai 1840,
wo bei der dem Kreise Wettingen zugetheilten Gemeinde Würen
los gesagt sei: Mit Kloster Fahr. Allein diese Anmerkung
führe kein Dekret an, welches eine Zutheilung zur Gemeinde
Würenlos ausspreche. Alle andern diesbezüglichen Anmerkungen
mit Ausnahme derjenigen betreffend das damals noch bestehende
Kloster Gnadenthal berufen sich auf eine besondere Vorschrift.
Im Fernern beziehe sich das angeführte Gesetz nicht auf die Ein
theilung von Gemeinden und Zutheilung von Gehöften 2c. zu sol
chen, sondern ausdrücklich nur auf die Eintheilung der Bezirke und
Kreise. Es könne daher aus jener Anmerkung nicht mehr herge
leitet werden, als daß das Kloster Fahr zum Kreise Wettingen
gehöre. Vor allem aus sei aber darauf hinzuweisen, daß solche im
Texte nicht aufgeführte Anmerkungen keine Gesetzeskraft haben
können, daß daher die Anmerkung 6 zu dem citirten Gesetze nicht
im Stande sei, ein Gesetz oder ein Dekret zu ersetzen. Wenn das
Kloster Fahr nicht als Bestandtheil der Gemeinde Würenlos er
klärt worden sei, so habe dies ohne Zweifel seinen Grund in den
gegebenen Verhältnissen. Das Kloster Fahr sei von Würenlos
ziemlich weit entfernt; es hätte durch eine Gemeindezugehörigkeit
wohl nur Lasten zu tragen, aber keine Vortheile zu genießen,
z. B. keinen polizeilichen Schutz und keine Möglichkeit, daß auf
seinem Areal wohnende Familien die Schule in Würenlos benutzen
könnten rc. Nach 73 K. V. könne der Große Rath dem Kloster
Fahr einen angemessenen Beitrag an die Ausgaben des Staates für
Schul und Armenzwecke auferlegen; dasselbe sei denn auch in
Wirklichkeit vom Staate mit der nicht geringen jährlichen Steuer
von 4500 Fr. belastet. Auch dieser Umstand weise darauf hin, daß
hier ein außerordentliches Verhältniß existire, daß das Kloster Fahr
keiner Gemeinde angehöre und daß die Unterstellung desselben unter
das Gemeindesteuergesetz ausgeschlossen sei. Daß das Kloster sich
seit 1868 vertraglich zu einer Sieuerleistung von 200 Fr. respek
tive 250 Fr. verpflichtet habe, und daß die stimmfähigen Bürger
von Fahr bisher ihre politischen Rechte in Würenlos ausübten,
ändere hieran nichts. Sei auch der Vertrag dahingefallen, so folge
daraus nicht, daß das Kloster Fahr on die Gemeinde Würenlos
nach Maßgabe des Gemeindesteuergesetzes Steuern zu bezahlen
habe, da das Kloster eben diesem Gesetze nicht unterworfen sei.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Würenlos den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt aus:
Das angefochtene Urtheil verletze die Vorschriften der Verfassung
über die Steuerpflicht. Art. 72 K. V. schreibe ausdrücklich vor,
daß die Ausgaben der Gemeinden über den Ertrag des Vermögens
und der Einkünfte hinaus durch direkte Besteuerung bestritten
werden und Art. 73 unterwerfe alles Vermögen, jedes Einkom
men und jeden Erwerb der direkten Besteuerung. Durch das ober
gerichtliche Urtheil werde nun das Kloster Fahr mit seinem Ver
mögen und seinem Erwerb für Gemeindezwecke steuerfrei erklärt.
Das sei an und für sich schon ein verfassungswidriger Zustand.
Es sei aber auch außer Zweifel gestellt, daß das Kloster Fahr
zur Gemeinde Würenlos gehöre. Dies ergebe sich aus der in der
Gesetzessammlung von 1846 enthaltenen Anmerkung 6 zu dem
Gesetze vom 6. Mai 1840 betreffend Bezirks und Kreiseinthei
lung. Die Gesetzessammlung von 1846 sei durch das zu derselben
erlassene Einführungsgesetz als die von nun an verbindliche ein
zige amtliche Ausgabe der Gesetzessammlung für den Kanton er
klärt. Danach müssen auch die bei einzelnen Gesetzen zur Er
gänzung und Klarstellung angebrachten Citate und Anmerkungen
als verbindlich erklärt werden. Allerdings seien in der revidirten
Gesetzessammlung von 1882 die Anmerkungen der Gesetzessamm
lung von 1846 zu dem Gesetze von 1840 weggelassen worden.
