BGE 17 I 612
BGE 17 I 612Bge28.12.1867Originalquelle öffnen →
leitet werden, als daß das Kloster Fahr zum Kreise Wettingen gehöre. Vor allem aus sei aber darauf hinzuweisen, daß solche im Texte nicht aufgeführte Anmerkungen keine Gesetzeskraft haben können, daß daher die Anmerkung 6 zu dem citirten Gesetze nicht im Stande sei, ein Gesetz oder ein Dekret zu ersetzen. Wenn das Kloster Fahr nicht als Bestandtheil der Gemeinde Würenlos er¬ klärt worden sei, so habe dies ohne Zweifel seinen Grund in den gegebenen Verhältnissen. Das Kloster Fahr sei von Würenlos ziemlich weit entfernt; es hätte durch eine Gemeindezugehörigkeit wohl nur Lasten zu tragen, aber keine Vortheile zu genießen, z. B. keinen polizeilichen Schutz und keine Möglichkeit, daß auf seinem Areal wohnende Familien die Schule in Würenlos benutzen könnten rc. Nach § 73 K.=V. könne der Große Rath dem Kloster Fahr einen angemessenen Beitrag an die Ausgaben des Staates für Schul= und Armenzwecke auferlegen; dasselbe sei denn auch in Wirklichkeit vom Staate mit der nicht geringen jährlichen Steuer von 4500 Fr. belastet. Auch dieser Umstand weise darauf hin, daß hier ein außerordentliches Verhältniß existire, daß das Kloster Fahr keiner Gemeinde angehöre und daß die Unterstellung desselben unter das Gemeindesteuergesetz ausgeschlossen sei. Daß das Kloster sich seit 1868 vertraglich zu einer Sieuerleistung von 200 Fr. respek¬ tive 250 Fr. verpflichtet habe, und daß die stimmfähigen Bürger von Fahr bisher ihre politischen Rechte in Würenlos ausübten, ändere hieran nichts. Sei auch der Vertrag dahingefallen, so folge daraus nicht, daß das Kloster Fahr on die Gemeinde Würenlos nach Maßgabe des Gemeindesteuergesetzes Steuern zu bezahlen habe, da das Kloster eben diesem Gesetze nicht unterworfen sei. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Würenlos den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt aus: Das angefochtene Urtheil verletze die Vorschriften der Verfassung über die Steuerpflicht. Art. 72 K.=V. schreibe ausdrücklich vor, daß die Ausgaben der Gemeinden über den Ertrag des Vermögens und der Einkünfte hinaus durch direkte Besteuerung bestritten werden und Art. 73 unterwerfe alles Vermögen, jedes Einkom¬ men und jeden Erwerb der direkten Besteuerung. Durch das ober¬ gerichtliche Urtheil werde nun das Kloster Fahr mit seinem Ver¬ mögen und seinem Erwerb für Gemeindezwecke steuerfrei erklärt. Das sei an und für sich schon ein verfassungswidriger Zustand. Es sei aber auch außer Zweifel gestellt, daß das Kloster Fahr zur Gemeinde Würenlos gehöre. Dies ergebe sich aus der in der Gesetzessammlung von 1846 enthaltenen Anmerkung 6 zu dem Gesetze vom 6. Mai 1840 betreffend Bezirks= und Kreiseinthei¬ lung. Die Gesetzessammlung von 1846 sei durch das zu derselben erlassene Einführungsgesetz als die von nun an verbindliche ein¬ zige amtliche Ausgabe der Gesetzessammlung für den Kanton er¬ klärt. Danach müssen auch die bei einzelnen Gesetzen zur Er¬ gänzung und Klarstellung angebrachten Citate und Anmerkungen als verbindlich erklärt werden. Allerdings seien in der revidirten Gesetzessammlung von 1882 die Anmerkungen der Gesetzessamm¬ lung von 1846 zu dem Gesetze von 1840 weggelassen worden. Allein dies sei einfach deßhalb geschehen, weil die Revisionskom¬ mission davon ausgegangen sei, Thatsachen, welche schon vor dem Gesetze bestanden haben, brauchen ihrem Ursprunge nach nicht mehr nachgewiesen zu werden, sondern nur Abänderungen des Gesetzes. Die Zugehörigkeit des Klosters Fahr zur Gemeinde Würenlos aber bestehe schon seit der Gründung des Kantons und sei eine fest¬ stehende historische Thatsache. Danach sei denn durch die Anmerkung 6 zum Gesetze von 1840 die Zugehörigkeit des Klosters