Jahren 1890/1891 unbefugterweise beim Beklagten aufgeführte
gehören, das Aufführungsrecht erworben habe. Als solche, in den
schaft, welcher die Komponisten dieser Werke als Mitglieder an
führung geschützt seien, ohne daß er von der klägerischen Gesell
23. Februar 1882 auch in der Schweiz gegen unbefugte Auf
nach Art. 20 des schweizerisch französischen Staatsvertrages vom
Musikstücke habe spielen lassen, welche in Frankreich und somit
in öffentlichen, durch die Tagesblätter angekündigten Konzerten
Zeit wiederholt in seinem Biergarten zum Platanenhof in Basel
Klage auf Schadenersatz von 50 Fr., weil derselbe in der letzten
präsidium von Basel gegen Oskar Türke, Restaurateur, in Basel,
musique in Paris erhob am 7. März 1891 beim Civilgerichts
A. Die Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de
in Paris.
Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique
69. Urtheil vom 17. Juli 1891 in Sachen
Kompositionen wurden genannt: 1. Je einmal gespielt: Fantasie
aus Verdis Aida, Ouverture zu Rossinis diebische Elster, Fantasie
aus Verdis Traviata, Marsch aus Bizets Carmen, Ouverture zu
Verdis Nebukadnezar, Frühlingslied von Gounod, Introduktion
und Chor aus Wagners Lohengrin, Chor und Gebet aus Meyer
beers Dinorah, Seene und Arie aus Verdis Trovatore
Pilgerchor aus Wagners Tannhäuser, Ouverture zu Flotows
Stradella, Galopp von Faust; 2. je zweimal gespielt: Ouverture
zu Aubers Stumme von Portici, Steuermannslied und Ma
trosenchor aus Wagners fliegendem Holländer, Fantasie aus Bizets
Carmen, Entr'akte und Lied aus Gounods Faust, zwei Charakter
stücke Eilenbergs, die Ouverturen zu Wagners Rienzi und Ros
sinis Tell. Der Beklagte gab zu, daß diese Stücke bei ihm ge
spielt worden seien, dagegen bestritt er seine Haftbarkeit deßhalb,
weil die betreffenden Orchester (deutsche Regimentsmusiken) auf
eigene Kosten und eigenes Risiko bei ihm gespielt und das Ein
trittsgeld selbst einkassirt haben; sie und nicht er seien daher zu
belangen. Durch eingehend begründetes Urtheil vom 16. April
1891 (seinem wesentlichen Inhalte nach abgedruckt Revue der
Gerichtspraxis IX, Nr. 87) hat der Civilgerichtspräsident III
die Klage abgewiesen.
B. Gegen diese Entscheidung hat die Société des auteurs,
compositeurs et éditeurs de musique mit Schriftsatz vom
13. Juni 1891 beim Bundesgerichte Beschwerde wegen Verletzung
des schweizerisch französischen Staatsvertrages vom 23. Februar
1882 eingelegt. Diese Beschwerde sicht die angefochtenen Entschei
dung nicht in ihrem ganzen Umfange, sondern nur insoweit an,
als die Entscheidung auf Werke französischen Ursprungs, welche
zum ersten Male in Frankreich aufgeführt oder veröffentlicht wor
den seien, sich beziehe; als solche Werke bezeichnet sie; 1. Meyer
beer: Dinorah; 2. Auber: Stumme von Portici; 3. Rossini:
Tell; 4. Gounod: Faust; 5. Bizet: Carmen; 6. Gounod:
Frühlingslied. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausge
führt: Die angefochtene Entscheidung beruhe auf der Annahme,
daß der Schutz des Art. 20 des Staatsvertrages vom 23. Fe
bruar 1882 nur solchen Werken gebühre, welche seit dem In
krafttreten dieses Vertrages (16. Mai 1882) zum ersten Male
n Frankreich seien aufgeführt oder veröffentlicht worden. Diese
Anschauung sei aber unrichtig. Schon der Wortlaut des Ver
trages widerspreche ihr. Der französische Text spreche von œuvres
dramatiques ou musicales, publiées ou exécutées pour la