Allein dies sei einfach deßhalb geschehen, weil die Revisionskom
mission davon ausgegangen sei, Thatsachen, welche schon vor dem
Gesetze bestanden haben, brauchen ihrem Ursprunge nach nicht mehr
nachgewiesen zu werden, sondern nur Abänderungen des Gesetzes.
Die Zugehörigkeit des Klosters Fahr zur Gemeinde Würenlos
aber bestehe schon seit der Gründung des Kantons und sei eine fest
stehende historische Thatsache. Danach sei denn durch die Anmerkung
6 zum Gesetze von 1840 die Zugehörigkeit des Klosters Fahr zur
Gemeinde Würenlos amtlich hinlänglich konstatirt. Denn es sei nicht
richtig, daß das Gesetz vom 6. Mai 1840 sich, wie das Obergericht
annehme, nur auf die Eintheilung der Bezirke und Kreise, nicht auf
die Eintheilung der Gemeinden beziehe. Das Gesetz gebe als seinen
Inhalt nicht nur die Bezirks und Kreiseintheilung an, sonder
ebenso das Verzeichniß der Gemeinden und Ortsbürgerschaften
und die Anmerkung mit Kloster Fahr stehe nicht beim Bezirke
Baden oder Kreise Wetlingen, sondern bei der Gemeinde Würen
los. Richtig sei, daß der Staat eine außerordentlich hohe Steuer
von dem Kloster Fahr beziehe; während die ordentliche Staats
steuer der Klosters circa 300 Fr. betragen würde, habe der Staat
in Anwendung des 73 K. V., dasselbe mit einer jährlichen
Steuer von 4500 Fr. belastet. Allein dies könne den Rechten der
Gemeinde keinen Eintrag thun. Art. 73 K. V. stelle eine aus
nahmsweise Behandlung des Klosters nur mit Beziehung auf die
Steuerleistung an den Staat, nicht aber mit Bezug auf die Ge
meindesteuer fest, für welche also das Gemeindesteuergesetz maß
gebend bleibe. Durch die Leistung der vertraglich vereinbarten
Steuerquote seit 1869 sei die Steuerpflicht des Klosters Fahr
gegenüber der Gemeinde Würenlos im Prinzip anerkannt wor
den; diese Steuerpflicht fei eben eine Folge der Zugehörigkeit
des Klostergebietes zur Gemeinde. Ebenso sei anerkannt, daß die
Bewohner von Fahr ihre politischen Rechte in der Gemeinde
Würenlos ausüben. Auch dies beweise die Zugehörigkeit, Im
Fernern besorge der Gemeinderath von Würenlos das Civilstands
wesen für die Bewohner von Fahr, übe dort die Fremdenpolizei
aus, beziehe die Brandsteuer zu Handen der kantonalen Brand
versicherungsanstalt, besorge die Viehzählung und beziehe die Hunde
taxen. Die Bewohner von Fahr seien militärisch dem Sektions
chef von Würenlos unterstellt, der Gemeinderath von Würenlos
besorge in Fahr die Volkszählung, nehme dort die Verlassenschafts
inventare auf und beziehe von der dortigen Klosterwirthschaft den
Antheil der Getränkeabgabe zu Handen der Gemeinde. In allen
Beziehungen übe also der Gemeinderath von Würenlos im Kloster
Fahr diejenigen öffentlichen Funktionen aus, welche in der Ge
meindehoheit inbegriffen seien. Sei aber somit die Zugehörigkeit
des Klostergebietes zur Gemeinde festgestellt, so verletze die ange
fochtene Entscheidung die Art. 72 und 73 lit. 1 der Verfassung,
sowie die auf der Verfassung beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
des Gemeindesteuergesetzes. Demnach werde beantragt: Das ober
gerichtliche Urtheil in Sachen der Gemeinde Würenlos gegen das
Kloster Fahr, datirt den 16. Juni 1891, zugestellt den 12. Juli
1891, sei als verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben unter
Folge der Kosten.
