Extradition for fraud may rest on cumulative damage

BGE 17 I 457Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I11.03.1882Granted

Zusammenfassung

The Federal Court decided on Italy’s request for the extradition of Ambrogio Massa, who had been convicted in Novi Ligure for several fraud offenses. Massa argued that extradition was barred because no single offense exceeded CHF 1,000 in damage and because some acts were only attempted. The Court rejected both objections, holding that the treaty threshold may be met by the combined damage of several frauds and that attempted offenses are also covered. Extradition was therefore granted.

Regest

Art. 2 no. 12 Swiss-Italian extradition treaty; extradition for fraud and the CHF 1,000 threshold: the statutory damage threshold need not be reached by a single isolated act, but may result from the aggregate damage or intended damage of several fraud offenses. The treaty notion of the offense also encompasses attempted conduct, so that non-completed acts are not excluded from extradition solely for that reason (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 11. September 1891 in Sachen Massa. A. Durch obergerichtlich bestätigtes Urtheil des korrektionellen Gerichtes von Novi Ligure vom 21. Juli 1887 wurde Ambrogio Massa, des Lorenzo von San Remigio di Parodi Ligure, wegen mehrerer Betrugsvergehen zu 7½ Jahren Gefängniß verurtheilt. Gestützt auf dieses Urtheil und einen Haftbefehl der Staatsan waltschaft von Novi Ligure vom 23. Juli 1889 suchte die könig liche italienische Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundes XVII 1891

rathe um Auslieferung des (in Locarno vorläufig verhafteten) Massa wegen Betrugs und Mißbrauchs eines Wechselblanketts für den Betrag von 1000 Fr. übersteigende Summen nach. Massa hat durch Eingabe vom 8. August 1891 die Anwendbarkeit des schwei zerisch italienischen Auslieferungsvertrages bestritten, weil 1. bei keinem der ihm zur Last gelegten Betrugsdelikte, für sich allein ge nommen, der in Art. 2 Ziffer 12 des Staatsvertrages vorgesehene Schadensbetrag von 1000 Fr. erreicht sei; 2. mehrere der ihm zur Last gelegten Delikte nicht über das Stadium der Versuchs handlungen hinausgediehen seien und somit die Auslieferung nicht begründen können. Er beantragt in erster Linie, das von der italienischen Regierung gestellte Auslieferungsbegehren sei abzu weisen, eventuell, wenn das Bundesgericht finden sollte, die Vor aussetzungen des Staatsvertrages seien für einige der in Betracht kommenden Delikte gegeben, die Auslieferung sei nur für diese Delikte zu bewilligen. B. Mit Zuschrift vom 13. August 1891 übermittelt der Bun desrath die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 2 Ziffer 12 des schweizerisch-italienischen Staats vertrages ist allerdings für das Verbrechen des Betruges die Aus lieferung nur dann zu gewähren, wenn der eingetretene oder beab sichtigte Schaden den Betrag von 1000 Fr. übersteigt. Allein dadurch wird, wie das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Ressia vom 17. Januar 1891 (Amtliche Sammlung XVII S. 72 u. ff.) ausgeführt hat, nicht gefordert, daß dieser Schadensbetrag durch ein einzelnes Betrugsdelikt erreicht sein müsse, sondern es ge nügt, wenn überhaupt durch Betrug, sei es durch ein einzelnes Delikt, sei es durch mehrere zusammentreffende Delikte, ein Schaden von über 1000 Fr. gestiftet oder beabsichtigt ist. Danach er scheint denn die erste der vom Requirirten gegen seine Aus lieferung erhobenen Einwendungen als unbegründet. Denn bei Zusammenrechnung der Schadensbeträge der mehreren dem Re quirirten zur Last gelegten Delikte ist der Betrag von über 1000 Fr. unzweifelhaft gegeben.
  2. Ebenso ist die weitere, vom Requirirten erhobene Einwendung, daß bei einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte es sich nicht um vollendetes Delikt sondern um bloßen Versuch handle, nicht geeignet, die Verweigerung der Auslieferung zu begründen. Denn wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat (siehe unter andern Entscheidung in Sachen Montanari vom 11. März 1882, Amt liche Sammlung VIII, S. 83 u. ff.), umfaßt die Bezeichnung eines Delikts, speziell im Sinne des schweizerisch italienischen Staats vertrages, nicht nur das vollendete, sondern auch das versuchte Verbrechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Ambrogio Massa an das Königreich Italien wegen Betrugs wird bewilligt.

Schlagwörter

extraditionfraudattemptdamage thresholdtreaty interpretationaggregate damage