Fahr zur Gemeinde Würenlos amtlich hinlänglich konstatirt. Denn es sei nicht richtig, daß das Gesetz vom 6. Mai 1840 sich, wie das Obergericht annehme, nur auf die Eintheilung der Bezirke und Kreise, nicht auf die Eintheilung der Gemeinden beziehe. Das Gesetz gebe als seinen Inhalt nicht nur die Bezirks= und Kreiseintheilung an, sonder ebenso das Verzeichniß der Gemeinden und Ortsbürgerschaften und die Anmerkung „mit Kloster Fahr“ stehe nicht beim Bezirke Baden oder Kreise Wetlingen, sondern bei der Gemeinde Würen¬ los. Richtig sei, daß der Staat eine außerordentlich hohe Steuer von dem Kloster Fahr beziehe; während die ordentliche Staats¬ steuer der Klosters circa 300 Fr. betragen würde, habe der Staat in Anwendung des § 73 K.=V., dasselbe mit einer jährlichen Steuer von 4500 Fr. belastet. Allein dies könne den Rechten der Gemeinde keinen Eintrag thun. Art. 73 K.=V. stelle eine aus¬ nahmsweise Behandlung des Klosters nur mit Beziehung auf die Steuerleistung an den Staat, nicht aber mit Bezug auf die Ge¬
meindesteuer fest, für welche also das Gemeindesteuergesetz ma߬ gebend bleibe. Durch die Leistung der vertraglich vereinbarten Steuerquote seit 1869 sei die Steuerpflicht des Klosters Fahr gegenüber der Gemeinde Würenlos im Prinzip anerkannt wor¬ den; diese Steuerpflicht fei eben eine Folge der Zugehörigkeit des Klostergebietes zur Gemeinde. Ebenso sei anerkannt, daß die Bewohner von Fahr ihre politischen Rechte in der Gemeinde Würenlos ausüben. Auch dies beweise die Zugehörigkeit, Im Fernern besorge der Gemeinderath von Würenlos das Civilstands¬ wesen für die Bewohner von Fahr, übe dort die Fremdenpolizei aus, beziehe die Brandsteuer zu Handen der kantonalen Brand¬ versicherungsanstalt, besorge die Viehzählung und beziehe die Hunde¬ taxen. Die Bewohner von Fahr seien militärisch dem Sektions¬ chef von Würenlos unterstellt, der Gemeinderath von Würenlos besorge in Fahr die Volkszählung, nehme dort die Verlassenschafts¬ inventare auf und beziehe von der dortigen Klosterwirthschaft den Antheil der Getränkeabgabe zu Handen der Gemeinde. In allen Beziehungen übe also der Gemeinderath von Würenlos im Kloster Fahr diejenigen öffentlichen Funktionen aus, welche in der Ge¬ meindehoheit inbegriffen seien. Sei aber somit die Zugehörigkeit des Klostergebietes zur Gemeinde festgestellt, so verletze die ange¬ fochtene Entscheidung die Art. 72 und 73 lit. 1 der Verfassung, sowie die auf der Verfassung beruhenden gesetzlichen Bestimmungen des Gemeindesteuergesetzes. Demnach werde beantragt: Das ober¬ gerichtliche Urtheil in Sachen der Gemeinde Würenlos gegen das Kloster Fahr, datirt den 16. Juni 1891, zugestellt den 12. Juli 1891, sei als verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben unter Folge der Kosten. C. Das Kloster Fahr, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Aargau, trägt darauf an, es sei die Beschwerde als un¬ begründet abzuweisen unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das obergerichtliche Urtheil nehme der Gemeinde weder das Recht, nach Art. 72 B.=V. ihre Aus¬ lagen soweit nöthig durch Steuern zu decken, noch spreche es aus, daß die Gemeinde entgegen dem Art. 73 ibidem nicht alles Ver¬ mögen und Einkommen der Besteuerung unterwerfen dürfe. Das Obergericht erkenne vielmehr das Recht der Gemeinde Würenlos, in ihrem Gemeindebanne alles Vermögen und Einkommen Steuer heranzuziehen, vollkommen an. Dagegen spreche es aus, die Gemeinde sei nicht berechtigt, Kantonseinwohner ihrer Ge¬ meindesteuer zu unterwerfen, die nicht in ihrem Banne wohnen. Dies sei aber gewiß nicht verfassungswidrig, denn die Steuerbe¬ rechtigung der Gemeinden, welche übrigens nicht durch die Ver¬ fassung, sondern durch das Gemeindesteuergesetz