C. Das Kloster Fahr, vertreten durch die Finanzdirektion des
Kantons Aargau, trägt darauf an, es sei die Beschwerde als un
begründet abzuweisen unter Kostenfolge. Zur Begründung wird
im Wesentlichen ausgeführt: Das obergerichtliche Urtheil nehme
der Gemeinde weder das Recht, nach Art. 72 B. V. ihre Aus
lagen soweit nöthig durch Steuern zu decken, noch spreche es aus,
daß die Gemeinde entgegen dem Art. 73 ibidem nicht alles Ver
mögen und Einkommen der Besteuerung unterwerfen dürfe. Das
Obergericht erkenne vielmehr das Recht der Gemeinde Würenlos,
in ihrem Gemeindebanne alles Vermögen und Einkommen
Steuer heranzuziehen, vollkommen an. Dagegen spreche es aus,
die Gemeinde sei nicht berechtigt, Kantonseinwohner ihrer Ge
meindesteuer zu unterwerfen, die nicht in ihrem Banne wohnen.
Dies sei aber gewiß nicht verfassungswidrig, denn die Steuerbe
rechtigung der Gemeinden, welche übrigens nicht durch die Ver
fassung, sondern durch das Gemeindesteuergesetz normirt sei, be
schränke sich, wie auch die Rekurrentin anerkenne, nach dem Ge
setze und nach der Natur der Sache, auf die Gemeindeeinwohner.
Die einzig streitige Frage, ob Fahr zum Gemeindegebiete von
Würenlos gehöre, sei nicht an der Hand der Verfassung, sondern
an Hand der kankonalen Gesetzgebung, speziell des Gesetzes von
1840, zu beantworten und entziehe sich also der Nachprüfung des
Bundesgerichtes. Dieselbe sei übrigens vom Obergerichte richtig be
antwortet worden. Es sei nicht richtig, daß der Kanton Aargau
in Gemeinden eingetheilt sei und jedes noch so kleine Territorium
einer Gemeinde angehören müsse. Das Gesetz von 1840 stelle nur
eine Eintheilung in Bezirke und Kreise, nicht auch eine solche in
Gemeinden auf, wie ja überhaupt der Kanton nie in Gemeinden
eingetheilt worden sei, letztere vielmehr ursprünglich eigene Ge
bilde seien, die sich selbständig entwickelt haben. Daß das Kloster
gebiet von Fahr seit der Gründung des Kantons zum Gemeinde
gebiet von Würenlos gehört habe, sei völlig unrichtig. Die An
merkung 6 zu dem Gesetze von 1840 beweise eine solche Zuge
hörigkeit ebenfalls nicht. Im Gegentheil gehe aus derselben her
vor, daß ein staatliches Dekret, wodurch Fahr der Gemeinde
Würenlos zugetheilt worden wäre, nicht bestanden habe (da es
onst gewiß wäre angeführt worden) und daß Fahr nicht zur Ge
meinde Würenlos gerechner worden sei. Denn wenn Fahr zur Ge
meinde Würenlos gerechnet worden wäre, so wäre es nicht neben
derselben besonders angeführt worden. Da das fragliche Gesetz sich
überhaupt nur mit der Eintheilung in Bezirke und Kreise, nicht
aber mit der Zutheilung einzelner Gebietstheile zu einer Gemeinde
beschäftige, so könne die Anmerkung 6 nur bedeuten, daß mit der
Gemeinde Würenlos auch das Kloster Fahr dem Kreise Wettin
gen und dem Bezirke Baden zugetheilt sei. Als Gemeinde, neben
den übrigen dem Kreise Wettingen zugetheilten Gemeinden, habe
Fahr nicht angeführt werden können, weil es eben keine Gemeinde
sondern ein Kloster sei, welches keiner Gemeinde zugehört habe,
was sich aus seiner geographischen Lage und den klösterlichen
Verhältnissen leicht erkläre. Daß das Kloster Fahr kraft Ver
trages der Gemeinde Würenlos eine Steuer bezahlt habe, beweise
nichts für deren Recht, das Kloster kraft Gesetzes zu besteuern.