première fois en France, bediene sich also des Participium
perfectum, welches etwas Vergangenes prädizire. Der deutsche
Text gebrauche die Wendung dramatische oder musikalische Werke,
welche in Frankreich zum ersten Male veröffentlicht oder aufge
führt werden. Diese Ausdrucksweise sei allerdings weniger deut
lich als diejenige des französischen Textes; sie müsse aber, da
letzterm mindestens der gleiche Werth wie dem deutschen Texte
zukomme, in gleichem Sinne ausgelegt werden, zumal es im
deutschen Texte, um den vom Basler Richter angenommenen
Sinn unzweideutig zum Ausdrucke zu bringen, heißen müßte:
.... welche werden veröffentlicht werden. Vollends unzweifel
haft erscheine die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung mit
Rücksicht auf Art. 18 des Staatsvertrages. Nach diesem Artikel
genüge, um in der Schweiz allen literarischen und künstlerischen
Werken den in Art. 1 vereinbarten Schutz zu gewähren, eine von
dem französischen bureau de librairie au ministère de l In
térieur auszustellende, durch die schweizerische Gesandtschaft in
Paris zu legalisirende Bescheinigung, daß das betreffende Werk
in Frankreich den gesetzlichen Schutz gegen Nachbildung oder un
erlaubte Reproduktion genieße. Einer solchen Bescheinigung gegen
über stehe dem Richter keine Kognition darüber mehr zu, ob das
Werk gemäß dem Vertrage zu schützen sei oder nicht; er habe
nur noch zu untersuchen, ob im Uebrigen, dem Thatbestande nach,
eine Verletzung des Vertrages vorliege. Die Rekurrentin habe nun
derartige Bescheinigungen eingelegt. Der Basler Richter habe den
selben aber nicht die gehörige Beachtung geschenkt. Die ange
fochtene Entscheidung beruhe auf einer unrichtigen Anwendung
der allgemeinen Grundsätze über die Nichtrückwirkung der Gesetze.
Diese Grundsätze beziehen sich doch nur auf bereits begründete
Rechtsverhältnisse, nicht aber auf die bloße, durch die allgemeine
Rechtsfähigkeit bedingte Möglichkeit und Befugniß, Rechte zu er
werben und Handlungen vorzunehmen. Wenn nun auch vor dem
Jahre 1882 in der Schweiz die Möglichkeit bestanden habe, in
Frankreich publizirte Werke straflos zu reproduziren, so seien da
durch doch keine Rechte begründet worden. Wenn die angefochtene
Entscheidung sich auf die Analogie anderer von der Schweiz ab
geschlossener Literarkonventionen berufe, welche den Schutz des
Aufführungsrechtes ausdrücklich auf die nach dem Inkrafttreten
des Vertrages erscheinenden Werke beschränken, so sei darauf zu
erwidern, daß diese Beschränkung eben in dem schweizerisch
französischen Vertrage sich nicht finde, also dort offenbar nicht
gewollt sei. Nach diesen Ausführungen erscheine der Schadener
satzanspruch der klägerischen Gesellschaft prinzipiell als begründet.
Was dessen Höhe anbelange, so habe die Klägerin allerdings
einen Theil ihrer Ansprüche fallen lassen und die Forderungen
auf die Stücke von unbestritten französischer Provenienz beschränkt.
Allein nichtsdestoweniger sei die Forderung von 50 Fr. nicht
übersetzt. Es werde demnach beantragt: Es sei das vorstehend
erwähnte Urtheil des Herrn Civilgerichtspräsidenten, als gegen
den zur Zeit noch bestehenden Staatsvertrag mit Frankreich ver
stoßend, aufzuheben und die vom Kläger geforderte Entschädigung
für unbefugte Reproduktion gesetzlich geschützter Musikstücke prin
zipiell zuzusprechen. Eventuell unter Kostenfolge für den Rekurs
beklagten.