normirt sei, be¬ schränke sich, wie auch die Rekurrentin anerkenne, nach dem Ge¬ setze und nach der Natur der Sache, auf die Gemeindeeinwohner. Die einzig streitige Frage, ob Fahr zum Gemeindegebiete von Würenlos gehöre, sei nicht an der Hand der Verfassung, sondern an Hand der kankonalen Gesetzgebung, speziell des Gesetzes von 1840, zu beantworten und entziehe sich also der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Dieselbe sei übrigens vom Obergerichte richtig be¬ antwortet worden. Es sei nicht richtig, daß der Kanton Aargau in Gemeinden eingetheilt sei und jedes noch so kleine Territorium einer Gemeinde angehören müsse. Das Gesetz von 1840 stelle nur eine Eintheilung in Bezirke und Kreise, nicht auch eine solche in Gemeinden auf, wie ja überhaupt der Kanton nie in Gemeinden eingetheilt worden sei, letztere vielmehr ursprünglich eigene Ge¬ bilde seien, die sich selbständig entwickelt haben. Daß das Kloster¬ gebiet von Fahr seit der Gründung des Kantons zum Gemeinde¬ gebiet von Würenlos gehört habe, sei völlig unrichtig. Die An¬ merkung 6 zu dem Gesetze von 1840 beweise eine solche Zuge¬ hörigkeit ebenfalls nicht. Im Gegentheil gehe aus derselben her¬ vor, daß ein staatliches Dekret, wodurch Fahr der Gemeinde Würenlos zugetheilt worden wäre, nicht bestanden habe (da es onst gewiß wäre angeführt worden) und daß Fahr nicht zur Ge¬ meinde Würenlos gerechner worden sei. Denn wenn Fahr zur Ge¬ meinde Würenlos gerechnet worden wäre, so wäre es nicht neben derselben besonders angeführt worden. Da das fragliche Gesetz sich überhaupt nur mit der Eintheilung in Bezirke und Kreise, nicht aber mit der Zutheilung einzelner Gebietstheile zu einer Gemeinde beschäftige, so könne die Anmerkung 6 nur bedeuten, daß mit der Gemeinde Würenlos auch das Kloster Fahr dem Kreise Wettin¬ gen und dem Bezirke Baden zugetheilt sei. Als Gemeinde, neben den übrigen dem Kreise Wettingen zugetheilten Gemeinden, habe
Fahr nicht angeführt werden können, weil es eben keine Gemeinde sondern ein Kloster sei, welches keiner Gemeinde zugehört habe, was sich aus seiner geographischen Lage und den klösterlichen Verhältnissen leicht erkläre. Daß das Kloster Fahr kraft Ver¬ trages der Gemeinde Würenlos eine Steuer bezahlt habe, beweise nichts für deren Recht, das Kloster kraft Gesetzes zu besteuern. Es zeige dies im Gegentheil nur, daß das Kloster sich herbeige¬ lassen habe, der Gemeinde Würenlos, deren Organe es bei seiner Ausnahmestellung hie und da in Anspruch genommen habe, dafür eine Entschädigung, eine vertragliche Beisteuer an den Gemeinde¬ haushalt, nicht aber eine gesetzliche Steuer zu bezahlen. Die Be¬ hauptungen der Rekurrentin betreffend die von den Gemeindebehörden von Würenlos bis jetzt auf dem Gebiete von Fahr ausgeübten Funktionen werden bestritten; selbst wenn sie richtig wären, übri¬ gens, so wäre deßhalb Fahr doch nicht als ein Theil des Ge¬ meindebannes von Würenlos zu betrachten. Das Gemeindegesetz von 1841 besage ausdrücklich, daß eine Aenderung der Gemeinde¬ bezirke nur durch ein großräthliches Dekret verfügt werden könne. Wenn also auch mit der zahlreich erfolgten Uebertragung admini¬ trativer Funktionen an die Gemeindebehörden das Kloster Fahr sich an die Gemeinde Würenlos angelehnt haben sollte, so wäre dadurch sein Gebiet doch nicht zu einem Theile des Gemeinde¬ gebietes von Würenlos geworden. Uebrigens können die frag¬ lichen Funktionen der Gemeindebehörden von Würenlos keinen¬ falls eine große Bedeutung gehabt haben. Vor dem Jahre 1866 habe die Gemeinde Würenlos von ihren Einsaßen das Einsaßgeld bezogen, sie könne aber nun nicht behaupten, daß sie eine solche Gebühr auch von den Einwohnern der Enklave Fahr erhoben habe, während sie dies doch, da