Es zeige dies im Gegentheil nur, daß das Kloster sich herbeige
lassen habe, der Gemeinde Würenlos, deren Organe es bei seiner
Ausnahmestellung hie und da in Anspruch genommen habe, dafür
eine Entschädigung, eine vertragliche Beisteuer an den Gemeinde
haushalt, nicht aber eine gesetzliche Steuer zu bezahlen. Die Be
hauptungen der Rekurrentin betreffend die von den Gemeindebehörden
von Würenlos bis jetzt auf dem Gebiete von Fahr ausgeübten
Funktionen werden bestritten; selbst wenn sie richtig wären, übri
gens, so wäre deßhalb Fahr doch nicht als ein Theil des Ge
meindebannes von Würenlos zu betrachten. Das Gemeindegesetz
von 1841 besage ausdrücklich, daß eine Aenderung der Gemeinde
bezirke nur durch ein großräthliches Dekret verfügt werden könne.
Wenn also auch mit der zahlreich erfolgten Uebertragung admini
trativer Funktionen an die Gemeindebehörden das Kloster Fahr
sich an die Gemeinde Würenlos angelehnt haben sollte, so wäre
dadurch sein Gebiet doch nicht zu einem Theile des Gemeinde
gebietes von Würenlos geworden. Uebrigens können die frag
lichen Funktionen der Gemeindebehörden von Würenlos keinen
falls eine große Bedeutung gehabt haben. Vor dem Jahre 1866
habe die Gemeinde Würenlos von ihren Einsaßen das Einsaßgeld
bezogen, sie könne aber nun nicht behaupten, daß sie eine solche
Gebühr auch von den Einwohnern der Enklave Fahr erhoben habe,
während sie dies doch, da diese zumeist nicht Bürger von Würen
los gewesen sein werden, gewiß gethan hätte, wenn die Enklave
Fahr zu ihrem Gemeindebanne gehört hätte; da die Verfassung
nicht vorschreibe, daß jeder Theil des Staatsgebietes einer Ge
meinde angehören müsse, so schreibe sie auch nicht vor, daß alles
Vermögen und Einkommen der Gemeindebesteuerung unterstehe.
Sollte übrigens auch die Verfassung postuliren, daß alle Theile
des Staatsgebietes einer Gemeinde zugetheilt sein müssen, so würde
doch daraus nicht folgen, daß gerade der Gemeinde Würenlos das
Recht der Besteuerung gegenüber dem Kloster Fahr zustehe, viel
mehr könnte daraus nur das Recht abgeleitet werden, beim Großen
Rathe des Kantons Aargau das Begehren zu stellen, das Kloster
einem Gemeindegebiete zuzutheilen und seine Stellung zu der
Gemeinde Würenlos zu reguliren. Das Bundesgericht könnte
zu Aufhebung des angefochtenen Urtheils nur dann gelangen,
enn das letztere den Steueranspruch der Gemeinde aus offen oder
versteckt verfassungswidrigen Motiven abwiese, z. B. weil das Ver
mögen geistlicher Anstalten steuerfrei sei u. drgl. Dies sei aber
nicht der Fall. Die Frage, ob das Klostergebiet zum Gemeinde
gebiet von Würenlos gehöre, sei wie gesagt, nicht eine Frage des
Verfassungsrechtes, sondern der Gesetzesauslegung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde macht geltend, die angefochtene Entscheidung
verletze das verfassungsmäßig gewährleistete Besteuerungsrecht der
Gemeinde Würenlos. Nun ist zu bemerken, daß die aargauische
Verfassung zwar wohl im Allgemeinen das Besteuerungsrecht der
Gemeinde anerkennt und ausspricht, daß alles Vermögen und Ein
kommen der direkten Besteuerung unterliege, daß dieselbe dagegen
keine Vorschriften über die örtliche Ausdehnung des Steuerrechtes
der Gemeinden enthält. Die Bestimmungen darüber, wo steuer
pflichtiges Vermögen und Einkommen der Gemeindebesteuerung
unterliege, ist vielmehr der Gesetzgebung überlassen, welche sachbe
zügliche Normen in dem Gemeindesteuergesetze vom 30. November
