BGE 17 I 52
BGE 17 I 52Bge29.08.1859Originalquelle öffnen →
Straßen und über das Bauen an denselben den Kleinen Rath (nunmehr Regierungsrath) Straßen= und Baulinien vorzuschrei¬ ben, allein er füge ausdrücklich bei „immerhin unter Beachtung des Gesetzes vom 27. Juni 1859 über Erweiterung der Stadt.“ Dieses letztere Gesetz nun, welchem ein detaillirter Stadterweite¬ rungsplan zu Grunde gelegen habe, beziehe sich nur auf den in diesem Plane vorgesehenen „erweiterten Stadtrayon“ (innerhalb der Ringwege) nicht auf den Stadtbann außerhalb der Ringwege. Danach betreffe auch die dem Kleinen Rathe durch § 1 des Gesetzes vom 29. August 1859 gegebene Ermächtigung nur das Gebiet des erweiterten Stadtrayons, nicht den sonstigen Stadt¬ bann. Das Grundstück des Rekurrenten aber liege außerhalb des erweiterten Statrayons. Im weitern sei eine theilweise Enteig¬ nung, wie sie hier stattgefunden, nur in gesetzlicher Weise, d. h. gegen Entschädigung durch Einleitung des Expropriationsver¬ fahrens gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1837 statthaft. Auch hiegegen sei im vorliegenden Falle verstoßen worden. Die kanto¬ nalen Behörden berufen sich darauf, daß nach feststehender Praxis allfällige Entschädigungsansprüche, welche den Liegenschaftsbesitzern durch die Feststellung der Baulinien erwachsen, erst bei Aus¬ führung der projektirten Straßen zu erledigen seien und der Re¬ kurrent kein Recht auf eine antizipirte Expropriation besitze. Es solle nun die Existenz einer feststehenden Praxis in dem behaup¬ teten Sinne nicht bestritten werden, wie ja überhaupt noch manche andere inveterata desuetudo in der baslerischen Amdinistration, zumal der Bauverwaltung, vorkomme. Indessen eine derartige, im höchsten Grade unbillige Praxis, bei welcher es in der Hand des Staates liege, zuzuwarten, bis es ihm beliebe, den thatsächlich längst belasteten Eigenthümer zu expropriiren, oder aber auch, wenn er den projektirten Straßenbau wieder aufgebe nicht zu expropriiren, könne gesetzlich und verfassungsmäßig nicht zu Recht bestehen. Ein Eingriff der Staatsgewalt in das Privateigenthum dürfe nur unter genauester Beobachtung der gesetzlichen Vor¬ schriften erfolgen. Das Expropriationsgesetz vom 15. Juli 1837 (§§ 1 und 10) schreibe aber bestimmt vor, daß jeder Art von Abtretung ein Regierungsbeschluß über Anordnung des Expro¬ priationsverfahrens vorangehen müsse und die Besitznahme einer Liegenschaft erst nach Leistung der Entschädigung statthaft Danach erlange ein selbst in gesetzlicher Form gefaßter Beschluß betreffend Festsetzung einer Straßen= und Baulinie erst dann ver¬ bindliche Kraft, wenn das von ihm betroffene Areal in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Expropriationsverfahren unterworfen und die Entschädigung ausgemittelt und thatsächlich geleistet sei. C. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt beantragt Abweisung der Beschwerde, indem er im Wesentlichen ausführt: Das vom Rekurrenten angerufene Expropriationsgesetz vom 15. Juli 1837 finde auf den vorliegenden Fall gar keine An¬ wendung da es sich nur auf Abtretung des vollen Eigenthums an Liegenschaften, nicht auf die bloße Auferlegung von Eigen¬ thumsbeschränkungen beziehe. Die Auflegung einer Eigenthums¬ beschränkung könne daher jedenfalls nicht deßwegen als eine will¬ kürliche Eigenthumsverletzung bezeichnet werden, weil sie nicht nach Maßgabe des Expropriationsgesetzes stattgefunden habe; dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn sie an sich willkürlich wäre und sich auf keine Gesetzesvorschrift zu stützen vermöchte. Dies treffe hier nicht zu. Der Rekurrent erkenne selbst an, daß die Regierung in Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni und 29. August 1859 berechtigt sei, Straßen= und Baulinien zu ziehen, behaupte aber, dieses Recht beziehe sich nur auf den innert der erweiterten Stadtabgrenzung gelegenen Theil des Stadtbannes. Letzteres sei aber, wie der Wortlaut der Gesetze und die Motive zu demselben ergeben, völlig unrichtig. Die einzige Beschränkung welcher die Baugesetze von 1859 die Kompetenz des Regierungs¬ rathes unterwerfen, finde sich in § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. August 1859, wonach „Straßen= und Baulinien, welche die Straßen, Gassen und Plätze in der Stadt innerhalb der bis¬ herigen Rondenwegen betreffen, dem Großen Rathe zur Genehmi¬ gung vorzulegen seien.“ Der Regierungsrath habe denn auch von dem Rechte, Straßenlinien außerhalb des alten Stadtrayons vom Jahre 1859 festzusetzen, vielfach Gebrauch gemacht, ohne daß hiegegen jemals vom Großen Rathe, der dovon durch die Ge¬ schäftsberichte Kenntniß erhalten habe, wäre Einsprache erhoben worden. Demnach handle es sich hier nicht um eine der gesetzlichen Grundlage entbehrende, sondern um eine in Anwendung eines