diese zumeist nicht Bürger von Würen¬ los gewesen sein werden, gewiß gethan hätte, wenn die Enklave Fahr zu ihrem Gemeindebanne gehört hätte; da die Verfassung nicht vorschreibe, daß jeder Theil des Staatsgebietes einer Ge¬ meinde angehören müsse, so schreibe sie auch nicht vor, daß alles Vermögen und Einkommen der Gemeindebesteuerung unterstehe. Sollte übrigens auch die Verfassung postuliren, daß alle Theile des Staatsgebietes einer Gemeinde zugetheilt sein müssen, so würde¬ doch daraus nicht folgen, daß gerade der Gemeinde Würenlos das Recht der Besteuerung gegenüber dem Kloster Fahr zustehe, viel¬ mehr könnte daraus nur das Recht abgeleitet werden, beim Großen Rathe des Kantons Aargau das Begehren zu stellen, das Kloster einem Gemeindegebiete zuzutheilen und seine Stellung zu der Gemeinde Würenlos zu reguliren. Das Bundesgericht könnte zu Aufhebung des angefochtenen Urtheils nur dann gelangen, enn das letztere den Steueranspruch der Gemeinde aus offen oder versteckt verfassungswidrigen Motiven abwiese, z. B. weil das Ver¬ mögen geistlicher Anstalten steuerfrei sei u. drgl. Dies sei aber nicht der Fall. Die Frage, ob das Klostergebiet zum Gemeinde¬ gebiet von Würenlos gehöre, sei wie gesagt, nicht eine Frage des Verfassungsrechtes, sondern der Gesetzesauslegung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dern auch in letzterm Falle läge eine Verletzung der Kantons¬ verfassung, des im Prinzip verfassungsmäßig sanktionirten Be¬ steuerungsrechtes der Gemeinde vor. 2. Die aargauische Kantonsverfassung enthält nun eine Ein¬ theilung des Staatsgebietes in Gemeindebezirke nicht. Die Gemein¬ den sind ja nicht wie die Bezirke oder Kreise des aargauischen Staatsrechtes bloße staatliche Verwaltungsbezirke, sondern selbst¬ ständige juristische und wirthschaftliche Organismen, welche vom Staate nicht geschaffen, sondern nur anerkannt worden sind. Die aargauische Verfassung und Gesetzgebung stellt demgemäß Bestand und Zusammensetzung der Gemeinden nicht selbständig fest, sondern setzt dieselben im Allgemeinen als gegeben voraus. Von einer Ver¬ letzung einer Verfassungsbestimmung über die Eintheilung der Ge¬ meindebezirke kann also nicht die Rede sein. Ebenso kann nicht ge¬ sagt werden, daß die Annahme der angefochtenen Entscheidung, das Klostergebiet von Fahr gehöre nicht zum Gemeindegebiete von Würenlos, eine willkürliche sei. Denn ein strikter Beweis für die Zugehörigkeit ist nicht erbracht. Es ist in der That nicht strikte dargethan, daß das Klostergebiet von Fahr von jeher, schon vor oder seit der Entstehung des Kantons Aargau herkömmlich zum Gemeindebanne von Würenlos gehört habe und ebenso wenig ist dargethan, daß dasselbe seither durch eine nach dem geltenden aar¬ gauischen Staatsrechte zur Aenderung der Gemeindeeintheilung un¬ zweifelhaft erforderliche staatliche Verfügung diesem Gemeindebe¬ zirke inkorporirt worden sei. Die in der Gesetzessammlung von 1846 sich findende Anmerkung 6 zum Gesetze über die Bezirks¬ und Kreiseintheilung enthält oder beweist eine derartige Verfügung nicht. Dte fraglichen Anmerkungen entbehren der Gesetzeskraft, sie bilden keinen Bestandtheil des Gesetzes. Dies ergibt sich wie über¬ haupt aus ihrem blos belehrenden, in Citaten u. drgl. bestehen¬ den Inhalte, so auch daraus, daß diese Anmerkungen in der ur¬ sprünglichen Ausgabe des Gesetzes (wie dieselbe im dritten Bande der Neuen Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kan¬ tons Aargau von 1842, S. 223 u. ff. enthalten ist) sich nicht finden; sie wurden erst bei Herausgabe der Gesetzessammlung von 1846 größtentheils aus dem Inhalte der ältern Gesetzessammlung zusammengestellt und dem einzig verbindlichen Gesetzestexte zu leichterer Orientirung beigefügt. Die