C. Der III. Civilgerichtspräsident von Baselstadt bezieht sich
auf die Gründe seines Urtheils, indem er beifügt, er könne die
erhobenen Einwendungen nicht für begründet erachten. Speziell
wolle es ihm scheinen, daß bei derjenigen Auffassung des Art. 18
der Uebereinkunft vom 23. Februar 1882, welche der Rekurrent
vertrete, z. B. Art. 21 der Uebereinkunft überflüssig wäre; die
betreffenden Bescheinigungen des französischen bureau de la li
brairie au ministère de l'Intérieur enthalten übrigens auch stets
das Datum des Depot. Art. 18 wolle ja in That und Wahr
heit nur Art. 3 und 6 für den Schutz in der Schweiz außer
Anwendung setzen. Die Prüfung, ob das betreffende Werk ge
mäß Art. 20 pour la première fois en France publizirt
oder aufgeführt worden sei, sei um so nothwendiger, als die in
terne französische Gesetzgebung im Schutze des Autorrechtes weit
liberaler sei als der Vertrag. Es werde demnach auf Abweisung
des Rekurfes angetragen.
D. Der Rekursbeklagte O. Türke hat eine Vernehmlassungs
rift nicht eingerecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde in
soweit kompetent, als es befugt ist, zu prüfen, ob die angefochtene
Entscheidung grundsätzlich gegen die Bestimmungen der schweizerisch
französischen Literarkonvention vom 23. Februar 1882 verstoße
und, im Falle der Bejahung, das angefochtene Urtheil des kan
tonalen Gerichtes aufzuheben. Dagegen steht ihm keine Kompetenz
in der Sache selbst zu und es ist daher nicht berechtigt, seiner
seits ein neues Urtheil über den eingeklagten Schadenersatzan
ruch zu fällen. Vielmehr muß, sofern die angefochtene Ent
scheidung auf einer Verletzung des Staatsvertrages beruht und
daher aufzuheben ist, die Sache zu erneuter Beurtheilung,
Grund des bundesgerichtlichen Entscheides, an das kantonale Ge
richt zurückgewiesen werden (vergl. Amtliche Sammlung
bundesgerichtlichen Entscheidungen VIII, S. 765 Erw. 1; VII,
S. 780 Erw. 1).
- Die angefochtene Entscheidung hat die Klage, soweit die
selbe sich auf Meyerbeers Dinorah, Aubers Stumme von Portici
und Rossinis Tell bezieht, nicht nur aus dem Grunde abgewiesen,
weil der Schutz des Art. 20 des Staatsvertrages vom 23. Fe
bruar 1882 nur den seit dessen Inkrafttreten veröffentlichten
Kompositionen zu Gute komme, sondern auch aus dem weitern
Grunde, weil für diese Werke jedenfalls die Schutzfrist des Art. 21
des Staatsvertrages abgelaufen wäre. Die Richtigkeit der sachbe
züglichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung ist in der
Beschwerdeschrift nicht angefochten worden und es ist denn auch in
dieser Richtung dem Urtheile des kantonalen Richters beizutreten.
