BGE 17 I 450
BGE 17 I 450Bge22.07.1868Originalquelle öffnen →
B. Gestützt auf die erwähnten richterlichen Urtheile sowie einen Haftbefehl des königlichen Prokurators in Rom vom 4. Mai 1885 suchte die königlich= italienische Gesandtschaft in Bern mit Note vom 24. Juni 1891 beim schweizerischen Bundesrathe um Aus¬ lieferung des Enrico Malatesta nach, welcher nachdem er sich de Strafvollziehung in Italtien durch die Flucht entzogen hatte, am 11./12. Juni 1891 in Lugano wegen Uebertretung eines bundes¬ räthlichen Ausweisungsbefehles zur Haft gebracht worden war. Das Auslieferungsbegehren stützt sich auf Art. 2 letzten Absatz des italienisch=schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868, in welchem das Delikt der „Verbrecherverbindung“ vorge¬ sehen sei. C. Namens des Enrico Malatesta hat Advokat Dr. Antonio Battaglini in Lugano mit Eingabe vom 18. Juli 1891 gegen die Auslieferung Einspruch erhoben. Er führt aus: Malatesta habe an den Manifestationen vom 17./18. März 1883 in Rom nicht Theil genommen und wegen Abwesenheit nicht Theil nehmen können. Ueberhaupt sei ihm irgend ein thätliches Eingreifen, eine Ausführungshandlung einer gesetzlich vorgesehenen Strafthat nie¬ mals auch nur vorgeworfen worden. Das einzige was ihm vor¬ geworfen werden könne, sei, daß er sozialistischen Grundsätzen huldige und am Londoner Kongreß von 1881 sich betheiligt habe, sowie daß in seiner Wohnung Korrespondenzen auf¬ gefunden worden seien, welche auf eine Verbindung zwischen ihm und den übrigen Angeklagten hindeuten. Die Aufstellung der Verbrecherverbindung als besonderer Deliktsbegriff solle nur dazu dienen, die Verurtheilung von Sozialisten, welche wegen ihrer bloßen politischen Ueberzeugung nicht verurtheilt werden könnten, durchzusetzen. Die Auslieferung wegen Theilnahme an einer Verbrecherverbindung könne nun aber nur dann bewillig werden, wenn sich die Verbrecherverbindung als Mittel zu Bege¬ hung eines im Vertrage als Auslieferungsdelikt bezeichneten Ver¬ brechens qualifizire. Dies habe das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in dem durchaus identischen Falle Pistolesi vom 16. Mai 1879 (Entscheidung Amtliche Sammlung V, S. 226 u. ff.) ausgesprochen. Danach sei hier die Auslieferung zu ver¬ weigern, da sich aus den vorgelegten Urtheilen keine Handlung des Malatesta ergebe, wegen deren die Auslieferung bewilligt werden müßte. In einer nachträglichen Eingabe vom 25. August 1891 hebt der Requirirte selbst den politischen Charakter der ge¬ gen ihn gerichteten Verfolgung hervor und sucht darum nach, möchte, im Falle der Verweigerung der Auslieferung aber der Aufrechthaltung der gegen ihn verhängten Ausweisung, von einer polizeilichen Vollstreckung der letztern abgesehen und ihm Frist angesetzt werden, das Land zu verlassen. D. Die königlich=italienische Gesandtschaft, welcher die Eingabe des Dr. Battaglini mitgetheilt wurde, hält an dem Auslieferungs¬ begehren fest; in einem von ihr übermittelten pro memoria der königlich=italienischen Regierung wird bemerkt: Es möge zugegeben werden, daß Art. 2 letztes Alinea des schweizerisch=italienische Auslieferungsvertrages die Auslieferungspflicht nur wegen Theil¬ nahme an solchen Verbrecherverbindungen statuire, welche die Be¬ gehung von Auslieferungsdelikten zum Zwecke haben. Dagegen sei schon die Theilnahme an einer solchen Verbrechereiverbindung für sich allein, als besonderes Delikt, ein Auslieferungsverbrechen und sei keineswegs gefordert, daß durch die Verbindung oder ihre Mitglieder eines der im Auslieferungsvertrage bezeichneten Delikte schon bgeangen oder versucht worden sei. Dies sei vollständig klar; andernfalls hätte ja die besondere Erwähnung der Ver¬ brecherverbindung im Vertrag gar keinen Sinn, da in Fällen, in denen einer der in Art. 3 aufgezählten Deliktsthatbestände ganz oder theilweise erfüllt sei, die Auslieferung eben wegen des be¬ treffenden Delikts oder Deliktsversuches und nicht wegen Ver¬ brecherverbindung verlangt würde. Die Einwendung, daß Mala¬ testa keines der im Auslieferungsvertrage aufgezählten Delikte begangen oder versucht habe, sei also bedeutungslos, sofern nur feststehe, daß er einer Verbrecherverbindung angehört habe, welche die Begehung solcher Delikte sich zum Zwecke setzte. Dies sei aber unzweifelhaft. Es ergebe sich aus dem Verbrechen, wegen dessen er verurtheilt worden sei und den unanfechtbaren Feststellungen des gegen ihn ergangenen Strafurtheils. Die Verurtheilung sei erfolgt wegen des in Art. 426 u. 429 des frühern italienischen Strafgesetzes vorgesehenen Vergehens, nämlich wegen Theilnahme an einer Verbindung, die zum Zwecke hatte, Vergehen gegen
