BGE 17 I 598
BGE 17 I 598Bge18.03.1851Originalquelle öffnen →
fugniß über die Erhaltung und zweckbestimmungsgemäße Verwen¬ dung von Gemeindegut, insbesondere von Kirchengut zu wachen, im weitesten Umfange eingeräumt werden wollen. Es sei diese Auslegung des Gesetzes auch nicht, wie die Klägerin behaupte, mit dem geltenden kantonalen Verfassungsrechte oder mit Art. 58 B.=V. unvereinbar. Allerdings stelle die geltende Kantonsverfassung, wie überhaupt die kantonalen Verfassungen seit 1856, das Prin¬ zip der Gewaltentrennung ohne Beschränkung auf, und enthalte nicht, wie die Kantonsverfassung von 1851, eine ausdrückliche Be¬ stimmung des Inhalts, daß das Gesetz zu verfügen habe, welche von den bisher den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Streitig¬ keiten von den Civilgerichten zu beurtheilen, welche dagegen vom Regierungsrathe zu behandeln seien. Allein letzteres erkläre sich leicht daraus, daß eben zur Zeit des Erlasses der geltenden Ver¬ fassung ein sachbezügliches Gesetz schon bestanden habe und ihm daher nicht mehr habe gerufen zu werden brauchen. Die Kompe¬ tenz des Regierungsrathes sei durch das Gesetz von 1851 und den Art. 38 Ziffer 4 K.=V. gegeben, wonach der Regierungsrath innerhalb seiner Kompetenz über die an ihn gerichteten Rekurse, Petitionen und Beschwerden zu entscheiden habe. Es habe denn auch in der Praxis bei Trennung von Pfarreien stets der Re¬ gierungsrath über die Vermögensausscheidung entschieden. Wenn die Klägerin behaupte, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine öffentlich=rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit, so sei darauf zu erwidern, daß das Gesetz vom 18. März 1851 sich allgemein ausdrücke und daß immerhin der Klageanspruch seine Wurzel in einem öffentlich=rechtlichen Verhält¬ nisse habe. Uebrigens enthalte die solothurnische Kantonsverfassung keine Begriffsbestimmung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; sie schließe daher nicht aus, daß gewisse Streitigkeiten, welche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als bürgerliche zu qualifiziren seien, durch das Gesetz den Administrativbehörden zugewiesen werden. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die römisch=katholische Kirchge¬ meinde Trimbach den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge¬ richt. In ihrer Rekursschrift beantragt sie, das Bundesgericht möge erkennen:
Kirchenvermögen. Derartige Streitigkeiten müssen auch im Kan¬ ton nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von den Gerich¬ ten entschieden werden. Die solothurnische Kantonsverfassung preche den Grundsatz der Gewaltentrennung ausdrücklich und ohne Einschränkung aus; die Gesetzgebung dürfe daher keine bürger¬ lichen Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten entziehen und den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuweisen; wenn das Gesetz vom 18. März 1851 dies thäte, so wäre es verfassungs¬ widrig. Uebrigens bezwecke das erwähnte Gesetz in Wahrheit eine Verweisung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an die Verwaltungs¬ behörden nicht, sondern wolle nur die Kompetenz des Regierungsrathes zu Entscheidung öffentlich=rechtlicher Streitigkeiten bestimmen. Wenn in frühern Fällen der Regierungsrath des Kantons Solothurn bei Abtrennung einer Filiale von der Mutterkirche und Erhebung derselben zu einer selbständigen Pfarrei über deren Dotation ent¬ schieden habe, so seien diese Fälle dem vorliegenden nicht gleich¬ artig. Bei denselben habe es sich nicht um einen Streit über Eigenthums= und Nutzungsrechte am Kirchenvermögen zwischen zwei getrennten als öffentlich=rechtliche Korporationen bereits an¬ erkannten Kirchgemeinden oder zwischen einer Pfarrei und einer aus derselben ausgetretenen Majorität oder Minorität von Pfarrge¬ nossen gehandelt, sondern um die Regelung der finanziellen Fol¬ gen der Abtrennung der Filiale, also eines Verhältnisses öffent¬ lich=rechtlicher Natur. C. Die rekursbeklagte christkatholische Kirchgemeinde Trimbach trägt in ihrer Rekursbeantwortung darauf an, der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge. Sie macht die in dem angefochtenen obergerichtlichen Erkenntnisse ausgeführten Gründe geltend und führt im Weitern aus: Die Kirchgemeinden seien nach solothurnischem Staatsrechte öffentlich=rechtliche Korporationeu, ihr Vermögen öffentliches Gut. Ihre Trennung und Neubildung sei ein staatsrechtlicher Akt. Dies müsse nothwendigerweise auch für die Vermögensausscheidung gelten, weil sich diese davon nicht tren¬ nen lasse. Es stehen sich in casu nicht zwei Gemeinden gegenüber, welche auf ein Vermögensobjekt aus privatrechtlichem Titel An¬ prüche erheben, sondern beide Gemeinden stehen gleichberechtigt nebeneinander. Sie seien die Rechtsnachfolger der frühern einheit¬ lichen Kirchgemeinde und müssen daher durch die nämliche Staats¬ gewalt, welche ihre Trennung verfügt habe, auch ausgesteuert wer¬ den nach Maßgabe der Billigkeit