Gesetzes erlassene Administrativverfügung; die in der Festsetzung von Straßen= und Baulinien enthaltene Baubeschränkung sei im Interesse einer rationellen baulichen Entwickelung städtischer Ge¬ meinwesen nothwendig und auch rechtlich zulässig. Der Inhalt des Eigenthums werde durch das objektive Recht normirt und könne durch dasselbe beschränkt werden, ohne daß daraus dem Eigen¬ thümer ein Entschädigungsanspruch erwachse. Zu den gesetzlichen Eigenthumsbeschränkungen gehöre auch das partielle Bauverbot als Folge der Bezeichnung von Straßen= und Baulinien. In demselben liege weder eine totale noch partielle Enteignung eines Privatrechtes. Der Staat verlange weder Abtretung des Eigen¬ thums, noch lege er demselben eine dingliche Last auf. Es handle sich hier nicht um eine Besitznahme des Terrains durch den Staat, denn er nehme die Benutzung desselben in keiner Weise in Anspruch, sondern es werde lediglich eine auf allgemein verbind¬ licher Gesetzesvorschrift beruhende Eigenthumsbeschränkung zur An¬ wendung gebracht. Das Bundesgericht habe die Berechtigung des Staates dazu, solche gesetzlichen Eigenthumsbeschränkungen, ohne Entschädigung aufzuerlegen, schon wiederholt anerkannt. Der Re¬ kurrent erkenne denn auch selbst an, daß nach feststehender Praxis bisher stets erst bei Ausführung von Straßenbauten und wirk¬ licher Inanspruchnahme des Terrains zur Enteignung geschritten worden sei, bezeichne diese Praxis aber als inveterata desue¬ tudo. In Wahrheit stehe aber dieselbe durchaus auf gesetzlichem Boden. Das Gesetz betreffend Anlage von Straßen vom 29. Au¬ gust 1859 gehe durchaus nicht von der Ansicht aus, daß Fest¬ setzung der Baulinien und Ausführung der Straßen gleichzeitig von sich gehen müsse oder daß doch schon im ersten Momente das zukünftige Straßenareal expropriirt werden müsse. Es unter¬ scheide vielmehr zwischen der Festsetzung der Straßen= und Bau¬ linien und deren Folgen einerseits (wovon es in § 1, 2, 4, 5 handle) und der wirklichen Anlage der Straßen andrerseits, welche in den §§ 7 und 8 behandelt werde und bezeichne in § 5 noch ausdrücklich diese beiden Momente als zeitlich auseinanderliegend. Nur im Hinblick auf die Ausführung der Straßenlinien spreche das Gesetz von eintretender Entschädigung, während bei der Be¬ zeichnung der Straßen= und Baulinien zwar die Folgen, welche dadurch für die betreffenden Eigenthümer erwachsen, deutlich und ausführlich bestimmt werden, von Entschädigung und Expropriation derselben aber nicht die Rede sei. Uebrigens entziehe sich die Frage, ob die betreffenden kantonalen Gesetze richtig ausgelegt und an¬ gewendet worden seien, der Kognition des Bundesgerichtes, welches nur zu prüfen habe, ob die bestehende Anwendung derselben gegen Art. 6 K.=V. verstoße. D. In seiner Replik behauptet der Rekurrent zunächst, es sei, der kantonalen Geschäftsordnung zuwider, unterlassen worden, die Vernehmlassungsschrift des Regierungsrathes vor ihrer Abferti¬ gung an das Bundesgericht dem Regierungsrathe selbst zur Ge¬ nehmigung vorzulegen; dies ergebe sich aus dem im öffentlichen Bulletin über die Regierungsrathsverhandlungen enthaltenen Da¬ tum im Vergleiche mit dem Datum des Einlaufes der Antwort¬ schrift beim Bundesgerichte. Er beantragte daher, es sei die Vor¬ lage und Genehmigung der an das Bundesgericht gesandten Prozeßschriften in aller Form nachträglich nachzuholen. Im Uebri¬ gen hält der Rekurrent in eingehender Erörterung und unter Be¬ kämpfung der gegnerischen Anbringen an den Ausführungen seiner Rekursschrift fest. Er macht insbesondere noch geltend: Das Gesetz vom 29. August 1859 enthalte den von der Regierung des Kantons Baselstadt darin