Personen und Eigenthum zu verüben, also Diebstahl, Körper¬ verletzung, Todtschlag, folglich Delikte, die in Art. 2 des Aus¬ lieferungsvertrages vorgesehen seien, zu begehen. Das Strafurtheil stelle fest, daß Malatesta in Rom einer Verbrecherverbindung an¬ gehört habe, welche unter dem Scheine der Behandlung politischer Fragen es grundsätzlich auf Vergehen gegen Personen und auf Aneignung fremden Eigenthums abgesehen hatte. Die vom Re¬ quirirten angerufene bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Pistolest verweigere die Auslieferung deßhalb, weil die Vergehen nicht genau angegeben seien, welche die Verbindung, der Pistolesi angehörte, bezweckt habe. Im vorliegenden Falle, wo es sich nicht wie bei Pistolesi um einen Angeklagten sondern um einen Ver¬ urtheilten handle, treffe dies nicht zu; hier ergebe sich aus dem Strafurtheile aufs genaueste, die Begehung welcher Delikte die Verbrecherverbindung, der Malatesta angehörte, zum Zwecke ge¬ habt habe. E. Mit Zuschrift vom 24. August 1891 übermittelt der Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
brechens erfüllen, aus. Dies kann gewiß nicht bezweifelt werden. Die Auslieferung wegen Vergehen, welche an sich unter die Be¬ timmungen des Art. 2 des Auslieferungsvertrages fallen, wie z. B. Todtschlag u. dergl., ist gemäß Art. 3 dann ausgeschlossen, wenn die That eine politische ist z. B. zum Zwecke der Durch¬ führung einer Revolution begangen wurde. Die Frage, ob ein an sich unter Art. 2 des Auslieferungsvertrages fallender That¬ bestand als politisches Delikt sich qualifizire und daher die Aus¬ lieferung zu verweigern sei, ist vom ersuchten Staate selbständig auf Grund gewissenhafter Würdigung der sämmtlichen Umstände des Einzelfalles, zu prüfen und zu entscheiden; der Ausspruch der Gerichte oder sonstigen Behörden des ersuchenden Staates, daß es sich um ein gemeines Verbrechen handle, bindet den er¬ suchten Staat nicht und enthebt dessen Behörden nicht des Rechtes und der Pflicht eigener Prüfung des Sachverhaltes. Wird danach im vorliegenden Falle untersucht, ob es sich um ein politisches Delikt handle, so ist diese Frage zu bejahen. Die Verbindung wegen deren Mitgliedschaft der Requirirte bestraft worden ist, be¬ zweckt nach der Darstellung der ergangenen Strafurtheile den Umsturz der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung um an deren Stelle ein anderes politisches und wirthschaftliches System, dasjenige der „Anarchie“ zu setzen; deren ausgesprochener Zweck ist also zweifellos ein politischer. Da sie ihre Ziele, die Beseitigung der bestehenden politischen Gewalten und andere Ver¬ theilung der wirthschaftlichen Güter, wie nach den vorliegenden Urtheilen angenommen werden muß, nicht etwa nur auf dem Wege friedlicher Propaganda sondern auf dem Wege der Gewalt zu erreichen strebt, so ist allerdings anzuerkenen, daß ihr Zweck die Begehung von Verbrechen gegen Personen und Eigenthum invol¬ virt. Allein dafür, daß es dabei auf die Verübung gemeiner, mit einem auf politische Zwecke gerichteten Unternehmen gar nicht oder nur locker zusammenhängender Verbrechen, abgesehen sei, liegt nicht das mindeste vor. Die Propaganda der That, welche die Gesellschaft bis jetzt entwickelt hat, beschränkt sich auf Aufreizungen zum Aufruhr durch Verbreitung aufrührerischer Proklamationen und Aufhißen revolutionärer Fahnen; sie bewegt sich also durch¬ aus in der Bahn politischer und nicht in derjenigen gemeiner Delikte und es berechtigt nichts zu der Annahme, daß die Gesell¬ schaft in That und Wahrheit ein Anderes bezwecke. Wenn es richtig wäre freilich, daß die Gesellschaft unter dem bloßen Scheine der Beschäftigung mit politischen Fragen, auf Aneignung fremden Eigenthums u. dergl. ausginge, so könnte von einem politischen Delikte nicht die Rede sein. Denn es ist klar, daß das bloße Vorschieben politischer oder sozialer Doktrinen den Kampf des Verbrecherthums gegen die Gesellschaft, wie er von Alters her durch Diebstahl, Raub u. dergl. geführt wird, nicht zu einem politischen zu stempeln vermag. Allein thatsächlich spricht nun nichts dafür, daß die Gesellschaft in Wirklichkeit nicht eine po¬ litische Verbindung sondern eine Diebs= oder Räuberbande sei. Sie erscheint vielmehr nach allem, was gegenwärtig vorliegt, durchaus als eine revolutionäre politische Verbindung; da sie den gewaltsamen Umsturz der bestehenden gesetzlichen Ordnung vorzu¬ bereiten und durchzuführen bezweckt, so sind ihre Zwecke aller¬ dings rechtswidrige; allein die Verbrechen, deren Begehung sie bezweckt, sind nicht gemeine, sondern politische. Es ist demge¬ mäß die Auslieferung gemäß Art. 3 des Staatsvertrages zu verweigern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Enrico Malatesta an das Königreich Italien wird nicht bewilligt.
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