1866 aufgestellt hat. Nach diesen gesetzlichen Normen hängt das
Steuerrecht der Gemeinde unbestrittenermaßen davon ab, ob das
Kloster Fahr zu den Bewohnern der Gemeinde Würenlos gehört
d. h. also ob dessen Gebiet inen Bestandtheil des Gemeindegebietes
von Würenlos bildet. Die angefochtene Entscheidung hat dies ver
neint. Eine Verletzung der kantonalen Verfassung kann nun hierin
nur dann erblickt werden, wenn entweder die angefochtene Ent
scheidung verfassungsmäßige Grundsätze über die Gemeindeein
theilung verletzen oder wenn sie in willkürlicher Weise die Zuge
hörigkeit des Klosters Fahr zur Gemeinde Würenlos, welche die
gesetzliche Voraussetzung der Gemeindesteuerpflicht des Klosters in
Würenlos und damit überhaupt der aargauischen Gemeindesteuer
pflicht desselben bildet, verneinen sollte. Nicht nur in ersterm, son
dern auch in letzterm Falle läge eine Verletzung der Kantons
verfassung, des im Prinzip verfassungsmäßig sanktionirten Be
steuerungsrechtes der Gemeinde vor.
2. Die aargauische Kantonsverfassung enthält nun eine Ein
theilung des Staatsgebietes in Gemeindebezirke nicht. Die Gemein
den sind ja nicht wie die Bezirke oder Kreise des aargauischen
Staatsrechtes bloße staatliche Verwaltungsbezirke, sondern selbst
ständige juristische und wirthschaftliche Organismen, welche vom
Staate nicht geschaffen, sondern nur anerkannt worden sind. Die
aargauische Verfassung und Gesetzgebung stellt demgemäß Bestand
und Zusammensetzung der Gemeinden nicht selbständig fest, sondern
setzt dieselben im Allgemeinen als gegeben voraus. Von einer Ver
letzung einer Verfassungsbestimmung über die Eintheilung der Ge
meindebezirke kann also nicht die Rede sein. Ebenso kann nicht ge
sagt werden, daß die Annahme der angefochtenen Entscheidung,
das Klostergebiet von Fahr gehöre nicht zum Gemeindegebiete von
Würenlos, eine willkürliche sei. Denn ein strikter Beweis für die
Zugehörigkeit ist nicht erbracht. Es ist in der That nicht strikte
dargethan, daß das Klostergebiet von Fahr von jeher, schon vor
oder seit der Entstehung des Kantons Aargau herkömmlich zum
Gemeindebanne von Würenlos gehört habe und ebenso wenig ist
dargethan, daß dasselbe seither durch eine nach dem geltenden aar
gauischen Staatsrechte zur Aenderung der Gemeindeeintheilung un
zweifelhaft erforderliche staatliche Verfügung diesem Gemeindebe
zirke inkorporirt worden sei. Die in der Gesetzessammlung von
1846 sich findende Anmerkung 6 zum Gesetze über die Bezirks
und Kreiseintheilung enthält oder beweist eine derartige Verfügung
nicht. Dte fraglichen Anmerkungen entbehren der Gesetzeskraft, sie
bilden keinen Bestandtheil des Gesetzes. Dies ergibt sich wie über
haupt aus ihrem blos belehrenden, in Citaten u. drgl. bestehen
den Inhalte, so auch daraus, daß diese Anmerkungen in der ur
sprünglichen Ausgabe des Gesetzes (wie dieselbe im dritten Bande
der Neuen Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kan
tons Aargau von 1842, S. 223 u. ff. enthalten ist) sich nicht
finden; sie wurden erst bei Herausgabe der Gesetzessammlung von
1846 größtentheils aus dem Inhalte der ältern Gesetzessammlung
zusammengestellt und dem einzig verbindlichen Gesetzestexte zu
leichterer Orientirung beigefügt. Die fragliche Anmerkung enthält
also eine staatliche Verfügung, wodurch das Kloster Fahr der Ge
meinde Würenlos zugetheilt worden wäre, nicht; sie besitzt keine
gesetzliche Kraft. Es ist denn auch jedenfalls zweifelhaft, ob die