gefundenen Satz, daß der Staat, wenn die Festsetzung von Straßenlinien die Abtretung von Privat¬ rechten fordere, nichtsdestoweniger nicht sofort, sondern erst bei wirklicher Ausführung der Straßen zur Expropriation zu schreiten habe, nicht; ein so anormaler Satz müßte ausdrücklich ausge¬ sprochen sein, was nicht der Fall sei. Wäre dieser Satz aber auch in dem Gesetze von 1859 ausgesprochen, so wäre er durch die Verfassungen von 1875/1889 aufgehoben, weil mit der ver¬ fassungsmäßigen Eigenthumsgarantie unvereinbar. Mit der Sicher¬ heit des Grundeigenthums sei es völlig unvereinbar, daß der Regierungsrath nach seinem Belieben Straßen= und Baulinien mit all' ihren störenden Belastungen und Beschränkungen des Grundeigenthums halbe und ganze Jahrzehnte zum voraus ziehe und sich dabei sogar das Recht vorbehalte, die Straßenlinien nach seinem Belieben gar nicht oder anders als publizirt auszuführen, ohne die betreffenden Privaten dafür irgend zu entschädigen. Im
vorliegenden Falle gerade sei der dem Rekurrenten durch die Bau¬ behinderung für seinen Geschäftsbetrieb entstandene Nachtheil ein sehr großer. E. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt bemerkt in ner Duplik, die formelle Einwendung des Rekurrenten rück¬ sichtlich der Genehmigung der Vernehmlassungsschrift durch den Regierungsrath beruhe auf einem Irrthum; in Wirklichkeit sei diese Schrift vom Regierungsrathe in seiner Sitzung vom 2. Juli 1890 genehmigt und es sei nur in den von der Kanzlei den öffentlichen Blättern zugestellten Auszügen aus den Regierungs¬ rathsverhandlungen die Erledigung des Geschäftes erst nachträglich, unter dem Datum vom 5. Juli, publizirt worden. Im Uebrigen hält der Regierungsrath in allen Theilen an den Ausführungen seiner Vernehmlassungsschrift fest, indem er noch bemerkt: Der Rekurrent habe nie das Begehren gestellt, eine provisorische Baute errichten zu dürfen, zu deren unentgeltlicher Beseitigung bei Ausführung der Sennheimerstraße er sich verpflichten würde. Sein Schaden sei ein unerheblicher und werde durch den Nutzen welchen er aus der Werthsteigerung seines Kulturlandes durch die Festsetzung der Sennheimerstraße ziehe, hundertfach aufge¬ wogen, auch wenn die Ausführung der (zu einem Theile zudem bereits erstellten) Straße noch um einige Zeit verschoben werde. Es bleibe übrigens dem Rekurrenten unbenommen, die Straße schon jetzt in seinen Kosten auf die Länge seiner Façade zu er¬ stellen und die Verrechnung von Nutzen und Schaden auf den Zeitpunkt der Uebernahme der Straße durch den Staat vorzu¬ behalten. Eine Ausführungsfrist kenne die baslerische Gesetzgebung nicht. Einer Veröffentlichung im Kantonsblatte habe der Beschluß betreffend Feststellung der Straßenlinien nicht bedurft, da ein solcher, nur einzelne Grundeigenthümer betreffender, Beschluß kein wichtiger, allgemein verbindlicher im Sinne des Gesetzes sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nicht um Entzug eines Eigenthumsbestandtheiles durch Verwal¬ tungsakt handelt. Im vorliegenden Falle nun ist gegen den Re¬ kurrenten lediglich eine öffentlich=rechtliche gesetzliche Eigenthums¬ beschränkung geltend gemacht worden. In der That kann ja einem Zweifel nicht unterliegen, daß das baselstädtische Gesetz vom 29. August 1859 die Grundeigenthümer verpflichtet, bei ihren Bauten die vom Regierungsrathe aufgestellten Straßen= und Baulinien zu beachten und hier also eine durch das Gesetz und nicht eine durch Verwaltungsakt den Anliegern gegenwärtiger oder zukünftiger öffentlicher Straßen auferlegte Baubeschränkung vor¬ liegt. Daß bei zeitlichem Auseinanderfallen der Feststellung der Straßenlinien und des Beginns des Straßenbaues schon im erstern Momente zur Enteignung geschritten werden müsse, spricht das Gesetz nicht aus, vielmehr dürfte aus seiner ganzen Haltung sich die gegentheilige Willensmeinung des Gesetzgebers ergeben. Uebrigens handelt es sich hiebei, da das Gesetz, mag ihm nun der eine oder andere Sinn beigelegt werden, jedenfalls mit der Verfassung nicht im Widerspruche steht, um eine bloße der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene Frage der Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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