- Urtheil vom 30. Oktober 1891 in Sachen
römisch katholische Kirchgemeinde Trimbach.
A. Die katholische Gemeinde Trimbach (Kantons Solothurn)
hatte durch Mehrheitsbeschluß die Anerkennung des Unfehlbar
keitsdogmas verweigert und war der christkatholischen Kirche der
Schweiz beigetreten. Im Jahre 1881 organisirte sich die christ
katholische Kirchgemeinde Trimbach als solche und es erhielt ihre
Organisation am 8. Oktober 1881 die staatliche Genehmigung.
Die römisch katholischen Einwohner von Trimbach, welche dem
christkatholischen Gottesdienste in der Pfarrkirche zu Trimbach fern
blieben, hatten sich anfänglich zu einer privaten Religionsgenossen
schaft vereinigt. Am 8. Oktober 1888 konstituirten sie sich als
besondere Korporation mit öffentlich rechtlichem Charakter unter
dem Namen Katholische Kirchgemeinde Trimbach, in Vereinigung
mit der gesammten römisch katholischen Kirche, umfassend alle im
Gemeindebezirk Trimbach wohnenden Konfessionsangehörigen. Am
- Mai 1888 erhielt ihre Organisation die regierungsräthliche
Genehmigung. Die katholische respekive römisch katholische Kirchge
meinde Trimbach erhob nunmehr gegen die im Besitze des Lokal
kirchengutes gebliebene christkatholische Gemeinde Trimbach vor den
solothurnischen Gerichten Civilklage mit den Anträgen: I. Kläge
rin ist im Eigenthum, in der Verwaltung und Nutznießung des
gesammten Kirchenvermögens der katholischen Kirchgemeinde Trim
bachzu schützen und Verantworterin pflich
tig, soweit sie sich zur Zeit im Besitze dieses Vermögens befindet
dasselbe an die Klägerin zu extradiren sammt Zinsvergütung seit
- Januar 1881, eventuell II. Klägerin verlangt: a Theilung des
Eigenthums am Kirchenvermögen von Trimbach, eventuellb
Theilung des Fruchtgenusses an diesem Vermögen ad. a eventuell
b pro rata der Seelenzahl oder aber der stimmberechtigten Kirch
genossen der eint und der andern Partei bei Anhebung hierortiger
Klage und es ist Verantworterin gehalten (ad a eventuell b) das
Mehrbetreffniß über den sie betreffenden Antheil hinaus an die
Klägerin zu extradiren, berechnet auf den 1. Januar 1881. Maß
gebend für bezügliche Ansprüche der Klägerin in Betreff der Zahl
der Stimmberechtigten ist die Zahl 213 anzunehmen. Die christ
katholische Kirchgemeinde Trimbach bestritt die Kompetenz der or
dentlichen Gerichte, weil es sich um eine von den Verwaltungs
behörden zu beurtheilende öffentlich rechtliche Streitigkeit handle.
Diese Einrede wurde von beiden Instanzen für begründet erklärt,
vom Obergericht des Kantons Solothurn durch Entscheidung vom
- Februar 1891 und im Wesentlichen mit der Begründung
1 des kantonalen Gesetzes über Aufhebung der Verwaltungsge
richtsbarkeit vom 18. März 1851 bestimme unter anderm: Von
denjenigen Streitigkeiten, welche nach bisherigen Vorschriften der
Entscheidung der Verwaltungsgerichte anheimfielen, hat der Re
gierungsrath, ohne Anwendung richterlicher Prozeßformen
gende zu entscheiden: Ueber Benutzung von Gemeindeanstalten und
Gemeindevermögen, wenn es sich um die Art und Weise der Be
nutzung im Allgemeinen handelt. Nach dieser Gesetzesbestimmung
habe im vorliegenden Falle der Regierungsrath und nicht die
Gerichte zu entscheiden. Denn es handle sich darum, ob die Be
nutzung des Vermögens der Kirchgemeinde Trimbach der römisch
katholischen Kirchgemeinde zustehe, eventuell werde Theilung dieses
Vermögens verlangt. Derartige Streitigkeiten fallen unter die an
geführte Gesetzesbestimmung; dem Regierungsrath habe die Be
fugniß über die Erhaltung und zweckbestimmungsgemäße Verwen
dung von Gemeindegut, insbesondere von Kirchengut zu wachen,
im weitesten Umfange eingeräumt werden wollen. Es sei diese
Auslegung des Gesetzes auch nicht, wie die Klägerin behaupte,
mit dem geltenden kantonalen Verfassungsrechte oder mit Art. 58
B. V. unvereinbar. Allerdings stelle die geltende Kantonsverfassung,
