- Urtheil vom 11. September 1891
in Sachen Malatesta.
A. Durch Urtheil des korrektionellen Gerichtes von Rom
(4. Sektion) vom 1. Februar 1884 wurde Enrico Malatesta von
Santa Maria Capua Vetere gemeinsam mit sieben andern Ange
klagten der Theilnahme an einer Verbrecherverbindung mit dem
Zwecke, Vergehen gegen Personen und Eigenthum zu verüben,
schuldig erklärt und zu drei Jahren Gefängniß verurtheilt. Dieses
Urtheil führt im Wesentlichen aus: Malatesta habe im Jahre
1881 mit dem (ebenfalls verurtheilten) Merlino an dem Sozia
listenkongresse in London Theil genommen. Dort seien folgende
Resolutionen gefaßt worden: Sozialrevolution behufs Umsturzes
des bestehenden Regierungssystems und Eroberung des Landes
und des Kapitals. Zusammenwirken aller Arbeiterklassen zur Er
richtung des Reiches der Anarchie! Nothwendigkeit, die Massen
hiefür vorzubereiten durch Gewöhnung an den Umsturz. Der
Kongreß sei vom Präsidenten (Crapotkin) mit der Aufforderung
geschlossen worden, die Mitglieder sollten in ihre Länder zurück
kehren und sich in ihren Ideen bestärken facendo saltare
qualche casa. Malatesta und Merlino seien nach Italien zu
rückgekehrt; ersterer habe sich sodann zunächst nach Egypten be
geben, um mit den Sozialisten des Orients Verbindungen anzu
knüpfen. In Rom aber habe ein sozialistischer Cerele bestanden
und dieser sei nun von Merlino reorganisirt worden, auch um
getauft auf den Namen 18. März (zu Ehren der Pariser
kommune). Statuten und Reglemente dieser neuen Gesellschaft
seien bei den meisten der Angeklagten gefunden worden, ein Be
weis, daß eine regelrechte Organisation (Generalausschuß, Sub
komites, Gruppen mit Chefs 2c.) vorhanden gewesen sei. Aus
diesen Statuten ergebe sich im Fernern, daß die um Aufnahme
Nachsuchenden sich gänzlich der sozialen Revolution haben weihen
müssen. Die Propaganda der That sei von diesem Vereine intensiv
(durch Cirkulare u. s. w.) betrieben worden. Beim Herannahen
des 18. März (1883) habe man beschlossen, diesen Tag mit
einem principio di esecuzione zu feiern. In der Nacht des 17.
seien an die Mauern Roms Proklamationen angeschlagen worden,
deren Inhalt die Londoner Resolutionen wiedergegen habe; ebenso
schwarze Fahnen aufgehißt mit der rothen Aufschrift: Es lebe
die Kommune! Die Gesellschaft vom 18. März erscheine danach
nicht mehr als ein politischer Verein, sondern als eine Ver
brecherverbindung, da dieselbe die Revolution mit nachfolgender
Anarchie bezweckt habe. Davon, daß diese Vereinigung nicht mehr
mit Propaganda in Worten sich begnügt sondern begonnen habe,
zu Thaten überzugehen, zeugen die Proklamationen und die er
wähnten Fahnen. Der Verein sei demgemäß nichts Anderes ge
wesen, als eine Verbindung gemeiner Verbrecher und zwar eine
organisirte Verbindung. Schon durch diese Organisation seien die
Mitglieder nach Art. 426 des (damals geltenden) italienischen
Strafgesetzes schuldig. Der Appellhof zu Rom bestätigte durch
Urtheil vom 30. Dezember 1884 grundsätzlich diese Entscheidung
setzte aber die Strafe des Malatesta auf zwei Jahre Gefängniß
und sechs Monate Polizeiaufsicht herunter. Ein Kassationsgesuch
des Malatesta wurde im April 1885 verworfen.
B. Gestützt auf die erwähnten richterlichen Urtheile sowie einen
Haftbefehl des königlichen Prokurators in Rom vom 4. Mai 1885
suchte die königlich italienische Gesandtschaft in Bern mit Note
vom 24. Juni 1891 beim schweizerischen Bundesrathe um Aus
lieferung des Enrico Malatesta nach, welcher nachdem er sich de
Strafvollziehung in Italtien durch die Flucht entzogen hatte, am
11./12. Juni 1891 in Lugano wegen Uebertretung eines bundes
räthlichen Ausweisungsbefehles zur Haft gebracht worden war.
Das Auslieferungsbegehren stützt sich auf Art. 2 letzten Absatz
des italienisch schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 22. Juli
1868, in welchem das Delikt der Verbrecherverbindung vorge
sehen sei.