fragliche Anmerkung enthält also eine staatliche Verfügung, wodurch das Kloster Fahr der Ge¬ meinde Würenlos zugetheilt worden wäre, nicht; sie besitzt keine gesetzliche Kraft. Es ist denn auch jedenfalls zweifelhaft, ob die¬ selbe überhaupt andeuten will, es gehöre Fahr zum Gemeinde¬ bezirke Würenlos, oder ob sie nicht vielmehr blos besagt, Fahr gehöre mit Würenlos zum Kreise Wettingen. Eine anderweitige staatliche Zutheilungsverfügung ist nicht namhaft gemacht worden und besteht offenbar nicht. Daß sodann herkömmlich schon vor oder seit der Gründung des Kantons Aargau das Kloster Fahr zum Gemeindebezirke von Würenlos gehört habe, ist ebenfalls nicht strikte dargethan. Freilich kann für eine solche Zugehörigkeit der (vor dem kankonalen Gerichte gar nicht bestrittene) Umstand angeführt werden, daß die Bewohner von Fahr in Würenlos ihre politischen Rechte ausüben und daß das Kloster sich vertraglich zu einer Steuerleistung an die Gemeinde herbeiließ. Allein diese Momente sind doch für die Annahme einer Zugehörigkeit des Klosters Fahr zu Würenlos nicht schlechthin zwingender Natur; sie können vielmehr auch so erklärt werden, daß das im Allgemei¬ nen außerhalb jeden Gemeindebannes stehende Kloster Fahr in einzelnen Beziehungen die Gemeindeeinrichtungen von Würenlos in Anspruch nahm und dafür eine Beisteuer in Würenlos bezahlte. Anderweitige Beweise für die herkömmliche Zugehörigkeit Fahrs zu Würenlos dagegen sind vor dem kantonalen Gerichte nicht bei¬ gebracht worden. 3. Kann somit die Entscheidung, es gehöre das Klostergebiet von Fahr nicht zum Gemeindebezirke Würenlos nicht als ver¬ fassungswidrig bezeichnet werden, so ist dagegen allerdings richtig, daß das aargauische Verfassungsrecht postulirt, daß alle Theile des Staatsgebietes einer Gemeinde augehören müssen. In der That sind die Attribute, welche das aargauische Staatsrecht den Gemein¬ den zuweist, so wichtiger Natur, daß sie für alle Theile des Staats¬ gebietes ausgeübt werden und daher alle Theile desselben einer Gemeinde angehören müssen, sofern anders die öffentliche Ver¬ waltung im ganzen Staatsgebiete in der durch Verfassung und Gesetz vorgesehenen Weise funktioniren soll. Es genügt hiefür da¬ rauf hinzuweisen, daß den Gemeinderäthen verfassungsmäßig die XVII — 1891
Handhabung der örtlichen Polizei, das Vormundschafts= Fertigungs¬ und Hypothekarwesen obliegt, daß den Gemeinden die wichtigsten Funktionen im Gebiete des Schul= und Armenwesens zustehen und daß die Einwohnergemeinden gesetzlich (siehe Gesetz vom 28. Dezember 1867) die Wahl= und Abstimmungskörper für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen bilden. Allein wenn dem auch so ist, so wird dadurch doch nicht ausge¬ schlossen, daß zufolge der historischen Entwickelung thatsächlich ein¬ zelne Theile des Staatsgebietes außerhalb jeden Gemeindeverban¬ des geblieben, keiner bestehenden Gemeinde zugetheilt sein können. Gegenüber derartigen außerordentlichen Verhältnissen erwächst aus dem verfassungsmäßigen Postulate allerdings den zuständigen staat¬ lichen Behörden die staatsrechtliche Pflicht, dieselben durch Zu¬ theilung der betreffenden Gebiete an bestehende Gemeinden oder Errichtung einer eigenen Gemeinde zu beseitigen; dagegen ist offenbar keine Gemeinde berechtigt, solche außerhalb jeden Ge¬ meindebannes stehende Territorien als zu ihrem Gemeindebanne gehörig zu beanspruchen. Sie kann nur bei den zuständigen Behörden Zutheilung der betreffenden Gebiete an eine beste¬ hende oder neu zu bildende Gemeinde beantragen, nicht dagegen ohne eine solche Zutheilung, dieselben als Theile ihres Territo¬ riums behandeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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