wie überhaupt die kantonalen Verfassungen seit 1856, das Prin
zip der Gewaltentrennung ohne Beschränkung auf, und enthalte
nicht, wie die Kantonsverfassung von 1851, eine ausdrückliche Be
stimmung des Inhalts, daß das Gesetz zu verfügen habe, welche
von den bisher den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Streitig
keiten von den Civilgerichten zu beurtheilen, welche dagegen vom
Regierungsrathe zu behandeln seien. Allein letzteres erkläre sich
leicht daraus, daß eben zur Zeit des Erlasses der geltenden Ver
fassung ein sachbezügliches Gesetz schon bestanden habe und ihm
daher nicht mehr habe gerufen zu werden brauchen. Die Kompe
tenz des Regierungsrathes sei durch das Gesetz von 1851 und
den Art. 38 Ziffer 4 K. V. gegeben, wonach der Regierungsrath
innerhalb seiner Kompetenz über die an ihn gerichteten Rekurse,
Petitionen und Beschwerden zu entscheiden habe. Es habe denn
auch in der Praxis bei Trennung von Pfarreien stets der Re
gierungsrath über die Vermögensausscheidung entschieden. Wenn
die Klägerin behaupte, es handle sich im vorliegenden Falle nicht
um eine öffentlich rechtliche, sondern um eine privatrechtliche
Streitigkeit, so sei darauf zu erwidern, daß das Gesetz vom
18. März 1851 sich allgemein ausdrücke und daß immerhin der
Klageanspruch seine Wurzel in einem öffentlich rechtlichen Verhält
nisse habe. Uebrigens enthalte die solothurnische Kantonsverfassung
keine Begriffsbestimmung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; sie
schließe daher nicht aus, daß gewisse Streitigkeiten, welche nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen als bürgerliche zu qualifiziren seien,
durch das Gesetz den Administrativbehörden zugewiesen werden.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die römisch katholische Kirchge
meinde Trimbach den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge
richt. In ihrer Rekursschrift beantragt sie, das Bundesgericht
möge erkennen:
- Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn
vom 13. Februar abhin in Sachen der römisch katholischen Kirch
gemeinde Trimbach gegen christkatholische Kirchgemeinde Trimbach
und damit bezügliches Urtheil des Amtsgerichtes Olten Gösgen
datirt den 21. November 1890 sind als verfassungswidrig und
nichtig aufgehoben.
- Verantworterin und Ineidentalklägerin, hierortige Rekursbe
klagte hat die von der Klägerin, Incidentalbeklagten und Rekur
rentin unterm 8. Juli 1890 beim Richteramte Olten Gösgen
angehobene Klage einläßlich zu beantworten und sind die solo
thurnischen Gerichte, Amtsgericht Olten Gösgen und Obergericht,
gehalten, in Hauptsachen zu urtheilen.
Sie führt aus, die angefochtene Entscheidung enthalte eine
Rechtsverweigerung (Art. 4 B. V., 12 K. V.), eine Verletzung
des Prinzips der Gewaltentrennung, der Grundsätze, daß die Rechts
pflege in bürgerlichen Rechtssachen einzig durch die verfassungs
mäßigen Gerichte ausgeübt und niemand seinem ordentlichen Rich
ter entzogen werden dürfe (Art. 4, 40, 1210 K. V. und Art. 58
B. V.). Die Streitigkeit, um welche es sich handle, betreffe Eigen
thum und Nutzungsrechte am Kirchgemeindevermögen; sie sei da
her privatrechtlicher Natur; freilich sei das Verfügungsrecht der
Kirchgemeinden über ihr Vermögen durch die öffentlich rechtliche
Zweckbestimmung dieses Vermögens gebunden und handle es sich
um eine Streitigkeit zwischen öffentlich rechtlichen Korporationen.
Allein dies ändere an der privatrechtlichen Natur der Streitsache
nichts. Denn es frage sich nicht, ob eine bestimmte Verwendung
des Kirchengutes aus öffentlich rechtlichen Gründen statthaft
sondern wem Eigenthum und Genuß desselben privatrechtlich
stehe. Wenn bei Trennung oder Neubildung von Religionsge
nossenschaften Anstände über die öffentlich rechtliche Stellung der
Parteien u. dgl. entstehen, so seien dieselben gemäß Art. 503 B. V.
