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BGE 17 I 609 ΓÇó Intercantonal enforcement of a criminal sentence without treaty
BGE 17 I 609Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I10.07.1891Dismissed
Schnieper challenged Lucerne's order to enforce a two-month correctional sentence imposed by the District Court of Muri. He argued that neither the federal extradition statute nor a valid intercantonal treaty justified execution in Lucerne, and that his arrest would violate the Lucerne Constitution. The Federal Court held that it had jurisdiction, but rejected the merits: federal law merely defines compulsory cases of extradition or enforcement and does not preclude voluntary intercantonal assistance in other cases. The cantonal constitutional guarantee against arbitrary arrest was held inapplicable to intercantonal legal assistance. The recourse was dismissed.
Art. 59 O.G.; Art. 2 des eidg. Auslieferungsgesetzes; Art. 5 Abs. 2 luz. Verfassung: Interkantonale Rechtshülfe bei Vollstreckung auswärtiger Strafurteile ist nicht auf die im Bundesgesetz abschließend genannten Pflichtfälle beschränkt; das Gesetz ordnet lediglich die Mindestfälle der Bewilligungspflicht. Ein Kanton kann einem Begehren um Auslieferung oder Strafvollzug auch in anderen Fällen entsprechen. Die kantonale Garantie gegen willkürliche Verhaftung bezieht sich nur auf das innerkantonale Verfahren und nicht auf den interkantonalen Rechtsverkehr (vgl. consid. 1–4).
Abschluß von Verträgen nicht kompetent und vom Großen Rathe sei sie hiezu auch niemals ermächtigt worden. Liege aber der Ur theilsvollstreckung weder ein Bundesgesetz noch ein rechtskräftiger Staatsvertrag zu Grunde, so involvire dieselbe eine Verletzung des 5 Abs. 2 der luzernischen Verfassung, wonach Niemand gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden dürfe, außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen. Die rekurrirte Verfügung sei demnach aufzuheben. C. Seine Vernehmlassung auf diesen Rekurs leitet der Regie rungsrath von Luzern mit der Bemerkung ein, daß es sich in casu um Verletzung der luzernischen Verfassung nicht handeln könne und deßhalb die Kompetenz des Bundesgerichtes fraglich erscheine. Materiell beantwortet er dann die Beschwerde folgender maßen: Für den vorliegenden Fall treffe allerdings das eidge nössische Auslieferungsgesetz vom Jahre 1852 nicht zu, wohl aber die Uebereinkunft vom 1./13. März 1865. Damals hätten die Luzerner und die Aargauer Regierung miteinander auf dem Korrespondenzwege verabredet, es sollen die zuchtpolizeilichen Ur theile des einen Kantons auch auf dem Gebiete des andern voll zogen werden und zwar sowohl gegen eigene Angehörige als gegen Angehörige des andern Kantons. Allerdings sei jene Verabre dung, da sie nicht vom Großen Rathe ausgegangen sei, in der Gesetzessammlung nicht aufgenommen worden; dagegen habe man sie in den gedruckten regierungsräthlichen Verhandlungen vom
Staatsverfassung enthaltenen Garantie gegen willkürliche Ver jener haftung nicht erblickt werden; es bezieht sich überhaupt Artikel, wie im letzterwähnten Entscheide betont wurde, nur auf das Verfahren innerhalb des Kantons, nicht aber auf den inter kantonalen Rechtsverkehr 4. Ist dem so, so erscheint auch eine Untersuchung darüber, ob zwischen dem rechtsuchenden und dem rechtsgewährenden Kanton ein wirkliches Uebereinkommen bestehe respektive ob dasselbe ver fassungsmäßig zu Stande gekommen sei, für den vorliegenden Fall überflüssig, so wenig auch die Unterscheidung der Luzerner Regierung zwischen Staatsvertrag und bloßer Willenserklärung hier als zutreffend anerkannt werden kann; denn in concreto sollte es sich auch nach ihrer Ansicht um eine zwischen den beiden Kantonen verbindliche Vereinbarung handeln. Wie oben ausge führt, braucht aber der Strafvollzug nicht auf einem Vertrag zu beruhen. Die Regierung, der die Sorge für den interkantonalen Rechtsverkehr in erster Linie obliegt, war berechtigt, die Urtheils vollstreckung auch ohne Vertrag zu bewilligen. Auch der fer nere Einwand des Rekurrenten, daß blos eine Verfügung des Justizdepartementes vorliege, fällt angesichts der Erklärung, daß der Regierungsrath dem Verfahren der Justizkommission beipflichte, außer Betracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.