BGE 17 I 593
BGE 17 I 593Bge01.03.1858Originalquelle öffnen →
ökonomischen Zustand des Landes zu. Da dieser Thatbestand hier nicht vorliege, fehle es dem angefochtenen Beschlusse an einer verfassungsmäßigen Grundlage; denn kein Gesetz erkläre das Be¬ treten des Kantonsgebietes durch Personen, welchen die Nieder¬ lassung entzogen worden sei, als strafbar. Der Regierungsrath stütze seine Schlußnahme auf das großräthliche Dekret vom 1./2. März 1858, welches bestimme: „Wiederhandlungen gegen Verordnungen, Reglemente und andere Beschlüsse, welche innerhalb der Verfassung und der Gesetze vom Regierungsrathe ausgehen oder von demselben die Sanktion erhalten, sind mit einer Buße von 1 Fr. bis 200 Fr. mit öffentlicher Arbeit bis zu 8 Tagen oder mit Gefangenschaft bis zu 3 Tagen zu bestrafen, sofern in die betreffenden Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse die Strafandrohung aufgenommen worden ist.“ Dieses Dekret sei aber verfassungswidrig. Weder aus § 37 noch aus § 39 der Kantons¬ verfassung lassen sich die dem Regierungrathe durch das Dekret ertheilten Befugnisse ableiten. Es möge zuläßig sein, den Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu einem Gesetze dem Regierungs¬ rathe zu übertragen und Widerhandlungen gegen diese Bestim¬ mungen im Gesetze selbst mit Strafe zu bedrohen. Dann sei es aber das Gesetz und nicht wie hier der Regierungsrath, welcher die Strafe androhe. Sollte übrigens auch das Dekret als ver¬ fassungsmäßig erachtet werden, so wäre es doch im vorliegenden Falle nicht anwenbar. Denn es verleihe dem Regierungsrathe die Befugniß nicht, Mißachtung von Verfügungen, die er gegen ein¬ zelne Personen getroffen habe, mit Strafen zu belegen. Eine derartige Verfügung gegenüber einzelnen Personen erscheine ihrem Inhalte nach als ein Strafurtheil, zu dessen Erlaß der Regie¬ rungsrath verfassungsmäßig nicht kompetent sei. Thatsächlich sei der Regierungsrath zu Anwendung des Dekretes vom 1. März 1858 auf Fälle der Widerhandlung gegen einen von ihm er¬ lassenen Ausweisungsbeschluß lediglich deßhalb gelangt, weil die Gerichte erklärt haben, eine solche Widerhandlung sei nicht als Verweisungsbruch nach dem Strafgesetze strafbar, da als Ver¬ weisungsbruch sich nur der Bruch einer durch Strafurtheil auf¬ erlegten Verweisung qualifizire. 2. Die angefochtene Entscheidung verletze die in § 79 K.=V. gewährleistete Niederlassungsfreiheit, welche nach Art. 60 K.=V. auch dem kantonsfremden Schweizerbürger zu gute komme. Die Gesetzgebung des Kantons Bern gestatte nirgends, Kantons¬ bürgern die Niederlassung wegen erlittener gerichtlicher Bestra¬ fungen zu verweigern oder zu entziehen; das nämliche müsse auch für Schweizerbürger gelten. In der That sei denn auch durch den bernischen Großen Rath anerkannt worden, daß rücksichtlich der strafgerichtlichen Ausweisung Kantons= und Schweizerbürger gleichzuhalten seien, speziell daß die Verweisungsstrafe nach der Bundesverfassung von 1874 gegenüber allen Schweizerbürgern ausgeschlossen sei. Das gleiche müsse auch für die polizeiliche Ausweisung, wie sie hier angeordnet worden sei, gelten; diese sei von einer bundesrechtlich, nach Art. 44 B.=V., unzuläßigen Ver¬ bannung, nur dem Namen, nicht der Sache nach, verschieden. 3. Wenn eingewendet werden wolle, die Bundesverfassung ge¬ statte im vorliegenden Falle gemäß Art. 45 Abs. 3 den Entzug der Niederlassung, so sei zu erwidern, daß Entzug der Nieder¬ lassung nicht gleichbedeutend mit polizeilicher Wegschaffung und Bestrafung beim Betreten des Gebietes des ehemaligen Nieder¬ lassungskantons sei. Zudem sei durch Art. 45 B.=V. den Kan¬ tonen nicht zur Pflicht gemacht, die dort aufgestellten Beschrän¬ kungen der Niederlassungsfreiheit anzuwenden; es stehe ihnen frei, die Niederlassungsfreiheit im weitern Umfange als die Bun¬ desverfassung anzuerkennen. Dies habe nun der Kanton Bern in seiner Kantonsverfassung gethan. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 22. Juli 1891 gegen die Rekurrentin aufheben unter Folge der Kosten. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern im Wesentlichen:
vielmehr von allen Gerichtsinstanzen stetsfort unbedenklich ange¬ wendet worden. Um so weniger sei der Große Rath verfas¬ sungsmäßig gehindert gewesen, dem Regierungsrathe im Wege der Gesetzgebung die im Dekrete vom 1. März 1858 enthaltenen Befugnisse ausdrücklich zu verleihen und näher zu normiren. Wenn der Regierungsrath von dieser ihm durch den Gesetzgeber ausdrücklich verliehenen Befugniß Gebrauch gemacht habe, so habe er die Verfassung nicht verletzt. Ein Strafurtheil liege in dem angefochtenen Beschlusse natürlich nicht, da ja die Verhängung der Strafe im Falle einer Uebertretung der Ausweisung immer dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibe. 2. Art. 79 K.=V. gewährleiste die Niederlassungsfreiheit nur ter dem ausdrücklichen Vorbehalte polizeilicher Bestimmungen. Als solche polizeiliche Bestimmungen kommen für Schweizerbürger anderer Kantone die Bestimmungen des Art. 45 B.=V. in Be¬ tracht und diese können selbstverständlich nicht als aufgehoben an¬ gesehen werden durch den Art. 60 der nämlichen Bundesverfassung welcher in seiner Allgemeinheit eben durch Art. 45 mit Bezug auf das Niederlassungswesen eingeschränkt werde. Daß Art. 44 Abs. 1 B.=V. nicht verletzt sei, da die Rekurrentin nicht ber¬ nische Kantonsangehörige sei, bedürfe keiner weitern Ausführung. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
598 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen, Regierungsrathe innerhalb der Schranken seiner Kompetenz er¬ lassen sind. Dies erscheint aber nicht als verfassungswidrig, so wenig wie ein Strafgesetz, welches im allgemeinen den Unge¬ horsam gegen behördliche Anordnungen mit Strafe bedrohen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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