Es ist richtig, daß für die Dauer, während welcher diese Werke
in der Schweiz gegen unbefugte Aufführung geschützt werden,
Art. 21 des Staatsvertrages maßgebend ist und nicht etwa ge
mäß Art. 2 der Berner Konvention vom 9. September 1886,
die längere Frist des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 23. April
1883 gilt. Denn der weitgehende Schutz des Aufführungsrechtes
dramatischer oder musikalischer Werke, wie er durch Art. 20 des
Staatsvertrages in Gemäßheit der französischen Gesetzgebung
französischen Werken in der Schweiz zugesichert wird und wie er
auch nach Inkrafttreten der Berner Konvention noch fortbesteht
(s. bundesgerichtliche Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVI
S. 740 u. ff.), ist dem Bundesgesetze fremd; für denselben kann
daher auch nicht die Schutzfrist dieses Gesetzes sondern nur die
jenige des Staatsvertrages gelten. Art. 21 und 20 des Staats
vertrages hängen, wie die angefochtene Entscheidung richtig be
merkt, untrennbar zusammen. Die weitgehenden Rechte des Art. 20
werden auf die in Art. 21 bestimmte Dauer gewährleistet; sie
werden als auf diese Dauer zeitlich begrenzt eingeführt. Danach
liegt denn auf der Hand, daß die Schutzfrist für Dinorah,
Stumme von Portiei und Tell abgelaufen ist, da die Kom
ponisten dieser Werke sämmtlich verstorben und seit der ersten
Aufführung der letztern in den Jahren 1859 (Dinorah) 1828
(Stumme) und 1829 (Tell) mehr als dreißig Jahre verstrichen
sind.
3. Es kann sich also nur darum handeln, ob die Entscheidung,
insoweit sie Gounods Faust und Frühlingslied und Bizets Car
men betrifft, den Staatsvertrag verletze. Die angefochtene Ent
scheidung versagt diesen Werken den staatsvertraglichen Schutz
deßhalb, weil dieselben vor dem 16. Mai 1882, dem Datum des
Inkrafttretens des Staatsvertrages mit Frankreich, dort publizirt
worden seien, gemäß dem Vertrage aber nur die nach dessen In
krafttreten zum ersten Male in Frankreich veröffentlichten oder
aufgeführten Werke den Schutz des französischen Rechtes bezüglich
ihrer Aufführung in der Schweiz genießen. Die Frage, ob diese
Entscheidung eine richtige sei oder ob vielmehr auch ältere fran
zösische Werke den staatsvertraglichen Schutz gegen unbefugte Auf
führung genießen, ist eine offene, durch die Rechtsprechung noch
nicht erledigte. Allerdings hat das Bundesgericht in seiner Ent
scheidung in Sachen Meyer Kunz Cie. vom 13. Dezember 1890
(Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI
S. 740 u. ff.) eine Entscheidung der genferischen Cour de Justice
civile, durch welche dem Faust von Gounød der staatsvertrag
liche Schutz gegen unbefugte Aufführung gewährt wurde, ge
billigt und wurden auch durch andere Urtheile schweizerischer
Gerichte französische Kompositionen geschützt, welche vor dem
Inkrafttreten des Staatsvertrages vom 23. Februar 1882 ver
öffentlicht worden waren. Allein in allen diesen Fällen war letz
terer Umstand von den Parteien nicht erheblich gemacht und ist
demnach die hier aufgeworfene Frage von den Gerichten nicht
geprüft worden. In der Doktrin ist dieselbe von Schneider,
Schutz des musikalischen Kunstwerkes in der Schweiz XVI, und
Orelli, Zeitschrift für schweizerisches Recht, IX, S. 603 Neue
Folge, indeß ohne nähere Motivirung, im Sinne der ange
fochtenen Entscheidung beantwortet worden. Wird auf deren
Prüfung eingetreten, so kann der Ansicht, daß Art. 20 des
Staatsvertrages nur die nach seinem Inkrafttreten veröffentlich
ten Werke schütze, nicht beigetreten werden. Wenn zwar der
Rekurrent zur Entscheidung der Frage den Art. 18 des Staats
vertrages heranzieht, so ist dies gewiß nicht richtig. Die Bestim