C. Namens des Enrico Malatesta hat Advokat Dr. Antonio
Battaglini in Lugano mit Eingabe vom 18. Juli 1891 gegen
die Auslieferung Einspruch erhoben. Er führt aus: Malatesta
habe an den Manifestationen vom 17./18. März 1883 in Rom
nicht Theil genommen und wegen Abwesenheit nicht Theil nehmen
können. Ueberhaupt sei ihm irgend ein thätliches Eingreifen, eine
Ausführungshandlung einer gesetzlich vorgesehenen Strafthat nie
mals auch nur vorgeworfen worden. Das einzige was ihm vor
geworfen werden könne, sei, daß er sozialistischen Grundsätzen
huldige und am Londoner Kongreß von 1881 sich betheiligt
habe, sowie daß in seiner Wohnung Korrespondenzen auf
gefunden worden seien, welche auf eine Verbindung zwischen
ihm und den übrigen Angeklagten hindeuten. Die Aufstellung
der Verbrecherverbindung als besonderer Deliktsbegriff solle nur
dazu dienen, die Verurtheilung von Sozialisten, welche wegen
ihrer bloßen politischen Ueberzeugung nicht verurtheilt werden
könnten, durchzusetzen. Die Auslieferung wegen Theilnahme an
einer Verbrecherverbindung könne nun aber nur dann bewillig
werden, wenn sich die Verbrecherverbindung als Mittel zu Bege
hung eines im Vertrage als Auslieferungsdelikt bezeichneten Ver
brechens qualifizire. Dies habe das Bundesgericht bereits in seiner
Entscheidung in dem durchaus identischen Falle Pistolesi vom
16. Mai 1879 (Entscheidung Amtliche Sammlung V, S. 226
u. ff.) ausgesprochen. Danach sei hier die Auslieferung zu ver
weigern, da sich aus den vorgelegten Urtheilen keine Handlung
des Malatesta ergebe, wegen deren die Auslieferung bewilligt
werden müßte. In einer nachträglichen Eingabe vom 25. August
1891 hebt der Requirirte selbst den politischen Charakter der ge
gen ihn gerichteten Verfolgung hervor und sucht darum nach,
möchte, im Falle der Verweigerung der Auslieferung aber der
Aufrechthaltung der gegen ihn verhängten Ausweisung, von einer
polizeilichen Vollstreckung der letztern abgesehen und ihm Frist
angesetzt werden, das Land zu verlassen.
D. Die königlich italienische Gesandtschaft, welcher die Eingabe
des Dr. Battaglini mitgetheilt wurde, hält an dem Auslieferungs
begehren fest; in einem von ihr übermittelten pro memoria der
königlich italienischen Regierung wird bemerkt: Es möge zugegeben
werden, daß Art. 2 letztes Alinea des schweizerisch italienische
Auslieferungsvertrages die Auslieferungspflicht nur wegen Theil
nahme an solchen Verbrecherverbindungen statuire, welche die Be
gehung von Auslieferungsdelikten zum Zwecke haben. Dagegen
sei schon die Theilnahme an einer solchen Verbrechereiverbindung
für sich allein, als besonderes Delikt, ein Auslieferungsverbrechen
und sei keineswegs gefordert, daß durch die Verbindung oder ihre
Mitglieder eines der im Auslieferungsvertrage bezeichneten Delikte
schon bgeangen oder versucht worden sei. Dies sei vollständig
klar; andernfalls hätte ja die besondere Erwähnung der Ver
brecherverbindung im Vertrag gar keinen Sinn, da in Fällen, in
denen einer der in Art. 3 aufgezählten Deliktsthatbestände ganz
oder theilweise erfüllt sei, die Auslieferung eben wegen des be
treffenden Delikts oder Deliktsversuches und nicht wegen Ver
brecherverbindung verlangt würde. Die Einwendung, daß Mala
testa keines der im Auslieferungsvertrage aufgezählten Delikte
begangen oder versucht habe, sei also bedeutungslos, sofern nur
feststehe, daß er einer Verbrecherverbindung angehört habe, welche
die Begehung solcher Delikte sich zum Zwecke setzte. Dies sei aber
unzweifelhaft. Es ergebe sich aus dem Verbrechen, wegen dessen
er verurtheilt worden sei und den unanfechtbaren Feststellungen
des gegen ihn ergangenen Strafurtheils. Die Verurtheilung sei
erfolgt wegen des in Art. 426 u. 429 des frühern italienischen
Strafgesetzes vorgesehenen Vergehens, nämlich wegen Theilnahme
an einer Verbindung, die zum Zwecke hatte, Vergehen gegen
Personen und Eigenthum zu verüben, also Diebstahl, Körper
verletzung, Todtschlag, folglich Delikte, die in Art. 2 des Aus
lieferungsvertrages vorgesehen seien, zu begehen. Das Strafurtheil
stelle fest, daß Malatesta in Rom einer Verbrecherverbindung an
gehört habe, welche unter dem Scheine der Behandlung politischer
Fragen es grundsätzlich auf Vergehen gegen Personen und auf
Aneignung fremden Eigenthums abgesehen hatte. Die vom Re
quirirten angerufene bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen
Pistolest verweigere die Auslieferung deßhalb, weil die Vergehen
nicht genau angegeben seien, welche die Verbindung, der Pistolesi
angehörte, bezweckt habe. Im vorliegenden Falle, wo es sich nicht
wie bei Pistolesi um einen Angeklagten sondern um einen Ver
urtheilten handle, treffe dies nicht zu; hier ergebe sich aus dem
Strafurtheile aufs genaueste, die Begehung welcher Delikte die
Verbrecherverbindung, der Malatesta angehörte, zum Zwecke ge
habt habe.