selbe überhaupt andeuten will, es gehöre Fahr zum Gemeinde
bezirke Würenlos, oder ob sie nicht vielmehr blos besagt, Fahr
gehöre mit Würenlos zum Kreise Wettingen. Eine anderweitige
staatliche Zutheilungsverfügung ist nicht namhaft gemacht worden
und besteht offenbar nicht. Daß sodann herkömmlich schon vor
oder seit der Gründung des Kantons Aargau das Kloster Fahr
zum Gemeindebezirke von Würenlos gehört habe, ist ebenfalls
nicht strikte dargethan. Freilich kann für eine solche Zugehörigkeit
der (vor dem kankonalen Gerichte gar nicht bestrittene) Umstand
angeführt werden, daß die Bewohner von Fahr in Würenlos ihre
politischen Rechte ausüben und daß das Kloster sich vertraglich
zu einer Steuerleistung an die Gemeinde herbeiließ. Allein diese
Momente sind doch für die Annahme einer Zugehörigkeit des
Klosters Fahr zu Würenlos nicht schlechthin zwingender Natur;
sie können vielmehr auch so erklärt werden, daß das im Allgemei
nen außerhalb jeden Gemeindebannes stehende Kloster Fahr in
einzelnen Beziehungen die Gemeindeeinrichtungen von Würenlos
in Anspruch nahm und dafür eine Beisteuer in Würenlos bezahlte.
Anderweitige Beweise für die herkömmliche Zugehörigkeit Fahrs
zu Würenlos dagegen sind vor dem kantonalen Gerichte nicht bei
gebracht worden.
3. Kann somit die Entscheidung, es gehöre das Klostergebiet
von Fahr nicht zum Gemeindebezirke Würenlos nicht als ver
fassungswidrig bezeichnet werden, so ist dagegen allerdings richtig,
daß das aargauische Verfassungsrecht postulirt, daß alle Theile des
Staatsgebietes einer Gemeinde augehören müssen. In der That
sind die Attribute, welche das aargauische Staatsrecht den Gemein
den zuweist, so wichtiger Natur, daß sie für alle Theile des Staats
gebietes ausgeübt werden und daher alle Theile desselben einer
Gemeinde angehören müssen, sofern anders die öffentliche Ver
waltung im ganzen Staatsgebiete in der durch Verfassung und
Gesetz vorgesehenen Weise funktioniren soll. Es genügt hiefür da
rauf hinzuweisen, daß den Gemeinderäthen verfassungsmäßig die
XVII 1891
Handhabung der örtlichen Polizei, das Vormundschafts Fertigungs
und Hypothekarwesen obliegt, daß den Gemeinden die wichtigsten
Funktionen im Gebiete des Schul und Armenwesens zustehen
und daß die Einwohnergemeinden gesetzlich (siehe Gesetz vom
28. Dezember 1867) die Wahl und Abstimmungskörper für die
eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen bilden.
Allein wenn dem auch so ist, so wird dadurch doch nicht ausge
schlossen, daß zufolge der historischen Entwickelung thatsächlich ein
zelne Theile des Staatsgebietes außerhalb jeden Gemeindeverban
des geblieben, keiner bestehenden Gemeinde zugetheilt sein können.
Gegenüber derartigen außerordentlichen Verhältnissen erwächst aus
dem verfassungsmäßigen Postulate allerdings den zuständigen staat
lichen Behörden die staatsrechtliche Pflicht, dieselben durch Zu
theilung der betreffenden Gebiete an bestehende Gemeinden oder
Errichtung einer eigenen Gemeinde zu beseitigen; dagegen ist
offenbar keine Gemeinde berechtigt, solche außerhalb jeden Ge
meindebannes stehende Territorien als zu ihrem Gemeindebanne
gehörig zu beanspruchen. Sie kann nur bei den zuständigen
Behörden Zutheilung der betreffenden Gebiete an eine beste
hende oder neu zu bildende Gemeinde beantragen, nicht dagegen
ohne eine solche Zutheilung, dieselben als Theile ihres Territo
riums behandeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.