mung des Art. 18 besagt, wie ihr Inhalt und Zusammenhang
deutlich ergeben, einfach, daß zum Erwerbe der Schutzberechtigung
für französische Werke in der Schweiz die Erfüllung der For
malitäten der Art. 3 und 6 des Staatsvertrages nicht erforderlich
sei, diese Formalitäten vielmehr durch Produktion einer legalisirten
Bescheinigung des französischen bureau de librairie au ministère
de l Intérieur ersetzt werden. Diese Bescheinigung schließt aber
Recht und Pflicht des schweizerischen Richters, zu prüfen, ob ein
bestimmtes Werk nach den Vorschriften des Staatsvertrages schutz
berechtigt, ob z. B. die Schutzfrist des Art. 21 noch nicht abge
laufen sei und dergleichen, in keiner Weise aus. Es ist im Fer
nern der angefochtenen Entscheidung zuzugeben, daß der Wortlaut
des Art. 20 des Staatsvertrages, für sich allein genommen,
einen völlig zwingenden Schluß weder im einen noch im andern
Sinne begründet. Entscheidend fällt dagegen in die Wagschaale
der Zusammenhang des Vertrages, insbesondere die Vergleichung des
Art. 20 mit Art. 1 desselben. Art. 1 des Vertrages, welcher den
zum ersten Male in der Schweiz veröffentlichten Werken der Lite
ratur und Kunst in Frankreich den gleichen Schutz, wie den zu
erst in Frankreich erschienenen Erzeugnissen zusichert, spricht sich
wie Art. 20, nicht expressis verbis darüber aus, ob er sich
nur auf die nach Inkrafttreten des Vertrages erscheinenden oder
auch auf ältere Werke beziehe; er spricht (wie Art. 20) einfach
XVII 1891
von Werken .... publiées pour la première fois en Suisse
welche zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden
Nichtsdestoweniger kann einem Zweifel gewiß nicht unterliegen,
daß Art. 1 sich nicht nur auf die nach dem Inkrafttreten des
Vertrages erscheinenden sondern auch auf ältere Werke der Literatu
und Kunst bezieht. In der That ist ja vollständig klar, daß die
vertragschließenden Staaten durch Art. 1 (ebenso wie durch Art. 16
und 19) nicht nur für zukünftige literarische oder künstlerische
Erzeugniße, sondern auch für die bereits vorhandenen, inter
nationalen Rechtsschutz gegen Nachdruck und Nachbildung verein
baren wollten. Auf ganz gleichem Fuße nun aber behandelt der
Vertrag von 1882 auch das Aufführungsrecht. Art. 4 be
stimmt, daß die Bestimmungen des Art. 1 über den Schutz
schweizerischer literarischer oder künstlerischer Erzeugnisse in Frank
reich ebenfalls Anwendung finden auf die Darstellung oder Auf
führung.... dramatischer oder musikalischer Werke, welche zum
ersten Male in der Schweiz veröffentlicht, aufgeführt oder dar
gestellt werden ( des œuvres dramatiques ou musicales pu
bliées, exécutées ou représentées pour la première fois en
Suisse ). Und Art. 20 schreibt vor, daß die Verfasser dramati
scher oder musikalischer Werke, welche in Frankreich zum ersten
Male aufgeführt oder veröffentlicht werden (publiées ou exé
cutées pour la première fois en France) in der Schweiz den
gleichen Schutz des Aufführungsrechtes genießen, welcher in Frank
reich schweizerischen Erzeugnissen zu Theil wird. In keiner Weise
wird dabei ausgedrückt, daß für den Schutz des Aufführungs
rechtes rücksichtlich der zeitlichen Rechtsanwendung andere Regeln
gelten sollen, als für den Schutz gegen Nachdruck u. s. w.; es
geht daher gewiß nicht an, eine solche Unterscheidung in den Ver
trag hineinzutragen, die insoweit völlig gleichlautende Bestimmung
betreffend den Schutz des Aufführungsrechtes anders zu interpre
tiren, als die allgemeine Vorschrift des Art. 1 (16 und 19) un
zweifelhaft ausgelegt werden muß. Vielmehr muß davon ausge