E. Mit Zuschrift vom 24. August 1891 übermittelt der
Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 2 des schweizerisch italienischen Auslieferungsvertrages
vom 22. Juli 1868 fügt nach Aufzählung der Auslieferungs
delikte in seinem letzten Absatze bei: II est entendu que l ex
tradition sera aussi accordée pour l'association de malfai
teurs et pour toute sorte de complicité ou participation aux
infractions susmentionnées. Demnach besteht die Ausliefe
rungspflicht nicht nur für jede Art von Theilnahme an einem der
in Art. 2 Ziffer 1 12 aufgezählten Verbrechen, sondern auch
für die bloße Angehörigkeit zu einer auf Begehung socher De
likte gerichteten Verbindung, ohne Rücksicht darauf, ob diese Ver
bindung in Wirklichkeit zur Verübung oder zum Versuche von
Verbrechen bereits geführt hat oder nicht. Diese Bestimmung
erscheint als eine anomale; sie statuirt die Auslieferungspflicht
für einen Thatbestand, welcher wohl nach italienischem Strafrecht
(Art. 426 ff. des frühern, Art. 248 ff. des gegenwärtigen ita
lienischen Strafgesetzbuches) als besonderes Delikt der Verbrecher
verbindung unter Strafe gestellt ist, der aber nach den Grund
sätzen der schweizerischen Strafrechte, welche dieses besondere Delikt
wohl durchgängig nicht kennen, als bloße Vorbereitungshandlung
straflos bleibt; sie weicht also von dem regelmäßig befolgten
Grundsatze ab, daß die Auslieferung nur für solche Handlungen
vereinbart wird, welche nach dem Rechte beider Vertragsstaaten
strafbar sind. Allein der Sinn des Vertrags ist ein durchaus
unzweideutiger; die besondere Zusage der Auslieferung für Ver
brecherverbindungen neben der Stipulation der Auslieferungs
pflicht für jede Art von Theilnahme oder Mitschuld an einem
Auslieferungsverbrechen kann in der That keinen andern Sinn
haben, als den, daß die Auslieferungspflicht für die Verbrecher
verbindung als solche, als besonderes Delikt, bedungen wird,
immerhin indeß, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in
Sachen Pistolesi (Amtliche Sammlung V, S. 226 ff.) betont
hat, mit der Beschränkung auf Verbindungen, welche die Begehung
von Auslieferungsdelikten, wie sie in Ziffer 1 12 des Art. 2
des Vertrages aufgezählt sind, zum Zwecke haben. Diese Aus
legung wird denn auch durch die Botschaft des Bundesrathes
zum Auslieferungsvertrage (Bundesblatt 1868 III S. 448) be
kräftigt (vergleiche den Bericht der ständeräthlichen Kommission,
ibidem S. 884).
- Die Auslieferung kann also nicht deßhalb verweigert werden,
weil dem Requirirten nicht die Begehung eines der in Art. 2
Ziffer 1 12 des Auslieferungsvertrages aufgezählten Delikte zur
Last gelegt wird. Es ist im Fernern richtig, daß die gegen den
Requirirten ergangenen Strafurtheile feststellen, dieser habe einer
Verbrecherverbindung angehört, welche zum Zwecke gehabt habe,
Vergehen gegen Personen und Eigenthum zu verüben und
daß die letztere Bezeichnung Auslieferungsverbrechen, wie Todt
schlag und Raub, in sich begreift. Allein ebenso unzweifelhaft ist,
daß gemäß Art. 3 des Auslieferungsvertrages die Auslieferung
auch wegen der in Art. 2 dieses Vertrages aufgezählten Thatbe
stände dann zu verweigern ist, wenn das Vergehen nicht als ein
gemeines sondern als ein politisches erscheint. Art. 3 beschränkt
in diesem Sinne den Art. 2; er schließt, wie überhaupt die
sämmtlichen schweizerischen Auslieferungsverträge, die Auslieferung
nicht nur für die absolut sondern auch für die relativ politischen
Delikte, welche gleichzeitig den Thatbestand eines gemeinen Ver
brechens erfüllen, aus. Dies kann gewiß nicht bezweifelt werden.