und Art. 59 O. G. als Anstände aus dem öffentlichen Rechte von
den politischen Behörden des Bundes zu entscheiden; dagegen fallen
Anstände aus dem Privatrecht in die Kompetenz des Bundesgerich
tes. Zu den privatrechtlichen Anständen gehören aber, wie das
Bundesgericht wiederholt, insbesondere in seiner Entscheidung in
Sachen der Kirchgemeinde Bondo (Amtliche Sammlung IX, S. 422
u. ff.) entschieden habe, Streitigkeiten über Ansprüche auf das
Kirchenvermögen. Derartige Streitigkeiten müssen auch im Kan
ton nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von den Gerich
ten entschieden werden. Die solothurnische Kantonsverfassung
preche den Grundsatz der Gewaltentrennung ausdrücklich und ohne
Einschränkung aus; die Gesetzgebung dürfe daher keine bürger
lichen Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten entziehen und
den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuweisen; wenn das
Gesetz vom 18. März 1851 dies thäte, so wäre es verfassungs
widrig. Uebrigens bezwecke das erwähnte Gesetz in Wahrheit eine
Verweisung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an die Verwaltungs
behörden nicht, sondern wolle nur die Kompetenz des Regierungsrathes
zu Entscheidung öffentlich rechtlicher Streitigkeiten bestimmen. Wenn
in frühern Fällen der Regierungsrath des Kantons Solothurn
bei Abtrennung einer Filiale von der Mutterkirche und Erhebung
derselben zu einer selbständigen Pfarrei über deren Dotation ent
schieden habe, so seien diese Fälle dem vorliegenden nicht gleich
artig. Bei denselben habe es sich nicht um einen Streit über
Eigenthums und Nutzungsrechte am Kirchenvermögen zwischen
zwei getrennten als öffentlich rechtliche Korporationen bereits an
erkannten Kirchgemeinden oder zwischen einer Pfarrei und einer aus
derselben ausgetretenen Majorität oder Minorität von Pfarrge
nossen gehandelt, sondern um die Regelung der finanziellen Fol
gen der Abtrennung der Filiale, also eines Verhältnisses öffent
lich rechtlicher Natur.
C. Die rekursbeklagte christkatholische Kirchgemeinde Trimbach
trägt in ihrer Rekursbeantwortung darauf an, der Rekurs sei als
unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge. Sie macht die in dem
angefochtenen obergerichtlichen Erkenntnisse ausgeführten Gründe
geltend und führt im Weitern aus: Die Kirchgemeinden seien nach
solothurnischem Staatsrechte öffentlich rechtliche Korporationeu, ihr
Vermögen öffentliches Gut. Ihre Trennung und Neubildung sei
ein staatsrechtlicher Akt. Dies müsse nothwendigerweise auch für
die Vermögensausscheidung gelten, weil sich diese davon nicht tren
nen lasse. Es stehen sich in casu nicht zwei Gemeinden gegenüber,
welche auf ein Vermögensobjekt aus privatrechtlichem Titel An
prüche erheben, sondern beide Gemeinden stehen gleichberechtigt
nebeneinander. Sie seien die Rechtsnachfolger der frühern einheit
lichen Kirchgemeinde und müssen daher durch die nämliche Staats
gewalt, welche ihre Trennung verfügt habe, auch ausgesteuert wer
den nach Maßgabe der Billigkeit und des Bedürfnisses. Es handle
sich zudem in erster Linie um die Interpretation des kantonalen
Gesetzes vom 18. März 1851. Wie aber das Bundesgericht stets
entschieden habe, entziehe sich die Auslegung kantonaler Gesetze
seiner Nachprüfung. Das Bundesgericht habe schon wiederholt
ausgesprochen, daß die Kantone befugt seien, über die Benutzung
von Kirchengebäuden im Administrativwege Verfügung zu treffen.
Dies müsse logischerweise auch auf das gesammte übrige Kirchen
vermögen angewendet werden, da auch dieses öffentliches Gut und
durch die öffentlich rechtliche Zweckbestimmung gebunden sei. Dem
gemäß erscheine die Kompetenz der Administrativbehörden, auch
ganz abgesehen von der Spezialbestimmung des Gesetzes vom
18. März 1851 als begründet.
Das Obergericht des Kantons Solothurn, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist ein
fach auf die Gründe seiner angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die zwischen der römisch katholischen und der christkatholi
schen Kirchgemeinde Trimbach waltende Streitigkeit ist aus der
Trennung einer Religionsgenossenschaft hervorgegangen. Da es
sich aber gegenwärtig nicht um deren materielle Entscheidung, son
dern nur darum handelt, ob die kantonalen Gerichte oder die kan
tonalen Verwaltungsbehörden zu ihrer Beurtheilung zuständig seien,
so steht nicht die Anwendung des Art. 50 Abs. 3 B. V. in Frage.
Denn diese Verfassungsbestimmung, mag ihre Tragweite im Uebri
gen welche immer sein, enthält jedenfalls keine Vorschrift darüber,
von welchen kantonalen Behörden privat oder öffentlich rechtliche
Anstände aus Bildung oder Trennung von Religionsgenossen
schaften zu beurtheilen seien. Hierüber entscheiden vielmehr die all
gemeinen, in dem betreffenden Kanton geltenden Grundsätze des
Verfassungs und Gesetzesrechtes über die Zuständigkeit der Ge
richts und Verwaltungsbehörden. Die andere Frage, ob in der
Rekursinstanz gemäß Art. 50 Abs. 3 B.-V. und Art. 59 O. G.