gangen werden, daß die kontrahirenden Staaten, wenn sie in
Art. 1 (16 und 19) unter Erzeugnissen, welche zum ersten Male
in Frankreich respektive in der Schweiz veröffentlicht werden
(publiées pour la première fois en Suisse ou en France), so
wohl bereits veröffentlichte als erst nach dem Inkrafttreten des
Vertrages erscheinende verstanden, sie in Art. 20 mit der ganz
gleichen Fassung auch den gleichen Sinn verbanden; wenn dies
nicht der Wille der Kontrahenten gewesen wäre, so hätte die
Unterscheidung gewiß im Texte des Vertrages zu unzweideutigem
Ausdrucke gebracht werden müssen. Dies ist nicht geschehen, viel
mehr ist in Art. 4 des Vertrages von 1882 der in der frühern
schweizerisch französischen Literarkonvention von 1864 nach den
orten publiées, exécutées ou représentées pour la pre
mière fois en Suisse enthaltene Zusatz après la mise en
vigueur de la présente convention weggelassen worden. Diese
Streichung kann nicht als eine zufällige, bedeutungslose erachtet
werden; vielmehr erscheint sie als eine gewollte, durch welche der
Schutz des Aufführungsrechtes auf gleiche Linie mit dem Schutze
gegen Nachdruck gestellt werden sollte. Es kann um so weniger
angenommen werden, es habe durch den Vertrag vom 23. Fe
bruar 1882 der Schutz des Aufführungsrechtes auf die nach dessen
Inkrafttreten erscheinenden Werke beschränkt werden wollen, als
dadurch den unter der Herrschaft der Staatsvertrages von 1864
erschienenen Werken der ihnen nach diesem Vertrage zukommende
staatsvertragliche Schutz wieder entzogen worden wäre. Dieser
Schutz war freilich, da das interne schweizerische Recht, mit Aus
nahme des genferischen, einen Schutz des Aufführungsrechtes nicht
kannte und Art. 21 des Vertrages von 1864 französischen Wer
ken in der Schweiz lediglich den nämlichen Schutz zusicherte, wie
ihn die Werke schweizerischer Urheber genossen, praktisch von ge
ringer Bedeutung. Immerhin ist gewiß nicht anzunehmen, daß die
vertragschließenden Staaten durch den Vertrag vom 23. Februar
1882 den Schutz des Aufführungsrechtes ohne Rücksicht darauf,
daß grundsätzlich bereits durch die Literarkonvention von 1864
ein solcher Schutz angestrebt war, nur für die nach Inkrafttreten
des Vertrages vom 23. Februar 1882 erscheinenden Werke haben
vereinbaren wollen. Demnach wird denn auch in der französischen
Literatur der Vertrag vom 23. Februar 1882 zu denjenigen
Literarkonventionen gezählt, melche in allen Beziehungen auch die
vor ihrem Inkrafttreten publizirten Werke schützen (vergl. Vincent
et Penaud, Dictionnaire de droit international privé, S. 761
Nr. 69). Geht somit aus dem Zusammenhange des Staatsver
trages von 1882 klar hervor, daß derselbe den Schutz des Art. 20
auch ältern Werken gewährt, so kann darauf nichts ankommen,
ob, wie die angefochtene Entscheidung annimmt, hierin eine nach
allgemeinen Grundsätzen nicht zu präsumirende, Rückwirkung einer
Rechtsvorschrift liege. Es mag daher in dieser Beziehung nur be
merkt werden, daß jedenfalls die gedachte Vorschrift nicht in wohl
erworbene Privatrechte eingreift und daß dieselbe nicht sowohl
einer, nach der Zeit ihres Vorkommens nicht rechtserzeugenden,
Thatsache nachträglich rechtserzeugenden Charakter beilegt, als
vielmehr einem in Frankreich schon früher anerkannten Privat
rechte internationalen Rechtsschutz in weiterm Umfange gewährt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin für begründet erklärt, daß die ange
fochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zu erneuter Be
urtheilung auf Grund der bundesgerichtlichen Entscheidung an den
Civilgerichtspräsidenten III des Kantons Baselstadt zurückgewiesen
wird.