Die Auslieferung wegen Vergehen, welche an sich unter die Be
timmungen des Art. 2 des Auslieferungsvertrages fallen, wie
z. B. Todtschlag u. dergl., ist gemäß Art. 3 dann ausgeschlossen,
wenn die That eine politische ist z. B. zum Zwecke der Durch
führung einer Revolution begangen wurde. Die Frage, ob ein
an sich unter Art. 2 des Auslieferungsvertrages fallender That
bestand als politisches Delikt sich qualifizire und daher die Aus
lieferung zu verweigern sei, ist vom ersuchten Staate selbständig
auf Grund gewissenhafter Würdigung der sämmtlichen Umstände
des Einzelfalles, zu prüfen und zu entscheiden; der Ausspruch
der Gerichte oder sonstigen Behörden des ersuchenden Staates,
daß es sich um ein gemeines Verbrechen handle, bindet den er
suchten Staat nicht und enthebt dessen Behörden nicht des Rechtes
und der Pflicht eigener Prüfung des Sachverhaltes. Wird danach
im vorliegenden Falle untersucht, ob es sich um ein politisches
Delikt handle, so ist diese Frage zu bejahen. Die Verbindung
wegen deren Mitgliedschaft der Requirirte bestraft worden ist, be
zweckt nach der Darstellung der ergangenen Strafurtheile den
Umsturz der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung
um an deren Stelle ein anderes politisches und wirthschaftliches
System, dasjenige der Anarchie zu setzen; deren ausgesprochener
Zweck ist also zweifellos ein politischer. Da sie ihre Ziele, die
Beseitigung der bestehenden politischen Gewalten und andere Ver
theilung der wirthschaftlichen Güter, wie nach den vorliegenden
Urtheilen angenommen werden muß, nicht etwa nur auf dem
Wege friedlicher Propaganda sondern auf dem Wege der Gewalt
zu erreichen strebt, so ist allerdings anzuerkenen, daß ihr Zweck die
Begehung von Verbrechen gegen Personen und Eigenthum invol
virt. Allein dafür, daß es dabei auf die Verübung gemeiner, mit
einem auf politische Zwecke gerichteten Unternehmen gar nicht oder
nur locker zusammenhängender Verbrechen, abgesehen sei, liegt
nicht das mindeste vor. Die Propaganda der That, welche die
Gesellschaft bis jetzt entwickelt hat, beschränkt sich auf Aufreizungen
zum Aufruhr durch Verbreitung aufrührerischer Proklamationen
und Aufhißen revolutionärer Fahnen; sie bewegt sich also durch
aus in der Bahn politischer und nicht in derjenigen gemeiner
Delikte und es berechtigt nichts zu der Annahme, daß die Gesell
schaft in That und Wahrheit ein Anderes bezwecke. Wenn es
richtig wäre freilich, daß die Gesellschaft unter dem bloßen Scheine
der Beschäftigung mit politischen Fragen, auf Aneignung fremden
Eigenthums u. dergl. ausginge, so könnte von einem politischen
Delikte nicht die Rede sein. Denn es ist klar, daß das bloße
Vorschieben politischer oder sozialer Doktrinen den Kampf des
Verbrecherthums gegen die Gesellschaft, wie er von Alters her
durch Diebstahl, Raub u. dergl. geführt wird, nicht zu einem
politischen zu stempeln vermag. Allein thatsächlich spricht nun
nichts dafür, daß die Gesellschaft in Wirklichkeit nicht eine po
litische Verbindung sondern eine Diebs oder Räuberbande sei.
Sie erscheint vielmehr nach allem, was gegenwärtig vorliegt,
durchaus als eine revolutionäre politische Verbindung; da sie den
gewaltsamen Umsturz der bestehenden gesetzlichen Ordnung vorzu
bereiten und durchzuführen bezweckt, so sind ihre Zwecke aller
dings rechtswidrige; allein die Verbrechen, deren Begehung sie
bezweckt, sind nicht gemeine, sondern politische. Es ist demge
mäß die Auslieferung gemäß Art. 3 des Staatsvertrages zu
verweigern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Enrico Malatesta an das Königreich
Italien wird nicht bewilligt.