Streitigkeiten der vorliegenden Art, soweit sie in die Kompetenz
der Bundesbehörden fallen, vom Bundesgerichte oder aber vom
undesrathe zu entscheiden seien, fällt hiefür gänzlich außer Be
tracht und braucht daher nicht entschieden zu werden.
2. Die sämmtlichen Beschwerden der Rekurrentin beruhen auf
der Annahme, es sei die Strettigkeit zwischen den Parteien privat
rechtlicher Natur. Ist diese Annahme unbegründet, so fallen sie
offenbar sämmtlich ohne weiters dahin. Denn die Rekurrentin be
hauptet nicht etwa, daß nach solothurnischem Verfassungsrechte
alle oder gewisse vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich recht
licher Natur von den ordentlichen Gerichten zu beurtheilen seien;
sie giebt vielmehr ausdrücklich zu, daß nach solothurnischem Staats
rechte alle öffentlich rechtlichen Streitigkeiten von den Verwal
tungsbehörden zu entscheiden seien.
3. In That und Wahrheit nun erscheint die Streitigkeit zwi
schen der römisch katholischen und der christkatholischen Gemeinde
Trimbach nicht als eine solche privat sondern als eine solche
öffentlich rechtlicher Natur. Allerdings stellt sich die Klage der
römisch katholischen Kirchgemeinde Trimbach ihren Schlüssen nach
als seine Eigenthums (Vindikations ) eventuell Theilungsklage
dar und sind Vindikations und Theilungsklagen regelmäßig
privatrechtlicher Natur. Allein hier trifft dies nicht zu. Die Kirch
gemeinden sind nach solothurnischem Staatsrechte (Art. 52 f.
K. V.) unzweifelhaft Korporationen des öffentlichen Rechts; ihr
Zweck ist als ein öffentlicher anerkannt und ihr Gut ist öffent
liches, der Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses gewid
metes Gut. Trennung und Neubildung von Kirchgemeinden
geschieht durch staatsrechtlichen Akt (Art. 53 K. V.). In con
creto nun ist in der frühern ungetheilten katholischen Gemeinde
Trimbach eine Spaltung eingetreten, in Folge deren dieselbe sich
mit hoheitlicher Genehmigung in eine christkatholische Gemeinde
einerseits, in eine römisch katholische andrerseits getheilt hat; beide
in Folge dieser Spaltung neugebildeten Gemeinden sind als Korpo
rationen des öffentlichen Rechts anerkannt. Die Frage nun, ob
die eine oder andere dieser neugebildeten Gemeinden ausschließlich,
oder ob beide neben einander Anspruch auf das Vermögen der
frühern ungetheilten Kirchgemeinde Trimbach haben, ist nicht eine
solche des Privat sondern des öffentlichen Rechts. Denn es han
delt sich dabei nicht darum, ob eventuell inwiefern die eine oder
andere der streitenden Gemeinden durch privatrechtlichen Titel, Ver
trag, Verjährung u. drgl. Eigenthum (Allein oder Miteigen
thum) an dem lokalen Kirchenvermögen erworben habe, sondern
darum, ob die Erfüllung des Zweckes der frühern ungetheilten
Kirchgemeinde Trimbach ausschließlich auf die eine oder andere der
selben oder ob sie auf beide übergegangen sei. Denn hievon hängt
das Recht auf das Kirchenvermögen ab. Letzteres war nicht der
freien Verfügung der Gemeinde anheimgegeben, sondern durch seine
Zweckbestimmung gebundenes öffentliches Gut. Nachdem die ur
sprüngliche ungetheilte Gemeinde in Folge der eingetretenen Glau
bensspaltung nicht mehr besteht, sondern sich in zwei verschiedene
Religionsgenossenschaften getrennt hat, muß dieses Gut derjenigen
oder denjenigen Religionsgenossenschaften zugetheilt werden, welche
an Stelle der frühern ungetheilten Gemeinde getreten sind, indem
sie ihre Zwecke erfüllen. Da nun aber, nach solothurnischem
Staatsrechte, die Kirche als öffentliche Institution, die Kirchge
meinden als öffentlich rechtliche Korporationen oder Anstalten an
erkannt werden, so ist die Frage, auf welche Korporation die Auf
gaben und damit das Vermögen der frühern ungetheilten Gemeiude
übergehen, nicht eine Frage des Privat sondern des öffentlichen
Rechts, Es handelt sich nicht um einen privatrechtlichen Vindika
tions oder Theilungsstreit, sondern um eine Frage öffentlich recht
licher Succession. Der Streit ist nicht nach Rechtsgrundsätzen des
Privatrechts sondern des öffentlichen Rechts zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
XVII 1891