und des Bedürfnisses. Es handle sich zudem in erster Linie um die Interpretation des kantonalen Gesetzes vom 18. März 1851. Wie aber das Bundesgericht stets entschieden habe, entziehe sich die Auslegung kantonaler Gesetze seiner Nachprüfung. Das Bundesgericht habe schon wiederholt ausgesprochen, daß die Kantone befugt seien, über die Benutzung von Kirchengebäuden im Administrativwege Verfügung zu treffen. Dies müsse logischerweise auch auf das gesammte übrige Kirchen¬ vermögen angewendet werden, da auch dieses öffentliches Gut und durch die öffentlich=rechtliche Zweckbestimmung gebunden sei. Dem¬ gemäß erscheine die Kompetenz der Administrativbehörden, auch ganz abgesehen von der Spezialbestimmung des Gesetzes vom 18. März 1851 als begründet. Das Obergericht des Kantons Solothurn, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist ein¬ fach auf die Gründe seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
undesrathe zu entscheiden seien, fällt hiefür gänzlich außer Be¬ tracht und braucht daher nicht entschieden zu werden. 2. Die sämmtlichen Beschwerden der Rekurrentin beruhen auf der Annahme, es sei die Strettigkeit zwischen den Parteien privat¬ rechtlicher Natur. Ist diese Annahme unbegründet, so fallen sie offenbar sämmtlich ohne weiters dahin. Denn die Rekurrentin be¬ hauptet nicht etwa, daß nach solothurnischem Verfassungsrechte alle oder gewisse vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich=recht¬ licher Natur von den ordentlichen Gerichten zu beurtheilen seien; sie giebt vielmehr ausdrücklich zu, daß nach solothurnischem Staats¬ rechte alle öffentlich=rechtlichen Streitigkeiten von den Verwal¬ tungsbehörden zu entscheiden seien. 3. In That und Wahrheit nun erscheint die Streitigkeit zwi¬ schen der römisch=katholischen und der christkatholischen Gemeinde Trimbach nicht als eine solche privat= sondern als eine solche öffentlich=rechtlicher Natur. Allerdings stellt sich die Klage der römisch=katholischen Kirchgemeinde Trimbach ihren Schlüssen nach als seine Eigenthums= (Vindikations=) eventuell Theilungsklage dar und sind Vindikations= und Theilungsklagen regelmäßig privatrechtlicher Natur. Allein hier trifft dies nicht zu. Die Kirch¬ gemeinden sind nach solothurnischem Staatsrechte (Art. 52 f. K. V.) unzweifelhaft Korporationen des öffentlichen Rechts; ihr Zweck ist als ein öffentlicher anerkannt und ihr Gut ist öffent¬ liches, der Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses gewid¬ metes Gut. Trennung und Neubildung von Kirchgemeinden geschieht durch staatsrechtlichen Akt (Art. 53 K.=V.). In con¬ creto nun ist in der frühern ungetheilten katholischen Gemeinde Trimbach eine Spaltung eingetreten, in Folge deren dieselbe sich mit hoheitlicher Genehmigung in eine christkatholische Gemeinde einerseits, in eine römisch=katholische andrerseits getheilt hat; beide in Folge dieser Spaltung neugebildeten Gemeinden sind als Korpo¬ rationen des öffentlichen Rechts anerkannt. Die Frage nun, ob die eine oder andere dieser neugebildeten Gemeinden ausschließlich, oder ob beide neben einander Anspruch auf das Vermögen der frühern ungetheilten Kirchgemeinde Trimbach haben, ist nicht eine solche des Privat= sondern des öffentlichen Rechts. Denn es han¬ delt sich dabei nicht darum, ob eventuell inwiefern die eine oder andere der streitenden Gemeinden durch privatrechtlichen Titel, Ver¬ trag, Verjährung u. drgl. Eigenthum (Allein= oder Miteigen¬ thum) an dem lokalen Kirchenvermögen erworben habe, sondern darum, ob die Erfüllung des Zweckes der frühern ungetheilten Kirchgemeinde Trimbach ausschließlich auf die eine oder andere der¬ selben oder ob sie auf beide übergegangen sei. Denn hievon hängt das Recht auf das Kirchenvermögen ab. Letzteres war nicht der freien Verfügung der Gemeinde anheimgegeben, sondern durch seine Zweckbestimmung gebundenes öffentliches Gut. Nachdem die ur¬ sprüngliche ungetheilte Gemeinde in Folge der eingetretenen Glau¬ bensspaltung nicht mehr besteht, sondern sich in zwei verschiedene Religionsgenossenschaften getrennt hat, muß dieses Gut derjenigen oder denjenigen Religionsgenossenschaften zugetheilt werden, welche an Stelle der frühern ungetheilten Gemeinde getreten sind, indem sie ihre Zwecke erfüllen. Da nun aber, nach solothurnischem Staatsrechte, die Kirche als öffentliche Institution, die Kirchge¬ meinden als öffentlich=rechtliche Korporationen oder Anstalten an¬ erkannt werden, so ist die Frage, auf welche Korporation die Auf¬ gaben und damit das Vermögen der frühern ungetheilten Gemeiude übergehen, nicht eine Frage des Privat= sondern des öffentlichen Rechts, Es handelt sich nicht um einen privatrechtlichen Vindika¬ tions= oder Theilungsstreit, sondern um eine Frage öffentlich=recht¬ licher Succession. Der Streit ist nicht nach Rechtsgrundsätzen des Privatrechts sondern des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. XVII — 1891
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